BKBES.2026.78
Nichtanhandnahmeverfügung
Rubrum
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 18. August 2026
Es wirken mit:
Präsident Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Schibli
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
3. C.___,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
Erwägungen
I.
1.
Am 24. April 2026 reichte A.___ resp. die D.___ GmbH Strafanzeige gegen C.___ und B.___ wegen Verleumdung ein. Diese hätten am 2. Januar 2026 gegenüber dem Departement des Innern (DdI) im Zusammenhang mit der Betreuung ihres Vaters resp. Schwiegervaters unwahre Tatsachen über sie resp. die D.___ GmbH behauptet bzw. verbreitet.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2026 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen die beiden Beschuldigten wegen Verleumdung nicht an die Hand.
2.
Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 18. Mai 2026 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung wegen Verleumdung, eventualiter wegen übler Nachrede zu eröffnen und die notwendigen Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
3.
Die Staatsanwaltschaft beantragte am 24. Juni 2026 die Abweisung der Beschwerde.
4.
Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen.
5.
Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1.
Nach Art. 310 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b).
2.1
Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige mit der Begründung nicht an die Hand, beim Delikt der Verleumdung handle es sich um ein Antragsdelikt. Die Strafantragsfrist betrage drei Monate, welche die Beschwerdeführerin resp. die D.___ GmbH nicht eingehalten habe. Das Schreiben des DdI, mit welchem die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, Stellung zu den Vorwürfen der Beschuldigten zu beziehen, sei von E.___, einer Angestellten der D.___ GmbH am 20. Januar 2026 entgegengenommen worden. Damit sei die dreimonatige Strafantragsfrist am 20. April 2026 abgelaufen, was zur Folge habe, dass der Strafantrag der Beschwerdeführerin vom 24. April 2026 verspätet erfolgt sei. Dass die Beschwerdeführerin geltend mache, sie selbst habe krankheitsbedingt erst am 26. Januar 2026 vom Inhalt des Schreibens Kenntnis erhalten, ändere daran nichts.
2.2
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es möge zutreffen, dass für die D.___ GmbH die Strafantragsfrist abgelaufen sei. Dies gelte jedoch nicht für sie selbst. Da sich das Schreiben der Beschuldigten in erster Linie gegen sie selbst gerichtet habe, habe sie ausdrücklich nicht nur als Geschäftsführerin der D.___ GmbH Strafantrag gestellt, sondern auch als Privatperson. Sie sei vom 20. bis 27. Januar 2026 krank und deshalb büroabwesend gewesen. Aus diesem Grund habe sie erst am 28. Januar 2026 vom Schreiben der Beschuldigten an das DdI Kenntnis erlangt. Damit sei ihre Strafanzeige rechtzeitig erfolgt.
3.
Beim Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wie auch bei demjenigen der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), bezüglich dem die Beschwerdeführerin nun eventualiter ebenfalls eine Straf-untersuchung eröffnet haben will, handelt es sich um Antragsdelikte. Nach Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
4.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der D.___ GmbH das Schreiben des DdI, mit welchem diese Kenntnis vom Vorhalt der Beschuldigten erlangte, am 20. Januar 2026 zuging (in Empfang genommen von der Angestellten E.___). Damit begann die Strafantragsfrist am 21. Januar 2026 zu laufen und endete am 20. April 2026. Die Strafanzeige wurde aber erst am 24. April 2026 eingereicht und damit verspätet. Die Staatsanwaltschaft ist daher zu Recht davon ausgegangen, es fehle an der Prozessvoraussetzung des Vorliegens eines gültigen Strafantrags, weshalb die Strafanzeige nicht an die Hand zu nehmen sei.
Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin vom besagten Schreiben erst am 26. Januar 2026 (Ausführungen in der Strafanzeige) resp. 28. Januar 2026 (Ausführungen in der Beschwerde) Kenntnis erlangt haben will. Sie ist bei der D.___ GmbH (einzige) Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift. Die Strafanzeige hat sie auch nur einmal eingereicht, wobei sie sie zweimal unterzeichnete, einmal für sich selbst, einmal für die Firma. Entsprechend hat die Antragsfrist mit der Entgegennahme des fraglichen Schreibens zu laufen begonnen, d.h. am 20. Januar 2026. Es kann nicht sein, dass in einer derartigen Konstellation unterschiedliche Fristenläufe gelten, d.h. je einer für die Firma und einer für die Gesellschafterin und Einzelzeichnungsberechtigte. Die Beschwerdeführerin hätte auch ohne Weiteres ausreichend Zeit gehabt, die Strafanzeige innert der dreimonatigen Frist einzureichen, nachdem sie bereits am 26. oder 28. Januar 2026 vom Schreiben des DdI resp. demjenigen der Beschuldigten Kenntnis erhielt. Es macht den Anschein, wie die Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung zutreffend ausführt, dass der Beschwerdeführerin bereits beim Verfassen der Strafanzeige bewusst gewesen war, die Frist verpasst zu haben und sie dieses Versäumnis mit Ausführungen zur (fehlenden) Zeichnungsberechtigung von E.___ und zu ihrer angeblichen Krankheit zu retten versuchte. In der Beschwerde versucht sie dies mit einem Arztzeugnis zu untermauern. Auffällig ist dabei aber, dass sie selbst in ihrer Strafanzeige davon sprach, krankheitsbedingt erst am Montag, 26. Januar 2026, vom Inhalt des Schreibens Kenntnis erlangt zu haben, während sie in der Beschwerde ausführt, es habe sich seinerzeit um den 28. Januar 2026 gehandelt. Dies ist wohl darauf zurückzuführen, dass ihr im Arztzeugnis vom 13. Mai 2026, welches sie im Beschwerdeverfahren einreichte, eine krankheitsbedingte Abwesenheit vom 20. Januar bis 27. Januar 2026 attestiert wird. Deshalb musste sie das Datum im Nachhinein anpassen. Auffällig ist zudem auch hier, dass im Arztzeugnis von einer krankheitsbedingten Abwesenheit und nicht von einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gesprochen wird.
Zusammenfassend ist folglich davon auszugehen, dass die Strafanzeige der Beschwerdeführerin verspätet erfolgt ist. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige somit zu Recht nicht an die Hand genommen. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
5.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Hagmann Ramseier