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Ausführungsbestimmungen zur staatlichen Beteiligung an der Elektrischen Schmalspurbahn Solothurn- Bern
Ausführungsbestimmungen zur staatlichen Beteiligung an der Elektrischen Schmalspurbahn Solothurn- Bern RRB vom 9. Oktober 1912
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
beschliesst:
In Ausführung des Kantonsratsbeschlusses vom 29. April 1912, werden für die Aktienbeteiligung an der Aktiengesellschaft Elektrische Schmalspurbahn Solothurn-Bern die folgenden üblichen Bedingungen festgestellt:
1.
Vom Gesamtanlagekapital darf nicht mehr als ein Drittel in Obligationen aufgebracht werden.
2.
Die Aktien des Kantons Solothurn sind den übrigen im Rechte gleichzustellen und dürfen bezüglich des Stimmrechts keiner Beschränkung unterzogen werden.
3.
Mit dem Bau der Bahn darf erst begonnen werden, nachdem der Finanzausweis vom Regierungsrat genehmigt sein wird.
4.
Ohne die Genehmigung des Kantonsrates darf die Bahngesellschaft weder eine Fusion noch eine Abtretung der Konzession vornehmen.
5.
Die Einzahlung der Aktien des Staates geschieht zu vier Fünfteln nach Massgabe der Gesellschaftsstatuten gleich wie die Einzahlung der übrigen Aktien. Der letzte Fünftel wird erst bezahlt, wenn nach Inbetriebsetzung der Bahn ein dem Regierungsrat vorzulegender Ausweis über die Verwendung des Baukapitals die regierungsrätliche Genehmigung erhalten hat.
6.
Der Staat hat das Recht, in den Verwaltungsrat der Bahngesellschaft 1 zwei Mitglieder zu wählen ). Von diesen darf kein Aktienbesitz gefordert werden.
7.
Sollte das Bahnunternehmen nicht innert Jahresfrist, vom Tage des Kantonsratsbeschlusses (29. April 1912) an gerechnet, zustande kommen, d. h. die Bauarbeit nicht begonnen haben, fällt die solothurnische Staatsbeteiligung dahin.
1) Vgl. Art. 12 der Statuten vom 29. Juni 1970.