613.31
Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
Vom 18.10.1994 (Stand 01.04.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf Artikel 104 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 19901
beschliesst:
1. Behörden
Art. 1 Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer; Art. 104 DBG
Als kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer amtet unter der Aufsicht des Finanzdepartementes2 das Kantonale Steueramt3.
Dem Kantonalen Steueramt kommen insbesondere zu
die Leitung und Überwachung des Vollzugs der direkten Bundessteuer;
der Verkehr mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung und mit den Verwaltungen für die direkte Bundessteuer anderer Kantone;
die Erhebung von Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide des Kantonalen Steuergerichts.
Art. 2 Veranlagungsbehörden; Art. 104 DBG
Die natürlichen Personen werden durch das Kantonale Steueramt veranlagt.
Die juristischen Personen werden durch das Kantonale Steueramt veranlagt.
Die übrigen Veranlagungen (Quellensteuer, Nachsteuern, Besteuerung nach dem Aufwand usw.) nimmt ebenfalls das Kantonale Steueramt vor.
Art. 3 Hilfsorgane; Art. 122 DBG
Die nach § 124 Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 19854 gewählten Staatssteuerregisterführerinnen und -führer bereiten nach Weisung des Kantonalen Steueramtes die Veranlagung vor.
Art. 4 Kantonale Steuerrekurskommission; Art. 104 Abs. 3 DBG
Als Kantonale Rekurskommission für die direkte Bundessteuer amtet das Kantonale Steuergericht gemäss den §§ 55 ff. des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 19775.
Art. 5 Ausstand; Art. 109 DBG
Über Ausstand und Ablehnung von Mitgliedern des Kantonalen Steuergerichts entscheidet das Gericht nach den §§ 94-100 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation6, über den Ausstand von Beamten und Angestellten des Kantonalen Steueramtes das Finanzdepartement.
Art. 6 Organisation und Verfahren
Soweit Organisation und Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt sind und soweit in dieser Verordnung keine besonderen Regelungen getroffen werden, sind die kantonalen Bestimmungen über die Organisation des Steuerwesens und über das Verfahren vor den Steuerbehörden sinngemäss für den Vollzug der direkten Bundessteuer anwendbar.
2. Veranlagung und Rechtsmittelverfahren
Art. 7 Veranlagungskreis
Veranlagungskreis für die natürlichen Personen ist der Kanton Solothurn.
Veranlagungskreis für die juristischen Personen ist der Kanton.
Art. 8 Öffentliche Aufforderung; Art. 124 Abs. 1 DBG
Die öffentliche Aufforderung zum Einreichen der Steuererklärung erlässt das Kantonale Steueramt.
Art. 9 Rechtsmittel im Quellensteuerverfahren; Art. 139 DBG
Wenn der streitige Quellensteuerabzug sowohl die Staats- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer betrifft, gelten die Einsprache und der Rekurs nach kantonalem Recht auch als Einsprache und Beschwerde gegen die entsprechenden Verfügungen über die direkte Bundessteuer.
Das Verfahren richtet sich nach den §§ 149-151, 155 und 160-164 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 19857.
Art. 10 Verfahrenskosten; Art. 123 Abs. 2, 135 Abs. 3, 144 Abs. 5, 167 Abs. 4 und 183 Abs. 4 DBG
Die Kosten von Untersuchungsmassnahmen im Veranlagungs-, Einsprache- und Hinterziehungsverfahren sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonalen Steuergericht und jene des Erlassverfahrens werden nach dem Gebührentarif vom 24. Oktober 19798 bestimmt.
Art. 10bis …
Art. 10ter …
3. Inventarisation
Art. 11 Inventurbehörde; Art. 159 Abs. 1 DBG
Für die Errichtung des Inventars nach den Artikeln 154-159 DBG sind die Amtschreibereien und die Inventurbeamten der Einwohnergemeinden zuständig.
Das Verfahren richtet sich, soweit das Bundesrecht nicht eine weitergehende Regelung enthält, nach den §§ 171-193 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 4. April 19549.
4. Bezug und Sicherung der Steuer
Art. 12 Bezugsbehörde; Art. 163 Abs. 3 DBG
Das Kantonale Steueramt bezieht die direkte Bundessteuer, einschliesslich Quellensteuern, Nachsteuern und Bussen.
Es gibt die Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie die Einzahlungsstelle öffentlich bekannt.
Nicht fristgerecht bezahlte Beträge werden gemahnt. Für jede Mahnung mit Zustellnachweis wird eine Mahngebühr von 50 Franken erhoben.
Art. 13 Abrechnung mit dem Bund und den andern Kantonen; Art. 89, 101, 196 und 197 DBG
Das Kantonale Steueramt erstellt die Abrechnung und rechnet jährlich mit der zuständigen Behörde des Bundes über die bezogene direkte Bundessteuer ab.
Sie ermittelt die kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer von Steuerpflichtigen mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen und rechnet darüber mit den andern Kantonen ab (Repartition).
Art. 14 Erlass; Art. 102 Abs. 4 und 167 DBG
Über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer entscheidet das Finanzdepartement.
Über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer, die an der Quelle erhoben wird, entscheidet das Kantonale Steueramt.
…
Entscheide gemäss Absatz 1 und 2 können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht angefochten werden.
Art. 15 Löschung im Handelsregister; Art. 171 DBG
Die Zustimmung zur Löschung einer juristischen Person im Handelsregister erteilt das Kantonale Steueramt.
Art. 16 Eintrag im Grundbuch; Art. 172 DBG
Die Zustimmung zur Eintragung des Erwerbers oder der Erwerberin als neuer Eigentümer oder neue Eigentümerin im Grundbuch, wenn die Veräusserin oder der Veräusserer ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz steuerpflichtig ist, erteilt oder verweigert das Kantonale Steueramt.
Art. 17 Abschreibung uneinbringlicher Beträge
Für die administrative Abschreibung uneinbringlicher Steuerbeträge ist das Finanzdepartement zuständig.
5. Steuerstrafrecht
Art.
18 Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung;
Art. 182 Abs. 4 und 183 Abs. 4 DBG
Das Kantonale Steueramt verfolgt die Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehungen, sie veranlagt die Nachsteuern, setzt die Bussen fest und auferlegt die Kosten.
Art. 19 Steuervergehen; Art. 188 Abs. 1 DBG
Die Steuervergehen nach Artikel 188 und 189 DBG werden durch die Gerichte beurteilt. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200710.
6. Schlussbestimmungen
Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung sind alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere
die Vollzugsverordnung zum Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer vom 25. Juni 194111;
die Ausführungsbestimmung zur Verordnung des Bundesrates über besondere Steuerkontrollorgane vom 20. Dezember 197712.
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
GS 93, 286