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Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das EG zum StGB

STBER.2013.43 · Obergericht Solothurn

Vom 27. Nov. 2013

https://lexipedia.io/de/docs/ch-so/obergericht/stber-2013-43/de/sachbeschadigung-und-widerhandlung-gegen-das-eg-zum-stgb

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

STBER.2013.43

Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das EG zum StGB

Rubrum

SOG 2013 Nr. 12

Art. 129 StPO. Verletzung des Rechts auf freie Anwaltswahl durch Festhalten der Vorinstanz am Hauptverhandlungs-Termin trotz Verschiebungsgesuchs der kurz vor der Hauptverhandlung eingesetzten privaten Verteidigerin.

Sachverhalt

An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. März 2013 nahm der Beschuldigte ohne seine Anwältin teil, nachdem deren Verschiebungsgesuch mit Verfügung vom 20. März 2013 abgewiesen worden war. Der Hauptverhandlungstermin sei bereits langfristig terminiert und den Parteien frühzeitig angekündigt worden, der kurzfristige Mandatswechsel sei das alleinige Verschulden des Beschuldigten, führte der Gerichtspräsident zur Abweisung des Verschiebungsgesuchs aus. Im Rahmen der gegen das Urteil erhobenen Berufung beantragte der Beschuldigte die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur Wiederholung der Hauptverhandlung. Die Vorinstanz habe in diesem Verfahren sein Recht auf freie Anwaltswahl verletzt. Die Strafkammer heisst die Berufung gut und weist die Akten an die Vorinstanz zurück.

Erwägungen

3.

Das Bundesgericht hat sich im Urteil 6B_350/2013 zum Grundsatz der freien Anwaltswahl nach Art. 129 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) auch im Zusammenhang mit dem Festhalten am Hauptverhandlungstermin geäussert. (…)

4.

a) Im Unterschied zum genannten Bundesgerichtsentscheid war der Berufungskläger bereits mit Verfügung vom 28. November 2012 (entgegengenommen am 5. Dezember 2012) zur Verhandlung vom 25. März 2013 vorgeladen worden. Es ging um relativ geringfügige Vorhalte (Sachbeschädigung, Trunkenheit, unanständiges Benehmen) und einen einfachen Sachverhalt. Er suchte erst kurz vor der Hauptverhandlung (am 19. März 2013) eine Anwältin auf, die am Verhandlungstermin unabkömmlich war und deshalb um eine Verschiebung ersuchte. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob das Vorgehen des Berufungsklägers eine Verschleppungsabsicht dokumentiere und die Berufung auf die freie Anwaltswahl allenfalls unter das Verbot des Rechtsmissbrauchs falle.

b) Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Die Geltung eines Rechtsmissbrauchsverbots erstreckt sich auf die gesamte Rechtsordnung mit Einschluss des öffentlichen Rechts und des Prozessrechts (Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2009 E. 4.1). Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Ob eine Berechtigung missbräuchlich ausgeübt werde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Offenbarer Rechtsmissbrauch darf nur mit Zurückhaltung angenommen werden.

In der Strafprozessordnung ist in Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO das Rechtsmissbrauchsverbot als Grundsatz des Strafverfahrensrechts normiert. Er richtet sich auch an die privaten Verfahrensbeteiligten. Sie dürfen von ihren Verfahrensrechten nicht rechtsmissbräuchlich Gebrauch machen (Wolfgang Wohlers in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 3 StPO N 12 und 13). Gemäss N 14 des genannten Kommentars liegt Rechtsmissbrauch dann vor, wenn die Art und Weise, in der ein Recht ausgeübt wird, und die Interessen, die es schützen soll, offensichtlich auseinanderklaffen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn prozessuale Rechte zu verfahrensfremden Zwecken genutzt werden (Wohlers, a.a.O., Art. 3 StPO N 15). Rechtsmissbrauch kann auch dann vorliegen, wenn prozessuale Rechte mit dem Ziel wahrgenommen werden, den Gang des Verfahrens durch Gebrauch von Rechten zu blockieren. Es reicht allerdings nicht aus, dass das Vorliegen von Rechtsmissbrauch lediglich vermutet wird (Wohlers, a.a.O., Art. 3 StPO N 16). In der Rechtsprechung wird weiter als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter zunächst auf ein Recht verzichtet und dann hinterher geltend macht, er sei in seinen Rechten beeinträchtigt worden (Wohlers, a.a.O., Art. 3 StPO N 17).

c) Vorliegend war B. bereits im Rahmen der Einvernahme vom 12. August 2012 über die Vorhalte, die ihm gemacht werden, und sein Recht, einen Verteidiger nach freier Wahl beizuziehen, informiert worden. Es wurde ihm in der Folge auch am 27. Oktober 2012 der Strafbefehl zugestellt, gegen den er mit Schreiben vom 4. November 2012 Einsprache erhob. Am 19. November 2012 wurde ihm die Überweisung an den Gerichtspräsidenten zugestellt. Am 28. November 2012 wurde er vom Gerichtspräsidenten auf den 25. März 2013 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Er hat also über eine lange Zeit von seinem Recht, einen Verteidiger beizuziehen, keinen Gebrauch gemacht und erst kurz vor der Hauptverhandlung eine Anwältin mit seiner Vertretung beauftragt. Dieses Verhalten erscheint vor dem Hintergrund, dass insbesondere Verfahren in Bagatellstrafsachen zügig erledigt werden sollen, durchaus als stossend. Auf der anderen Seite betont Art. 129 StPO, dass die beschuldigte Person in jedem Verfahren (also auch in Bagatellstrafverfahren) und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit seiner Verteidigung beauftragen kann. Das Bundesgericht spricht im vorgenannten Entscheid in Bezug auf Art. 129 Abs. 1 StPO von einem fundamentalen Grundsatz eines rechtsstaatlichen Verfahrens.

Es gibt daneben auch nicht genügend Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Anrufung dieser Rechte durch den Beschuldigten. Es kann vorab aus dem langen Zuwarten während des Strafverfahrens nicht schon auf einen Verzicht auf sein Recht auf den Beizug eines Anwalts geschlossen werden, kann er dies doch eben in jedem Stadium des Strafverfahrens tun. Es kann auch nicht – wie das in anderen Fällen oft gesehen wird – mit grosser Sicherheit auf eine Verzögerungsabsicht geschlossen werden, weil die Verjährung einzelner Vorhalte kurz bevor gestanden hätte; die vorgehaltenen Taten waren am 12. August 2012 begangen worden. Der Beschuldigte, der an der Hauptverhandlung ohne seine Anwältin nichts sagen wollte, wurde auch nicht zu den Gründen für den kurzfristigen Beizug einer Verteidigerin befragt. Über seine Gründe könnte also nur spekuliert und eine Verzögerungsabsicht allenfalls vermutet werden. Das genügt für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht.

5.

Damit ist festzustellen, dass mit der Ablehnung des Verschiebungsbegehrens dem Beschuldigten das Recht auf Verteidigung im Sinne von Art. 129 StPO verweigert wurde. Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zum neuen Entscheid an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Das Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind (Abs. 2). Im Vordergrund stehen wesentliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, durch die in schwerwiegender Weise in die Rechte der beschuldigten Person oder anderer Parteien eingegriffen wird, die im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden können. In Frage kommen dabei etwa die nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung etc. In all diesen Fällen hätte die Durchführung der in der ersten Instanz unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zur Folge. Ein solches Verfahren wäre nicht mehr «fair» im Sinne von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; Luzius Eugster in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 409 StPO N 1).

Vorliegend war der Beschuldigte infolge des oben dargelegten Verfahrensmangels vor erster Instanz nicht verteidigt. Die mit einer Verteidigung typischerweise verbundene kritische Hinterfragung des Strafverfahrens unterblieb. Zu denken ist an allfällige Beweisergänzungsbegehren und insbesondere auch an konfrontative Fragen an die Zeugen und Auskunftspersonen im Rahmen der Befragungen an der Hauptverhandlung. Dieser Mangel kann im Berufungsverfahren nicht korrigiert werden. Es reicht nicht, wenn nun im Berufungsverfahren dem Beschuldigten die gehörige Verteidigung ermöglicht wird. Würde das Berufungsgericht ohne Rückweisung in der Sache entscheiden, würde dem Beschuldigten eine Instanz (mit gehöriger Verteidigung) entzogen.

Das angefochtene Urteil wird somit aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung, diesmal ohne Beschränkung der freien Anwaltswahl, und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückgewiesen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 27. November 2013 (STBER.2013.43)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 3, Art. 129 und Art. 409 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 2 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 23. Februar 2012; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.