STBER.2018.81
Veruntreuung, betrügerischer Konkurs, Unterlassung der Buchführung, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte
Rubrum
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 22. August 2019
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Veruntreuung, betrügerischer Konkurs, Unterlassung der Buchführung, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte
Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 21. August 2019:
1. Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin, in Begleitung von Herrn C.___, Revisor bei der Staatsanwaltschaft;
2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
3. Fürsprecher Manuel Rohrer, privater Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Er fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 12. Dezember 2017 zusammen, gegen welches der Beschuldigte am 29. Dezember 2017 die Berufung anmelden liess. Gemäss Berufungserklärung vom 22. Oktober 2018 richte sich das Rechtsmittel gegen Urteilsziffer 6 (Ersatzforderung des Kantons Solothurn gegenüber dem Beschuldigten). Des Weiteren weist der Vorsitzende darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft am 26. Oktober 2018 die Anschlussberufung erklärt habe, welche sich gegen Ziffer 2 (Freispruch vom Vorhalt des betrügerischen Konkurses), Ziffer 4 (Bemessung der Strafe) sowie die Ziffern 7 und 8 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des erstinstanzlichen Urteils richte. Kein Rechtsmittel habe die Privatklägerschaft ergriffen. In der Folge nennt der Vorsitzende die bereits in Rechtskraft erwachsenen Urteilsziffern 1 (Verfahrenseinstellungen) und 3 (Schuldspruch wegen Veruntreuung).
Den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf skizziert der Vorsitzende wie folgt:
1. Vorbemerkungen und Vorfragen der Parteivertreter;
2. Einvernahme des Beschuldigten zur Sache und Person;
3. etwaige Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;
3. Parteivorträge;
4. geheime Urteilsberatung;
5. Urteilseröffnung, vorgesehen am 23. August 2019 um 11:00 Uhr.
Der Vorsitzende weist auf die Möglichkeit hin, den Termin der Urteilseröffnung auf heute vorzuverlegen oder auf die mündliche Eröffnung des Urteils zu verzichten.
Staatsanwalt B.___ wirft keine Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.
Fürsprecher Manuel Rohrer hat ebenfalls keine Vorfragen. Er stellt den Antrag, es seien die beiden Mahnungen der Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft (ordentliche Steuern 2015), welche der Beschuldigte Ende Juli 2019 erhalten habe, zu den Akten zu nehmen. Nachdem Staatsanwalt B.___ in die Dokumente Einsicht genommen und dagegen keine Einwände geltend gemacht hat, beschliesst das Berufungsgericht, diese zu den Akten zu nehmen.
Der Beschuldigte wird, nachdem er auf sein Recht, die Aussage und Mitwirkung zu verweigern, hingewiesen worden ist, zur Sache und Person befragt (vgl. das separate Einvernahmeprotokoll vom 21.8.2019 im obergerichtlichen Dossier).
Die Parteivertreter stellen keine weiteren Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.
Staatsanwalt B.___ stellt und begründet hierauf für die Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen im obergerichtlichen Dossier):
« 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 12. Dezember 2017 in Bezug auf die Ziffern 1 – 3 des Dispositivs in Rechtskraft erwachsen ist.
2. A.___ sei des betrügerischen Konkurses schuldig zu sprechen, begangen ca. zwischen Januar 2010 und dem [Datum der Konkurseröffnung] in [...].
3. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs, wobei der unbedingte Teil auf sechs Monate und der bedingte Teil auf 22 Monate festzulegen sei, bei einer Probezeit von zwei Jahren für den bedingten Teil und unter Anrechnung der Untersuchungshaft von drei Tagen.
4. Die Kosten sowohl des erstinstanzlichen als auch des zweitinstanzlichen Hauptverfahrens seien vollumfänglich A.___ aufzuerlegen.
5. A.___ sei zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Kanton Solothurn in gerichtlich zu bestimmender Höhe, nicht unter CHF 947'851.64, zu verurteilen.»
Fürsprecher Manuel Rohrer stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen im obergerichtlichen Dossier):
« 1. Es sei durch das Obergericht des Kantons Solothurn festzustellen, und die Anschlussberufung diesbezüglich abzuweisen, dass Ziffer 1 – 5 sowie Ziffer 7 und 8 des Urteils vom 12. Dezember 2017 des Richteramtes Thal-Gäu in Rechtskraft erwachsen sind; weitergehend wird beantragt, Ziffer 6 des ergangenen Urteils aufzuheben und die dementsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verfügen.
Eventualiter sei wie folgt zu urteilen:
2. Das Verfahren gegen A.___ sei aufgrund der eingetretenen Verjährung einzustellen wegen
a) Unterlassung der Buchführung (Art. 166 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), angeblich begangen zwischen Ende des Jahres 2008 und dem [Datum der Konkurseröffnung] in [...] und evtl. anderswo (Anklageschrift Ziff. 3) und
b) der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 Abs. 3 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), angeblich begangen zwischen dem 2. September 2009 und dem 21. Oktober 2009 in der Halle 60 auf dem […]Areal in [...] (Anklageschrift Ziff. 4)
unter Ausscheidung von drei Vierteln der Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Solothurn und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten im Umfang von drei Vierteln gemäss damals eingereichter Kostennote sowohl für die oben beantragten Einstellungen als auch für jene aus der Teileinstellungsverfügung vom 3. Dezember 2015.
3. Herr A.___ sei freizusprechen vom Vorwurf des betrügerischen Konkurses durch Beiseiteschafften bzw. Verheimlichen von Tribünenmaterialien im Anschaffungswert von CHF 2'583'523.65, angeblich begangen ca. zwischen Januar 2010 und dem [Datum der Konkurseröffnung] am Geschäftssitz der D.___AG in [...] (Anklageschrift Ziff. 2).
Die auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten und die Entschädigung der entstandenen Vertretungskosten seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.
4. Herr A.___ sei wegen Veruntreuung durch Aneignung des ihm durch die E.___AG anvertrauten Tribünenmaterials, begangen zwischen dem 25. Januar 2006 und dem 12. Mai 2009 (Anklageschrift Ziff. 1) schuldig zu sprechen und zu einer Geldstrafe nach richterlichem Ermessen, jedoch 300 Tagessätze à CHF 50.00 nicht übersteigend, bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 3 Tagen, sowie zu den diesbezüglich entstandenen Verfahrenskosten zu verurteilen.
5. Es sei festzustellen, dass A.___ keine Ersatzforderung betreffend Erlös aus dem Kaufvertrag mit den F.___GmbH vom 8. August 2007 an den Kanton Solothurn zu bezahlen hat.
6. Es seien die übrigen Verfügungen durch das Obergericht des Kantons Solothurn zu treffen.»
Sowohl Staatsanwalt B.___ als auch Fürsprecher Manuel Rohrer halten einen zweiten Parteivortrag.
Der Beschuldigte macht von seinem Recht auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:
Es tue ihm weh zu hören, was die Staatsanwaltschaft heute vorbringe. Es löse bei ihm Tränen aus und schmerze ihn, wenn er daran denke, was er alles im guten Glauben gemacht habe. Er habe in diesem Verfahren jeden Termin wahrgenommen und sei auch jeweils speziell aus Österreich angereist. Nun werde wieder eine Geldforderung gestellt. Wenn die Ersatzforderung festgesetzt werde, sei der Privatkonkurs unausweichlich. Der Staatsanwalt habe ihm nichts geglaubt. Wenn er nun zur Bezahlung einer Ersatzforderung verurteilt werden sollte, verliere er seinen Glauben.
Staatsanwalt B.___ erklärt in Bezug auf die Modalität der Urteilseröffnung, in Anbetracht des Umstandes, dass der private Verteidiger nochmals von Bern anreisen müsste, wehre er sich nicht gegen eine schriftliche Urteilseröffnung.
Fürsprecher Manuel Rohrer erklärt, in Anbetracht der erforderlichen Anreise werde die schriftliche Urteilseröffnung bevorzugt.
Der Vorsitzende teilt mit, dass das Urteil bei dieser Ausgangslage schriftlich eröffnet werde und die Gerichtsschreiberin die Parteivertreter im Anschluss an die Urteilsberatung telefonisch kurz über den Ausgang des Verfahrens orientieren werde.
Abschliessend weist der Vorsitzende Fürsprecher Manuel Rohrer darauf hin, dass die Kostennote für das Berufungsverfahren noch nicht ins Recht gelegt worden sei und dies noch in den nächsten Stunden per E-Mail nachgeholt werden könne.
Damit endet um 10:40 Uhr der öffentliche Teil der Verhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Erwägungen
I. Prozessgeschichte
1.1
Am 22. Dezember 2009 liess die E.___AG (später: G.___AG) gegen den Beschuldigten eine Strafanzeige wegen Veruntreuung einreichen (1-2/Register 2.1.1/1 ff.).
1.2
Weitere Strafanzeigen erfolgten am 21. Dezember 2009 durch die H.___AG, […], und die I.___GmbH, [...], am 10. November 2011 gegen die Verantwortlichen der Firma D.___AG bzw. gegen den Beschuldigten (1- 2/2.1.2 und 2.1.4).
2.
Der Beschuldigte befand sich vom 20. Januar 2010, 16:30 Uhr, bis zum 22. Januar 2010, 12:00 Uhr, in Polizeigewahrsam (11-12/12.3.1/4 f.).
3.
Gestützt auf die während der Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse erliess die Staatsanwaltschaft am 21. April 2015 eine Ausdehnungsverfügung (u.a.) wegen betrügerischem Konkurs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB (11-12/12.1.1/37).
4.
Am 19. November 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend der in den beiden Strafanzeigen der H.___AG und der I.___GmbH (Ziff. 1.2 hiervor) erhobenen Vorhalte ein (1-2/1.4/12 ff.).
5.Die Anklageschrift datiert vom 6. Dezember 2016 (1-2/1.4/23 ff.).
6.
Am 12. Dezember 2017 fällte das Amtsgericht Thal-Gäu folgendes Urteil (T-G 176 f.):
« 1. Die Verfahren gegen A.___ wegen Unterlassung der Buchführung, angeblich begangen ab Ende des Jahres 2008 bis zur Konkurseröffnung über die D.___AG, und wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, angeblich begangen zwischen dem 2. September 2009 und dem 21. Oktober 2009, werden infolge Verjährungseintritts eingestellt.
2.
A.___ wird freigesprochen vom Vorhalt des betrügerischen Konkurses, angeblich begangen ca. zwischen Januar 2010 und dem […]. Juli 2010, am Geschäftssitz der D.___AG in [...].
3.
A.___ hat sich der Veruntreuung schuldig gemacht, begangen zwischen 8. August 2007 und dem 12. Mai 2009 zum Nachteil der G.___AG (vormals E.___AG).
4.
A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.
5.
Der zwischen dem 20. Januar 2010 und 22. Januar 2010 ausgestandene Freiheitsentzug von drei Tagen wird A.___ im Erstehungsfall an die Strafe angerechnet.
6.
A.___ hat dem Kanton Solothurn für den nicht mehr vorhandenen Erlös aus dem Kaufvertrag mit der F.___GmbH vom 8. August 2007 eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB in der Höhe von CHF 140'000.00 zu bezahlen.
7.
Der Staat Solothurn hat A.___, vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer, Bern, eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 16'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
8.
Von den Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 5’000.00, total CHF 10’500.00, hat A.___ CHF 2’500.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates.»
7.1
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 liess der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung anmelden (T-G 183).
7.2
Gemäss Berufungserklärung vom 22. Oktober 2018 richtet sich die Berufung gegen Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils (Ersatzforderung des Kantons Solothurn von CHF 140'000.00 gegenüber dem Beschuldigten gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB).
8.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 erhob die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil die Anschlussberufung. Das Rechtsmittel richtet sich gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 2: Freispruch vom Vorhalt des betrügerischen Konkurses;
- Ziff. 4: Strafzumessung;
- Ziff. 7 und 8: Kostenfolgen.
9.
Von Seiten der Privatklägerin G.___AG (vormals E.___AG) wurde kein Rechtsmittel erhoben.
10.
Damit sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen:
- Ziff. 1: Einstellungen;
- Ziff. 3: Schuldspruch wegen Veruntreuung.
11.
Die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht fand am 21. August 2019 statt.
II. Rechtskräftiger Schuldspruch wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB)
Die Vorinstanz kam nach einer eingehenden Beweiswürdigung zu folgendem Beweisergebnis und rechtlichen Schlussfolgerungen:
« 3.2 Der Beschuldigte schloss mit Datum vom 25. Januar 2006 und 9. August 2007 zwei gültige Leasingverträge mit der E.___AG’ über Tribünenmaterialien im Gesamtwert von CHF 1'049'949.10 ab. Aus den ‘Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Leasingvertrag der E.___AG, welche einen integrierenden Bestandteil der vertraglichen Abmachung darstellten, wird unmissverständlich festgehalten, dass die Leasingobjekte – mithin sämtliche in den beiden Materiallisten aufgeführten Gegenstände – im Eigentum der E.___AG als Leasinggeberin stehen und ihr die alleinige rechtliche Verfügungsmacht zukommt. Beide Verträge wurden ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Beschuldigten selber als Leasingverbindlichkeit gelebt. So stellte er während der gesamten Tilgungsdauer in keinem Moment die Eigentumszugehörigkeit in Frage und anerkannte noch nach Eröffnung des Strafverfahrens die sachenrechtliche Anspruchsberechtigung der Leasinggeberin. Bei den hier strittigen Tatobjekten handelt es sich somit um für den Beschuldigten fremde, bewegliche Sachen im Sinne von Art. 138 Abs. 1 StGB. An der Fremdheit der Sache ändert auch nichts, wenn der Beschuldigte vorbringt, die Leasinggeberin habe sein ausgedehnt gelebtes Gebrauchsverhalten ohne Weiteres hingenommen. Ein umfassendes Gebrauchsrecht, das einer Eigentümerstellung ähnlich ist, liegt gerade in der Natur des Leasinggeschäfts, vermag aber selbst bei ungewöhnlich grosszügiger Duldung die sachenrechtliche Grundstruktur nicht zu verändern. Durch den Übergang der Leasingobjekte in den Gewahrsam des Beschuldigten gab die Leasinggeberin ihre unmittelbare Verfügungsmacht auf, denn mit Ablieferung der Elemente war ihr fortan jeglicher Zugriff verwehrt. Dass die Tribünengegenstände nicht durch die Leasinggeberin, sondern im Sinne eines sog. mittelbaren Anvertrauens direkt von der J.___ übergeben wurden, spielt keine Rolle. Mit Blick auf Ziff. 3.3 der AVB war die direkte Lieferung durch den Lieferanten vielmehr gängiger Gebrauch. Obgleich der Beschuldigte um seine fehlende Eigentümereigenschaft wusste, agierte er in den folgenden Fällen als Eigentümer und eignete sich ihm fremde Sachen unrechtmässig an:
a) Mit Unterzeichnung des Gegenschlussbriefes vom 8. August 2007 verkaufte der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben aus dem Bestand des geleasten Tribünenmaterials rund 1'000 Sitzplätze an die F.___GmbH. Dass es sich beim zugrundeliegenden Rechtsgeschäft um einen lupenreinen Kaufvertrag handelte, geht aus den schriftlichen Vertragsdokumenten klar hervor. Da sich der gesamte Nettopreis auf EUR 330'000.00 belief und den Verkauf von gerundet 2'200.00 Sitzplätzen vorsah, fällt auf die den Leasingverträgen unterstehenden Materialien ein Verkaufswert von ungefähr der Hälfe, ausmachend EUR 160'000.00, an. In diesem Umfang eignete sich der Beschuldigte die nach […] gelieferten Leasingmaterialien im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an.
b) Im Übrigen ist eine Aneignungshandlung mit Bezug auf den am 12. Mai 2009 geschlossenen "Zweijahresvertrag" zu bejahen, indem der Beschuldigte der T.___ geleaste Tribünenelemente nicht nur zum mietrechtlichen Gebrauch anbot, sondern ihr überdies die Möglichkeit zugestand, die gesamte Tribünenanlage nach Ablauf der Mietdauer zu einem Nettopreis von EUR 170'000.00 zu kaufen. Erschwerend kommt hinzu, dass die eingeräumte Kaufoption einseitig durch die Mieterpartei eingelöst werden konnte, womit der Beschuldigte jegliche Verfügungsmacht abgab und eine allfällige Rückgabe der Materialien an die eigentliche Eigentümerin nicht mehr ausschliesslich in seiner Macht lag. Mit diesem Vorgehen trat der Beschuldigte seiner Geschäftspartnerin gegenüber in einer ihm nicht zustehenden Rechtsstellung als Eigentümerin auf, wodurch er die Tathandlung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ebenfalls erfüllte.
Der objektive Tatbestand der Veruntreuung ist somit hinsichtlich der beiden genannten Vertragsabschlüsse im Rahmen von ca. 2'300 Sitzplätzen, respektive EUR 330'000.00 als gegeben zu erachten. Bei einem Umrechnungsfaktor per Ende Dezember von CHF 1.4844 (vgl. Anklageschrift S. 2) und unter Anrechnung eines zu Gunsten des Beschuldigten angenommenen Warenaufwandes von 33 % (vgl. pag. 5.1.1, 712) ergibt sich eine Deliktsumme von gerundet CHF 300'000.00.
3.3
Der Beschuldigte kannte den Inhalt der von ihm mit der E.___AG geschlossenen Leasingverträgen und ist sich der Eigentumsverhältnisse bei Leasinggeschäften bewusst. So gibt er an der Hauptverhandlung selber zu Protokoll: ‘Was ein Leasingvertrag ist, weiss ich, ja’; ‘Genau, wenn man die Laufzeit abbezahlt hat, ist man sicherlich Eigentümer’; ‘Während des Vertrages, ehm, nein’ (vgl. EV BESU, Z. 124 ff.). Auch zeigen die Rechnungsführungsbelege unzweifelhaft auf, dass der Beschuldigte die von der E.___AG finanzierten Tribünenelemente als fremd erachtete (vgl. Ausführungen zur Urteilsziffer 2.2.3 und 2.2.4). Hätte der Beschuldigte den Rechtsanspruch der Leasinggeberin ernsthaft in Zweifel gezogen, hätte er sich wohl kaum vorbehaltslos bereit erklärt, bei der Rückgabe der Leasingobjekte mitzuwirken (vgl. pag. 10.1, 004, F. 21; pag. 015, F. 6). Indem der Beschuldigte einen Teil der Leasingobjekte an Dritte veräusserte, nahm eine dauerhafte Enteignung der Leasinggeberin nicht nur in Kauf nahm, sondern handelte mit direktem Vorsatz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2010 vom 24.1.2011 E. 5.5). Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung ist sodann regelmässig – auch hier – mit der Aneignung selbst gegeben (BGE 114 IV 133 E. 2. b). Wer eine ihm nicht gehörende Sache für gesamthaft EUR 330'000.00 verkauft, verfolgt unbestrittenermassen finanzielle Absichten. Nach dem Gesagten sind auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wodurch sich der Beschuldigte der Veruntreuung zum Nachteil der E.___AG schuldig gemacht hat.»
III. Betrügerischer Konkurs (Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB)
A. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird folgender Vorhalt zur Last gelegt:
« 2. Betrügerischer Konkurs, Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB
A.___ hat sich des betrügerischen Konkurses schuldig gemacht, begangen ca. zwischen Januar 2010 und dem [Datum der Konnkurseröffnung], am Geschäftssitz der D.___AG in [...] und evtl. anderswo, indem er als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der D.___AG Gerüst- resp. Tribünenmaterialien im Anschaffungswert von CHF 2‘583‘523.65 beiseite schaffte bzw. verheimlichte und so das Vermögen der D.___AG zum Scheine verminderte, wodurch er die Gläubiger der D.___AG in derselben Höhe schädigte.
Konkret kaufte A.___ als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der D.___AG ab deren Gründung am 30. November 2004 bis 31. Dezember 2008 stetig Gerüst- und Tribünenmaterialien ein, so dass die D.___AG per Ende 2008 Materialien im Anschaffungswert von CHF 2‘583‘523.65 besass. Weiter schloss er im selben Zeitraum zwei Leasingverträge ab, wodurch seiner Unternehmung weitere Gerüst- und Tribünenmaterialien im Wert von total CHF 1‘049‘949.10 zur Verfügung standen. Mit diesen Gerüstmaterialien generierte die D.___AG im Jahr 2009 noch einen Umsatz von CHF 1‘181‘732.94. Anlässlich der Inventaraufnahme durch das Kantonale Konkursamt am 30. Juli 2010 konnten jedoch nur noch Gerüst- und Tribünenmaterialien im Wert von CHF 19‘000.00 durch A.___ beigebracht werden. Zudem wiesen sämtliche Geschäftskonten bei der S.___ Mitte einen Nullsaldo auf. A.___ schaffte daher ca. ab 1. Januar 2010 Gerüst- und Tribünenmaterialien im Anschaffungswert von CHF 2‘564‘523.65 beiseite bzw. verheimlichte dem Kantonalen Konkursamt deren Standort, wodurch den Gläubigern der D.___AG Vermögenswerte in derselben Höhe verlorengingen und sie in diesem Umfang am Vermögen geschädigt worden sind. Am [...]. Juli 2010 wurde über die D.___AG durch den Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu der Konkurs eröffnet.»
B. Beweismittel
1.
Nachfolgend werden die einzelnen Beweismittel dargelegt. Deren einlässliche Würdigung erfolgt unter Ziff. III.C.
2.1
Die D.___AG wurde am 30. November 2004 im Handelsregister des Kantons Solothurn eingetragen. Sie bezweckte die Montage und den Vertrieb von Tribünen, Bühnen, Gerüsten, Hallen und Zelten für Veranstaltungen aller Art. Der Beschuldigte war ab Beginn Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift.
2.2
Mit Urteil des Gerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 13. Januar 2010 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Dieses Urteil wurde mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 5. Februar 2010 aufgehoben.
2.3
Mit Urteil des Gerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom […]. Juli 2010 wurde über die Gesellschaft erneut der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst. Am […]. Juli 2010 erfolgte die Publikation der Konkurseröffnung im Schweizerischen Handelsamtsblatt; die Gesellschaft erhielt gleichzeitig den Zusatz «in Liquidation» (1-2/1.6.1/1 f.).
3.
Den Unterlagen zu den Jahresrechnungen der Gesellschaft und den entsprechenden Revisionsberichten kann Folgendes entnommen werden:
3.1
Im Geschäftsjahr 1. November 2004 - 31. Dezember 2005 erwarb die D.___AG Gerüste- und Tribünenmaterial im Wert von CHF 263'740.25 (Umsatz von CHF 269'260.45 abzüglich CHF 5'520.20 Bildung/Rückbuchung Kreditoren; vgl. 5.1.1/1/261 und 5.1.1/2/422). Nach Abschreibungen von 20 % bilanzierte die Gesellschaft per 31. Dezember 2005 unter dem Anlagevermögen einen Betrag von CHF 215'400.00 (5.1.1/1/199).
3.2
Im Jahr 2006 erwarb die D.___AG Gerüste- und Tribünenmaterial für CHF 1'073’646.74 (Umsatz von CHF 1'078'529.64 abzüglich CHF 4'882.90 Bildung/Rückbuchung Kreditoren; vgl. 5.1.1/2/422, 609). Nach Vornahme von Abschreibungen betrug der Wert für Gerüste, der im Revisionsbericht per 31. Dezember 2006 in der Jahresrechnung beim Anlagevermögen aufgenommen wurde, CHF 240'000.00 (5.1.1/2/339).
3.3
Im Geschäftsjahr 2007 erwarb die D.___AG Gerüste- und Tribünenmaterial für insgesamt CHF 870'204.92 (Umsatz von CHF 1'016'543.42 abzüglich CHF 146'338.50 Kreditoren; vgl. 5.1.1/2/609 f., jedoch per 1.1.2008 wieder Rückbuchung Kreditoren im gleichen Umfang; vgl. 5.1.1/3/785). Der Wert des Gerüste- und Tribünenmaterials betrug per 31. Dezember 2007 CHF 1'251'660.52 (5.1.1/2/610) bzw. nach Vornahme einer Abschreibung von 40 % CHF 735'000.00. Dieser letztgenannte Wert wurde in der Bilanz 2007 als Position im Anlagevermögen entsprechend bilanziert (5.1.1/2/509).
3.4
Für das Geschäftsjahr 2008 finden sich in den Akten lediglich provisorische Zahlen; ein Jahresabschluss wurde nicht erstellt. Der Saldo des Kontos «Gerüste, Bühnen, Treppen usw.» erhöhte sich um CHF 219'190.14 auf total CHF 807'851.64 (5.1.1/3/785). Dieser letztgenannte Betrag wurde dann als Position «Gerüste» im Anlagevermögen in die provisorische Bilanz aufgenommen, ohne dass – wie in den Vorjahren – Abschreibungen vorgenommen worden wären (vgl. 5.1.1/3/710; zu den unterbliebenen Abschreibungen insbesondere: 5.1.1/3/713: «Position 4413 Abschreibungen Gerüste: CHF 0.00»; sowie für alle Jahre die Übersicht der Staatsanwaltschaft unter 1-2/2.2/32).
3.5
Die D.___AG erwarb somit in den Jahren 2004 - 2008 Gerüste- und Tribünenmaterial für einen Betrag von insgesamt CHF 2'583’523.65 (vgl. hierzu die Übersicht gemäss 2.2/32: CHF 269'260.45 [2004/5]:, CHF 1'078'529.64 [2006], CHF 1’016'543.42 [2007], CHF 219'190.14 [2008]). Effektiv (d.h. ohne Berücksichtigung der Kreditorenkorrekturen) entspricht dies einem Betrag von CHF 2'426'782.05 (vgl. Ziff. 3.1 - 3.4 hiervor: CHF 263'740.25 [2004/2005], CHF 1'073’646.74 [2006], CHF 870'204.92 [2007], CHF 219'190.14 [2008]).
4.1
Die D.___AG erzielte während ihrer Geschäftstätigkeit folgende Umsatzerlöse:
- Geschäftsjahr 2004/2005: CHF 821'234.20 (5.1.1/1/201);
- Geschäftsjahr 2006: CHF 3'166'590.18 (5.1.1/2/341);
- Geschäftsjahr 2007: CHF 2'975'594.02 (5.1.1/2/511);
- Geschäftsjahr 2008 (provisorisch): CHF 1'953'010.10 (5.1.1/3/712);
- Geschäftsjahr 2009: CHF 1'181'732.94 (1-2/2.2/29);
- Geschäftsjahr 2010: CHF 50'000.00 (1-2/2.2/29), vgl. zum Ganzen auch die grafische Darstellung gemäss 2.2/32.
4.2
Die bilanzierten Gewinne der Gesellschaft fielen gering aus und lagen in den Jahren 2004/2005 – 2007 zwischen CHF 10'189.45 und CHF 46'524.18 (vgl. 5.1.1/1/200, 5.1.1/2/340 und 510).
5.
Im Rahmen des Konkursverfahrens über die D.___AG wurde am 30. Juli 2010 ein Konkursinventar erstellt. Als einziger Aktivposten wurde dabei festgehalten: «Gerüstmaterial für Bühnen und Tribünen». Den Wert des vorhandenen Materials, für welches Drittansprüche und ein Retentionsrecht geltend gemacht wurden, schätzte das Konkursamt auf CHF 19'000.00 (5.1.1/1/76).
6.1
Es ist damit festzustellen, dass die D.___AG
- während ihrer Geschäftstätigkeit in den Jahren 2004 - 2008 Gerüste- und Tribünenmaterial für insgesamt CHF 2'583’523.65 resp. ohne Kreditorenkorrekturen CHF 2'426'782.05 erwarb;
- in den Jahren 2008 und 2009 Umsatzerlöse von knapp CHF 2 Mio (2008) bzw. gut CHF 1 Mio (2009) erzielte;
- entsprechend über ausreichend Gerüste- und Tribünenmaterial verfügen musste, um ihren Zweck erfüllen und die genannten Umsatzzahlen realisieren zu können;
- per Ende 2008 gemäss provisorischer Jahresrechnung 2008 über Gerüste- und Tribünenmaterial im Wert von CHF 807'851.64 verfügte;
6.2
Nachdem gemäss Konkursinventar vom 30. Juli 2010 lediglich noch Gerüste- und Tribünenmaterial von geschätzt CHF 19'000.00 vorhanden war, stellt sich die Frage, welches Schicksal die bis am 31. Dezember 2008 bilanzierten Vermögenswerte ereilt hat.
7.
Der Beschuldigte machte folgende Aussagen:
7.1
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Januar 2010 (6-10/10.1/1 ff.) führte er aus, dass das Tor bei der Lagerhalle in [...] aufgebrochen worden sei. Er wisse nicht, wer dies getan habe. Er habe drei ehemalige Mitarbeiter, welche ihm das Leben schwer machen und von ihm unberechtigterweise Geld verlangen würden.
7.2
Anlässlich der Einvernahme vom 26. August 2010 (6-10/10.1/13 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass um den 20. Oktober 2009 und um den 5. Dezember 2009 sowie über Weihnachten/Neujahr 2009/2010 bei seiner Firma in [...] eingebrochen und diverses Material gestohlen worden sei. Er könne aber keine genauen Angaben über das Deliktsgut machen.
7.3
Anlässlich der Einvernahme vom 9. März 2011 (6-10/10.1/17 ff.) führte der Beschuldigte auf den Vorhalt, wonach der dringende Verdacht bestehe, dass er Vermögenswerte unentgeltlich oder zu einem offensichtlich zu geringen Wert veräussert habe, aus, er sei sich keiner Schuld bewusst.
Zwischen Mai und September 2009 sei aus der Lagerhalle in [...] Material gestohlen worden, welches ca. 3 - 4 Lastkraftwagen füllen würde.
7.4
Anlässlich der Schlusseinvernahme durch den Staatsanwalt vom 23. März 2016 (6-10/10.1/28 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass es in [...] einen Einbruch gegeben habe. Das Material werde beim Wiederverkauf mit Rabatten von 10 – 20 % gehandelt, es habe dann nur noch 10 - 15 % an Wert. Zudem sei in [...] Material von einem ehemaligen Geschäftspartner abgebaut und entwendet worden. Er selbst habe das Material weder verkauft noch sonst was damit gemacht.
7.5
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2017 (T-G 166 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er sich mit dem Material nicht bereichert habe. In [...] sei Material mit 1'200 Tribünenplätzen gestanden, sonstiges Material für CHF 200'000.00 – 300'000.00. Er wisse, dass ehemalige Mitarbeiter dieses Material demontiert hätten. Zudem sei in [...] eingebrochen worden. Er sei finanziell gar nicht in der Lage gewesen, das Material abzutransportieren.
7.6
Der Beschuldigte führte im Rahmen des Konkursverfahrens anlässlich der Einvernahme gemäss Art. 37 KOV vom 9. Dezember 2010 aus, dass in der Lagerhalle mehrmals eingebrochen und grosse Materialbestände entwendet worden seien (5.1.1/1/56).
8.
Von Seiten von Drittpersonen liegen folgende Aussagen vor:
8.1
Am 30. März 2011 wurde K.___ polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (6-10/10.2.2/1 ff.). K.___ war ein ehemaliger Mitarbeiter des Beschuldigten. Dieser schuldete ihm gemäss Aussagen der Auskunftsperson ziemlich viel Geld. K.___ war auch Verwaltungsrat der D.___AG.
Er führte aus, dass der Beschuldigte in […] eine Lagerhalle gehabt habe, wo er Gerüstmaterialien für ca. CHF 500'000.00 eingelagert gehabt habe. Als der Beschuldigte geschäftliche Probleme gehabt habe, sei dort plötzlich eingebrochen worden. Der Vermieter der Halle habe das Schloss ausgewechselt, weil der Beschuldigte mit den Mietzinsen in Rückstand geraten sei und der Vermieter ein Retentionsrecht gehabt habe. Er habe im März 2009 gesehen, dass das Tor zur Lagerhalle zur Seite geschoben worden sei. Es habe jemand mutwillig das Tor geöffnet und sich unrechtmässig Zutritt in die Halle verschafft. Er nehme an, dies sei der Beschuldigte gewesen, weil er keinen Zutritt mehr zur Halle gehabt habe. Er habe aber dafür keine Beweise. Der Beschuldigte müsse 4-5 Sattelschlepper Gerüstematerial weggeführt haben, welches einen Wert von sicher CHF 100'000.00 habe. Er habe gehört, dass der Beschuldigte das Material an die Firma L.___AG in […] sowie in den Osten in der Nähe von Belgrad verkauft habe.
8.2
Am 8. November 2011 wurde M.___ polizeilich als Auskunftsperson befragt (6-10/10.2.3/1 ff.). Er war mit dem Beschuldigten geschäftlich verbunden; er habe mit der Firma des Beschuldigten diverse Events gebaut. 2009 hätten sie die letzte gemeinsame Baustelle gehabt, weil ihm der Beschuldigte ca. EUR 37'000.00 geschuldet habe.
Der Beschuldigte habe mit der Firma I.___GmbH einen Kreditvertrag gehabt, wobei als Sicherheit Gerüstmaterial gedient habe, welches in […] eingelagert gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er dieses Material verkaufen würde, bevor er dieses aus Deutschland werde holen können. Der Beschuldigte habe es in der Folge selbst mit 4 LKWs abtransportieren lassen. Er wisse nicht, wieviel Material es gewesen sei; er vermute, es sei nach Serbien transportiert worden. Er habe diese Informationen von einer Drittperson erhalten (U.___). Dies sei Ende August/anfangs September 2009 gewesen.
M.___ machte weitere Aussagen, in welchen er dem Beschuldigten unsaubere Geschäftspraktiken vorwarf (Ausfuhr von Gerüstematerial aus dem Schengenraum unter falschen Angaben; Bareinnahmen ohne Verbuchungen).
9.1
Gemäss Nachtragsrapport der Polizei Kanton Solothurn vom 1. April 2011 (3-4/3.1/40 ff.) sprach der Beschuldigte bereits im September 2009 auf dem Polizeiposten [...] vor und meldete einen Einbruchdiebstahl, ohne dass er genaue Angaben zum Deliktsgut machen konnte. Der Beschuldigte habe in Aussicht gestellt, eine Liste der entwendeten Gerüstmaterialien sowie der Preise zu erstellen, was dann jedoch nicht erfolgt sei. Am 4. Februar und 4. März 2010 habe der Beschuldigte auf dem Polizeiposten [...] mehrere Fotos übergeben, welche Gerüstmaterialien zeigen würden, die entwendet worden seien (3-4/3.1/43 ff.). Da jedoch das genaue Deliktsgut und die jeweiligen Preise unbekannt geblieben seien, habe keine Strafanzeige erstellt werden können.
9.2
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 (11-12/12.1.1/17 ff.) eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), weil dieser im Rahmen einer förmlichen Anzeige vom 4. September 2009 auf dem Polizeiposten [...] sowie in mehreren Einvernahmen wider besseres Wissen mehrere Einbruchdiebstähle zur Anzeige gebracht haben soll, die gar nicht begangen, sondern von ihm inszeniert worden seien.
9.3
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 stellte die Staatsanwaltschaft diese Strafuntersuchung ein (1-2/1.4/12 ff.). Zur Begründung der Einstellungsverfügung führte die Staatsanwaltschaft aus, es gebe zwar Aussagen von mehreren Drittpersonen, welche vermuten liessen, dass der Beschuldigte Diebstähle selbst inszeniert haben könnte; Beweise lägen jedoch nicht vor. Zudem sei im Zeitpunkt der Anzeige im September 2009 der Leasingvertrag mit der S.___ (vgl. Ziff. II. hiervor) noch nicht gekündigt gewesen, so dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt keinen ersichtlichen Grund gehabt habe, einen Diebstahl vorzutäuschen.
10.
Am 17. November 2008 gab der Beschuldigte die eidesstattliche Erklärung ab, wonach die Firma D.___AG mit Sitz in [...], deren Geschäftsführer er sei, aktuell Eigentümerin (frei von Rechten Dritter) von Allroundgerüstmaterial im Wert von EUR 1'150’000.00 sei und sich in den Räumlichkeiten der D.___AG weiteres Allroundgerüstmaterial im Wert von EUR 450'000.00 befinde, welches der D.___AG von der Firma N.___GmbH Co. KG übergeben worden sei und nach der Bezahlung von zwei Teilsummen von je EUR 40'000.00 in ihr Eigentum übergehe. M.___ übergab die öffentliche Urkunde mit dieser Erklärung (3.1/95 ff.) anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 8. November 2011 (6-10/10.2.3./4). Hintergrund dieser eidesstattlichen Erklärung war gemäss den Schilderungen von M.___ (vgl. dessen Strafanzeige vom 14.11.2011, 6 -10/9.4/1), dass der Beschuldigte für die D.___AG ein Darlehen in der Höhe von EUR 100'000.00 habe erhalten wollen, worauf M.___ ihn aufgefordert habe, hierfür Sicherheiten an Barschaft oder Eigentum der D.___AG nachzuweisen.
11.
Aktenkundig ist gestützt auf den Protokollauszug eines «Skype»-Chats, dass M.___ (im Protokoll als «i.___gmbh» bezeichnet) gegenüber dem Beschuldigten am 8. September 2009 die Rückzahlung des Darlehens thematisierte und diesem unmissverständlich zu verstehen gab, der Betreibung nur noch entgehen zu können, wenn er die Sicherungsübereignung bestätige und einen Zahlungsplan aufstelle. Der Beschuldigte erklärte hierauf gegenüber M.___, er werde jetzt ins Lager gehen. Danach habe er noch zwei Termine, um sein ganzes Material mit den Aufträgen zu verkaufen (3-4/3.1/158).
C. Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung
1.1
Die D.___AG erwarb in den Jahren 2004 – 2008 Gerüst- und Tribünenmaterialien von CHF 2'583'523.65 resp. CHF 2'426'782.05. Das Material wurde für Events verwendet, aber auch weiterverkauft, wie es der Zweckbestimmung der Gesellschaft zu entnehmen ist («….Vertrieb von Tribünen, Bühnen, Gerüsten….») und wie es sich auch aus der Einvernahme von O.___ vom 19. Mai 2011 ergibt, der aussagte, dass seine Firma beim Beschuldigten Gerüste für den Tribünenbau gekauft habe (6-10/10.2.1/2).
1.2
Es ist damit entgegen der Anklageschrift nicht erstellt, dass per 1. Januar 2010 das gesamte während der Geschäftstätigkeit der D.___AG erworbene Gerüstematerial im Wert von CHF 2'583'523.65 resp. CHF 2'426'782.05 noch vorhanden gewesen ist. Die Rechnung der D.___AG wurde letztmals per 31. Dezember 2007 revidiert. Der Wert des Gerüstematerials betrug zu diesem Zeitpunkt (vor den Abschreibungen) CHF 1'251'660.52 (5.1.1/2/610). Bilanziert wurden schliesslich (nach Abschreibungen im Umfang von CHF 516'660.52) CHF 735'000.00.
1.3
Im Jahr 2008 erfolgten Zukäufe von Gerüstematerial von CHF 219'190.14. Gemäss provisorischer Jahresrechnung und Bilanz 2008 betrug der Wert der Gerüste per 31. Dezember 2008 CHF 807'851.64. Für die Jahre 2009 und 2010 sind keine weiteren Zukäufe bekannt (1-2/2.2/1).
Nicht zu berücksichtigen ist bei der wertmässigen Ermittlung des Gerüstematerials der D.___AG das geleaste Gerüstematerial. Dieses generierte zwar Umsatz, stand aber nicht in deren Eigentum und erschien deshalb in der Bilanz auch nicht unter den Aktiven der Gesellschaft.
1.4
Der Umsatz der D.___AG nahm im Jahr 2009 im Vergleich zum Vorjahr um ca. 40 % ab (vgl. auch die grafische Darstellung unter 1 – 2/2.2/32). Er machte aber immer noch CHF 1'181'732.94 aus (2008: CHF 1'953'010.10). Ein solcher Umsatz bedingte, dass die Gesellschaft auch 2009 noch über ein beachtliches Materiallager verfügte, ansonsten hätte sie nicht den genannten Umsatz generieren können. Die Umsätze wurden zum allergrössten Teil in der 1. Jahreshälfte 2009 verbucht (vgl. die tabellarische Zusammenstellung «Gutschriften von Dritten» gemäss 1 – 2/2.2/30).
2.1
Während die Anklageschrift in Bezug auf das Gerüstematerial auf den Anschaffungswert von CHF 2'583'523.65 abstellt, ist aufgrund der vorhandenen Buchhaltungsunterlagen von einem Wert von maximal CHF 807'851.64 auszugehen (vgl. Ziff. III.C.1.3 hiervor). Die erhebliche Differenz liegt in den akkumulierten Abschreibungen von CHF 1'618'930.41 (CHF 53'860.00 [2004/2005], CHF 1'048'409,44 [2006], CHF 516'660.52 [2007]) und den ebenfalls jeweils als Haben-Positionen verbuchten «Rückbuchungen Kreditoren» von gesamthaft CHF 156'741.60 begründet. Hinsichtlich der «Rückbuchungen Kreditoren» ist zu ergänzen, dass ihnen entsprechende «Bildungen» in gleicher Höhe im jeweiligen Vorjahr entgegenstehen. Effektiv (d.h. ohne Berücksichtigung der Kreditorenverschiebungen) beträgt der Anschaffungswert des Gerüstematerials somit CHF 2'426'782.05.
2.2
Die Staatsanwaltschaft stellte vor erster Instanz die hohen Abschreibungen in Frage und bezweifelte, dass die eingekauften Materialien in so kurzer Zeit tatsächlich real einen derart hohen Wertverlust erlitten (vgl. T-G 99). Dem ist entgegen zu halten, dass sich aus der Rücknahmegarantie der niederländischen J.___ vom 12. Mai 2005 (2.2/16) die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit, hohe Abschreibungen vorzunehmen, ableiten lässt. Gemäss diesem Dokument erklärte sich die J.___ zum Rückkauf des Materials «im normalen, brauchbaren Zustand» zu folgenden Preiskonditionen bereit: 50 % (nach einem Jahr), 40 % (nach 2 Jahren), 30 % (nach 3 Jahren), 20 % (nach 4 Jahren) und 15 % (nach 5 Jahren). Auch unter Berücksichtigung der Wertminderungen, d.h. auf der Grundlage der wesentlich tieferen Zahl von CHF 807'851.64, bleibt aber unverändert die Tatsache, dass eine erhebliche Differenz zu dem im Rahmen des Konkursverfahrens noch festgestellten Wert von ca. CHF 19'000.00 verbleibt, bestehen.
2.3
Es liegen keinerlei Unterlagen vor, welche den Verbleib des Gerüstematerials dokumentieren würden. Der Beschuldigte war Hauptinhaber (vgl. zur Zusammensetzung des Aktionariats die Angaben des Beschuldigten im Rahmen des Konkursverfahrens: 5.1.1/1/53) und Verwaltungsratspräsident der konkursiten Firma und damit die verantwortliche Person, welche über die Geschäftstätigkeit und Vermögenswerte der Firma Auskunft zu geben hat. Der Beschuldigte ist auch die Person, welche bis zur Konkurseröffnung eine umfassende Verfügungsberechtigung über die Vermögenswerte der Firma und ein finanzielles Interesse daran hatte, dem Konkursverfahren Vermögenssubstrat vorzuenthalten. Es liegt bei dieser Ausgangslage nahe, den Beschuldigten zu verdächtigen, das Gerüstematerial rechtzeitig vor Konkurseröffnung zur Seite geschafft und damit vor der Liquidation «gerettet» zu haben.
3.1
Der Beschuldigte hat in sämtlichen Einvernahmen während des Strafverfahrens geltend gemacht, dass in die Lagerhalle in […], wo Gerüstematerial der Firma D.___AG gelagert gewesen sei, eingebrochen worden sei. Der Beschuldigte datierte diese Einbrüche unterschiedlich: Am 26. August 2010 führte er aus, diese seien «um den 20. Oktober 2009» sowie über Weihnachten 2009/2010 erfolgt, während er am 9. März 2011 aussagte, dies sei zwischen Mai und September 2009 gewesen. Anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt am 27. März 2016 und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2017 führte er zudem aus, dass in [...] (Österreich) ein ehemaliger Geschäftspartner bzw. ehemalige Mitarbeiter Material abgebaut und entwendet hätten. Auch im Rahmen des Konkursverfahrens machte der Beschuldigte geltend, es sei mehrmals in die Lagerhalle in […] eingebrochen worden (vgl. hierzu 5.1.1/12/56).
3.2
Der Beschuldigte hat bereits im September 2009 bei der Polizei in [...] einen Einbruchdiebstahl in die Lagerhalle in […] gemeldet. Diese Meldung erfolgte somit vor Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens. Trotz entsprechender Zusicherungen hat der Beschuldigte aber in der Folge keine substantiierten Angaben über den gemeldeten Diebstahl (Diebesgut, Preise) gemacht, so dass die Polizei keine Strafanzeige erstellen konnte.
3.3
Wird ein Einbruchdiebstahl wahrheitswidrig gemeldet, so verfolgt der Melder damit in den meisten Fällen das Ziel eines Versicherungsbetruges. Zu diesem Zweck meldet er der Polizei das angebliche Deliktsgut und den angeblichen Wert der entwendeten Gegenstände mit genauen Angaben und Belegen. Gerade dies hat der Beschuldigte aber im vorliegenden Fall nicht getan. Er meldete einen Einbruchdiebstahl und unterliess es in der Folge trotz mehrmaliger Zusicherungen, das Deliktsgut zu substantiieren. Dieses Verhalten spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Hinzu kommt, dass diese Meldung in zeitlicher Hinsicht erstmals im September 2009, mithin 10 Monate vor der Konkurseröffnung über die D.___AG, erfolgte.
Einzuräumen ist, dass sich die finanzielle Lage der D.___AG nicht erst kurz vor der Konkurseröffnung, sondern bereits früher erkennbar verschlechterte. Die finanziellen Probleme der D.___AG akzentuierten sich in der zweiten Hälfte des Jahres 2009: Wie bereits erwähnt (Ziff. III.C.1.4), wurde der Umsatz weitestgehend in der ersten Jahreshälfte generiert (vgl. die tabellarische Übersicht «Gutschriften von Dritten» unter 2.2/30). Aus der eingeholten detaillierten Auskunft aus dem Betreibungsregister, welche die Periode 1.1.2008 bis 6.7.2010 erfasst (5.1.1/1/67 ff.), geht hervor, dass die erste Betreibung am 23. Februar 2009 einging und sich die Betreibungen ab Juni 2009 stark häuften (5.1.1/1/68). Selbst wenn diese Zahlen den Schluss nahelegen, für den geschäftsführenden Beschuldigten sei bereits ab Sommer 2009 der Konkurs der AG absehbar gewesen, so lässt sich daraus nicht ein inszenierter Diebstahl ableiten. Hätte der Beschuldigte tatsächlich böse Absichten gehegt und – im Hinblick auf einen später eintretenden Konkurs der D.___AG – von langer Hand geplant, Einbruchdiebstähle zu behaupten und entsprechend frühzeitig begonnen, Material zur Seite zu schaffen, so wäre «a fortiori» zu erwarten gewesen, dass er auch eine Liste mit dem vermeintlichen Deliktsgut verfasst und abgegeben hätte.
3.4
Auch die Staatsanwaltschaft verwarf schliesslich die These, der Beschuldigte könnte den Diebstahl von Gerüstematerial bloss inszeniert haben: Sie stellte mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 eine Strafuntersuchung wegen Irreführung der Rechtspflege, die im Zusammenhang mit der Anzeige des Beschuldigten vom 4. September 2009 eröffnet worden war, ein (1-2/1.4/12 ff.).
3.5
Als Fazit ist damit festzuhalten, dass zu Folge des konstanten Aussageverhaltens des Beschuldigten im Straf- und Konkursverfahren sowie der Anzeige vom 4. September 2009 bei der Polizei in [...], aber auch gestützt auf die Aussagen von K.___, welcher von einer mutwilligen Beschädigung und Beseitigung des Lagertores berichtete, davon auszugehen ist, dass in das Materiallager der D.___AG tatsächlich eingebrochen und Gerüstematerial entwendet worden ist.
3.6
An diesem Ergebnis ändern die Aussagen von K.___ und M.___ nichts. Beide sagten aus, dass der Beschuldigte selber Material abtransportiert habe, beide äusserten aber nur Vermutungen und konnten sich nicht auf eigene Wahrnehmungen stützen. Beide Personen standen mit dem Beschuldigten in geschäftlichem Kontakt und machten geltend, dass er ihnen Geld schulde. Entsprechend können ihre Aussagen nicht als unbefangen qualifiziert werden. Insbesondere M.___ benutzte die Gelegenheit der polizeilichen Einvernahme, um dem Beschuldigten zahlreiche unlautere Geschäftspraktiken anzulasten.
3.7
Die Aussage des Beschuldigten, wonach der Firma D.___AG in [...] (Österreich) Gerüstematerial entwendet worden sei, lässt sich ebenfalls nicht widerlegen. M.___ schilderte anlässlich seiner Einvernahme, wie er mit dem Beschuldigten Projekte verwirklichte und für diverse Events Tribünen erstellte. Es ist denkbar und jedenfalls nicht auszuschliessen, dass ein Geschäftspartner, mit welchem der Beschuldigte ein solches Projekt realisierte, allfällig offen gebliebene Forderungen gegenüber dem Beschuldigten mit der Wegnahme von Gerüstematerial kompensierte.
3.8
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Diebstahl von Gerüstematerial im Lager der D.___AG in […] erstellt ist. Die Wegnahme von Material durch Geschäftspartner und Gläubiger des Beschuldigten in Österreich kann in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht ausgeschlossen werden.
4.
Dies allein vermag aber nicht ausreichend zu erklären, weshalb anlässlich der Inventaraufnahme durch das kantonale Konkursamt vom 30. Juli 2010 nur noch Gerüstematerial im Wert von ca. CHF 19'000.00 festgestellt werden konnte, denn das eingelagerte Material machte den kleineren Teil des Anlagevermögens aus, während der weitaus grössere Teil der Gerüst- und Tribünenmaterialien im Eigentum der D.___AG ausgelagert und dem Gesellschaftszweck entsprechend im Einsatz war, d.h. für Veranstaltungen aller Art aufgestellt und an Dritte vermietet wurde.
5.
Zu berücksichtigen ist, dass die D.___AG im Jahre 2009 Gerüstematerial an die L.___AG verkauft hat. In Bezug auf diese Material(rück)käufe ist auf die Vereinbarung zwischen der D.___AG und der L.___AG vom 25. November 2009 sowie auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Teileinstellungsverfügung vom 3. Dezember 2015 zu verweisen (11.1/90 - 94 und 1-2/1.4/17). Aus diesem Geschäft resultierte gemäss O.___, dem Geschäftsführer der L.___AG, eine Kaufpreisforderung der D.___AG von CHF 150'000.00 gegenüber der L.___AG. Dieser Betrag sei dann aber nicht an die D.___AG bezahlt bzw. überwiesen, sondern mit einer Gegenforderung der L.___AG zur Verrechnung gebracht worden (vgl. Einvernahme der Auskunftsperson O.___ vom 19.5.2011: 6-10/10.2.1/4). Bei einem weiteren Kaufgeschäft zwischen der D.___AG und der L.___AG, welches auf der Vereinbarung vom 9. Oktober 2009 (11.1/87 - 89) basierte, wurde der Kaufpreis von EUR 95’000.00 nicht der D.___AG, sondern der der N.___AG AG überwiesen, weil auf den betreffenden Materialien ein Eigentumsvorbehalt zu Gunsten der letztgenannten AG lastete (vgl. 1-2/1.4/17 und Einvernahme der Auskunftsperson O.___ vom 19.5.2011: 6-10/10.2.1/4).
Weitere Verkäufe von Gerüstmaterialen sind in der Periode von 2009 bis zur Konkurseröffnung nicht dokumentiert und lassen sich nicht annehmen: Der D.___AG hätte in diesem Fall als Gegenwert für die verkauften Güter flüssige Mittel (Kaufpreis) zufliessen müssen, sämtliche Geschäftskonten bei der S.___ Mitte wiesen aber am […]. Juli 2010 (Zeitpunkt der Konkurseröffnung) einen Nullsaldo auf (6-10/6.1/50, 73, 86).
6.1
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das Beweisverfahren verschiedene Verdachtsmomente und Anhaltspunkte in Bezug auf den betrügerischen Konkurs zu Tage förderte. Darüber hinaus gelang es jedoch nicht, in Bezug auf den Beschuldigten ein belastbares Beweisergebnis zu erheben, das eine Verurteilung im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB erlauben würde, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
6.2
Nach Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner des betrügerischen Konkurses bzw. des Pfändungsbetrugs schuldig, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich indem er Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht.
6.3
Gemäss Art. 29 lit. a StGB wird eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma obliegt, einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person handelt.
6.4
Bei der scheinbaren Vermögensverminderung werden Teile des Vermögens der Zwangsvollstreckung entzogen und für den Schuldner oder Dritte «gerettet», sei es durch scheinbare Verminderung der schuldnerischen Aktiven, sei es durch scheinbare Vermehrung der Passiven (Stefan Trechsel/Marcel Ogg in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, nachfolgend zit. «PK StGB», Art. 163 StGB N 5).
6.5
Als Tathandlung nennt das Gesetz insbesondere das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögenswerten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten Vermögenswerte als «beiseite geschafft», wenn sie für die Konkursverwaltung nicht erreichbar bzw. dem Zugriff der Gläubiger faktisch entzogen sind. Als «Verheimlichen» gilt zunächst positives Handeln, das dazu führt, den Zugriff der Zwangsvollstreckungsbeamten und Gläubiger auf die betreffenden Vermögenswerte zu vereiteln. Darunter fallen insb. das Verstecken von Vermögenswerten, die Abgabe falscher Erklärungen sowie die wahrheitswidrige Behauptung, es seien keine (weiteren) Vermögenswerte vorhanden. Tatbestandmässig kann aber auch Schweigen sein, das dazu dient, einen geringeren als den wirklichen Vermögensstand vorzutäuschen. Als weitere Tathandlungen nennt das Gesetz das Vortäuschen von Schulden, das Anerkennen vorgetäuschter Forderungen und die Geltendmachung solcher Forderungen. Die Auflistung des Gesetzgebers ist nicht abschliessend (Nadine Hagenstein in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Balser Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 163 StGB N 17 ff. mit Hinweisen).
6.6
Vorliegend führen die aus dem Beweisverfahren gewonnenen Erkenntnisse nicht dazu, dass dem Beschuldigten ein in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht konkretisierter Sachverhalt nachgewiesen werden könnte, der sich unter den Tatbestand von Art. 163 Ziff. 1 StGB subsumieren liesse. Dies wird auch mit Blick auf die Formulierung der Anklageschrift deutlich: Unter Ziff. 2 der Anklageschrift werden zum einen das Beiseiteschaffen von Gerüst- und Tribünenmaterialien und zum anderen das Verheimlichen des Standorts genannt, ohne jedoch die konkreten Umstände, d.h. die vom Beschuldigten vorgenommenen Handlungen, darzulegen und die beiden Vorhalte in zeitlicher Hinsicht ein- und voneinander abzugrenzen. In Bezug auf den Tatzeitpunkt wird einzig auf die Zeit von «ca. zwischen Januar 2010 und dem [Datum der Konkurseröffnung]» verwiesen. Eine nähere Umschreibung des Tatvorwurfes scheiterte am Umstand, dass das Beweisverfahren nichts Substantielleres zu Lasten des Beschuldigten hervorzubringen vermochte.
6.7
Zu keinem anderen Schluss führen die von der Staatsanwaltschaft vor Obergericht erwähnte eidesstattliche Erklärung des Beschuldigten vom 17. November 2008 (wiedergegeben unter vorstehender Ziff. III.B.10) und der von der Anschlussberufungsklägerin zitierte Auszug aus dem «Skype»-Chatprotokoll (wiedergegeben unter Ziff. III.B.11). Ersteres zeigt lediglich, dass auch der Beschuldigte im November 2008 (d.h. im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe) davon ausging, dass die D.___AG noch Gerüstematerial von erheblichem Wert in ihrem Eigentum hatte. Das belegen indes bereits die Zahlen der (provisorischen) Bilanz 2008 und dieser Umstand wird vom Beschuldigten denn auch gar nicht bestritten. Letzteres (Chat-Protokoll) ist als Indiz zu werten, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der D.___AG unter dem Eindruck der negativen geschäftlichen Entwicklung im Zeitpunkt des Gespräches (8.9.2009) die Bereitschaft hatte, das Material der D.___AG oder Teile davon zu verkaufen. Mehr lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.
6.8
Der Nachweis, dass sich der Beschuldigte tatbestandsmässig im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB verhalten hat, kann nicht erbracht werden. Entsprechend ist er vom Vorhalt des betrügerischen Konkurses freizusprechen.
IV. Strafzumessung
1.
Allgemeine Ausführungen
1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
1.2
Nach Art. 50 StGB hat der Richter die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20 mit Hinweisen).
1.3
Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
1.4.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5).
1.4.2
Auch bei der Ausfällung einer teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom Verschulden auszugehen: Das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_43/2007 vom 12.11.2007 E. 4.6).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Anwendbares Recht
Es ist das zur Zeit der Tatausübung geltende Recht anwendbar, da sich die seit dem 1. Januar 2018 in Kraft getretenen strafzumessungsrechtlichen Bestimmungen im konkreten Fall nicht als milder im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB erweisen, insbesondere beträgt die Geldstrafe nach neuem Recht nur noch höchstens 180 Tagessätze.
2.2
Tatkomponenten
Der Strafrahmen gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB erstreckt sich von einer Geldstrafe bis zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe.
Die Vorinstanz nahm unter Berücksichtigung einer Deliktssumme von CHF 300'000.00, dem Vorliegen eines direkten Vorsatzes, einer nicht übermässig grossen kriminellen Energie sowie der ihm angelasteten egoistischen Motive ein mittleres Tatverschulden an der Grenze eines leichten Verschuldens an. Diese Bewertung des Tatverschuldens ist zutreffend, wobei sich in Bezug auf die deliktische Absicht und die Motive eine Klarstellung aufdrängt. Es waren rein materielle Motive, welche dem deliktischen Handeln zu Grunde lagen, doch kann nicht behauptet werden, der Beschuldigte habe in der Absicht gehandelt, sich selber einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die vom Beschuldigten begangene Veruntreuung zielte darauf ab, die D.___AG unrechtmässig zu bereichern (zur Frage, ob und wer durch die Straftat konkret einen Vermögenswert erlangt hat, wird auf nachfolgende Ziff. V.3.4 f. verwiesen).
Die von der Vorinstanz unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten auf 660 Strafeinheiten bzw. 22 Monaten (vgl. US 35 f.) festgesetzte Strafe erweist sich als angemessen und ist zu bestätigen. Ergänzend sei erwähnt, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung gegen diese Bemessung keinerlei Einwände erhoben haben. Der Beschuldigte hat die erstinstanzliche Strafe akzeptiert und die von der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren beantragte höhere Strafe gründet einzig und allein auf dem verlangten zusätzlichen Schuldspruch wegen betrügerischen Konkurses.
2.3
Täterkomponenten
Der Beschuldigte ist mit einer für die vorliegende Beurteilung unbedeutenden und in zeitlicher Hinsicht weit zurückliegenden Vorstrafe im Strafregister verzeichnet: Er wurde am 27. Oktober 2009 von der Eidgenössischen Zolldirektion wegen Widerhandlung gegen das Zollgesetz (Zollhinterziehung) und Steuerhinterziehung zu einer Busse von CHF 5'200.00 verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 17.7.2019 im obergerichtlichen Dossier).
In Bezug auf das Vorleben ist bekannt, dass der Beschuldigte, geboren am […], nach der Primar- und Sekundarschule die Gewerbeschule besuchte, sich zum Zimmermann ausbilden liess und schliesslich eine Weiterbildung als Zimmereipolier abschloss. Nach einer Anstellung bei der Firma […] (Gerüstebau) gründete er schliesslich in November 2004 die D.___AG, deren Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident er bis zu deren Konkurs anfangs Juli 2010 war. Der Beschuldigte ist seit 2007 mit P.___ liiert und wurde im Jahr 2009 Vater einer Tochter (vgl. Erhebungsbericht: 1-2/1.5/16 f. sowie Schlusseinvernahme vom 23.3.2016: 10.1/28 ff.).
Die aktuellen persönlichen Verhältnisse sind positiv zu werten: Der Beschuldigte hat Wohnsitz in […] im Kanton Aargau. Seine Partnerin P.___ und das aus dieser Beziehung hervorgegangene Kind (geb. 2009) leben in [...], so dass er jeweils zwischen der Schweiz und Österreich hin und her pendelt. Die Wochenenden verbringt er jeweils bei seiner Partnerin und seinem Kind. Seit Mitte 2017 ist der Beschuldigte als Projektleiter bei der Q.___AG in […] angestellt und erzielt ein Erwerbseinkommen von monatlich netto CHF 7'600.00 (zuzüglich 13. Monatslohn). Er kommt mit seinem Einkommen für seinen eigenen Unterhalt in der Schweiz und den Familienunterhalt in [...] (monatliche Überweisung von EUR 2'000.00) auf, wobei seine Partnerin, die Teilzeit arbeitet, auch ihr Erwerbseinkommen für die Lebenshaltungskosten beisteuert. Er verfügt über kein steuerbares Vermögen (vgl. eingereichte Steuerunterlagen) und hat gemäss den vor Obergericht eingereichten Unterlagen im Kanton Basel-Landschaft noch Steuerschulden aus dem Jahre 2015 von rund CHF 127'000.00 zu begleichen. Der […]-Kredit (ursprünglich CHF 36'000.00) beläuft sich nach seinen eigenen Angaben vor Obergericht aktuell noch auf rund CHF 12'000.00. Weiter führte er aus, die Schulden gegenüber seiner ehemaligen Lebenspartnerin R.___ von ursprünglich CHF 200'000.00 zwischenzeitlich restlos getilgt zu haben. Die Schulden gegenüber seinen Eltern bezifferte er mit ca. CHF 70'000.00, wobei er derzeit keine Rückzahlungen leisten müsse (vgl. obergerichtliches Einvernahmeprotokoll vom 21.8.2019).
In Bezug auf das Nachtatverhalten ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er bezüglich der verschiedenen Standorte der Gerüstmaterialien sofort geständig war und er sich insoweit im Verfahren kooperativ zeigte. Jedoch kann darin kein Geständnis im strafrechtlichen Sinne erblickt werden. Auch zeigte er keine Reue in Bezug auf seine strafrechtlichen Verfehlungen, vielmehr zeigte seine Befragung vor Obergericht, dass er sich selbst als Opfer sieht.
In einer Gesamtschau wirken sich die Täterkomponenten zu seinen Gunsten aus. Die Vorinstanz reduzierte die Strafe unter diesem Titel um 5 Monate.
Da seit der Veruntreuung (begangen in der Zeit zwischen dem 8. August 2007 und 12. Mai 2009, vgl. rechtskräftige Dispositivziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils) nun über 10 Jahre und damit über zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist verstrichen sind und sich der Beschuldigte seither wohlverhalten hat, liegt zudem ein Anwendungsfall von Art. 48 lit. e StGB vor.
Insgesamt erweist sich gestützt auf die Täterkomponente eine Strafreduktion um 180 Strafeinheiten als angemessen.
2.4
Beschleunigungsgebot
Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273 mit Hinweis).
Während den nachfolgenden Zeiten ruhte entweder das Strafverfahren gegen den Beschuldigten oder es ergingen bloss standardisierte Verfügungen (z.B. Verfügung betreffend Auszahlung des amtlichen Honorars an den vormaligen Verteidiger, Einholen von Steuerunterlagen), ohne dass das Verfahren substantiell vorangetrieben worden wäre (Ordner 1-2/1.3/10 f.):
- 15. Oktober 2012 - 12. September 2013
- 13. September 2013 - 28. Januar 2014
- 28. Januar 2014 - 21. Januar 2015
- 5. Juni 2015 - 25. September 2015
- 23. August 2016 - 28. November 2016
Hinzu kam, dass die Fallverantwortung im Vorverfahren etliche Male neu zugeteilt wurde, so dass sich insgesamt vier Staatsanwälte neu in die Thematik einarbeiten mussten, was zwangsläufig mit Verfahrensverzögerungen einher ging. Das Verfahren stellte zudem für den Beschuldigten eine erhebliche Belastung dar. Die Vorinstanz kam in Anbetracht des überschaubaren Aktenumfanges (8 Bundesordner) auch unter Berücksichtigung des inhaltlich relativ komplexen Verfahrensgegenstandes mit einer verworrenen Sachlage zum Schluss, dass das Beschleunigungsgebot vorliegend verletzt ist und nahm eine Strafreduktion im Umfang von fünf Monaten vor (US 37 f.). Diese Kürzung erweist sich, soweit die Zeit bis zur erstinstanzlichen Urteilsfällung betreffend, als angemessen.
Zwischenzeitlich hat sich die Verletzung des Beschleunigungsgebotes noch akzentuiert, was auch von der Staatsanwaltschaft vor Obergericht ausdrücklich eingeräumt worden ist (vgl. Plädoyernotizen vor Obergericht S. 13). Das erstinstanzliche Urteil datiert vom 12. Dezember 2017. Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 1. Oktober 2018, demnach mehr als 9 Monate nach der Urteilsfällung, zugestellt, was sich mit Blick auf die das Beschleunigungsgebot konkretisierenden Ordnungsfristen von Art. 84 Abs. 3 und 4 StPO als deutlich zu lang erweist.
Insgesamt erscheint deshalb auch unter diesem Titel eine Strafreduktion um 180 Strafeinheiten angezeigt.
2.5
Konkretes Strafmass
Damit ergibt sich eine Strafe von 300 Strafeinheiten (660 – 2 x 180 Strafeinheiten).
Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 84). Die Geldstrafe steht gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegenüber der Freiheitsstrafe im Vordergrund (Primat der Geldstrafe), was sich bereits aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_399/2009 vom 1.10.2009 E. 3.2).
Die Vorinstanz wählte die Sanktionsform der Freiheitsstrafe, ohne dies zu begründen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Geldstrafe nicht angemessen sein sollte. Es ist demzufolge eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen auszufällen.
2.6
Tagessatzhöhe
Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (aArt. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt der Berechnung bildet das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten, dass sich auf CHF 7‘600.00 beläuft. Inkl. 13. Monatslohn ist von CHF 8‘233.35 auszugehen. Für die Krankenkassenprämien und Steuern ist ein Pauschalabzug von 30 % zu gewähren (= CHF 2‘470.00). Ein Unterstützungsabzug für die Lebenspartnerin entfällt, da diese ebenfalls ein Erwerbseinkommen erzielt. Für die Unterstützung der Tochter sind 15 % (= CHF 864.50) in Abzug zu bringen, so dass ein Grundtagessatz von abgerundet CHF 160.00 (CHF 4‘898.85 : 30) resultiert.
Das Bundesgericht entschied, dass bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – regelmässig eine Reduktion um 10 - 30 % angebracht sei, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteige (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_313/2013 vom 3.5.2013 E. 2.1).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sowie der nach wie vor hohen Schuldenlast des Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe um CHF 30.00 zu reduzieren und demnach auf CHF 130.00 festzusetzen.
2.7
Aufschub des Strafvollzuges
Die legalprognostisch positiv zu wertenden Faktoren überwiegen im vorliegenden Fall: Der Beschuldigte lebt in einer stabilen Partnerschaft. Er hat nach dem Konkurs der D.___AG und einigen Monaten der Arbeitslosigkeit auch in beruflicher Hinsicht wieder Fuss gefasst und kann mit seinem Erwerbseinkommen für sich und seine Familie finanziell aufkommen. Ebenso gelang es ihm, seine Schulden in den letzten Jahren in massgeblichem Umfang abzubauen. Zudem ist der Beschuldigte seit der Veruntreuung, welche nun über 10 Jahre zurück liegt, nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten. Eine unbedingte Strafe erscheint demnach nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Probezeit für die bedingte Geldstrafe ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.
Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen (Art. 44 Abs. 3 StGB), dass die Geldstrafe vom Gericht vollstreckt werden kann, wenn er sich nicht bewährt, d.h. wenn er während der zweijährigen Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 StGB).
2.8
Anrechnung Freiheitsentzug
Die ausgestandene Untersuchungshaft von 3 Tagen (20.1. - 22.1.2010) ist dem Beschuldigten im Erstehungsfall an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
V. Ersatzforderung
1.1
Das Amtsgericht Thal-Gäu stellte rechtskräftig fest, dass der Beschuldigte (handelnd für die D.___AG) mit der E.___AG am 26. Januar 2006 und am 9. August 2007 zwei Leasingverträge über Tribünenmaterialien im Gesamtwert von CHF 1'049'949.10 abgeschlossen hat und die Leasingobjekte im Eigentum der E.___AG standen. Der Beschuldigte schloss im Namen und Auftrag der D.___AG mit der F.___GmbH einen Kaufvertrag über rund 2'200 Sitzplätze für einen Kaufpreis von EUR 330’000.00. Von diesen Sitzplätzen stammten ca. 1'000 Sitzplätze aus dem Bestand des geleasten Tribünenmaterials, was einem Verkaufswert von ca. EUR 160'000.00 entspricht.
1.2
Im Konkursverfahren ergab sich, dass die F.___GmbH vom vereinbarten Kaufpreis EUR 300'000.00 bezahlt hatte (5.1.1/57). Da nur rund die Hälfte der verkauften Sitzplätze aus dem Bestand der geleasten Materialien stammen, beziffert sich der auf diese Gegenstände fallende Anteil auf EUR 150'000.00. Die Vorinstanz ging von einem Warenaufwand von 33 % (vgl. 5.1.1/712) und damit von einem Netto-Deliktsbetrag von EUR 100'000.00 aus. Bei dem damals geltenden Umwandlungsfaktor von 1,4844 ergab dies schliesslich einen auf die Veräusserung der geleasten Materialien fallenden Deliktsbetrag von abgerundet CHF 140'000.00. Im Umfang dieses Betrages habe sich der Beschuldigte einen unrechtmässigen, weil strafbaren Vermögensvorteil verschafft. Der sich aus dem Verkauf ergebende Erlös habe bislang nicht aufgefunden werden können, was eine Vermögenseinziehung de facto verunmöglicht habe. Der Betrag von CHF 140'000.00 wurde von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB als Ersatzforderung zu Lasten des Beschuldigten festgesetzt (US 40 f.).
2.1
Der Beschuldigte lässt vor Obergericht durch seinen Verteidiger im Wesentlichen vorbringen, wenn – wie vorliegend – nach Abschluss des Beweisverfahrens und erst gestützt auf den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Parteivortrag eine Ersatzforderung angeordnet werde, verletze dies den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör. Die Strafverfolgungsbehörde habe zudem weder dargelegt noch bewiesen, in welchem Umfang Vermögenswerte durch tatbestandsmässige und rechtswidrige Handlungen erlangt worden und wem diese Vermögenswerte in welchem Umfang zugeflossen seien. Die erste Instanz gehe in ihrer Begründung der Ersatzforderung davon aus, dass der von der Käuferin des Tribünenmaterials effektiv beglichene Kaufpreis für die Ersatzforderung massgebend sei und dem Beschuldigten zum unrechtmässigen Vorteil gereicht habe. In casu habe aber nicht der Beschuldigte einen unrechtmässigen Vermögensvorteil erlangt, sondern die D.___AG, denn der entsprechende Kaufpreis sei an diese gegangen. Der Beschuldigte wäre allenfalls als Dritter zu qualifizieren, was aber voraussetzen würde, dass das Geld auch tatsächlich auf sein Konto gegangen sei, was aber nicht der Fall gewesen sei. Selbst wenn von der Berufungsinstanz wider Erwarten die Voraussetzungen der Ersatzforderung zu Lasten des Beschuldigten bejaht würden, sei davon abzusehen, da deren Anordnung die Wiedereingliederung des Beschuldigten ernsthaft gefährden würde.
2.2
Die Staatsanwaltschaft hält diesen Ausführungen sinngemäss entgegen, der Beschuldigte sei vor Obergericht ausführlich zu seiner Person und zur Thematik der Ersatzforderung befragt worden. Damit sei die behauptete Gehörsverletzung, wenn sie denn überhaupt vorgelegen habe, geheilt worden. Der Vorwurf, es sei hinsichtlich der Ersatzforderung von der Staatsanwaltschaft kein Beweisverfahren geführt worden, erweise sich ebenfalls als unzutreffend, habe doch in Bezug auf die Anlasstat ein umfangreiches Beweisverfahren stattgefunden und der Beschuldigte sei, wie bereits erwähnt, einlässlich zur Person befragt worden. Des Weiteren insinuiere die Verteidigung, beim Beschuldigten habe es sich um einen Dritten gehandelt, das Geld sei nicht ihm, sondern der D.___AG zugekommen. Diese Argumentation könne nicht zutreffen und laufe im Resultat darauf hinaus, dass gegen den Veruntreuer gar nie eine Ersatzforderung festgelegt werden könnte, wenn dieser den Deliktserlös vollständig der Gesellschaft zufliessen lasse. Der Beschuldigte könne sich aber mit Hinweis auf die Zurechnungsnorm von Art. 29 StGB sowie das bundesgerichtliche Urteil 1B_255/2018 vom 6. August 2018 nicht hinter der juristischen Person verstecken.
3.1
Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Einziehung und die staatliche Ersatzforderung beruhen auf dem Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 139 IV 209 E. 5.3 S. 211 mit weiteren Hinweisen).
3.2
Die Vermögenseinziehung ist als sachliche bzw. reparative Massnahme ohne pönalen Charakter ausgestaltet, deren Hauptzweck in der Wiederherstellung der finanziellen Ordnung, wie sei vor der Straftat bestand, liegt (Marcel Scholl in: Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen, Band I, 2018, Art. 71 StGB N 87). Sie kann grundsätzlich bei jeder Person vorgenommen werden, bei welcher sich der fragliche Wert befindet (Niklaus Schmid in: Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Gelwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich, 2007, § 2, Art. 70 - 72 StGB N 20). Dies bringt der Gesetzeswortlaut mit der Formulierung «durch eine Straftat erlangt» zum Ausdruck. Die in Art. 70 Abs. 1 StGB vorgesehenen Rechtsfolgen knüpfen demnach nicht daran an, dass die betroffene Person Täter oder auch nur Tatbeteiligter zu sein braucht (Marcel Scholl, a.a.O., Art. 70 StGB N 299). Insbesondere ist die Vermögenseinziehung auch bei einem Dritten möglich, worunter jede natürliche oder juristische Person zu verstehen ist, die an der Anlasstat nicht in strafrechtlich relevanter Weise beteiligt ist und die an dem der Einziehung unterliegenden Vermögenswert nach dem einziehungsbegründenden Vorgang ein dingliches oder allenfalls obligatorisches Recht erwarb, sei es durch Rechtsgeschäft, Universalsukzession etc. (Niklaus Schmid, a.a.O., § 2, Art. 70 - 72 StGB N 78).
3.3
Wer der Vermögenseinziehung unterliegt, unterliegt auch der Ersatzeinziehung, d.h. der Ersatzforderung. Diese tritt an die Stelle der auf Art. 70 StGB gestützten Wegnahme eines konkreten Vermögenswertes, wenn der durch eine Straftat erlangte konkrete Vermögenswert nicht mehr vorhanden ist. Dabei ist die Wendung «nicht mehr vorhanden» in einem weiten Sinne zu verstehen. Voraussetzung bildet, dass die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr verfügbar sind, d.h. verbraucht, versteckt oder veräussert wurden (Marcel Scholl, a.a.O., Art. 71 StGB N 27 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Der der Vermögenseinziehung Unterworfene soll sich dieser Massnahme nicht dadurch entziehen können, dass er sich des ihm unmittelbar zugeflossenen Vorteils entledigt; dieser soll mit anderen Worten nicht bessergestellt werden als jener, der das Einziehungsobjekt noch besitzt (Niklaus Schmid, a.a.O., § 2, Art. 70 - 72 StGB N 97; BGE 123 IV 70, vgl. Praxis 1997 Nr. 128). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_864/2018 vom 26.4.2019 E. 2.1). Die im vorliegenden Fall näher zu prüfende Ersatz- bzw. Werteinziehung ist wie die Einziehung des unmittelbaren Deliktsvorteils (Vermögenseinziehung) auch gegen jeden bevorteilten Dritten möglich (Niklaus Schmid, a.a.O., § 2, Art. 70 – 72 StGB N 104). Unter welchen Voraussetzungen die Vermögenseinziehung bzw. die Ersatzforderung (vgl. den Verweis in Art. 71 Abs. 1 StGB in fine) bei einer Drittperson ausgeschlossen ist (sog. Drittenprivileg), regelt Art. 70 Abs. 2 StGB. Es muss sich hierbei um einen nachträglichen Dritterwerb handeln, so dass keinen Schutz gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB in Anspruch nehmen kann, wem die Werte unmittelbar durch die Straftat selbst zugekommen sind (Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel in: PK StGB, Art. 70 StGB N 11). Letzteres trifft insbesondere dann zu, wenn der Täter als Organ für eine juristische Person handelte, welcher der einzuziehende Vermögenswert zufloss. In einer solchen Konstellation muss sich die juristische Person als Vertretene die durch das Organ bewirkten deliktischen Vermögenszuflüsse als durch eigenes Verhalten bewirkt anrechnen lassen (Niklaus Schmid, a.a.O., § 2, Art. 70 - 72 StGB N 79, vgl. auch BGE 141 IV 317 E. 5.7 S. 325).
3.4
Im vorliegenden Fall handelte der Beschuldigte in einem Vertretungsverhältnis. Er schloss als Organ (geschäftsführender Verwaltungsrat) im Namen und Auftrag der D.___AG mit den F.___GmbH einen Kaufvertrag über Tribünenmaterial ab. Ein Teil des verkauften Materials stand jedoch nicht im Eigentum der D.___AG, sondern war ihr als Leasingnehmerin von der Leasinggeberin (E.___AG) bloss anvertraut. Durch den Verkauf des geleasten Materials manifestierte der Beschuldigte seinen Aneignungswillen. Er wurde in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB rechtskräftig der Veruntreuung schuldig gesprochen.
Die Tätereigenschaft des Beschuldigten präjudiziert jedoch nicht die Frage, gegen wen sich die Ersatzforderung zu richten hat (vgl. hierzu ausführlich Ziff. V.3.2 f.). Der Beschuldigte kommt als Schuldner der Ersatzforderung nur in Frage, wenn er durch die Veruntreuung persönlich einen Vermögenswert erlangte oder diesen (respektive allenfalls dessen Surrogat) erwarb, sofern dieser Vermögenswert der Wegnahme im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB und der Einziehung zu Gunsten des Staates unterläge, wenn er noch vorhanden wäre (Marcel Scholl, a.a.O., Art. 71 StGB N 84). Gläubigerin der Kaufpreisforderung war die D.___AG und dementsprechend wurde der deliktische Erlös aus dem Kaufvertrag ihrem Konto gutgeschrieben. Durch die Straftat (Veruntreuung) erlangte demnach diese einen unmittelbaren Vermögenswert und nicht der Beschuldigte, denn bei der D.___AG handelt es sich um ein eigenständiges Rechtssubjekt und eine selbständige Vermögensträgerin. Ihr Vermögen ist nicht nur nach aussen, sondern auch nach innen, d.h. im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftsorganen, ein fremdes. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz im Sinne eines Durchgriffs auf den Beschuldigten wäre dann in Betracht zu ziehen, wenn dieser Alleininhaber der AG gewesen wäre und sich rechtsmissbräuchlich auf deren rechtliche Selbständigkeit berufen hätte. Eine solche Konstellation liegt jedoch nicht vor, denn der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt weder Alleinaktionär (vgl. hierzu die Angaben des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vor dem kantonalen Konkursamt: 5.1.1/1/53), noch ist erkennbar, dass er die selbständige Rechtsform der AG wider Treu und Glauben bloss vorgeschoben hätte. Auch Art. 29 StGB, auf den sich die Staatsanwaltschaft vor Obergericht beruft, lässt sich nicht zur Begründung einer staatlichen Ersatzforderung zu Lasten des Beschuldigten heranziehen. Diese Bestimmung regelt die Strafbarkeitsvoraussetzungen des Organs (strafrechtliche Organ- oder Vertreterhaftung), lässt sich aber nicht per analogiam auf die Vermögenseinziehung (Art. 70 StGB) bzw. die Ersatzabschöpfung (Art. 71 StGB) übertragen, da hierfür allein die deliktisch eingetretene Vermögensvermehrung massgeblich ist. Sie richtet sich gegen die durch die Tat begünstigte natürliche oder juristische Person, die nicht mit der strafbaren Person übereinzustimmen braucht. Nichts zu Gunsten der Staatsanwaltschaft lässt sich schliesslich aus dem von ihr vor Obergericht zitierten Urteil des Bundesgerichts 1B_255/2018 vom 6. August 2018 ableiten, da dort lediglich die Voraussetzungen einer Ersatzforderungsbeschlagnahme zu prüfen waren, also einer rein konservatorischen provisorischen Massnahme, bei welcher die Behörde rasch und lediglich unter dem Blickwinkel der Wahrscheinlichkeit entscheiden muss (1B_255/2018 vom 6.8. 2018 E. 2.6) und deren Zulässigkeit das Bundesgericht bereits bejaht, wenn die Möglichkeit der Anordnung einer Ersatzforderung durch das Sachgericht besteht, wenn sich also die Ersatzforderung gegenüber der betroffenen Drittperson nicht als offensichtlich ausgeschlossen erweist (ebenso E. 2.6 mit Hinweis auf BGE 140 IV 133 E. 3 S. 135; 139 IV 250 E. 2.1 S. 252 f. sowie 1B_530/2017 vom 1.5.2018 E. 3.5).
3.5
Zu prüfen bleibt, ob der Beschuldigte als «unechter» Dritter – hier nicht im ursprünglichen Sinne eines tatunbeteiligten Dritten, sondern im Sinne eines nicht originär, sondern bloss derivativen Begünstigten – zu qualifizieren und deswegen zur Bezahlung der Ersatzforderung zu verurteilen ist. Ein solcher Fall wäre zu bejahen, wenn der der D.___AG gutgeschriebene Betrag nicht bei dieser verblieben, sondern in einem nächsten Schritt auf ein Privatkonto des Beschuldigten überwiesen worden wäre. Der Beschuldigte stellte stets in Abrede, dass er aus der begangenen Veruntreuung einen persönlichen Profit zog und für eine ihm gegenüber bewirkte Vermögensvermehrung (private Kontogutschrift) fehlt denn auch jeglicher Beweis. Ebenso wenig ist der Nachweis erbracht, dass für ihn als Aktionär aufgrund der Straftat eine mittelbare Begünstigung in Form des ausgeschütteten Gewinns (Dividende) resultierte.
3.6
Als Fazit ist festzuhalten, dass sich die Ersatzforderung zu Gunsten des Staates zwingend gegen die direktbegünstigte D.___AG hätte richten müssen. Zur Sicherung dieser Ersatzforderung hätte die Untersuchungsbehörde Vermögenswerte der D.___AG mit Beschlag belegen können (vgl. Art. 71 Abs. 3 StGB). Von dieser Möglichkeit machte sie jedoch keinen Gebrauch und die D.___AG ist zwischenzeitlich zahlungsunfähig: Über sie wurde am […]. Juli 2010 der Konkurs eröffnet und sie befindet sich seither im Liquidationsstadium (vgl. den Handelsregistereintrag der D.___AG mit dem Zusatz «in Liquidation»). Erst nach Abschluss der Liquidation und Löschung im Handelsregister geht die D.___AG als Rechtssubjekt unter.
Der Beschuldigte selbst fällt hingegen als Schuldner der Ersatzforderung mangels einer deliktisch begründeten Begünstigung ausser Betracht. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren von der Verteidigung vorgebrachten Rügen näher einzugehen. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Kanton Solothurn zu verurteilen sei, ist abzuweisen.
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Erstinstanzliche Verfahrenskosten
1.1
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00 total CHF 10'500.00 aus.
Die Vorinstanz entschied, von diesen Kosten CHF 8'000.00 dem Staat Solothurn aufzuerlegen und CHF 2'500.00 zu Lasten des Beschuldigten auszuscheiden (vgl. US 42 f.).
1.2
Diese Kostenverlegung wird von der Anschlussberufungsklägerin angefochten. Sie verlangt, dass sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen seien. Lediglich für die Teileinstellungen im Vorverfahren habe eine Kostenauflage zu Lasten des Staates zu erfolgen. In Bezug auf das Hauptverfahren liege – so die Begründung der Staatsanwaltschaft vor Obergericht – ein Paradebeispiel von Art. 426 Abs. 2 StPO vor, denn der Beschuldigte habe pflichtwidrig keine Buchhaltung mehr geführt und zugestandenermassen die mit Retentionsbeschlag belegten Vermögenswerte aus der Lagerhalle in [...] entwendet (vgl. Plädoyernotizen Staatsanwaltschaft, S. 13).
1.3
Die beschuldigte Person trägt grundsätzlich die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2016 vom 6.9.2017 E. 1.4).
Die Bestimmung nach Art. 426 Abs. 2 StPO ist eine reine «Kann»-Vorschrift und der Kostenauflage zu Lasten einer nicht verurteilten beschuldigten Person kommt Ausnahmecharakter zur. Sie darf sich deshalb nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteile 6B_170/2016 vom 5.8.2016 E. 1.1;6B_1247/2015 vom 15.4.2016 E. 1.3, je mit Hinweisen). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170 f.; Urteile 6B_877/2016 vom 13.1.2017 E. 3.2;6B_1247/2015 vom 15.4.2016 E. 1.3;6B_241/2015 vom 26.1.2016 E. 1.3.2) und das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteile 6B_170/2016 vom 5.8.2016 E. 1.1;6B_1247/2015 vom 15.4.2016 E. 1.3).
1.4
Der Beschuldigte ist rechtskräftig der Veruntreuung schuldig gesprochen worden. Die Kosten, welche auf diesen Teil des Verfahrens entfallen, hat der Beschuldigte in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu tragen (zum konkreten Anteil vgl. nachfolgende Ziff. VI.1.7).
1.5
In Bezug auf das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren wegen Unterlassung der Buchführung, welches erstinstanzlich zufolge der eingetretenen Verjährung eingestellt worden ist, liegt ein Anwendungsfall von Art. 426 Abs. 2 StPO vor. Als Verwaltungsrat der D.___AG oblag dem Beschuldigten gestützt auf Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung. Dieser Pflicht ist der Beschuldigte nicht nachgekommen: Er unterliess es, per Ende 2008 sämtliche Abschlussbuchungen vorzunehmen und einen definitiven Jahresabschluss zu erstellen sowie ab Januar 2009 bis zur Konkurseröffnung am […]. Juli 2010 Buchungsbelege überhaupt zu erfassen und eine Bilanz und Erfolgsrechnung für die D.___AG zu erstellen. Diese Unterlassung wurde auch von der Verteidigung vor Obergericht ausdrücklich eingeräumt. Es liegt mit Blick auf die Bestimmungen von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten des Beschuldigten vor, welches die Einleitung des Strafverfahrens betreffend Art. 166 StGB bewirkt hat.
1.6
Es besteht aber auch ein Konnex zwischen der Pflichtverletzung im Sinne von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR und dem Strafverfahren wegen des betrügerischen Konkurses. Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung und bezweckt, alle Geschäftsvorfälle, die mittelbar oder unmittelbar Auswirkung auf die Grösse, die Zusammensetzung oder die Entwicklung von Vermögenswerten, Schulden oder des Eigenkapitals des Unternehmens haben, vollständig (d.h. lückenlos), wahrheitsgetreu systematisch und zeitnah zu erfassen (vgl. Markus R. Neuhaus/Christoph Schärer in: Heinrich Honsell/Peter Nedim Vogt/Rolf Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl., Basel 2016, Art. 957a OR N 15 ff.). Aufgrund der nicht ordnungsgemässen Buchführung und der fehlenden Bilanz und Erfolgsrechnung war die Untersuchungsbehörde nicht in der Lage, sich ein zuverlässiges Bild über die Finanz- und Vermögenslage der D.___AG zu machen. Der Vermögensstand der Gesellschaft war damit im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht bzw. nicht vollständig ersichtlich. Auf diese Weise wurde das Strafverfahren in Bezug auf den Vorhalt des betrügerischen Konkurses in massgeblicher Weise erschwert. Die Bestandeszahlen aus den früheren Jahresrechnungen begründeten den Verdacht auf einen betrügerischen Konkurs. Die durch diese Strafuntersuchung entstandenen Verfahrenskosten standen folglich in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der zivilrechtlich vorwerfbaren Pflichtverletzung der unterlassenen Buchführung, so dass der Beschuldigte gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO auch für diese Kosten aufzukommen hat.
1.7
Zu Lasten des Staates sind hingegen – in Übereinstimmung mit den Parteien – jene Kosten auszuscheiden, welche sich auf das eingestellte Verfahren wegen unrechtmässiger Aneignung, Veruntreuung zu Lasten der H.___AG, Entwendung zum Gebrauch, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Misswirtschaft, Irreführung der Rechtspflege und Erschleichung einer falschen Beurkundung beziehen (vgl. hierzu die im Vorverfahren ergangene Teileinstellungsverfügung vom 3.12.2015, 1-2/1.4/12 ff.). Auch in Bezug auf das Strafverfahren wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Einstellung zufolge Verjährung vor erster Instanz) sind die Kosten vom Staat zu tragen, denn der klare Nachweis eines widerrechtlichen und im zivilrechtlichen Sinne schuldhaften Verhaltens lässt sich in Bezug auf diesen Tatvorhalt nicht erbringen. Der Beschuldigte machte diesbezüglich sehr unterschiedliche Aussagen (vgl. 10.1/11, 10.1./37 f., T-G AS 174 f.), so dass im Unterschied zum Vorwurf der unterlassenen Buchführung und entgegen der Staatsanwaltschaft nicht von einem zugestandenen Sachverhalt die Rede sein kann.
1.8
Die unter Ziffer 1.7 genannten Vorhalte haben geringe Verfahrenskosten verursacht und das entsprechende Verfahren wurde – mit Ausnahme von AKS Ziff. 4 (Art. 169 Abs. 3 StGB) – bereits am 3. Dezember 2015 eingestellt (als Anhaltspunkt dient auch die Honorarnote der Verteidigung, die bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung einen Aufwand von 11,25 Stunden und für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren insgesamt 73,42 Stunden ausmacht). Die klar gewichtigeren Vorhalte, die deutlich mehr Kosten generierten, waren die Veruntreuung und der betrügerische Konkurs. Vor diesem Hintergrund sind ermessensweise ¼ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (= CHF 2'625.00) vom Staat Solothurn zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). ¾ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (= CHF 7'875.00) sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO (Schuldspruch wegen Veruntreuung, AKS Ziff. 1) und Art. 426 Abs. 2 StPO (Verfahrenseinstellung betreffend Unterlassung der Buchführung, AKS Ziff. 3; Freispruch vom Vorwurf des betrügerischen Konkurses, AKS Ziff. 2) dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2.
Erstinstanzliche Parteientschädigung
Die Vorinstanz hat gestützt auf die vom privaten Verteidiger eingereichte Honorarnote von total CHF 21'785.75 dem Beschuldigten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 16'000.00 zugesprochen, was gerundet ¾ einer vollen Parteientschädigung entspricht.
Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Die vom Obergericht vorgenommenen Korrektur der Kostenverlegung (3/4 zu Lasten des Beschuldigten, 1/4 zu Lasten des Staates) muss sich entsprechend auch in der Parteientschädigung für den Beschuldigten niederschlagen. Diese ist in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO auf total CHF 5'333.35 festzusetzen, was gerundet im Sinne der ersten Instanz 1/4 einer vollen Parteientschädigung ausmacht.
3.
Kosten des Berufungsverfahrens
Die Kosten des Berufungsverfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00 total CHF 6'090.00 aus und tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Mass-gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.
Der Beschuldigte war in Bezug auf seine Berufung, die sich ausschliesslich gegen Ziff. 6 (Ersatzforderung) des erstinstanzlichen Urteils richtete, erfolgreich. Demgegenüber konnte die Anschlussberufungsklägerin weder den beantragten Schuldspruch wegen betrügerischen Konkurses noch eine höhere und teilbedingte Freiheitsstrafe erreichen. Einzig in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen konnte sie einen Erfolg verbuchen, indem das Obergericht den vom Beschuldigten zu tragenden Kostenanteil erheblich (von CHF 2'500.00 auf CHF 7'875.00) erhöht und die Parteientschädigung um zwei Drittel gekürzt hat. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Staat Solothurn die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 9/10 (= CHF 5'481.00) zu tragen. 1/10 (=CHF 609.00) geht zu Lasten des Beschuldigten.
4.
Parteienschädigung für das Berufungsverfahren
Die von Rechtsanwalt Manuel Rohrer ins Recht gelegte Honorarnote setzt sich aus 15 Stunden und 50 Minuten zu je CHF 250.00, Auslagen von CHF 107.30 sowie 8 % (bis 31.12.2017) bzw. 7,7 % MWST (ab 1.1.2018) zusammen und macht total CHF 4'378.70 aus, was sich als angemessen erweist.
Dem Beschuldigten ist mit Blick auf die zweitinstanzliche Kostenverlegung vom Staat Solothurn eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'940.85 (= 9/10 einer vollen Parteientschädigung) zuzusprechen.
5.
Verrechnung
Die dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten von total CHF 8'484.00 (1. Instanz: CHF 7'875.00; 2. Instanz: CHF 609.00) sind in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den ihm zugesprochenen Parteientschädigungen von total CHF 9'274.20 (1. Instanz: CHF 5'333.35; 2. Instanz: CHF 3'940.85) zu verrechnen, so dass der Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, dem Beschuldigten noch CHF 790.20 zu bezahlen hat.
Demnach wird in Anwendung von Art. 29 lit. a, aArt. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und 3, Art. 47, Art. 48 lit. e, Art. 51, aArt. 97 Abs. 1 lit. c, Art. 138 Ziff. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1 und 2, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO beschlossen und erkannt:
1.
Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 12. Dezember 2017 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) die Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen Unterlassung der Buchführung und wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte infolge Verjährungseintritts eingestellt worden sind.
2.
Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils der Veruntreuung, begangen zwischen 8. August 2007 und dem 12. Mai 2009 zum Nachteil der G.___AG (vormals E.___AG), schuldig gemacht hat.
3.
Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des betrügerischen Konkurses freigesprochen.
4.
Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je CHF 130.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.
Die ausgestandene Untersuchungshaft von 3 Tagen (20.1. - 22.1.2010) wird dem Beschuldigten im Erstehungsfall an die Strafe angerechnet.
5.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Kanton Solothurn zu verurteilen sei, wird abgewiesen.
6.
Der Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, hat dem Beschuldigten, vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'333.35 (inkl. Auslagen und MWST) und für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'940.85 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
7.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 10’500.00, hat der Beschuldigte CHF 7'875.00 (= ¾ von CHF 10’500.00) zu bezahlen. CHF 2'625.00 (= ¼ von CHF 10'500.00) gehen zu Lasten des Staates.
8.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 6'090.00, hat der Beschuldigte CHF 609.00 (= 1/10 von CHF 6'090.00) zu bezahlen. CHF 5'481.00 (= 9/10 von CHF 6'090.00) gehen zu Lasten des Staates.
9.
Die dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten von total CHF 8'484.00 (1. Instanz: CHF 7'875.00; 2. Instanz: CHF 609.00) werden mit den ihm zugesprochenen Parteientschädigungen von total CHF 9'274.20 (1. Instanz: CHF 5'333.35; 2. Instanz: CHF 3'940.85) verrechnet, so dass der Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, dem Beschuldigten noch CHF 790.20 zu bezahlen hat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Marti Lupi De Bruycker