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Verordnung über die Entschädigung der Staatssteuerregisterführer und Staatssteuerregisterführerinnen
Vom 22.06.1992 (Stand 01.01.2008)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf § 45 Absatz 2 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 19921 und § 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 19852
beschliesst:
Art.
1 1. Allgemeine Pauschale
a) Betrag
Die Staatssteuerregisterführer und Staatssteuerregisterführerinnen erhalten eine pauschale Entschädigung pro Steuererklärung.
Die Entschädigung beträgt:
für die ersten 1000 Steuererklärungen: je 2.60 Franken
für jede weitere Steuererklärung: je 1.80
Art. 2 b) Abrechnung und Anweisung
Das kantonale Steueramt3 stellt jeweils am Jahresende die massgebende Anzahl Steuererklärungen des abgelaufenen Kalenderjahres fest.
Aufgrund dieser Feststellung überweist es bis Ende Februar des Folgejahres die Entschädigung an die Begünstigten.
Art.
3 2. Weitere Entschädigungen
a) Pauschale im Erlassverfahren
Für die ordnungsgemässe Mitwirkung im Steuererlassverfahren beziehen die Staatssteuerregisterführer und die Staatssteuerregisterführerinnen eine pauschale Entschädigung von 50 Franken pro behandeltes Erlassgesuch.
Art. 4 b) Auslagenersatz
Die Auslagen für Porto und Telefon, die bei ordnungsgemässer Erfüllung der Aufgaben anfallen, werden vom kantonalen Steueramt ersetzt. Die Auslagen sind zu belegen.
Art. 5 c) Abrechnung
Die Abrechnung über die behandelten Erlassgesuche und über die Auslagen ist pro Kalenderjahr jeweils bis Ende Januar des folgenden Jahres dem kantonalen Steueramt einzureichen.
Art. 6 3. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Verordnung über die Entschädigung der Staatssteuerregisterführer vom 1. Juli 19864 ist aufgehoben.
Die Einspruchsfrist ist am 10. September 1992 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 18. September 1992.
GS 92, 517