STBER.2025.37
mehrfache Vergewaltigung, evtl. mehrfache Schändung, Pornografie
Rubrum
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 19. März 2026
Es wirken mit:
Präsident Rauber
Oberrichter Werner
Ersatzrichterin Lupi De Bruycker
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend mehrfache Vergewaltigung, evtl. mehrfache Schändung, Pornografie
Es erscheinen zur Verhandlung vom 19. März 2026 vor Obergericht:
1. Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Oliver Wächter, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
4. [Dolmetscherin];
5. eine Schulklasse und eine weitere Zuschauerin.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___ für die Staatsanwaltschaft:
1. A.___ sei wegen mehrfacher Vergewaltigung und Pornografie schuldig zu sprechen.
2. A.___ sei zu verurteilen:
a) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren,
b) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Es sei eine Landesverweisung von fünf Jahren anzuordnen mit Ausschreibung im SIS.
4. Die Kostennote der amtlichen Verteidigung sei von Amtes wegen festzusetzen, unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates während 10 Jahren.
5. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten nach richterlichem Ermessen aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Oliver Wächter, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten:
1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich frei zu sprechen.
2. Der Staat Solothurn habe dem Beschuldigten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 3'000.00 auszurichten, für die erlittene Unbill.
3. Sämtliche anderslautenden Anträge seien abzuweisen.
4. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Staat Solothurn aufzuerlegen.
5. Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers sei zu genehmigen und zu entschädigen.
Erwägungen
I. Prozessgeschichte
1.
Am 28. Juni 2021 erschien C.C.___ zusammen mit der Beiständin ihrer Kinder beim Polizeiposten in [Ort 1] (Aktenseiten Staatsanwaltschaft [nachfolgend AS] 4 ff.) und berichtete, dass ihr Ex-Lebenspartner A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) es auf ihre Tochter, D.C.___, abgesehen habe. Er sei schon vermehrt in der Nacht in ihr Zimmer gegangen und habe sich einfach hingestellt. Zudem habe er ca. zwei Wochen zuvor ein Sexspielzeug in ihrem Kopfkissen verstaut und Notizen (er wisse, dass sie Pornos schaue) dazugelegt. Auf Ansprache durch die Beiständin gab C.C.___ weiter an, dass sie sich ihm jeweils auf Druck zum Geschlechtsverkehr hingebe, und dass sie auch schon von ihm geschlagen worden sei. Ihre erste Einvernahme erfolgte am 15. Juli 2021 (AS 12 ff.). Dabei erhob sie weitere Anschuldigungen gegen den Beschuldigten betreffend Vergewaltigung.
2.
Am 21. Juli 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), Beschimpfung, Vergewaltigung, evtl. Schändung und Pornografie (AS 165).
3.
Mit Verfügung vom 16. August 2021 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt Oliver Wächter als amtlicher Verteidiger bestellt (AS 249).
4.
Am 4. Mai 2022 fand die Schlusseinvernahme des Beschuldigten statt (AS 149).
5.
Mit Anklageschrift vom 15. Dezember 2022 (Aktenseiten Richteramt Solothurn-Lebern [nachfolgend: ASL] 1 ff.) erhob die Staatsanwaltschaft beim Richteramt Solothurn-Lebern Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Vergewaltigung, evtl. mehrfacher Schändung und Pornografie.
6.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2024 (ASL 52 ff.) beantragte der amtliche Verteidiger, das Verfahren gegen den Beschuldigten sei vollumfänglich einzustellen. Er stützte sich dabei auf ein Schreiben von C.C.___ vom 22. März 2023, in welchem diese den Strafantrag zurückzieht und das Desinteresse am Verfahren erklärt. Er führte aus, die Parteien wohnten seit einem Jahr wieder zusammen, hätten sich ausgesprochen und versöhnt.
7.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 (ASL 63) nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur Eingabe vom 1. Mai 2024. Darin hielt sie fest, dass sie sich nicht gegen die Einstellung des Verfahrens stelle, wenn sichergestellt sei, dass die Erklärung der (damaligen) Privatklägerin nicht unter Druck resp. Einfluss des Beschuldigten zustande gekommen sei.
8.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2024 (ASL 71 f.) nahm die Rechtsvertreterin von D.C.___ (nachfolgend: Privatklägerin) Stellung zur Eingabe vom 1. Mai 2024. Darin hielt sie fest, dass es sich bei der Pornografie um ein Offizialdelikt handle und dieses unabhängig von einem Strafantrag zu beurteilen sei. Zudem sei die Erklärung von C.C.___ nicht für D.C.___ bindend, da sich diese selbstständig als Strafklägerin konstituiert habe.
9.
Mit Eingabe vom 5. August 2024 (ASL 79 f.) nahm die damalige Rechtsvertreterin von C.C.___ Stellung zur Eingabe vom 1. Mai 2024. Darin führte sie aus, dass es ihr nicht gelungen sei, ihre Klientin auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg zu erreichen. Sie gehe davon aus, dass ihre Klientin aufgrund des Schreibens kein Interesse mehr daran habe, dass gegen den Beschuldigten in Bezug auf die zu ihrem Nachteil in der Anklageschrift aufgeführten Tatbestände ein Strafverfahren geführt werde.
10.
Mit Verfügung vom 23. August 2024 (ASL 81 f.) stellte die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern fest, dass C.C.___ zufolge Rückzug des Strafantrags bzw. Desinteresseerklärung nicht mehr Partei sei. Der Antrag des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, wonach das Verfahren einzustellen sei, wurde abgewiesen. Weiter wurde festgehalten, dass über die Verfahrenseinstellung der C.C.___ betreffenden Antragsdelikte (Ziff. 2 und 3 der Anklageschrift vom 15. Dezember 2022) vorfrageweise anlässlich der Hauptverhandlung entschieden werde.
11.
Am 7. November 2024 fällte das Amtsgericht Solothurn-Lebern nach durchgeführter Hauptverhandlung folgendes Strafurteil (ASL 176 ff.):
1.
Das Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Tätlichkeiten, angeblich begangen am 13. Juni 2021 und am 27. Juni 2021 (Vorhalt Ziff. 3 der Anklageschrift), wird zufolge Verjährung eingestellt.
2.
Das Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Beschimpfung, angeblich begangen in der Zeit vom 15. April 2021 bis am 27. Juni 2021 (Vorhalt Ziff. 2), wird zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt.
3.
A.___ wird vom Vorhalt der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 13. Juni 2021 (Vorhalt Ziff. 5), freigesprochen.
4.
A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) mehrfache Vergewaltigung, begangen in der Zeit von Ende März 2020 bis am 23. Juni 2021,
b) Pornografie, begangen am 13. Juni 2021.
5.
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
6.
A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b) einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
7.
A.___ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
8.
A.___ hat der Privatklägerin D.C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Renate Senn, eine Parteientschädigung von CHF 4'523.35 (Honorar CHF 3'860.80, Auslagen CHF 332.25, 7,7 % MwSt. auf CHF 2'330.50 entsprechend CHF 179.45, 8,1 % MwSt. auf CHF 1'862.55 entsprechend CHF 150.85) zu bezahlen.
9.
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der ehemaligen Privatklägerin C.C.___, Rechtsanwältin Rebecca Leiser-Schneider, wird auf CHF 3'435.70 (Honorar CHF 2'860.60 [11.67 Stunden zu CHF 180.00 und 4 Stunden zu CHF 190.00], Auslagen CHF 327.00, 7,7 % MwSt. auf CHF 2'523.80 entsprechend CHF 194.35, 8,1 % MwSt. auf CHF 663.80 entsprechend CHF 53.75) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
10.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird auf CHF 16'761.85 (Honorar inkl. Hauptverhandlung CHF 14'654.20, Auslagen CHF 884.20, 7,7 % MwSt. auf CHF 8'788.80 entsprechend CHF 676.75, 8,1 % MwSt. auf CHF 6'749.60 entsprechend CHF 546.70) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
11.A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 7'200.00, total CHF 7'460.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 1'800.00, womit die gesamten Kosten CHF 5'660.00 betragen.
12.
Der Beschuldigte meldete am 15. November 2024 fristgerecht Berufung an (ASL 194). Am 28. April 2025 wurde ihm das begründete Urteil (ASL 198 ff.) zugestellt (ASL 253).
13.
Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 16. Mai 2025 die Berufung gegen das Urteil vom 7. November 2024 (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 3 f.). Das Urteil wurde «vollumfänglich» angefochten, es wird aber lediglich die Abänderung der Urteilsziffern 4, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 beantragt.
14.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur Berufungserklärung und erklärte die Anschlussberufung. Sie ficht das erstinstanzliche Urteil bzgl. der Strafzumessung an und verlangt die Erhöhung des Tagessatzes der Geldstrafe (ASB 11).
15.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 setzte der Instruktionsrichter die Berufungsverhandlung für den 19. März 2026 an und forderte den Beschuldigten zur Einreichung diverser Dokumente zu seiner finanziellen Situation auf (ASB 14 f.).
16.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2026 stellte das Berufungsgericht fest, dass der Beschuldigte keine Belege zu seiner finanziellen Situation eingereicht hatte, weshalb diese von Amtes wegen eingeholt wurden (ASB 42).
17.
Am 18. Februar 2026 wurde C.C.___ zwecks Aufenthaltsnachforschung zur Fahndung ausgeschrieben (ASB 49).
18.
Am 19. März 2026 fand die Berufungsverhandlung statt (ASB 74 ff.).
II. Formelles
1.
Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 7. November 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.
2.
Gegenstand des Berufungsverfahrens
Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 16. Mai 2025 «vollumfänglich» an, wobei aber lediglich die Abänderung der Urteilsziffern 4, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 beantragt wurde. Er beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung einen vollumfänglichen Freispruch sowie die Ausrichtung einer Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO.
Die Staatsanwaltschaft focht das erstinstanzliche Urteil mit Anschlussberufung vom 20. Mai 2025 bzgl. der Strafzumessung an und verlangte die Erhöhung des Tagessatzes der Geldstrafe. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Staatsanwalt die Bestrafung des Beschuldigten, wie sie die Vorinstanz ausgesprochen hatte. Er zog damit die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft implizit zurück.
Die Ziffern 1, 2, 3 und 5 des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen. Die Urteilsziffern 9 und 10 sind teilweise (soweit die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin und die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers betreffend) in Rechtskraft erwachsen.
3.
Verweise auf das erstinstanzliche Urteil
Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. BSK StPO – Nils Stohner, Art. 82 StPO N 13). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
4.
Einstellungsantrag
4.1
Wie die Vorinstanz korrekt festhält, prüft die Verfahrensleitung, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 StPO). Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen (Art. 329 Abs. 5 StPO).
4.2
Mit Eingabe vom 1. Mai 2024 (ASL 52 ff.) reichte Rechtsanwalt Oliver Wächter ein von C.C.___ unterzeichnetes Schreiben vom 22. März 2023 ein, worin diese – unter anderem – den Strafantrag gegen den Beschuldigten zurückzog und das Desinteresse am Verfahren erklärte.
4.3
Keine Auswirkungen hat der Rückzug des Strafantrags auf die Vorhalte der mehrfachen Vergewaltigung, evtl. mehrfachen Schändung, gemäss Ziff. 1 und der Pornografie gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift, da es sich hierbei um Offizialdelikte handelt. Diese müssen der Strafverfolgungsbehörde lediglich zur Anzeige gebracht werden, es braucht keinen gültigen Strafantrag. Bei den weiteren Vorhalten erging ein Freispruch bzw. sind diese verjährt bzw. wurden eingestellt.
4.4
Der Beschuldigte liess zudem ausführen, dass im vorliegenden Fall in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung abgesehen werden müsse, da Schuld und Tatfolgen geringfügig seien.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet Art. 8 Abs. 1 StPO keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach der Anklageerhebung in den Anwendungsfällen von Art. 52 bis 54 StGB. Ist Anklage erhoben worden, so hat das Gericht, wenn es einen Anwendungsfall dieser Bestimmungen als gegeben erachtet, im Hauptverfahren zu prüfen, ob und inwiefern der eingeklagte Sachverhalt erstellt ist und einen Straftatbestand erfüllt. Fehlt es an einem Straftatbestand, muss das Gericht die beschuldigte Person freisprechen. Ist ein Straftatbestand gegeben und sind die weiteren Voraussetzungen für einen Schuldspruch erfüllt, hat es sie schuldig zu sprechen und in Anwendung von Art. 52, 53 oder 54 StGB von einer Bestrafung abzusehen (BGE 139 IV 220 E. 3.4, Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.2.1 f.).
Ob Schuld und Tatfolgen tatsächlich geringfügig sind und damit überhaupt ein Anwendungsfall von Art. 52 StGB vorliegt, ist folglich im Rahmen der Strafzumessung zu beurteilen (vgl. nachfolgend E. V.2.2).
5.
Anklagegrundsatz
5.1
Die Verteidigung führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auch an der Berufungsverhandlung aus, der Anklagegrundsatz sei verletzt. Es sei völlig unklar, wann die angeblichen Vergewaltigungen konkret stattgefunden hätten und wie oft. Eine Verurteilung gestützt auf eine Schätzung sei nicht justiziabel.
5.2
Die Vorinstanz hat sich unter E. II.1.2 (Urteilsseite [US] 6 ff.) ausführlich und korrekt zu diesem Einwand geäussert. Sie hat den Inhalt des Anklagegrundsatzes dargelegt und ausgeführt, weshalb die vorliegende Anklageschrift diesen Anforderungen genügt. Darauf kann verwiesen werden, wobei zusammengefasst Folgendes gilt: Die vorliegende Anklageschrift umschreibt in sachlicher Hinsicht eindeutig sowohl die Art der Handlungen (Finger oder Penis während des Schlafs der Geschädigten in deren Vagina einführen, ihr an den Hals fassen und mit der Faust auf den Kopf schlagen, Kinder als psychisches Druckmittel) als auch die Örtlichkeit, wo diese stattgefunden haben sollen (Schlafzimmer der gemeinsamen Wohnung [an der Adresse] in [Ort 1]). Auch in zeitlicher Hinsicht werden die Vorfälle soweit möglich eingegrenzt. So geht die Anklage gestützt auf die Angaben der Geschädigten davon aus, dass die Übergriffe in der Zeit von Ende März 2020 bis zum 23. oder 24. Juni 2021 stattfanden. Der zeitliche Rahmen erstreckt sich damit über knapp 15 Monate, was im Vergleich zu anderen Fällen von sexuellen Übergriffen im familiären Umfeld nicht ausserordentlich lange ist. Die Anklage grenzt die Übergriffe am Schluss insofern ein, als diese ab April 2021 regelmässig einmal wöchentlich, meistens am Wochenende, vorher sporadischer stattgefunden haben sollen. Aus der Anklageschrift wird ausserdem klar, dass die Vorfälle eine gewisse Regelmässigkeit bzw. Gleichförmigkeit im Ablauf aufwiesen. In solchen Konstellationen wäre es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erstaunlich, wenn sich die Geschädigte jeweils an das Datum, die Zeit und den genauen Ablauf erinnern könnte, zumal über solche Ereignisse für gewöhnlich nicht Buch geführt wird und die Anzeige erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.4). Entscheidend ist – wie es auch vorliegend der Fall ist – , dass der Beschuldigte der Anklageschrift entnehmen konnte, wessen er angeklagt ist bzw. welcher konkreten Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Demzufolge konnte er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben. Ob die angeklagte Vielzahl von Vorfällen auch rechtsgenüglich bewiesen werden kann, ist eine andere Frage, auf die später im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen ist. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt damit nicht vor.
6.
Verwertbarkeit der Ersteinvernahme von C.C.___ / erneute Befragung
6.1
Der Beschuldigte liess vor der Vorinstanz ausführen, dass die erste Einvernahme von C.C.___ nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürfe, da der Beschuldigte bei dieser Befragung kein Teilnahmerecht gehabt habe. Zwar brachte er diesen Einwand vor dem Berufungsgericht nicht erneut vor, trotzdem sind hierzu die wichtigsten Punkte kurz zu wiederholen. Die Verteidigung macht hingegen geltend, dass die Vorinstanz zwar grosse Nachforschungen tätigte, um die Geschädigte erneut befragen zu können, sie aber unverständlicherweise trotzdem den früheren Aussagen von C.C.___ grosse Bedeutung zumisst und diese als Hauptbelastungsbeweise zu einem Schuldspruch verwendet.
6.2
Die Ersteinvernahme von C.C.___ fand am 15. Juli 2021 in Abwesenheit des Beschuldigten statt, die Staatsanwaltschaft eröffnete jedoch erst am 21. Juli 2021 ein Verfahren gegen diesen. Die Ersteinvernahme von C.C.___ ist auch ohne die Teilnahme des Beschuldigten uneingeschränkt verwertbar, da sie vor der Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten durchgeführt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_801/2024 vom 8. Mai 2025 E. 1.3.2.). An der Verwertbarkeit der Einvernahme von C.C.___ ändert nichts, dass C.C.___ weder vor der Vorinstanz noch vor Obergericht erschienen ist und somit nicht nochmals zu ihren früheren Aussagen befragt werden konnte. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten im Rahmen der zweiten Einvernahme vom 23. August 2021 gewährt wurde (AS 19 ff.).
6.3
Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht, im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Die Bestimmung verankert ein beschränktes Unmittelbarkeitsprinzip. Dieses erleichtert dem Gericht die Beweiswürdigung durch den unmittelbaren Eindruck, den es von den Beweismitteln erhält, wie etwa durch die Mimik und die nonverbale Kommunikation bei Zeugenaussagen oder durch Augenscheine. Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen daher eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren jedoch zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Art. 343 Abs. 3 StPO gelangt insofern auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.2). Zudem gilt auch im Rechtsmittelverfahren der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1).
Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.3.2 mit Hinweis). Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1 und BGE 140 IV 196 E. 4.4.2).
Wie bereits die Vorinstanz treffend feststellte, besteht vorliegend eine «Aussage gegen Aussage»-Konstellation: Der Verdacht gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Vergewaltigung, evtl. mehrfacher Schändung stützt sich im Wesentlichen auf die Angaben von C.C.___. Bei der Geschädigten handelt es sich somit um die Hauptbelastungsperson. Dieser Umstand sowie die Bedeutung der Aussagen von C.C.___ für den Ausgang des Verfahrens und die Schwere des Tatvorwurfs lassen eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Gericht für die Urteilsfällung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO grundsätzlich als notwendig erscheinen. Entsprechend wurden – wie bereits auch von der Vorinstanz –Nachforschungen betrieben, um C.C.___ zur Berufungsverhandlung vorladen zu können. Neben der ehemaligen Rechtsvertreterin von C.C.___ und der ehemaligen Beiständin von D.C.___ wurden auch verschiedene Behörden, Einwohnergemeinden und Institutionen kontaktiert (vgl. Aktennotizen vom 19., 20. und 25. November sowie 4. Dezember 2025, ASB 33 ff.). Schliesslich wurde C.C.___ gestützt auf Art. 210 Abs. 1 StPO (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.4) zur Fahndung ausgeschrieben (ASB 49). Dennoch konnte ihr Aufenthaltsort nicht ermittelt werden.
Kann der Aufenthaltsort einer Person trotz entsprechender Anstrengungen innert nützlicher Frist nicht ausfindig gemacht und ihr Erscheinen zur gerichtlichen Einvernahme nicht bewirkt werden, hat dies nicht die Unverwertbarkeit ihrer Aussagen im Vorverfahren zur Folge. Erachtet das Gericht eine erneute Erhebung eines Beweises nach Art. 343 Abs. 3 StPO eigentlich als notwendig, ist das Beweismittel aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen aber nicht mehr erreichbar, weil der Zeuge zum Beispiel verstorben oder – wie vorliegend – unbekannten Aufenthalts ist, sind die zuvor ordnungsgemäss erhobenen Beweise trotzdem verwertbar. Das Gericht hat diese allerdings besonders vorsichtig und zurückhaltend zu würdigen (BGE 140 IV 196 E. 4.4.5).
III. Vorhalt gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird in Ziffer 1 der Anklageschrift vom 15. Dezember 2022 Folgendes vorgeworfen:
«Mehrfache Vergewaltigung evtl. mehrfache Schändung (Art. 190 Abs. 1 evtl. Art. 191 StGB) begangen von Ende März 2020 bis 23. oder 24. Juni 2021, in [Ort 1], [Adresse], gemeinsame Wohnung, zum Nachteil von C.C.___, indem der Beschuldigte seine damalige Lebenspartnerin, welche im gemeinsamen Bett, meistens auf der Seite, schlief und ihm den Rücken zuwandte und damit widerstandsunfähig war, mehrfach mit den Fingern in die Vagina griff oder vereinzelt mit seinem Penis vaginal in sie eindrang. Wenn sie erwachte und ihm sagte, dass sie keinen Sex wolle, weinte und sich durch Wegschlagen seiner Hand wehrte, fasste er sie mit der rechten Hand um den Hals und schlug ihr teilweise mit der rechten Faust auf den Hinterkopf, um sie durch Gewaltanwendung gefügig zu machen und den ungewollten Geschlechtsverkehr über sich ergehen zu lassen. Er wusste, dass sie durch den Griff an ihren Hals panische Angst bekommt und wegen der schlafenden Kinder nicht laut werden und ihn gewähren lassen würde, was er als zusätzliches psychisches Druckmittel einsetzte. Diese Handlungen erfolgten ab April 2021 regelmässig einmal wöchentlich, meistens am Wochenende, vorher sporadischer.»
1.
Allgemeine Ausführungen zur Beweiswürdigung
Die Vorinstanz hat die allgemeinen Ausführungen zur Beweiswürdigung und insbesondere zur Würdigung von Aussagen korrekt dargelegt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (US 10 ff.).
2.
Beweismittel
2.1
Einvernahmen von C.C.___
2.1.1
Einvernahme vom 15. Juli 2021
C.C.___ wurde am 15. Juli 2021 als Auskunftsperson einvernommen (AS 12 ff.). Dabei sagte sie in drei freien Erzählungen im Wesentlichen aus, dass das Ganze ungefähr im Dezember 2020 angefangen habe. Der Beschuldigte sei öfters im Zimmer der Tochter gewesen und dann habe wiederum die sexuelle Gewalt gegenüber ihr selbst begonnen. Es sei meist vorgekommen, wenn er schlechte Laune gehabt habe bspw. wegen des Sozialamts oder finanzieller Gründe. Er habe auch oft gesagt, dass sie mit den Behörden zusammenarbeiten würde und ihn fertigmachen wolle. Die sexuelle Gewalt habe immer wieder in der Nacht stattgefunden, wenn sie bereits geschlafen habe. Nur selten habe er sie aufgeweckt, bevor er mit seinem Penis oder seinen Fingern schon in ihrer Vagina gewesen sei. Dann sei sie jeweils aufgewacht. Er wisse, dass sie panische Angst kriege, wenn man ihr an den Hals fasse. Sie sei aufgewacht und er habe an den Hals gefasst und leicht zugedrückt. Sie habe zwar stets Luft erhalten, jedoch habe sie Angst und Panik gehabt und er wisse dies. Er habe ihr bewusst nicht die Hand vor den Mund gehalten, denn er habe gewusst, dass sie nicht schreien werde, da sie nicht gewollt habe, dass ihre im Zimmer nebenan schlafenden Kinder erwachten oder etwas davon mitbekämen. Ihr sei der Schutz ihrer Kinder heilig gewesen. Sie habe auch Angst gehabt, dass wenn die Kinder etwas bemerkten und der Beiständin erzählten, ihr dann die Kinder weggenommen würden. Sie habe meist auf der Seite und vom Beschuldigten abgewendet geschlafen. Dies habe er genutzt, um seine Hand von hinten um den Hals zu legen und in sie einzudringen. Denn so sei sie wie gelähmt gewesen vor Panik. Wenn sie ihn darauf angesprochen habe, dass sie keinen Sex haben wolle und er sich diesen nicht einfach holen könne, so habe er geantwortet, dass dies nicht stimmen könne. Er habe gesagt, dass ihre Vagina jeweils auch feucht und nass gewesen sei, also habe sie den Sex auch gewollt. Als sie sich aktiv zu wehren begonnen habe, habe er seine Hand enger um ihren Hals gelegt und begonnen, mit seiner Faust heftig auf ihren Kopf zu schlagen. Unter ihren Haaren seien die blauen Flecken nicht so leicht sichtbar. Die sexuelle Gewalt und die Heftigkeit des Ganzen habe immer mehr zugenommen. Ca. ab Mitte April sei es wöchentlich gewesen, meistens am Wochenende. Der Beschuldigte habe einen sehr exzessiven Marihuanakonsum. Meist, wenn er nirgends etwas habe besorgen können, habe er den Ärger und die Frustration mittels sexueller Gewalt an ihr rausgelassen. Anschliessend erzählte sie über den Vorfall mit dem Dildo (hinten, E. IV.1.1). Am Abend des Dildo-Vorfalls (13. Juni 2021) habe – nachdem sie die Kinder ins Bett gebracht habe – wiederum die Vergewaltigung stattgefunden. Für sie sei das ja schon normal (gewesen), denn sie habe ja durch diese Vorkommnisse am Nachmittag gewusst, dass er frustriert gewesen sei und dies irgendwo habe rauslassen wollen, also werde er dies bei ihr tun. Sie habe zu ihm an diesem Abend gesagt, dass sie keinen körperlichen Kontakt mit ihm wolle und bei ihren Söhnen im Zimmer schlafen werde. Dann habe er zu ihr gesagt, dass ihm dies auch recht sei, er komme dann in der Nacht in das Zimmer und werde sie dort vor den Kindern direkt im Zimmer ficken, damit auch ihre Söhne direkt mitbekommen würden, wie man eine Frau richtig ficke. Nach dieser Aussage habe sie sich in das gemeinsame Bett neben ihn hingelegt. Dort habe er auch noch zu ihr gesagt: «Du kannst gerne schreien, aber ich werde auch weitermachen, wenn unsere Söhne ins Zimmer kommen, denn auch dann sehen sie gleich wie man eine Frau richtig fickt». Er sei wiederum mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen und sie habe dies wie immer ertragen. Sie sei ja auch schon sehr abgestumpft (gewesen). Sie habe auf keinen Fall gewollt, dass ihre Söhne dies mitbekämen. Diese seien erst 10 und 8 Jahre alt. Dann habe er sie eigentlich eine Woche lang in Ruhe gelassen. Sie habe dann die kommende Woche mit der Matratze vor D.C.___s Zimmertür geschlafen. Sie habe dann am 25. Juni 2021 einen Termin mit der Beiständin der Kinder gehabt. Dort hätten sie und D.C.___ alles erzählt und auch, was explizit an diesem 13. Juni 2021 passiert sei. Am Sonntag, dem 27. Juni 2021, habe sie bei den Kindern im Zimmer schlafen wollen, was der Beschuldigte aber nicht gewollt habe. Als er angefangen habe, laut zu reden, habe sie zu ihm gesagt, dass die Kinder schlafen und sich für die Schule ausruhen müssten. Dann habe er gesagt, er wolle nur reden und sie sei mit ihm in das gemeinsame Zimmer gegangen. Dort habe sie sich auf das Bett gesetzt und sie hätten miteinander geredet. Er habe sich entschuldigt und gewollt, dass sie ihm verzeihe. Auch habe er die Zugangsdaten und die Kontrolle über das Natel von D.C.___ gewollt. C.C.___ habe ihm dies verweigert, worauf er wütend geworden sei. Er sei sowieso schon sehr aufgeregt und schnell wütend gewesen, da er am ganzen Tag noch kein Marihuana konsumiert habe. Dann habe er sie vom Bett gestossen und sie wisse nicht, ob er dies gewollt habe, aber er habe sie noch sehr heftig mit dem Ellenbogen im Rücken getroffen. Dann habe er ihr noch mehrfach bewusst mit der Faust auf den Kopf geschlagen. Sie habe eine richtige Delle auf ihrem Kopf gehabt. Als er sich beruhigt habe, habe er sich entschuldigt und habe gewollt, dass sie sich zu ihm hinlege. Es sei schon spät gewesen und sie habe sich ins Bett gelegt, denn sie habe die Menstruation gehabt und gewusst, dass er sie dann in Ruhe lassen würde. Dies sei für ihn ein absolutes No-Go. Sie sei also ruhig geblieben und habe gewusst, dass sie am nächsten Tag den Termin mit der Beiständin und der Sozialarbeiterin haben würde. An diesem Termin habe sie sich für einen Umzug mit den Kindern in ein Frauenhaus entschieden.
Auf verschiedene Nachfragen führte C.C.___ zusammengefasst aus, dass die Schläge und die sexuelle Gewalt ab Mitte April (2021) zugenommen hätten. Er habe sie meistens mit den Fäusten auf den Kopf geschlagen, denn dort sehe man es am wenigsten. Dies habe er mit der Hand getan, welche er ihr um den Hals gelegt habe. Ab und zu habe er sie an den Haaren gerissen und einmal habe er sie in die Wade gekickt. Es sei alles zu Hause passiert, entweder im Schlafzimmer, in der Küche oder im Bad. Im Wohnzimmer sei es nur selten passiert, da dort meistens die Kinder gewesen seien und gespielt hätten. Vor den Kindern habe er dies unterlassen. Sie hätten es nicht gesehen, aber sie hätten es gehört, dass er sie im anderen Zimmer geschlagen habe.
2.1.2
Einvernahme vom 23. August 2021
C.C.___ wurde am 23. August 2021 parteiöffentlich als Auskunftsperson einvernommen (AS 19 ff.). Dabei erzählte sie, dass es ihr den Umständen entsprechend gehe. Sie sei im Moment in Therapie. Sie schlafe nicht gut und habe Panikattacken sowie Depressionen aufgrund dieser Vorfälle. Anschliessend sagte sie in einer freien Erzählung zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte sie sehr oft vor allem in der Nacht für Sex bedrängt habe. Oftmals, wenn sie nein gesagt habe, habe er gestürmt, bis er bekommen habe, was er gewollt habe. Manchmal habe er sie stundenlang bedrängt. Oftmals habe er auch tagsüber, wenn die Kinder in der Schule gewesen seien, sich ausgezogen und sei nackt vor sie gestanden. Er habe sie in den letzten paar Wochen, bevor sie in den geschützten Rahmen gegangen seien, in jeden Raum verfolgt, wenn sie vor ihm weggelaufen sei. Er habe sie angefasst, ohne dass sie das gewollt habe. Er habe sie bedrängt, bis er erhalten habe, was er gewollt habe. Oftmals sei sie in der Nacht erwacht, weil er schon mit den Fingern oder mit dem Penis in ihre Vagina reingegangen sei. Da die Kinder nebenan geschlafen hätten, habe sie sich nicht wehren können. Er habe sie auch oft am Hals gepackt, wenn sie sich habe wehren wollen, weil er wisse, dass sie da sehr empfindlich sei und das nicht gerne habe. Er habe sie dann penetriert, bis er zufrieden gewesen sei. Das sei regelmässig vorgekommen. Für ihn sei dies jedoch nicht Vergewaltigung, sie habe ihn darauf angesprochen. Für ihn handle es sich nur um Vergewaltigung, wenn man Gewalt brauche, die Frau schreie und sich wehre. Er habe oft gewollt, dass sie ihn mit der Hand oder dem Mund befriedige, wenn sie ihre Periode gehabt habe. Er habe oftmals auch ihre Hand genommen und auf seinen Penis gelegt, obwohl sie es nicht gewollt habe.
Auf verschiedene Nachfragen hin ergänzte C.C.___ zusammengefasst, dass er sie beim letzten Vorfall am Morgen bedrängt habe. Sie habe geweint und er habe sie trotzdem penetriert. Sie könne nicht genau sagen, wann es zum ersten Mal zu einem sexuellen Kontakt gekommen sei, mit dem sie nicht einverstanden gewesen sei. Das sei schon bevor sie das erste Mal in den geschützten Rahmen gegangen seien (Ende 2019) oft passiert, da er gerne täglich sexuellen Kontakt gehabt hätte, sie aber nicht. Als sie im März 2020 zurückgekehrt seien, sei der erste Vorfall schon am ersten Tag passiert. Sie habe ihm gesagt, dass sie keinen sexuellen Kontakt haben wolle, aber er habe dies ignoriert und sogar eine Kamera aufgestellt. Sie habe das aber anschliessend gelöscht. Seit März 2020 habe es sehr regelmässig, sicher einmal pro Woche solche Vorfälle gegeben. Meist sei es mitten in der Nacht gewesen, als er den Finger oder den Penis eingeführt habe und sie sich nicht gross habe wehren können. Einen spezifischen Vorfall könne sie nicht nennen, es habe mehrere gegeben. Wenn sie ihn am Morgen darauf angesprochen habe, habe er gesagt, sie sei schon feucht gewesen und habe es ja gewollt. Auch wenn sie nein gesagt habe, habe er gesagt, er mache schnell und sei schon fast fertig, sie müsse nichts machen ausser da liegen und sich umdrehen. Es gebe keinen konkreten Vorfall, an den sie sich erinnern könne. Da es regelmässig passiert sei, sei alles in einander verschwommen. Es sei immer gleich abgelaufen. Sie sei meistens erwacht, wenn sie auf dem Bauch oder Rücken gelegen habe. Er sei schon ziemlich erregt gewesen und habe seine Finger schon in ihrer Vagina gehabt. Wenn sie gesagt habe, dass sie nicht wolle, habe er sie bedrängt und nicht weiterschlafen lassen. Oder er habe sie weiterschlafen lassen und es dann später in der Nacht noch probiert. Es sei meistens schnell gegangen. Wenn es länger gedauert habe, habe sie ihm gesagt, er solle bitte schnell machen, da sie schlafen und am Morgen aufstehen müsse. Sie habe oft geweint, das habe er ignoriert. Sie sei oft erwacht, weil er in ihrem Intimbereich herumgefingert habe. Es sei ihr unangenehm gewesen, weil er erregt gewesen sei. Sehr selten sei es vorgekommen, dass er halb auf ihr gelegen sei und schon versucht habe, den Penis einzuführen. Meistens sei sie auf der Seite gelegen, da sie nicht auf dem Rücken oder Bauch habe schlafen wollen, weil das für ihn einfacher gegangen wäre. Er sei jeweils hinter ihr und etwas weiter unten am Rücken gewesen und habe bereits versucht, sie mit den Fingern oder dem Penis zu penetrieren. Sie habe jeweils beim Aufwachen versucht, ihn wegzuschubsen, seine Hand wegzumachen oder sich umzudrehen, sodass er nicht so gut an die Vagina gekommen sei. Sie habe ihn so weggedrückt oder die Hände weggeschlagen und gesagt: «Nei, ich wott nit, lohmi si, ich will schloofe». Manchmal habe er sie sein lassen, aber oftmals habe er gesagt, sie solle sich umdrehen, sie müsse nichts machen und könne weiterschlafen. Aber wenn er mehrere Tage keinen sexuellen Kontakt gehabt habe, sei er sehr aufdringlich gewesen und habe sie nicht sein lassen. Dann habe er sie bedrängt und gesagt, er mache weiter, bis die Kinder erwachten. Sie habe nicht laut sein können, weil sonst die Kinder erwacht wären. Sie habe nicht gewollt, dass sie das mitbekommen, vor allem D.C.___, weil sie im Zimmer nebenan geschlafen habe. Er habe nicht aufgehört, er habe sie immer wieder von hinten an den Brüsten und dem Bauch angefasst und immer wieder versucht, ihre Beine auseinanderzuhalten. Er habe gesagt, sie müsse nur das «Füddle» hinhalten, sie müsse nichts machen. Er sei ein Mann, er brauche das. Da sie nicht habe laut werden können, er sie immer wieder bedrängt habe und sie am Morgen habe aufstehen müssen, habe sie ihn quasi machen lassen. Sie habe ihn mit seinem Penis ihre Vagina penetrieren lassen. Er habe das mitbekommen, dass sie nein gesagt habe. Er habe dann gesagt, sie sage immer nein und wolle nie Sex mit ihm haben; andere Frauen würden mehr wollen und er brauche regelmässig Sex, das sei in seiner Natur als Mann. Er habe insofern Gewalt angewendet, als er ihr mit der Hand an den Hals gefasst oder mit der Faust auf den Kopf geschlagen habe. Er habe nicht zudrücken müssen, weil schon der Kontakt mit einer anderen Hand an ihrem Hals für sie schlimm sei und ihm dies bewusst gewesen sei. Er habe sie auch insofern bedroht, dass wenn sie laut werde, die Kinder erwachten und das dann ihre Schuld sein würde. Sie habe manchmal versucht, aufzustehen und zu den Kindern schlafen zu gehen. Er sei ihr dann gefolgt und habe mit ihr geredet und argumentiert, dass sie ins Bett kommen solle, da sonst die Kinder erwachen würden. Sie habe es nie so weit kommen lassen, dass die Kinder erwacht wären. Er habe einmal gesagt, es sei ihm egal, wenn die Buben erwachten. Er würde sie so ficken, dass die Buben sähen, wie eine Frau richtig durchgenommen werde, dann könnten sie auch gerade etwas lernen. Sie habe nicht gewollt, dass die Kinder das mitbekämen. Sie habe auch lange nicht gedacht, dass das wirklich eine Vergewaltigung sei. Sie habe einfach schlafen und nicht immer wieder über das Gleiche stürmen wollen. Der letzte Vorfall bevor sie in den geschützten Rahmen gegangen seien, habe an einem Nachmittag stattgefunden, nachdem die Kinder zur Schule gegangen seien. Er habe sich komplett nackt ausgezogen und überall dunkel gemacht. Sie sei ins Badezimmer gegangen und vor die Türe gesessen. Er habe die Türe mit Gewalt geöffnet, sie umarmt und gesagt, es sei schon so lange her, wie könne sie ihm das antun, sie wisse, er brauche Sex. Sie habe wie einen Zusammenbruch gehabt, habe geweint und er habe sie trotzdem weiter bedrängt. Er habe sie immer wieder angefasst und sie habe ihn gefragt, ob er sie sein lasse, wenn jemand komme. Er habe dies bejaht und sie dann ausgezogen. Sie habe weitergeweint und er habe sie – während er sie penetriert habe – immer über den Kopf gestrichen und gesagt: «schschsch, es ist gut, es ist nicht so schlimm, es ist bald vorbei». Er habe sie nicht sein lassen, er habe sie umarmen wollen und gesagt, es tue ihm leid. Sie sei mit diesem sexuellen Kontakt nicht einverstanden gewesen. Es sei ihr psychisch wirklich schlecht gegangen. Sie habe vorher sicher 15 Minuten geweint. Wenn sie nicht eingewilligt hätte, hätte er sie weiter bedrängt. Er habe sich ja nackt ausgezogen und sei ihr in jeden Raum gefolgt, in den sie gegangen sei. Er sei von hinten gekommen und habe an die Brüste gefasst. Als sie ins Badezimmer gegangen sei, habe er die Türe aufgestossen und gesagt, sie solle nicht weinen. Sie habe sich in die Ecke gestellt, aber auch da habe er sie weiter angefasst. Sie habe ihn gefragt, ob er sie sein lasse, wenn er bekomme, was er wolle. Dies habe er bejaht und sie seien ins Zimmer gegangen. Er habe ihr die Hosen ausgezogen, während sie weitergeweint habe. Er habe dann relativ lange probiert, bis er sie habe penetrieren können. Dann habe er ihr über den Kopf gestrichen und gesagt, alles sei gut, es sei bald fertig. Ihr sei es einfach nicht gut gegangen, es seien zwei schlimme Wochen gewesen nach dem Vorfall mit D.C.___. Er habe keine Gewalt angewendet oder sie bedroht beim letzten Vorfall. Sie habe wie einen Zusammenbruch gehabt und nur noch geweint. Sie habe zwei Wochen fast nicht geschlafen, es sei ihr alles zu viel geworden. Er habe sie anschliessend immer wieder umarmen wollen und gesagt, sie solle aufhören zu weinen. Es sei ihr vorgekommen, als habe er ein schlechtes Gewissen. Für ihn sei sexueller Kontakt während der Menstruation ein No-Go, ein Tabu. Dann habe er oft gewollt, dass sie ihn mit der Hand oder dem Mund befriedige. Sie habe es aber meistens nur mit der Hand und selten mit dem Mund getan, da es meistens sehr lange gegangen sei, bis er fertig gewesen sei. Es sei meistens am Abend gewesen, wenn sie im Bett gewesen seien. Dann habe er ihre Hand genommen und gesagt: «läng mich a, ich mag nümm mich immer selber befriedige». Sie habe ihn dann meistens so fünf bis zehn Minuten mit der Hand befriedigt, dann habe er selber fertigmachen müssen, weil es schwierig für ihn sei, mit der Hand zum Abschluss zu kommen. Sie sei nicht damit einverstanden gewesen, ihn mit dem Mund zu befriedigen. Mit der Hand sei sie auch nicht einverstanden gewesen, aber es sei besser gewesen als eine halbe Stunde mit ihm zu stürmen. Es sei meistens relativ teilnahmslos von ihm gewesen. Er habe oft gesagt, darum hätten Männer in seiner Kultur mehrere Frauen: Wenn eine Frau die Mens habe, dann könne man die Frau wechseln, damit man sich nicht damit auseinandersetzen müsse, für eine Woche keinen Sex zu haben.
Nach einem Unterbruch führte C.C.___ auf verschiedene Ergänzungsfragen im Wesentlichen aus, sie habe jeweils auf der Schrankseite und er auf der Fensterseite des Betts gelegen. Er habe sie mit seiner rechten Hand am Hals gehalten. Sie habe im Bett meistens Trainerhosen und ein T-Shirt (ohne etwas darunter) und er Unterhosen oder nichts getragen. Er habe sie meistens, wenn sie habe laut werden wollen, mit seiner rechten Faust auf den Hinterkopf oder oben auf den Kopf geschlagen. Selten sei es auch zu sexuellem Kontakt gekommen, mit dem sie einverstanden gewesen sei. Dabei sei die Initiative aber nie von ihr aus gekommen. Sie sei nie eine sehr sexuelle Person gewesen und durch die Vorfälle habe sie keine Lust gehabt. Wenn sie einverstanden gewesen sei, sei es insofern anders gewesen, als es länger gegangen und er aufmerksamer gewesen sei. Er habe dann nicht nur penetriert und fertig gemacht. Einem Arzt oder der Frauenärztin habe sie nie etwas von diesen Vorfällen erzählt. Sie kenne den Beschuldigten seit 13 Jahren und sie hätten drei gemeinsame Kinder. Er habe sie (C.C.___) 2013 mit einem Besenstil geschlagen, sei abgeführt worden und habe eine Wegweisung für 10 Tage erhalten. Auch bei den aktuellen Vorfällen sei er körperlich gewalttätig geworden, sie habe es mit Fotos dokumentiert. Angesprochen auf den 27. Juni 2021 führte sie aus, sie sei am Freitag zuvor bei der Beiständin in [Ort 2] gewesen und habe die Situation mit D.C.___ geschildert. Er habe gemerkt, dass sie sich noch mehr distanziere. Er habe am Sonntagabend keinen sexuellen Übergriff vornehmen können, sie habe ihre Mens gehabt. Er habe auch nichts zum Rauchen gehabt, daher sei er schon sehr gereizt gewesen. Er habe gewollt, dass sie näher zu ihm komme, sie habe sich aber geweigert. Er habe gesagt, sie solle bleiben, es tue ihm alles leid, was passiert sei. Sie habe sich geweigert und ihn ignoriert. Er habe sie dann vom Bett gestossen, sei hinterhergekommen, habe sie mit dem Ellenbogen in den Rücken getroffen und Schläge auf den Kopf gegeben. Er habe gesagt, sie solle sich nicht so anstellen, er wolle sie nur umarmen und mit ihr schlafen. Sie habe ja ihre Periode, sie müsse keine Angst haben, dass er etwas anderes wolle. Das mit dem Ellenbogen sei wahrscheinlich nicht extra passiert. Bedroht habe er sie insofern, als er sie beleidigt und gesagt habe, dass – wenn sie die KESB informiere – er behaupten werde, dass sie ihre Kinder prostituiere und schlecht behandle. Er habe auch gesagt, dass er nie mit den Kindern aus Nigeria hätte zurückkommen sollen. Die Kinder seien Anfang 2020 fremdplatziert gewesen, da sie eine stationäre Therapie gemacht habe. Der Auslöser, weshalb sie genau zum Zeitpunkt im Juni 2021 eine Meldung bei der Polizei gemacht habe, sei gewesen, das er sich auf ihre Tochter festgesetzt habe und sie auch belästigt habe. Sie habe nicht gewollt, dass er sie sexuell belästigt. Sie habe ihre Sicherheit nicht mehr garantieren können. Sie habe Angst, dass er ihren Kindern etwas antun werde, insbesondere D.C.___. Die Kinder hätten eine Beiständin, weil damals der Vater von D.C.___ nicht da gewesen sei. Dies sei mit den anderen Kindern weitergeführt worden. Der Vater von D.C.___ habe sie (C.C.___) sehr oft gewürgt in der Schwangerschaft. Das sei der Grund, weshalb sie nicht gerne am Hals angefasst werde. Dies wisse der Beschuldigte.
2.2
Einvernahmen des Beschuldigten
2.2.1
Einvernahme vom 23. August 2021
Der Beschuldigte wurde am 23. August 2021 erstmals (als beschuldigte Person) einvernommen (AS 47 ff.). Dabei sagte er zusammengefasst aus, dass für ihn diese Aussagen nicht wahr seien, er könne solche Sachen nicht tun. Er habe nichts hinzuzufügen. Er sei seit mehr als 10 Jahren mit C.C.___ zusammen, er habe sie durch einen Freund kennengelernt. Es sei eine gute Beziehung gewesen, aber sie hätten wegen Geld immer wieder Probleme gehabt. Wenn man in einer Beziehung sei, kaum Geld da sei und man Kinder habe, gebe es immer wieder Probleme. Wegen der Geldprobleme hätten sie manchmal Streitereien gehabt. Manchmal werde sie aggressiv und greife ihn an, wenn die Dinge nicht so liefen, wie sie wolle. Manchmal schlage sie ihn ins Gesicht. Nach seinem Sexleben mit C.C.___ gefragt, gab der Beschuldigte zur Antwort, dies müsse ein Witz sein. Sie hätten Sex, wenn sie Sex hätten. Er zähle nicht, wie oft sie Sex hätten. Manchmal sei es mehr, manchmal weniger. Es seien selbstverständlich beide einverstanden, wenn sie Sex hätten. Das sei immer beidseitig. Jeder könne danach fragen, um Interesse zu zeigen. Es gäbe keinen Geschlechtsverkehr ohne gegenseitiges Einverständnis. Dieses habe es jedes Mal gegeben. Weshalb habe sie denn nicht sofort die Polizei angerufen und gewartet? Er verstehe nicht, dass sie ihn beschuldige. Das letzte Mal, als die Polizei gekommen sei und sie und die Kinder abgeholt habe, habe sie alles zerstört. Er habe auch Betreibungen und jedes Mal, wenn er arbeite, werde ihm das Geld genommen und es sei ihnen egal, dass er Kinder habe. Er habe zum Sozialamt gehen müssen, aber es sei nicht genug. Frau C.___ erhalte auch kein Geld vom Sozialamt. Wenn er auf sie zugehe, dann erzähle sie so viele Lügen und wenn er herausfinde, dass das nicht stimme, dann greife sie ihn an. Es sei nie so, wie sie sage. Er müsse seine Kinder und sie immer noch unterstützen. Er sei aber erst seit rund einem Monat beim Sozialamt. Klar sage sie manchmal, dass sie keinen Sex haben wolle, dann lasse er sie sein. Sie habe dies jeweils so kommuniziert, dass sie einfach gesagt habe, sie habe keine Lust. Dann habe er sie sein lassen. Er verstehe nicht, weshalb ihm so viele Fragen gestellt würden. Sie sei die Mutter seiner Kinder, er würde nie so etwas tun. Das seien schreckliche Fragen. Sie habe alles erfunden. Es habe eine Veränderung in ihrem Verhältnis gegeben, als sie aus dem Heim in [Ort 3] zurückgekehrt sei; es sei nicht wie zuvor gewesen, aber es sei noch alles okay. Es werde alles als sein Fehler angeschaut. Er tue alles, um die Familie zusammenzuhalten. Die Mutter mache ihr eigenes Ding. Es habe nichts dergleichen gegeben. Er würde nie gegen sie tätlich werden. Das sei verrückt, alles Blödsinn. Er wisse nicht, wieso sie diese Geschichten erfinde. Er sei nicht aggressiv und würde auch nie so etwas gegen seine Familie tun. Wenn sie schreiten, werde sie aggressiv und er lasse sich nicht angreifen. Er würde so etwas nie tun. Er konsumiere zwischendurch Alkohol oder Marihuana, einfach, wenn er es brauche. Es beruhige sein ganzes System. Er habe seine Kinder nicht mehr gesehen, seit sie ihm weggenommen worden seien. Er wolle seine Kinder sehen und wisse nicht, was all die Beschuldigungen sollen. Erst habe sie gesagt, er habe sie geschlagen und ihren Pass weggenommen, dabei habe sie gar keinen. Jetzt spreche sie von Vergewaltigung und Pornografie. Er wisse nicht, was das soll. Das sei alles Blödsinn.
2.2.2
Einvernahme vom 6. Dezember 2021
Am 6. Dezember 2021 wurde der Beschuldigte zum zweiten Mal einvernommen (AS 58 ff.). Dabei gab er zu Protokoll, er habe seine Aussagen gemacht und bleibe bei diesen. Auf die Frage, wann er das letzte Mal mit C.C.___ Kontakt gehabt habe, führte er aus, sie seien die ganze Zeit in Kontakt und sie sei letztes Wochenende bei ihm gewesen.
2.2.3
Einvernahme vom 4. Mai 2022
Der Beschuldigte wurde am 4. Mai 2022 zum dritten Mal einvernommen (AS 149 ff.). Dabei sagte er, er bleibe bei seinen bisherigen Aussagen, das sei Zeitverschwendung. Er habe seit der letzten Einvernahme keinen Kontakt mehr mit Frau C.___ gehabt.
2.2.4
Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
Der Beschuldigte wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. November 2024 als beschuldigte Person einvernommen (ASL 151 ff.). Dabei sagte er zusammengefasst aus, Frau C.___ sei die Mutter seiner Kinder. Er helfe ihr, wenn sie seine Hilfe nötig habe. Sie sei zurückgekommen und sie hätten wieder zusammengelebt. Niemand habe sie gezwungen, das (die Rückzugserklärung von C.C.___) zu unterzeichnen. Sie habe das mit ihrem eigenen Willen gemacht. Er lebe im Moment nicht mit Frau C.___ zusammen und wisse auch nicht, wo sie sich aufhalte. Seit sie sein Zuhause verlassen habe, wisse er nicht, wo sie sei. Er habe versucht, Kontakt zu ihr aufzunehmen. Sie sei aber einfach so gegangen. Er könne sich nicht erinnern, wann er sie zuletzt gesehen habe. Sie sei einfach verschwunden. Er habe versucht, ihr zu schreiben. Sein letzter Kontakt mit ihr sei gewesen, als sie die Kinder aus seinem Haus gebracht hätten. Er wolle nicht, dass seine Kinder aus einer zerbrochenen Familie kämen. Zu den Vorhalten an sich machte der Beschuldigte keine Aussagen.
2.2.5
Einvernahme an der Berufungsverhandlung
Der Beschuldigte wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vom 19. März 2026 als beschuldigte Person einvernommen (ASB 79 ff.). Dabei sagte er zusammengefasst aus, dass er C.C.___ nie am Hals gehalten oder geschlagen habe. Es gäbe keine Beweise zu den Vorhalten. Er sei nicht hier, um über sein Sexleben zu sprechen, das sei seine private Sache. Er möchte nicht darüber sprechen, er möchte ein paar Fragen stellen. Er habe nicht notiert, wann er und C.C.___ genau Sex gehabt hätten. Sie hätten dann Sex gehabt, wenn sie Lust dazu gehabt hätten. Er habe sie nicht zum Sex gezwungen. Er verstehe nicht, wieso noch immer darüber verhandelt werde, sie habe die Anklage zurückgezogen. Auf Nachfrage seines Verteidigers sagte er aus, er sei von Frau C.___ auch schon geschlagen oder körperlich angegangen worden, er habe ein Video, das er zeigen möchte. Darauf sei zu sehen, wie er eine blutende Nase habe, nachdem sie einen Streit gehabt hätten und er von ihr geschlagen worden sei. Wenn er Sex gewollt habe und Frau C.___ nicht in der Laune dafür gewesen sei, hätten sie keinen Sex gehabt und umgekehrt.
2.3
Arztbericht vom 30. Juni 2021
In objektiver Hinsicht findet sich einzig ein von der damaligen Vertreterin von C.C.___ eingereichter Arztbericht über eine Konsultation vom 30. Juni 2021 im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt in den Akten (AS 231 ff.). Gemäss dem Arztbericht habe die Geschädigte berichtet, dass sie von ihrem Partner am 27. Juni 2021 geschlagen worden sei, woraufhin sie zur KESB und zur Polizei gegangen sei. Klinisch wurden bei der Geschädigten mehrere kleine Hämatome festgestellt, die fotografisch dokumentiert wurden. Die Fotos befinden sich ebenfalls bei den Akten (AS 232 ff.).
3.
Beweiswürdigung
Gestützt auf die bisherigen Ausführungen kann festgehalten werden, dass die Aussagen von C.C.___ und diejenigen des Beschuldigten deutlich auseinandergehen. Zu deren Beurteilung sind die Aussagen unmittelbar zu würdigen.
3.1
Würdigung der Aussagen von C.C.___
3.1.1
Aussagetüchtigkeit
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich bezüglich der persönlichen Voraussetzungen bei der Geschädigten keine Hinweise auf eine Einschränkung ihrer Aussagetüchtigkeit ergeben. C.C.___ war ohne weiteres in der Lage, unter den gegebenen individuellen Voraussetzungen sowie unter Berücksichtigung der vergangenen Zeit und möglicher Einflussgrössen prinzipiell eine Aussage über die angeblichen Ereignisse zu machen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche es der Geschädigten verunmöglicht hätten, das fragliche Geschehen zuverlässig wahrzunehmen, dieses im Gedächtnis zu speichern und später wieder weitgehend selbständig abzurufen sowie tatsächlich erlebte Begebenheiten von anderweitig generierten Vorstellungen zu unterscheiden. Die Aussagetüchtigkeit von C.C.___ ist folglich zu bejahen.
3.1.2
Aussagezuverlässigkeit / Fehlen suggestiver Einflüsse
Zu prüfen ist, ob die Aussagen der Geschädigten unter Berücksichtigung individueller und kontextueller Rahmenbedingungen auch als zuverlässig beurteilt werden können.
Dafür, dass C.C.___ (im Zusammenhang mit der Aussageentstehung) allenfalls durch fremd- oder autosuggestive Einwirkungen beeinflusst worden wäre oder bei ihren Aussagen andere Erlebnisse auf den Beschuldigten übertragen hätte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Es mag zutreffen, dass die Anzeigeerstattung angesichts der bereits länger zurückliegenden Vorfälle spät erfolgte. Gerade bei Sexualdelikten innerhalb der Familie ist jedoch allgemein bekannt, dass diese aus verschiedenen Gründen oftmals erst spät zur Anzeige gebracht werden (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.4.1 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall spricht bereits die Entstehungsgeschichte gegen eine Falschanschuldigung. C.C.___ ist nämlich nicht sofort zur Polizei gegangen, sondern hat am 25. Juni 2021 zuerst der Beiständin ihrer Kinder von den körperlichen Übergriffen berichtet (AS 15). Dies ist auch die Geburtsstunde ihrer Aussagen. In diesem Gespräch erzählte sie der Beiständin primär vom Dildo-Vorfall (E. IV), aber auch von den sexuellen Übergriffen ihr gegenüber. Gemeinsam mit der Beiständin meldete sich die Geschädigte sodann am 28. Juni 2021 bei der Polizei, wobei sie auch dort zuerst über die Vorkommnisse im Zusammenhang mit ihrer Tochter berichtete. Erst auf Ansprache durch die Beiständin kam C.C.___ schliesslich auf die sexuellen Übergriffe ihr gegenüber zu sprechen, wobei sie betonte, dass für sie die Ereignisse mit ihrer Tochter im Vordergrund stehen würden (AS 6). Konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise, welche auf suggestive Einflüsse hindeuten könnten, sind keine ersichtlich. Auch die Tatsache, dass sich C.C.___ bei der Anzeigeerstattung erst auf Ansprache der Beiständin zu den sexuellen Übergriffen äussern wollte, kann angesichts der konkreten Umstände nicht als suggestiver Einfluss bezeichnet werden.
Hinzu kommt, dass bei einer aus Hass oder Rache erfundenen mehrfachen Vergewaltigung / Schändung durchaus gewalttätigere Komponenten zu erwarten gewesen wären. C.C.___ hätte den Beschuldigten in diesem Fall wohl kaum – wie vorliegend – noch teilweise entlastet. Es sind auch keine anderen Motive für eine Falschbeschuldigung wie finanzielle Anreize erkennbar, zumal der Beschuldigte schon zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung arbeitslos war. Schliesslich hatte C.C.___ das alleinige Sorgerecht über D.C.___ und beide befanden sich zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung im Frauenhaus. Eine Strafanzeige hätte deshalb auch nicht dazu dienen können, den Beschuldigten von ihrer Tochter fernzuhalten. Später zog sie sogar ihren Strafantrag bzgl. der Antragsdelikte zurück und erklärte ihr Desinteresse am Verfahren. Es gibt keinerlei Hinweise, dass sie den Beschuldigten maximal abstrafen wollte.
3.1.3
Aussagequalität
Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Aussagequalität der Geschädigten detailliert und nachvollziehbar abgehandelt hat. Ihre Aussagen sind konstant, detailliert, in sich stimmig, individuell geprägt, sachlich, logisch konsistent, plausibel und im Kerngeschehen widerspruchsfrei. Im Sinne einer bekräftigenden Wiederholung sowie punktuellen Ergänzung ist festzuhalten, was folgt:
C.C.___ schildert die Übergriffe des Beschuldigten als jeweils ähnlich und kann kaum einen einzelnen Übergriff benennen. Dies ist jedoch nicht verwunderlich, waren die Übergriffe doch zahlreich und haben sich gemäss Anklage über einen Zeitraum von knapp 15 Monaten erstreckt. Von der Geschädigten kann deshalb nicht erwartet werden, dass sie jedes einzelne Ereignis im gleichen Ausmass schildert wie ein Opfer, welches einen einzelnen Übergriff erlebt hat. Trotzdem konnte sie das jeweilige Kerngeschehen in beiden Einvernahmen zunächst in freier Rede und anschliessend auf Nachfrage hin recht detailliert schildern (vgl. z.B. AS 13 ff. und 21 ff.).
Zwar sind die Merkmale der ungeordneten Darstellung und der raum-zeitlichen Verknüpfung bei den Aussagen der Geschädigten nicht besonders ausgeprägt. Dies dürfte jedoch einerseits auf das grundsätzliche Problem zurückzuführen sein, dass die Angaben bei regelmässigen sexuellen Übergriffen über einen längeren Zeitraum hinweg im Einzelfall nicht so umfassend und ungeordnet sind, wie wenn nur ein singuläres Ereignis im Zentrum stehen würde. Andererseits haben sich die vorgeworfenen Taten über einen längeren Zeitraum und immer in der Familienwohnung im gemeinsamen Bett abgespielt, wo erfahrungsgemäss weniger räumliche Details zu erwarten sind. Trotz dieser räumlichen Begrenzung lassen sich in den Schilderungen von C.C.___ diverse raum-zeitliche Verknüpfungen finden. So gab die Geschädigte beispielsweise an, dass sich die sexuellen Übergriffe meistens in der Nacht ereignet hätten, wenn sie schon geschlafen habe und die Kinder in den direkt neben ihrem Schlafzimmer gelegenen Räumen geschlafen hätten (AS 13 und 23). Sie habe jeweils auf der Seite und vom Beschuldigten abgewendet geschlafen. Sie habe nicht auf dem Rücken oder Bauch schlafen wollen, weil das für ihn einfacher gegangen wäre. Dann sei er jeweils hinter ihr und etwas weiter unten am Rücken gewesen und habe bereits versucht, sie mit den Fingern oder dem Penis zu penetrieren. Wenn sie aufgewacht sei und sich gewehrt habe, habe er ihren Widerstand mittels Halsberührungen oder Faustschlägen auf ihren Kopf brechen können. Sie habe jeweils auf der Schrankseite und der Beschuldigte auf der Fensterseite des Bettes gelegen. Die sexuellen Übergriffe hätten ab Ende März 2020 stattgefunden und immer mehr zugenommen. Ungefähr ab Mitte April 2021 sei es wöchentlich passiert, meistens am Wochenende und wenn der Beschuldigte frustriert oder gereizt gewesen sei (AS 14 f. und 22). In den letzten paar Wochen vor ihrem Auszug aus der Wohnung habe der Beschuldigte sie auch tagsüber bedrängt und in jeden Raum verfolgt, wenn sie vor ihm weggelaufen sei (AS 21). Der letzte Vorfall sei an einem Nachmittag geschehen, nachdem die Kinder zur Schule gegangen seien. Der Beschuldigte habe sich komplett nackt ausgezogen und überall dunkel gemacht. Sie sei ins Badezimmer gegangen und vor die Tür gesessen. Der Beschuldigte habe jedoch die Tür mit Gewalt geöffnet und sie abschliessend so lange bedrängt, bis sie den Sex trotz Weinens und eines psychischen Zusammenbruchs über sich habe ergehen lassen. Während des Aktes habe der Beschuldigte sie zudem versucht zu beruhigen und die Sache herunterzuspielen (AS 24 f.).
C.C.___ konnte auch verschiedene Gesprächsinhalte zwischen ihr und dem Beschuldigten bzw. einzelne Äusserungen des Beschuldigten, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen, konstant wiedergegeben. Aus den zitierten Gesprächen und dem dargestellten Handlungsverlauf geht auch deutlich ein wechselseitiges und aufeinander bezogenes Handeln der Geschädigten und des Beschuldigten hervor. In den Interaktionsschilderungen von C.C.___ werden mehrere Aktionen und Reaktionen zwischen ihr und dem Beschuldigten beschrieben, die sich gegenseitig bedingen und aufeinander beziehen. Sie schilderte bspw., wie sie den Beschuldigten darauf angesprochen habe, dass sie keinen Sex mit ihm wolle und er sich diesen nicht einfach holen könne. Er habe dann geantwortet, dies könne nicht stimmen, denn wenn er sie an ihrer Vagina berührt habe, sei diese feucht oder nass gewesen, also habe sie den Sex ebenfalls gewollt (AS 13 und 22). Wenn sie dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie keinen Sex wolle, habe dieser nur gemeint, er mache schnell, er sei ja schon fast fertig, sie müsse nichts machen, nur da liegen (AS 22) bzw. sie müsse nur das «Füddle» hinhalten; er sei ein Mann und brauche das (AS 23). Der Beschuldigte habe auch zu ihr gesagt, dass sie die Kinder aufwecken würden, wenn sie laut werden würde. Es sei dann ihre Schuld, wenn diese am Morgen müde seien, wenn sie in die Schule müssten (AS 24). Einmal habe der Beschuldigte zu ihr gesagt, dass es ihm egal sei, wenn die Buben erwachen würden. Er werde sie so ficken, dass die Buben sehen würden, wie eine Frau richtig drangenommen werde, dann könnten sie gerade noch etwas lernen (AS 24). Beim letzten Vorfall vor ihrem Auszug habe der Beschuldigte der weinenden Geschädigten während der Penetration über den Kopf gestrichen und gesagt «schschsch, es ist nicht so schlimm, es ist bald vorbei» (AS 25). Während ihrer Menstruation habe der Beschuldigte keinen Geschlechtsverkehr gewollt. Stattdessen habe er z.B. ihre Hand genommen und gesagt «läng mi a, ich mag mich nümm immer selber befriedige» (AS 26).
In den Aussagen von C.C.___ sind mitunter auch gewisse Komplikationen erkennbar. So gab sie etwa zu Protokoll, dass der Beschuldigte beim letzten Vorfall relativ lange probiert habe, bis er sie habe penetrieren können (AS 25). Während ihrer Menstruation habe er oft gewollt, dass sie ihn mit der Hand oder mit dem Mund befriedige. Meistens habe sie es dann mit der Hand gemacht; mit dem Mund nur selten, weil es dort meistens sehr lange gegangen sei, bis er fertig gewesen sei. Sie habe ihn meistens so fünf bis zehn Minuten mit der Hand befriedigt. Dann habe er aber selber fertig machen müssen, da es für ihn schwierig sei, mit der Hand zum Abschluss zu kommen (AS 26). Beim Geschlechtsverkehr sei es meistens schnell gegangen. Wenn es länger gedauert habe, habe sie den Beschuldigten gebeten, schnell zu machen, da sie schlafen müsse, weil sie am Morgen aufstehen müsse (AS 22).
Ihre Angaben enthalten auch nebensächliche und ausgefallene, aber durchaus plausible Einzelheiten, die für das Kerngeschehen nicht nötig gewesen wären. So habe der Beschuldigte zu ihr gesagt, dass die Männer in seinem Kulturkreis mehrere Frauen hätten, damit man während der Menstruation einer Frau auf eine andere Frau ausweichen könne, um nicht eine Woche ohne Sex auskommen zu müssen (AS 26). Er habe ihr auch vermehrt an den Hals gefasst, da er gewusst habe, dass sie das sofort erstarren lasse. Sie könne das gar nicht haben, wenn er ihr an den Hals fasse. Sie bekomme dann Angst und Panik, weil sie der Vater von D.C.___ in der Schwangerschaft sehr oft gewürgt habe (AS 13, 24, 29 und 33).
Weiter schilderte C.C.___ in ihren Einvernahmen auch ihre psychischen Vorgänge. So gab sie etwa zu Protokoll, dass sie Angst gehabt habe, dass man ihr die Kinder wegnehmen würde, wenn diese etwas bemerkten und der Beiständin davon erzählen würden (AS 13). Sie gab weiter an, dass sie bei den Vorfällen oft geweint habe, das sei dem Beschuldigten aber egal gewesen (AS 22). Beim letzten Vorfall habe sie «wie einen Zusammenbruch» gehabt. Sie habe lange geweint und es sei ihr psychisch wirklich schlecht gegangen (AS 24 f.). An anderer Stelle verneinte sie auf Nachfrage hin nachvollziehbar, dass die Initiative für den sexuellen Kontakt je von ihr aus gekommen sei. Sie sei nie eine sexuelle Person gewesen und durch die ganzen Vorfälle habe sie sowieso keine Lust gehabt (AS 27). Neben der Schilderung ihrer eigenen psychischen Befindlichkeit beschrieb C.C.___ bisweilen auch die vermuteten psychischen Vorgänge des Beschuldigten. Beispielsweise gab die Geschädigte an, dass er sie nach dem letzten Vorfall habe umarmen und beruhigen wollen. Es sei ihr vorgekommen, als ob er ein schlechtes Gewissen habe (AS 26).
C.C.___ scheute sich auch nicht davor, Erinnerungslücken oder Unsicherheiten einzugestehen. Beispielsweise konnte sich die Geschädigte an keinen konkreten Vorfall in der Nacht erinnern. Da es so regelmässig passiert und immer gleich abgelaufen sei, sei alles ineinander verschwommen (AS 22). Weiter räumte sie ein, dass sie lange nicht gedacht habe, dass das wirklich eine Vergewaltigung sei (AS 24). Auch die Frage, ob sie Angst vor dem Beschuldigten habe, konnte sie nicht klar beantworten. Sie könne es nicht sagen. Sie habe immer gedacht, dass er ihrer Tochter nichts mache. Inzwischen habe sich dies jedoch geändert, daher wisse sie es nicht (AS 32).
Anhand dieser letzten Aussage ist gleichsam ersichtlich, dass die Geschädigte auf eine durchaus naheliegende Mehrbelastung des Beschuldigten verzichtete. Sie hätte auch das Kerngeschehen, insb. die Gewalt, von Anfang an oder auf entsprechende Nachfrage hin wesentlich gravierender darstellen können, als sie es getan hat. In ihren Aussagen ist kein Belastungseifer erkennbar. Oftmals wird der Beschuldigte sogar durch die Angaben der Geschädigten entlastet. Beispielsweise sagte C.C.___ aus, dass er sie manchmal auch in Ruhe gelassen habe, wenn sie keinen Sex gewollt habe (AS 23). Nach dem letzten Vorfall habe er sie immer wieder umarmt und sich bei ihr entschuldigt (AS 25 f.). Ferner beschrieb sie ihn als guten Vater, auch gegenüber D.C.___. Die beiden hätten eine gute Beziehung gehabt und viel unternommen. Er habe immer gesagt, dass er vier Kinder habe und diese voll akzeptiere. D.C.___ sei wie seine eigene Tochter gewesen (AS 16).
Schliesslich belastet sich die Geschädigte bisweilen auch selbst und nimmt dabei in Kauf, in einem schlechten Licht dazustehen, indem sie etwa einräumte, in der inkriminierten Zeitspanne auch einvernehmlichen Sex mit dem Beschuldigten gehabt zu haben (AS 27), oder dass sie sich irgendwann nicht mehr gewehrt habe, um die Kinder nicht zu wecken und weil sie selber zu müde gewesen sei, um mit ihm zu streiten (AS 21 und 24).
Als Fazit zur Aussagequalität ist somit festzuhalten, dass die Aussagen der Geschädigten aufgrund der zahlreichen Realkennzeichen eine hohe Qualität aufweisen.
3.1.4
Strukturvergleich
Wird die Erzählweise bzw. die Qualität der Aussagen von C.C.___ zum Kerngeschehen mit ihrer Erzählweise bzw. der Qualität ihrer Angaben zu nicht tatrelevanten Ereignissen verglichen, so ist kein Strukturbruch festzustellen. Ihre Schilderungen zu Nebensächlichkeiten weisen dieselbe oder zumindest eine ähnliche Qualität auf wie ihre Angaben zum Kerngeschehen, was ein weiteres Indiz für eine erlebnisbasierte Aussage ist.
3.1.5
Konstanzanalyse
C.C.___ wurde zwei Mal polizeilich zur Sache befragt, so am 15. Juli 2021 und parteiöffentlich am 23. August 2021. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung konnte sie mangels Anwesenheit nicht befragt werden. Es liegen damit Aussagen über dasselbe Geschehen zu immerhin zwei verschiedenen Zeitpunkten vor, welche mittels einer Konstanzanalyse hinsichtlich Auslassungen, Ergänzungen und Widersprüchen überprüft werden können. In ihren Schilderungen ist grundsätzlich eine hohe Konstanz festzustellen, wie dies auch die Vorinstanz bereits feststellte. C.C.___ hat das zentrale Kerngeschehen, d.h. die unmittelbar beteiligten Personen, ihre Handlungen, Reaktionen und Äusserungen, aber auch zahlreiche Nebensächlichkeiten im Wesentlichen übereinstimmend wiedergegeben.
Der Vorinstanz ist dahingehend beizupflichten, dass bei genauer Betrachtung auch geringfügige Ungenauigkeiten oder Erinnerungslücken in den Aussagen der Geschädigten zu verzeichnen sind, insbesondere was die zeitliche Einordnung der verschiedenen Vorfälle betrifft. Derartige Inkonstanzen bilden jedoch die Ausnahme und betreffen keine zentralen Aspekte des Kerngeschehens. Erinnerungsverluste sind immer möglich und sprechen nicht per se für die Unglaubhaftigkeit einer Aussage, im Gegenteil: Gerade bei zeitlichen Schätzungen oder Aspekten ausserhalb des eigentlichen Kerngeschehens werden im Verlauf der Zeit gewisse Abweichungen sogar erwartet (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: Aktuelle Juristische Praxis (AJP) 11/2011, S. 1415 ff., S. 1429; Berlinger Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Beweiseignung und Beweiswert, in: Jörg Schmid [Hrsg.], Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft (LBR), Band Nr. 71, Zürich 2013 und Band Nr. 90, Zürich 2014, S. 22). Schliesslich darf vorliegend nicht ausser Acht gelassen werden, dass dem Beschuldigten eine Vielzahl von ähnlichen sexuellen Übergriffen im häuslichen Bereich über einen Zeitraum von knapp 15 Monaten vorgeworfen wird. Würden hier im Verlauf mehrerer Einvernahmen keinerlei Abweichungen zu den zeitlichen Begebenheiten vorliegen, wäre wie gesagt sogar eine gewisse Skepsis angebracht. Im Ergebnis vermögen die geringfügigen Ungenauigkeiten oder Erinnerungslücken die übrigen, grösstenteils gleichlautenden und detailgetreuen Schilderungen der Geschädigten in ihren beiden Befragungen nicht in Zweifel zu ziehen.
3.1.6
Fazit
Die Analyse der Aussagen der Geschädigten ergibt in eindrücklicher Art und Weise nicht nur eine Vielzahl erfüllter Realkennzeichen, sondern auch was deren qualitative Gewichtung anbelangt sehr eindrückliche Hinweise, die für eine Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sprechen. Mit der Vorinstanz ist folglich festzuhalten, dass sich die Nullhypothese insbesondere aufgrund der zahlreichen Realkennzeichen nicht mehr halten lässt. Die Angaben der Geschädigten zu den Tatvorwürfen sind – auch bei einer vorsichtigen und zurückhaltenden Würdigung (vgl. E. II.6.3; BGE 140 IV 196 E. 4.4.5) – als glaubhaft zu werten.
3.2
Würdigung der Aussagen des Beschuldigten
Eine beschuldigte Person erzählt im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):
- Ein unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.
- Ein schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.
Vorliegend streitet der Beschuldigte sämtliche Vorhalte in jeder seiner fünf Einvernahmen kategorisch ab. In der Einvernahme vom 23. August 2021 sagte er aus, es sei alles Blödsinn und von C.C.___ erfunden. Es seien selbstverständlich beide einverstanden, wenn sie Sex hätten. Das sei immer beidseitig. Jeder könne danach fragen, um Interesse zu zeigen. Es gäbe keinen Geschlechtsverkehr ohne gegenseitiges Einverständnis. Dieses habe es jedes Mal gegeben. Er würde nie gegen sie tätlich werden. Es habe nichts dergleichen gegeben. Das sei verrückt, alles Blödsinn. Er wisse nicht, wieso sie diese Geschichten erfinde. Er sei nicht aggressiv und würde auch nie so etwas gegen seine Familie tun. In den weiteren Einvernahmen im Vorverfahren verwies der Beschuldigte auf seine bisherigen Angaben, bezeichnete die Befragung als Zeitverschwendung und machte im Übrigen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Vor dem erstinstanzlichen Gericht (ASL 151 ff.) und auch anlässlich der Berufungsverhandlung (ASB 79 ff.) bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe pauschal und konnte bzw. wollte sich nicht näher zu den Vorhalten äussern. Er sagte mehrfach aus, er habe C.C.___ nie geschlagen (AS 55, ASL 161, ASB 80). Der Wahrheitsgehalt dieser Aussage ist insofern fragwürdig, als sich ein Arztbericht über C.C.___ vom 30. Juni 2021 inkl. Fotos im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt seitens des Beschuldigten in den Akten befindet (AS 231 ff.). Zudem befindet sich ein Bericht der Kantonspolizei Solothurn vom 10. November 2013 in den Akten, wonach er C.C.___ mit einer Bettlatte und dem Stiel eines Wischmopps geschlagen hat (Aktenseiten Migrationsamt [nachfolgend: ASM] 73 f.).
Zwar ist der Beschuldigte nicht zur Aussage verpflichtet. Seine pauschalen Bestreitungen und sein ausweichendes Aussageverhalten vermögen die glaubhaften Aussagen der Geschädigten jedoch nicht in Zweifel zu ziehen. Zudem befinden sich zwei Hinweise in den Akten, wonach der Beschuldigte bereits mehrfach körperlich gewalttätig gegenüber C.C.___ geworden sein soll. Er wurde dafür zwar nie rechtskräftig verurteilt, dennoch machen diese Hinweise seine pauschalen Bestreitungen jedenfalls nicht glaubhafter.
3.3
Beweisergebnis
Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen von C.C.___ zu den Tatvorwürfen als glaubhaft zu werten sind. Sie lassen zu, dass die von ihr im Vorverfahren geschilderte Sachverhaltsdarstellung – selbst ohne erneute Befragung vor Gericht – zweifellos nachvollzogen werden kann. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen an den überzeugenden Angaben der Geschädigten keine ernsthaften Zweifel zu erwecken. Einziges objektives Beweismittel im vorliegenden Verfahren ist der Arztbericht vom 30. Juni 2021 inkl. der fotografisch dokumentierten Verletzungen von C.C.___ (AS 231 ff.). Dieser beweist zwar nicht den Vergewaltigungsvorwurf, er legt aber zumindest eine (inzwischen verjährte, vgl. E. I.2. des erstinstanzlichen Urteils, US 3) Tätlichkeit nahe und untermauert die sonst schon glaubhaften Angaben der Geschädigten. Wie erwähnt, ist dies nicht das erste Mal, dass der Beschuldigte gegenüber C.C.___ tätlich wurde (vgl. Bericht der Kantonspolizei Solothurn vom 10. November 2013, ASM 73 f.). Folglich ist bei der rechtlichen Würdigung – auch bei einer vorsichtigen und zurückhaltenden Würdigung (vgl. E. II.6.3; BGE 140 IV 196 E. 4.4.5) – grundsätzlich vom Sachverhalt, wie er in Ziff. 1 der Anklageschrift umschrieben wird, auszugehen.
Die genaue Anzahl an sexuellen Übergriffen konnte die Geschädigte verständlicherweise nicht beziffern. Gemäss ihren auch insofern glaubhaften Angaben hätten die Handlungen begonnen, als sie Ende März 2020 aus dem Frauenhaus zurückgekommen sei (AS 22). Zugenommen hätten die sexuellen Übergriffe rund ein Jahr später (ab ca. Mitte April 2021), ab da sei es wöchentlich vorgekommen, meistens am Wochenende (AS 14). Zwischen dem 15. April 2021 und dem 23. Juni 2021 (letztmaliger Übergriff) liegen zehn Wochenenden. Grundsätzlich wäre gemäss ihren Aussagen an jedem Wochenende von einem Übergriff auszugehen. Jedoch schilderte sie glaubhaft, dass der Beschuldigte während ihrer Menstruation keinen Geschlechtsverkehr wollte. Es ist daher davon auszugehen, dass es an den besagten zehn Wochenenden zu rund sieben bis acht Übergriffen gekommen ist. Aufgrund des Umstands, dass in dieser Zeitspanne zwar über zwölf Monate liegen, sich die genaue Anzahl in der Zeit vor Mitte April 2021 aber schwer eingrenzen lässt und es gemäss ihren Aussagen auch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gekommen ist, ist zugunsten des Beschuldigten von insgesamt zwölf Übergriffen auszugehen.
4.
Rechtliche Würdigung
4.1
Anwendbares Recht und rechtliche Grundlagen
Die Vorinstanz hat das anwendbare Recht und die rechtlichen Grundlagen der Vergewaltigung nach aArt. 190 Abs. 1 StGB korrekt wiedergegeben, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann. Es gelangt das zum Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung (US 21 ff.).
Zusammengefasst muss für den objektiven Tatbestand der Vergewaltigung nach altem Recht die Einwirkung mit einem Nötigungsmittel zur Folge haben, dass das Opfer den Beischlaf wider Willen duldet. Als Nötigungsmittel werden Drohung, Gewalt, unter psychischen Druck setzen sowie das zum Widerstand unfähig Machen in der Strafbestimmung genannt. Damit wird keine Widerstandsunfähigkeit mehr vorausgesetzt, es ist aber immer eine erhebliche Einwirkung erforderlich (BGE 124 IV 154 E. 3b). Dabei stellt jedoch die Tatbestandsvariante des unter psychischen Drucksetzens klar, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet; es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Diese Umstände müssen eine Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte, sogenannte strukturelle Gewalt erscheinen lassen (BGE 128 IV 97 E. 2b). Die Anwendung des Nötigungsmittels der Gewalt setzt eine physische Einwirkung auf das Opfer voraus, die darauf gerichtet ist, dessen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6.3). Nicht von Belang ist, wenn ein Täter nur verhältnismässig geringe Kraft aufwenden muss. Roher Gewalt oder körperlicher Misshandlung etwa in Form von Schlägen oder Würgen bedarf es nicht. Vielmehr genügt diejenige Gewalt, welche erforderlich ist, um den Willen des konkreten Opfers zu brechen (relativer Massstab). Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden zu sein. Der Tatbestand der Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3). Zwischen der Nötigungshandlung und dem Beischlaf muss eine Kausalität bestehen, der Täter muss gerade durch die Nötigungshandlung die Duldung des Beischlafs erzwungen haben.
Der subjektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter den Beischlaf will und weiss, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist, Eventualvorsatz genügt. Wer also für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung. Meint der Täter dagegen, der Widerstand sei nicht ernst gemeint, bleibt er straflos (Stefan Trechsel/Carlo Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 190 N 6).
4.2
Konkrete rechtliche Würdigung
Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt griff der Beschuldigte mehrfach in der Nacht, während C.C.___ schlief, mit den Fingern in ihre Vagina oder drang vereinzelt mit seinem Penis vaginal in sie ein. Wenn sie erwachte, sagte sie ihm jeweils, dass sie keinen Sex wolle, sie weinte und sie wehrte sich durch Wegschlagen seiner Hand. Wenn sie sich wehrte, fasste er sie mit der rechten Hand um den Hals oder schlug ihr mit der rechten Faust auf den Hinterkopf, um sie durch Gewaltanwendung gefügig zu machen und den ungewollten Geschlechtsverkehr über sich ergehen zu lassen. Der Beschuldigte missachtete den mehrfach und nachdrücklich geäusserten Willen der Geschädigten, nutzte seine körperliche Überlegenheit aus und zwang sie auf diese Weise, d.h. unter Aufwendung seiner Körperkraft, zum Beischlaf. Dabei fasste er C.C.___ auch an den Hals, wobei er wusste, dass sie durch diesen Griff panische Angst bekommt und den ungewollten Geschlechtsverkehr über sich ergehen lassen wird. Diese Vorgehensweise des Beschuldigten erfüllt ohne Weiteres das Nötigungsmittel der Gewalt. Zur Erfüllung des Tatbestands wird wie erwähnt keine rohe Gewalt oder körperliche Misshandlung vorausgesetzt. Vielmehr genügt diejenige Gewalt, welche erforderlich ist, um den Willen des konkreten Opfers zu brechen (relativer Massstab), was vorliegend geschehen ist. Ausserdem war der Geschädigten bewusst, dass er in der Vergangenheit bereits Gewalt gegen sie angewendet hatte (AS 231 ff., ASM 73 f.), weshalb ihre körperliche Gegenwehr relativ schnell nachliess.
Der Beschuldigte wusste auch, dass sie wegen der schlafenden Kinder nicht laut werden und ihn gewähren lassen würde, was er als zusätzliches psychisches Druckmittel einsetzte. Er gab ihr immer wieder zu verstehen, dass die Kinder aufwachten, wenn sie laut sei. Dies sei ihm eigentlich egal, die Jungen könnten dabei sogar noch etwas lernen. In psychischer Hinsicht befand sich C.C.___ gemäss ihren glaubhaften Aussagen in einem inneren Konflikt. Einerseits wollte sie sich gegen den ungewollten Geschlechtsverkehr wehren, andererseits wollte sie aus verschiedenen Gründen (Alter der Kinder, Angst vor Fremdplatzierung der Kinder) um jeden Preis verhindern, dass die Kinder etwas davon mitbekommen würden. Ihr sei der Schutz ihrer Kinder heilig gewesen. So entschied sie sich für das in ihren Augen «kleinere Übel», welches darin bestand, den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen zu erdulden. Sie sei ja auch schon sehr abgestumpft (bzw. gewesen).
Die Kausalität zwischen Nötigungsmittel und Beischlaf ist ebenfalls zu bejahen. C.C.___ duldete den Geschlechtsverkehr jeweils nur, weil der Beschuldigte Gewalt gegen sie anwendete. Sie machte ihm verbal und nonverbal unmissverständlich klar, dass sie den Beischlaf nicht wollte. Ihr Verhalten konnte vom Beschuldigten daher nicht als Einverständnis zu den sexuellen Handlungen verstanden werden. Es besteht somit kein Zweifel, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Er hat damit den Tatbestand von aArt. 190 Abs. 1 StGB in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen Vergewaltigung schuldig gemacht.
4.3
Konkurrenz
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vergewaltigung der eventualiter ebenfalls angeklagten Schändung nach aArt. 191 StGB vorgeht. Schändung ist das Vornehmen sexueller Handlungen an einer Person, die ohne Zutun des Täters völlig ausser Stande ist, darin einzuwilligen oder sich dagegen zu wehren, und die damit «zum blossen Objekt sexueller Wünsche degradiert» wird. aArt. 191 StGB schützt also Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können (Urteil des Bundesgerichts 6S.217/2002 vom 3. April 2023 E. 3). Wird ein Rest von Widerstand überwunden, liegt eine Tat nach Art. 189 f. vor (BGE 119 IV 230 E. 3a) (Trechsel/Bertossa, a.a.O., Art. 191 N 1).
Vorliegend mag die Geschädigte zu Beginn der beischlafsähnlichen Handlungen oder vereinzelt auch des Beischlafs zwar noch geschlafen haben bzw. schlaftrunken gewesen sein, was grundsätzlich auf eine Schändung hindeuten würde. Im weiteren Verlauf des sexuellen Übergriffs war sie jedoch wach und versuchte auch, sich verbal und körperlich gegen diesen zur Wehr zu setzen, worüber sich der Beschuldigte hinwegsetzte. Die Schändungselemente werden daher vom schwereren Straftatbestand der Vergewaltigung umfasst, zumal vorliegend keine von der Vergewaltigung losgelöste Schändung angeklagt wurde.
IV. Vorhalt gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird in Ziffer 4 der Anklageschrift vom 15. Dezember 2022 Folgendes vorgeworfen:
«Pornografie (Art. 197 Abs. 1 StGB), begangen am 13. Juni 2021, in [Ort 1], [Adresse], zum Nachteil von D.C.___, indem der Beschuldigte seiner damals 14-jährigen Stieftochter einen schwarzen Dildo mit einem übergestreiften Noppenkondom und zwei Notizzettel mit anzüglichen Notizen (er wisse, sie schaue Pornos und sie könne das benutzen; er wisse, dass sie nicht so unschuldig sei und immer mit Männern unterwegs sei) in den Anzug ihres Kissens steckte und ihr dadurch einen pornografischen Gegenstand überliess resp. zugänglich machte.»
1.
Beweismittel
Für die allgemeinen Ausführungen zur Beweiswürdigung und Würdigung von Aussagen wird auf die E. III.1. bzw. die Ausführungen der Vorinstanz (US 10 ff.) verwiesen.
1.1
Einvernahmen von C.C.___
1.1.1
Einvernahme vom 15. Juli 2021
C.C.___ wurde am 15. Juli 2021 als Auskunftsperson einvernommen (AS 12 ff.). Dabei sagte sie in Bezug auf den Vorhalt der Pornografie in einer freien Erzählung im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte immer wieder gesagt habe, dass sie keine Kontrolle über ihre Tochter habe und diese machen könne, was sie wolle. Er habe behauptet, dass er gesehen habe, dass D.C.___ mit Männern schreibe, sie sei eine Schlampe. Denn ihre Mutter sei auch eine Schlampe. Er habe gegenüber D.C.___ auch gesagt, sie sei nicht so unschuldig, wie sie tue. Er benehme sich wie ein eifersüchtiger Partner, jedenfalls nicht wie ein Stiefvater. D.C.___ sei nach diesen ersten paar Vorfällen, als er diese Sachen gesagt oder bei ihr im Zimmer gestanden habe, überall – zum Einkaufen oder auch wenn sie nur schnell in die Waschküche ging – mit ihr mit. D.C.___ habe Angst vor ihm und wolle nicht alleine mit ihm sein. Es sei dann am 13. Juni 2021 eskaliert. D.C.___ sei am Nachmittag mit Kollegen draussen gewesen. Als sie nach Hause gekommen sei, sei sie in ihr Zimmer gegangen und habe nach ihr geschrien. Sie habe ihr dann ein Sexspielzeug – ein Penis aus Gummi – mit einer Art Kondom mit Noppen gezeigt. Dabei seien zwei Notizzettel gelegen, auf welchen «ich weiss, dass du Porno schaust» und «ich weiss, dass du nicht so unschuldig bist, du bist immer mit Männern unterwegs» gestanden sei. Sie sei mit dem Kissen aus ihrem Zimmer herausgekommen und habe ihr dieses gezeigt. Darin habe sie die zwei Zettel und das Sexspielzeug gesehen. Er habe es somit auch versteckt, damit sie (Mutter) es nicht vorfinde. Es sei im Kissenanzug gewesen. Er wisse, dass sie (Mutter) auch in diesem Zimmer ein- und ausgehe und es sonst gesehen hätte. Das hätte explizit nur D.C.___ sehen sollen. Er habe wahrscheinlich nicht damit gerechnet, dass D.C.___ ihr dies zeige. Sie wisse nicht, ob er gedacht habe, dass sie sich schäme oder auf ihn zugehe, sie habe keine Ahnung, was für eine Reaktion er sich erhofft habe. Sie sei dann mit dem Kissen und dem Inhalt zu ihm gegangen und habe ihn zur Rede gestellt. Er habe dann gesagt, D.C.___ sei wie seine Tochter und er würde so etwas nie machen. Er habe ihr das ganze Kissen mitsamt Inhalt aus der Hand genommen und gesagt, dass er so etwas niemals kaufen würde. Dann habe er es aber versteckt oder weggebracht, sie habe das Sexspielzeug nirgendwo mehr gefunden. Das Kissen habe er wieder zu D.C.___ ins Bett gelegt. D.C.___ habe dieses Kissen aus Ekel nicht mehr in ihrem Zimmer haben wollen und habe dann auch jede Nacht ihre Zimmertüre zugeschlossen. Sie (C.C.___) habe dann mit ihrer Matratze vor D.C.___s Türe übernachtet, damit sie mitbekommen hätte, wenn der Beschuldigte in die Nähe ihres Zimmers gekommen wäre. Am Tag selbst, als dies geschehen sei, habe D.C.___ dann sowieso bei einer Kollegin und nicht zu Hause geschlafen.
Erneut angesprochen auf den 13. Juni 2021 sagte C.C.___ aus, dass der Beschuldigte – als er ihr das Kissen weggenommen habe – damit auf den Balkon gegangen sei. Sie habe sich um D.C.___ gekümmert. Diese sei sogleich aus dem Haus zu ihrer Kollegin gegangen. Er sei reingekommen und habe gefragt, wo D.C.___ sei. Sie habe gesagt, dass sie nun zu einer Kollegin gehe. Er habe sie in der Folge wieder als Vollidiot, Depp und Schlampe beschimpft. Zudem habe er gesagt, sie könne nichts, sie sei eine schlechte Mutter und lasse D.C.___ stundenlang raus. Diese gehe nun sicherlich nicht zu ihrer Kollegin, sondern wieder zu Männern. Er sehe es auch als Gefahr und schlechten Einfluss, dass D.C.___ mit einem Mädchen gut befreundet sei, welches lesbisch sei. Dann habe er sie am T-Shirt zu sich hingezogen und ihr mit seiner rechten Hand heftig an den Hals gegriffen. Als sie ihn weggestossen habe, habe er nicht gleich losgelassen und ihr auch noch den Hals zerkratzt. Im Zusammenhang mit ihrer Tochter sei zum Glück nichts passiert bis zum Vorfall am 13. Juni 2021. Sie habe D.C.___ mehrmals gefragt, aber diese habe jegliche andere Vorfälle verneint. Ab dem 13. Juni 2021 habe sie dies nicht mehr garantieren können, daher sei sie sehr vorsichtig gewesen, damit nicht noch etwas passiere zwischen ihm und ihr. Der Beschuldigte kenne D.C.___ seit 13 Jahren, also seit sie einjährig gewesen sei. Er und D.C.___ hätten vorher immer eine gute Beziehung gehabt. Sie könne es sich auch nicht erklären, weshalb er nun derart gegen sie vorgegangen sei. Er sei eine absolute Vaterfigur gewesen. Auch D.C.___ habe immer eine gute Beziehung zu ihm gehabt. Sie seien sogar zusammen nach Nigeria gegangen und D.C.___ habe dort seine Familie kennengelernt. Der Beschuldigte habe immer gesagt, er habe vier Kinder und habe sie voll und ganz akzeptiert. Sie sei wie seine Tochter. In den letzten zwei Jahren habe sie sich entwickelt und sei zum Teenager geworden. Wenn sie als Teenager dann halt nicht so reagiert habe, wie er sich dies gewünscht hätte, habe er schnell mal gesagt, sie sei ja nicht sein Kind. So frech und vorlaut könne er sie nicht mehr mit nach Nigeria nehmen. D.C.___ habe den Beschuldigten eine Zeit lang als Vater bezeichnet, aber je mehr sie von den Vorfällen mit ihr mitbekommen habe und wie er sich gegenüber ihr benommen habe, habe sie dies ganz klar abgetrennt. Er sei für sie ihr Stiefvater und nicht ihr Vater. Sie habe auch den Kontakt mit seiner Familie abgebrochen und diese auch auf ihrem Handy blockiert.
1.1.2
Einvernahme vom 23. August 2021
C.C.___ wurde am 23. August 2021 parteiöffentlich als Auskunftsperson einvernommen (AS 19 ff.). Dabei erzählte sie in Bezug auf den Vorfall vom 13. Juni 2021, dass D.C.___ am Nachmittag mit ihren Kollegen draussen gewesen sei. Als sie am Abend um ca. 17:00 Uhr oder 18:00 Uhr heimgekommen sei, hätten sie zusammen zu Abend gegessen. Sie sei in der Küche gewesen und D.C.___ sei plötzlich mit dem roten Kissenanzug aus dem Zimmer gekommen. Sie habe gesagt «Mami, Mami, schau». Sie habe ihr gezeigt, dass der Beschuldigte da ein Sexspielzeug, also einen Dildo mit einem Gummikondom mit Noppen, mit zwei Notizen in ihren Kissenanzug gelegt habe. Was genau drauf gestanden sei, wisse sie nicht, da sie es nicht habe lesen können. Sie habe ihn gefragt, was das solle. Sie habe die Zettel rausnehmen und fotografieren wollen. Er habe ihr aber den Zettel und das Sexspielzeug aus der Hand gerissen. Sie sei mit D.C.___ ins Zimmer und er auf den Balkon gegangen. Sie habe ihr gesagt, dass er geschrieben habe, er wisse, sie schaue Pornos und sie könne das benutzen. Mehr wisse sie nicht. Über das, was dringestanden sei, wisse D.C.___ mehr. D.C.___ habe dann Angst bekommen und ihre Freundin angerufen. Die Freundin habe mit der Mutter geschaut, dass sie dort schlafen könne. Sie sei dann mit dem nächsten Bus dahin gegangen und habe bei ihr (Freundin) übernachtet. Sie habe Angst gehabt, weil er ja auch vorher schon mehrmals in der Nacht zu ihr ins Zimmer gegangen sei und sie mit abgeschlossener Türe habe schlafen müssen, damit er sie sein lasse. Nachdem D.C.___ gegangen sei, habe er gefragt, wo sie hin sei. Sie (Mutter) habe gesagt, sie sei zur Freundin gegangen. Er habe gefragt, warum sie sie gehen lasse, sie gehe sicher wieder zu anderen Männern. Er habe sie dann am Hals gepackt und zugedrückt, sie habe blaue Flecken gehabt und das T-Shirt sei auch kaputt gegangen. Es sei ein schwarzer Vibrator gewesen. Darüber sei ein dickes Latexkondom mit Noppen gestülpt gewesen. Sie wisse nicht, wo das Sexspielzeug jetzt sei. Er habe gesagt, es sei noch da, dann habe er gesagt, er habe gar nie so etwas gehabt. Er habe den Vorfall dementiert, er würde so etwas nie machen. Sie sei seine Tochter, das würde er nie machen. Er habe aber auch gesagt, wenn sie das der Behörde melde, dann sage er, dass sie D.C.___ prostituiere, dass sie sie an Männer weitergebe und dass er D.C.___ in Autos gesehen habe, wie sie gefingert worden sei in der Öffentlichkeit. Es seien zwei kleine Blätter mit seiner Handschrift gewesen. D.C.___ könne besser sagen, was draufgestanden sei. D.C.___ sei schockiert gewesen und habe Angst gehabt, dass er ihr sexuell etwas antue. Er habe bei ihr die Grenzen nie respektiert. Sie selbst habe zwar probiert, die Zettel zu lesen und Fotos davon zu machen, jedoch habe der Beschuldigte die Notizen sofort weggerissen und entsorgt. Angesprochen auf weitere Vorfälle mit D.C.___, gab C.C.___ an, er habe vor Dezember angefangen, er sei einfach zu D.C.___ ins Zimmer gegangen. Sie sei erwacht und habe gesagt, er solle raus. D.C.___ sei mitten in der Nacht so um 02:00 Uhr oder 03:00 Uhr erwacht und habe nach ihr gerufen. Nach seiner Aussage habe er einfach schauen wollen, ob sie schlafe. D.C.___ habe gesagt, er sei vor ihrem Bett gestanden und habe sie angeschaut. Das sei nach rund einem Monat nochmals passiert, obwohl er gewusst habe, dass sie rasch erwache. Sie hätten ihm klar gesagt, D.C.___ habe Angst, wenn er das mache, aber er habe daran nichts Schlimmes gesehen. Dann sei es nochmals passiert. Da habe er versucht, in der Nacht ihr Telefon anzuschauen und zu kontrollieren. Er habe behauptet, sie habe viel Kontakt mit Männern und Jungen. Er habe zu ihr (der Mutter) gesagt, D.C.___ sei eine kleine Schlampe, wie Mutter so Tochter. D.C.___ gegenüber habe er das nicht gesagt. Er habe gesagt, man sehe sie mit Jungen draussen. Er habe auch Fotos von ihr gemacht, von ihren Chats und ihren Freunden. Er sei völlig überzeugt davon gewesen, dass D.C.___ mit Männern sexuellen Kontakt habe, obwohl es keinen Beweis gegeben habe. Auch habe er einmal D.C.___s Handy zerstört, weil er dieses habe kontrollieren wollen und sie das nicht gewollt habe.
1.2
Einvernahme von D.C.___
D.C.___ wurde am 24. August 2021 im Beisein ihrer Rechtsvertretung und unter Wahrung der Teilnahmerechte mit Videoaufzeichnung zum Sachverhalt bzgl. des Vorhalts der Pornografie befragt (AS 35 ff.). Dabei gab sie zusammengefasst an, dass ihr Stiefvater in der Nacht in ihr Zimmer gekommen sei. Dies sei insgesamt dreimal vorgekommen, wobei er vor ihrem Bett gesessen sei. Einmal habe er ihr Handy genommen, um dieses zu kontrollieren. Die Türe mache ein Geräusch, wenn sie aufgehe. Die Türe sei aufgegangen und sie habe gesehen, dass er es sei. Ab da habe sie das Zimmer in der Nacht jeweils abgeschlossen. Einmal habe er ihr einen Dildo ins Kissen gelegt. Sie seien dann zur Polizei gegangen und hätten entschieden, ins Frauenhaus zu gehen.
Auf Bitte, den Vorfall mit dem Dildo so genau wie möglich zu erzählen, sagte sie, sie sei am Nachmittag rausgegangen mit den Kollegen. Das Zimmer sei nicht abgeschlossen gewesen. Dann sei sie am Abend heimgekommen und aufs Bett gesessen. Sie habe auf das Kissen liegen wollen und gemerkt, dass etwas drin sei. Sie habe ins Kissen reingeschaut und gesehen, dass da ein Dildo und ein Brief drin gewesen seien. Sie habe das Kissen der Mutter gegeben und ihr gezeigt, was drin sei. Nachher habe die Mutter mit dem Stiefvater geredet, sie wisse nachher nicht mehr weiter. Der Dildo sei im Kopfkissen in der Mitte gewesen, es sei ein viereckiges Kissen gewesen. Das Kopfkissen sei orange und habe ein weisses Zickzackmuster, es werde von hellorange zu dunkel. Der Kissenanzug habe einen Reissverschluss gehabt. Den Dildo habe sie nicht genau angeschaut, er sei schwarz gewesen, und habe etwas Durchsichtiges drum gehabt. Auf Frage, was ein Dildo sei, sagte sie, das sei etwas, mit dem man sich selber befriedige. Der Brief sei ein weisses Papier gewesen. Sie habe nicht gelesen, was drin gestanden sei. Sie habe gesehen, dass da etwas gestanden sei, aber sie habe es nicht lesen wollen, sondern sei einfach direkt zur Mutter gegangen. Der Brief sei mit schwarzer Handschrift geschrieben gewesen. Die Handschrift habe sie nicht gekannt. Ihre Mutter habe nichts gesagt, sondern sei direkt zum Stiefvater gegangen. Die Mutter habe ihn gefragt, was das sei, und dann sei sie zurück ins Zimmer gegangen. Sie denke, dass ihr Stiefvater das hingelegt habe. Er sei der einzige, der das mache. Ihre Mutter mache das nicht, die Brüder seien zu jung, zwei seien zehn und einer acht Jahre alt. Sonst komme auch niemand in Frage. Sie sei schockiert gewesen. Sie sei 14-jährig und es sei nicht normal, so etwas im Kissen zu finden. Das sei drei oder vier Wochen vor den Sommerferien gewesen. Es sei an einem Samstag gewesen, weil sie da am Morgen schon mit ihren Kollegen rausgegangen sei. Zeitlich sei es ca. um 18:00 Uhr oder 19:00 Uhr gewesen. Sie denke, es sei vor dem Abendessen gewesen. Sie sei sofort zu ihrem Mami gegangen, habe ihr das Kissen gegeben und gesagt «lueg, was da drinne isch». Sie habe es selber nicht angefasst. Sie wisse nicht, wo der Brief und der Dildo jetzt seien. Sie habe den Brief zerrissen und nicht gelesen. Das habe sie gemacht, weil sie gewusst habe, dass nichts Gutes da drin stehe. Sie habe den Brief dann wieder ins Kissen getan. Sonst sei nie so etwas passiert. Eine andere Situation habe es auch nicht gegeben.
Auf Bitte, den Brief genau zu beschreiben, sagte sie aus, es sei ein gefalteter Notizblattbrief gewesen, mit schwarzer Schrift und das Papier sei weiss mit viereckigen Kästli gewesen. Sie habe es zerrissen, sie habe gewusst, dass nichts Gutes drinstehe. Sie habe es gerade so in zwei Teile zerrissen, nachdem sie es rausgenommen habe. Dann habe sie den Brief wieder in das Kissen gelegt und dann dem Mami übergeben. Gelesen habe sie es nicht. Auf Hinweis, dass ihre Mutter gesagt habe, sie (D.C.___) habe es gelesen und der Mutter den Inhalt mitgeteilt, sagte sie aus, sie habe es nicht gelesen und wisse nicht, was da gestanden sei. Anschliessend habe sie im Zimmer gewartet und überlegt, was passiert sei. Sie habe dann die Nacht nicht zu Hause verbringen wollen. Sie habe einer Kollegin geschrieben und gefragt, ob sie bei ihr übernachten könne. Das habe sie dann auch gemacht.
Die Mutter habe den Dildo und den Brief nachher nicht mehr gefunden. Auf Nachfrage hin bestätigte sie, dass sie die Notiz nicht gelesen habe. Sie habe den Dildo gesehen, dann sei ihr schon im Kopf gewesen, dass etwas «nicht Schönes» da stehe. Auf Hinweis, dass ihre Mutter ausgesagt habe, «sie sagte mir, dass er geschrieben habe, er wisse, sie schaue Pornos, und sie könne das benutzen», sagte sie aus, dass er das gesagt habe. Er habe gesagt, sie schaue das und könne das brauchen. Also nachdem es mit dem Kissen passiert sei, habe er das gesagt, dass sie das schauen würde und das brauchen könne. Er habe das gesagt, als sie das Kissen der Mutter gegeben habe, und dann sei sie ja nicht direkt ins Zimmer gegangen. Da habe er gesagt, er denke, dass sie Porno schaue, und dass sie das brauchen könne. Das habe er gesagt, als er einmal ins Zimmer gekommen sei. Auf Bitte, dies nochmals zu erklären, sagte sie, er sei ja vorher im Zimmer gewesen, als er ihr Handy kaputt gemacht habe. Er habe mit ihr gesprochen und da gesagt, dass sie Pornos schaue und sich selber befriedigen wolle. Sie habe gesagt «Nein» und auch wenn, dann gehe ihn das auch nichts an. Das habe er gesagt, bevor er das Handy kaputt gemacht habe. Auf Frage, warum sie das vorher nicht gesagt habe, sagte sie, sie wisse nicht, warum sie das nicht gesagt habe. Auf Frage, ob das nicht auf dem Zettel gestanden sei, sagte sie, sie wisse es nicht, sie habe den Zettel ja nicht gelesen. Sie habe das ihrer Mutter gesagt, als sie ihr das Kissen gegeben habe. Als die Mutter mit dem Kissen zum Stiefvater sei, sei sie noch kurz dabei gewesen, habe das gesagt und sei dann ins Zimmer zurückgegangen. Er habe dann gesagt, dass er das nicht gesagt habe.
1.3
Einvernahmen des Beschuldigten
Der Beschuldigte wurde am 23. August 2021 als beschuldigte Person einvernommen (AS 47 ff.). Dabei sagte er zusammengefasst aus, dass er zu D.C.___ eine normale Vater-Tochter-Beziehung habe. Angesprochen auf den Vorhalt, wonach er seiner Stieftochter einen Gummipenis in den Kissenbezug gelegt haben soll, sagte er, er mache so etwas nicht, wieso solle er so etwas tun? Es habe keinen Gummipenis gegeben. Angesprochen auf die Notizzettel, fragte er, ob der Befragende Witze mache, es habe nichts dergleichen gegeben.
Weiter wurde der Beschuldigte am 6. Dezember 2021 (AS 58 ff.) und am 4. Mai 2022 (AS 149 ff.) befragt. Dabei blieb er bei seinen zuvor gemachten Aussagen.
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. November 2024 (ASL 151 ff.) sagte der Beschuldigte zusammengefasst aus, er frage sich, wie man auf diese Vorwürfe käme. Er könne die Fragen nicht beantworten, er könne sich keinen Reim darauf machen. Er verstehe nicht, wie die beiden Frauen auf so etwas kämen. Es habe keinen Vorfall gegeben, es verstehe es nicht und können nichts dazu sagen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 19. März 2026 (ASB 79 ff.) sagte der Beschuldigte aus, das sei nicht passiert. Er habe eine normale Vater-Tochter-Beziehung gehabt mit D.C.___. Sie habe ihm nie etwas vorgeworfen, was nicht gestimmt habe. Er könne nicht erklären, wieso die beiden ihn belasteten.
2.
Beweiswürdigung
Für die Aussagenwürdigung in Bezug auf C.C.___ kann grundsätzlich auf die Ausführungen unter E. III.3.1 verwiesen werden. Es gibt keinen Grund, von der Feststellung der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abzuweichen. Auch in Bezug auf den Vorhalt gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift bestehen zahlreiche Glaubhaftigkeitsmerkmale (bspw. kein übermässiger Belastungseifer, teilweise Inschutznahme des Beschuldigten, heftigere Vorwürfe wären möglich und auch einfacher, Zugeständnis von Unbekanntem).
In Bezug auf die Aussagen von D.C.___ ist festzuhalten, dass auch bei ihr zahlreiche Glaubhaftigkeitsmerkmale zu erkennen sind. Beispielsweise gibt sie an, nicht zu wissen, was auf dem beigelegten Zettel gestanden sei. Wollte sie den Beschuldigten um jeden Preis beschuldigen, hätte sie den Inhalt des Zettels erfinden und der befragenden Person irgendetwas erzählen können. Auch scheint die Geschichte zu speziell, als dass man erwarten könnte, dass sie ein 14-jähriges Mädchen erfinden würde. Es handelte sich gemäss ihren Aussagen nicht einfach um einen Dildo, der ihr ins Zimmer gestellt wurde. Über diesen war ein Noppenkondom gestreift, wobei er in einem Kopfkissen versteckt war. Es ist doch unwahrscheinlich, dass eine 14-Jährige bei einem schambehafteten Thema solche doch fantasievollen Geschehnisse erfinden würde. Aus dem Bericht der Opferhilfe zur Videobefragung vom 24. August 2021 geht hervor, dass sie nervös gewirkt und vorerst nur zurückhaltend berichtet habe. Erst auf Nachfragen habe sie differenzierter erzählen und die konkrete Situation beschreiben können (AS 44). Es erscheint nachvollziehbar, dass die damals 14-jährige Privatklägerin gewisse Hemmungen verspürte, über Geschehnisse, welche den Sexualbereich tangieren, zu sprechen.
Zwar gibt es auch Ungereimtheiten, so war der 13. Juni 2021 kein Samstag, wie von D.C.___ im Rahmen ihrer Befragung erwähnt, sondern ein Sonntag. Sie fügte jedoch hinzu, dass es an einem Tag passiert sei, als sie am Morgen schon mit ihren Kolleginnen rausgegangen sei (AS 38). Die Verwechslung des Tages am schulfreien Wochenende vermag die glaubhaften Angaben der Privatklägerin nicht zu schmälern. Ähnlich verhält es sich damit, dass D.C.___ jeweils von einem Zettel und ihre Mutter von zwei Zetteln spricht. Dies ist insofern nachvollziehbar, als D.C.___ den Zettel zerrissen hatte, bevor sie das Kissen mitsamt Inhalt der Mutter übergab. Die Mutter erkannte folglich zwei Papierstücke, weshalb sie von zwei Notizzetteln ausging. Auch bestätigte D.C.___ erst auf Nachfrage hin, dass sie bei der Übergabe des Kissens ihrer Mutter gegenüber erwähnt habe, dass der Beschuldigte sie zuvor einmal auf den Konsum von Pornos und Selbstbefriedigung angesprochen habe. Ihre Angaben sind aber insgesamt schlüssig und decken sich mehrheitlich – insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen – mit den Aussagen ihrer Mutter.
Der Beschuldigte verneint pauschal den in der Anklageschrift dargestellten Sachverhalt. Damit vermag er die glaubhaften Aussagen von C.C.___ und D.C.___ nicht in Zweifel zu ziehen.
3.
Beweisergebnis
Insgesamt stimmen die Aussagen von C.C.___ und D.C.___ inhaltlich weitgehend überein. Es kann offenbleiben, ob und von wem der Notizzettel gelesen wurde. Die Tochter erzählte der Mutter, dass der Beschuldigte ihr zu einem anderen Zeitpunkt vorgeworfen habe, dass sie Pornos schaue und sich selbst befriedige. Die Mutter hat das so verstanden, dass dieser Text auf dem Zettel stehen würde. Letztlich kann auch offenbleiben, was auf dem Zettel stand. Es ändert schlussendlich nichts am Umstand, dass sich ein Dildo, welcher ohne Weiteres als pornografischer Gegenstand zu klassifizieren ist, im Kissen der damals minderjährigen Privatklägerin befand.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich viel einfachere Lügenkonstrukte angeboten hätten, hätten C.C.___ und D.C.___ den Beschuldigten wirklich zu Unrecht belasten wollen. Zudem wären bei einer gemeinsamen falschen Anschuldigung mit dem Ziel, das Verhältnis des Beschuldigten zur Familie zu belasten, deutlich umfassendere Vorwürfe von C.C.___ zu erwarten gewesen, insbesondere was die Beziehung des Beschuldigten zu ihrer Tochter betrifft. Stattdessen nahm die Geschädigte auch hier den Beschuldigten in Schutz, wonach dieser bis zum 13. Juni 2021 immer eine gute Beziehung zu D.C.___ gehabt habe, viel mit ihr unternommen habe und eine absolute Vaterfigur gewesen sei. Sie könne sich auch nicht erklären, weshalb der Beschuldigte nun derart gegen ihre Tochter vorgegangen sei (AS 16). Auch sei der Beschuldigte bei den weiteren Vorfällen, als er in der Nacht in das Zimmer seiner Stieftochter gegangen sei, lediglich dagesessen und habe nicht bspw. onaniert, wie man dies bei einer falschen Anschuldigung möglicherweise erwarten könnte.
Schliesslich gibt es auch keine plausiblen Hinweise auf eine andere Täterschaft. Die beiden Stiefbrüder waren zum Tatzeitpunkt wie erwähnt erst acht und zehn Jahre alt. Auch für den Beschuldigten kamen diese für die Tat offenbar nicht in Frage, ansonsten er sie wohl zurechtgewiesen hätte, wenn er sich selber einem falschen Verdacht ausgesetzt gesehen hätte. Der generelle Hinweis der Verteidigung, dass auch Schulkolleginnen von D.C.___ für einen derartigen «Scherz» in Frage kommen könnten, wirkt konstruiert. Auch dafür gibt es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Es gibt keinerlei Hinweise, dass an diesem Tag jemand anderes als die Familienmitglieder in der Wohnung bzw. im Zimmer von D.C.___ war. Auch die Theorie, wonach es D.C.___ selbst hätte sein können, welche sich ein Sexspielzeug gekauft und dann aus Angst davor, jemand könnte es finden, die Schuld auf den Stiefvater schiebt, erscheint nicht plausibel. Auch hätte dieses Vorhaben misslingen können, wenn bspw. die Mutter den Zettel gelesen und vermutungsweise die Handschrift ihrer Tochter erkannt hätte. Wüsste der Stiefvater wirklich nicht, woher der Dildo käme, wäre zu erwarten, dass er anders reagieren würde, als den Zettel und den Dildo zu sich zu nehmen bzw. eigenhändig zu entsorgen. Würde er aus dem Nichts falsch angeschuldigt, ein Sexspielzeug im Kissen seiner minderjährigen Stieftochter versteckt zu haben, wäre er interessiert daran, die Hintergründe zu erfahren und würde vermutungsweise Nachforschungen anstrengen, damit die Sache aufgeklärt wird. Als einzige plausible Möglichkeit erscheint diejenige, dass der Beschuldigte seiner Stieftochter das fragliche Sexspielzeug ins Kissen gelegt hat, hat er sie doch auch schon mehrfach auf Sexualität, Pornos und Selbstbefriedigung angesprochen.
Im Ergebnis bestehen – bis auf den Inhalt des Notizzettels – keine massgeblichen Zweifel am angeklagten Sachverhalt und an der Täterschaft des Beschuldigten. Bei der rechtlichen Würdigung ist folglich vom angeklagten Sachverhalt auszugehen, mit Ausnahme des Inhalts des Notizzettels.
4.
Rechtliche Würdigung
4.1
Rechtliche Grundlagen
In Bezug auf die allgemeinen rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 28).
4.2
Konkrete rechtliche Würdigung
Gemäss erstelltem Sachverhalt legte der Beschuldigte seiner damals 14-jährigen Stieftochter D.C.___ am 13. Juni 2021 einen schwarzen Dildo mit einem übergestreiften Noppenkondom und Notizen unbekannten Inhalts in den Anzug ihres Kopfkissens. Beim Dildo handelt es sich zweifellos um einen pornografischen Gegenstand im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dessen pornografische Bewandtnis mit dem übergestreiften Noppenkondom noch verstärkt wurde. Der Beschuldigte hat diesen Gegenstand seiner damals minderjährigen Stieftochter wissentlich und willentlich, d.h. mit direktem Vorsatz, überlassen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 197 Abs. 1 StGB erfüllt, weshalb sich der Beschuldigte der Pornografie schuldig gemacht hat.
V. Strafzumessung
1.
Allgemeines
Betreffend die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung kann auf die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 30 ff.).
2.
Im Konkreten
2.1
Sanktionsart und Verschlechterungsverbot
Der Tatbestand der (mehrfachen) Vergewaltigung nach aArt. 190 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Für dieses Verbrechen ist demnach eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Die Anschlussberufung wurde nur in Bezug auf die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe für die Pornografie und nicht in Bezug auf die Strafzumessung an sich erhoben. Zudem erfolgte ein impliziter Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, indem sie die gleiche Strafe beantragte, wie sie von der Vorinstanz ausgesprochen worden war. Das Berufungsgericht kann folglich nur eine Strafe aussprechen, welche die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe in Höhe von 24 Monaten (bedingter Strafvollzug) nicht übersteigt.
Die Vorinstanz hat die Pornografie mit einer Geldstrafe sanktioniert. Es würde folglich dem Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO zuwiderlaufen, für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Im Übrigen sind auch keine Gründe ersichtlich, die das Aussprechen einer Freiheitsstrafe in diesem Punkt rechtfertigen würden, ist doch der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft und das Verschulden in Bezug auf die Pornografie als leicht zu bezeichnen (vgl. hiernach E. V.2.3).
2.2
Freiheitsstrafe
2.2.1
Tatkomponente
Der Beschuldigte hat sich vorliegend der mehrfachen Vergewaltigung zum Nachteil von C.C.___ schuldig gemacht. Da es sich um eine mehrfache Tatbegehung handelt, wäre bei der Gesamtstrafenbildung zunächst die Einsatzstrafe für das am schwersten wiegende Einzeldelikt festzusetzen und dieses zur Abgeltung der weiteren Delikte – nach Festlegung einer jeweiligen hypothetischen Strafe – asperationsweise jeweils angemessen zu erhöhen. Das Bundesgericht hielt im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest, mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe festzusetzen (E. 1.4). Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der Entscheid 6B_241/2018 des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse (E. 1.3.2). Vorliegend beging der Beschuldigte mehrere gleichartige Delikte, wobei die schwerste Straftat nicht bestimmt werden kann. Die Übergriffe fanden im Rahmen einer Paarbeziehung statt und weisen Züge eines Dauerdelikts auf. Nach der zitierten Rechtsprechung ist daher eine Einheitsstrafe festzusetzen.
Der Beschuldigte vergewaltigte die Geschädigte mehrfach (zwölf Mal) und über eine längere Zeit hinweg (während knapp 15 Monaten). Es handelte sich nicht um eine einmalige Begehung, sondern um ein anhaltendes Verhaltensmuster. Den Taten lag jeweils keine Planung von langer Hand zugrunde, vielmehr handelte der Beschuldigte spontan. Bei der Geschädigten handelte es sich um die damalige Lebenspartnerin und Mutter dreier gemeinsamer Kinder, womit er mit seinen Taten das Vertrauen der mit ihm am engsten verbundenen Person missbrauchte. Gleichzeitig brachte er mit den Taten auch seine Geringschätzung der Geschädigten zum Ausdruck, indem er die Übergriffe herunterspielte (bspw. «schsch, es ist gleich vorbei») oder ihr mitteilte, sie müsse ja nur ihren Po hinhalten. Er versuchte, seine Taten damit zu rechtfertigen, dass er dies als Mann nun einmal brauche (AS 23). Der Beschuldigte hörte auch nicht aus freien Stücken auf mit den Delikten, sondern erst, als die Geschädigte mitsamt Kindern die gemeinsame Wohnung verliess. Innerhalb der möglichen Tathandlungen sind leichtere, aber auch weit schwerwiegendere Vorgehensweisen denkbar, insbesondere was die physische Gewalt angeht. Der Beschuldigte hat – bis auf einzelne Faustschläge auf den Hinterkopf – keine rohe Gewalt angewendet und die Geschädigte hat keine körperlichen Verletzungen erlitten. Jedoch missbrauchte er das Vertrauen seiner damaligen Lebenspartnerin aus egoistischsten Gründen zur Stillung seines Sexualtriebs. Die sexuellen Annäherungen begannen jeweils in den eigenen vier Wänden und als C.C.___ schlief, also an einem Ort und Zeitpunkt, an welchem man sich vermeintlich besonders sicher sowie geborgen fühlt und gleichzeitig isoliert ist. Diese Umstände ermöglichten es dem Beschuldigten, den Widerstand der Geschädigten meist mit einer relativ geringen Gewaltanwendung wie dem Griff an ihren Hals zu brechen, zumal der Beschuldigte wusste, dass sie dadurch panische Angst bekommt. Auch war ihr bewusst, dass er nicht vor Gewaltanwendung zurückschreckt, wurde er ihr gegenüber doch bereits mehrfach gewalttätig (AS 231 ff., ASM 73 f.). Seine Aussagen, wonach er die Geschädigte «auch vor den Augen der Kinder ficken» würde, dürfte diese noch mehr unter Druck gesetzt und sie dazu bewogen haben, sich nicht länger zu wehren (AS 15, 24). Dem Beschuldigten war bewusst, dass C.C.___ ihn schlussendlich gewähren lassen würde, um die schlafenden Kinder nicht zu wecken, was er als zusätzliches psychisches Druckmittel einsetzte. Wäre bei einem einzelnen Delikt von einem Verschulden im mittleren Bereich des unteren Verschuldensdrittels (rund drei Jahre Freiheitsstrafe) auszugehen, wirkt sich das Tatverschulden für die mehrfache Begehung erheblich verschuldenserhöhend aus.
In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte jeweils direktvorsätzlich gehandelt und seine eigenen Wünsche nach Triebbefriedigung über das Recht der Geschädigten nach sexueller Selbstbestimmung gestellt. Es liegen ausschliesslich egoistische Beweggründe vor. Er liess auch nicht von der Geschädigten ab, als diese weinte und beendete seine Übergriffe erst, als sein Sexualtrieb gestillt war. Er legte damit eine nicht zu unterschätzende Hartnäckigkeit und Abgebrühtheit an den Tag. Das Missverhältnis zwischen dem vom Beschuldigten verfolgten und dem von ihm aufgeopferten Interesse war gross, was freilich bei einer Vergewaltigung kaum anders denkbar ist. Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte aufgrund von inneren oder äusseren Umständen nicht in der Lage war, die Taten zu vermeiden, sind nicht erkennbar. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive damit nicht zu relativieren.
Bei Würdigung aller massgeblicher Umstände ist das Tatverschulden des Beschuldigten bei der Beurteilung der Gesamtheit der Übergriffe sicher nicht mehr als leicht zu bezeichnen. Wenn im vorliegenden Fall für eine einzelne Vergewaltigung rund drei Jahre Freiheitsstrafe auszusprechen wären, so ist offensichtlich, dass die zwölfmalige Vergewaltigung die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe bei Weitem übertreffen würde. Da vorliegend aber das Verschlechterungsverbot zur Anwendung gelangt (vgl. hiervor E. V.2.1), ist eine Erhöhung der zu tief ausgefallenen Freiheitsstrafe nicht möglich. Weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen sich.
2.2.2
Täterkomponente
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, wie sie sich aus den Akten ergeben (vgl. dazu auch die Ausführungen zur Landesverweisung unter E. VI.2 nachfolgend), grundsätzlich neutral zu werten sind. Der Beschuldigte lebt seit über 15 Jahren in der Schweiz und scheint allgemein frustriert über seinen persönlichen Werdegang und die Vorgaben der Sozialbehörden. Dies vermag jedoch seine Taten nicht zu erklären.
Im schweizerischen Strafregister war der Beschuldigte bis vor kurzem nicht verzeichnet, jedoch delinquierte er während laufenden Verfahrens. So wurde er am 25. März 2025 wegen Geldwäscherei zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 30.00 verurteilt (ASB 45 f.). Die «Vorstrafe» ist zwar nicht einschlägig, dennoch zeigte der Beschuldigte mit der Delinquenz während laufenden Verfahrens seine Gleichgültigkeit zu den hier geltenden Regeln und Vorschriften. Hierfür ist eine Zusatzstrafe auszufällen, die Verurteilung vom 25. März 2025 darf daher nicht (auch) die Täterkomponente beeinflussen. Das Fehlen einschlägiger Vorstrafen ist neutral zu werten (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4).
Wer wie der Beschuldigte nicht geständig ist, kann hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein. Das Bestreiten der Tat ist zwar sein gutes Recht und darf sich nicht nachteilig auswirken, allerdings kann er im Zusammenhang mit dem Nachtatverhalten damit auch keine Strafminderung für sich in Anspruch nehmen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1225/2019 vom 8. April 2020). Diese liegen nicht vor. Zusammenfassend ergeben sich aufgrund der Täterkomponente keine Besonderheiten, aus welchen strafzumessungsrelevante Faktoren abzuleiten wären.
2.2.3
Desinteresseerklärung
Die Geschädigte erklärte ihr Desinteresse am vorliegenden Verfahren. Auch wenn bzgl. der Entstehungsgeschichte dieser Erklärung nicht aufzulösende Fragezeichen bestehen, ist doch anzunehmen, dass diese echt ist. Der Beschuldigte liess vor Obergericht ausführen, Schuld und Tatfolgen seien vorliegend geringfügig. Er müsse gemäss Art. 52 StGB aufgrund eines fehlenden Strafbedürfnisses straffrei bleiben.
Dieser Auffassung ist mit Vehemenz zu entgegnen, dass es sich vorliegend sicherlich nicht um einen Anwendungsfall von Art. 52 StGB handeln kann. Das Verschulden, welches nach den vorherigen Ausführungen in der Gesamtbetrachtung im mittleren Bereich anzusiedeln ist, wird auch durch die Desinteresseerklärung der Geschädigten nicht kleiner. Falls das Desinteresse der Geschädigten überhaupt berücksichtigt werden kann, so hätte dieses höchstens eine marginale Verminderung der Strafhöhe zur Folge. Eine Desinteresseerklärung des Opfers führt bei den hier zu beurteilenden Offizialdelikten nicht zwingend zu einer Strafminderung (Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 1.9.2 und 6B_521/2008 vom 26. November 2008 E. 6.4). Die abgegebene Desinteresseerklärung verändert das Verschulden nicht (Urteil des Bundesgerichts 7B_14/2021 vom 12. März 2024 E. 4.2).
2.2.4
Beschleunigungsgebot
Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt. Auf die zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (US 38).
Zur Abgeltung der bereits rechtskräftig festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots ist eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 20 % vorzunehmen. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Strafe wäre deutlich höher ausgefallen als jene der Vorinstanz (vgl. hierzu E. V.2.2.1 in fine), weshalb es auch unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht zu einer Reduktion der Strafe auf unter 24 Monate Freiheitsstrafe käme. Es bleibt bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
2.2.5
Vollzug
Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Auch hier greift das Verschlechterungsverbot. Folglich ist dem Beschuldigten für die heute ausgesprochene Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit wird in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf zwei Jahre festgesetzt.
2.3
Geldstrafe
2.3.1
Tat- und Täterkomponente
Zur Abgeltung der Pornografie ist nach dem Gesagten eine Geldstrafe auszusprechen. Der Beschuldigte hat seiner damals 14-jährigen Stieftochter einen schwarzen Dildo mit einem übergestreiften Noppenkondom in den Anzug ihres Kissens gesteckt und ihr dadurch einen pornografischen Gegenstand überlassen bzw. zugänglich gemacht. Es handelt sich um einen einmaligen Vorfall. Aus den Akten geht nicht hervor, dass D.C.___ durch den Vorfall in ihrer Entwicklung gravierend beeinträchtigt worden wäre. Erschwerend wirkt sich aus, dass das Zugänglichmachen des Gegenstands direktvorsätzlich geschah. Gleichwohl ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens erscheint eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als angemessen.
Nach Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
Die Höhe des Tagessatzes ist mit Blick auf die Abhängigkeit des Beschuldigten von der Sozialhilfe auf CHF 10.00 festzusetzen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten haben sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht verändert. Entgegen der ursprünglichen Anschlussberufung zog die Staatsanwaltschaft diese implizit zurück, indem sie an der Berufungsverhandlung die gleiche Strafe beantragte, welche die Vorinstanz ausgesprochen hatte, weshalb ohnehin das Verschlechterungsverbot gilt.
Für die Täterkomponente kann auf die Ausführungen zum Vorhalt der Vergewaltigung unter E. V.2.2.2 verwiesen werden. Die Täterkomponente ist neutral zu werten.
2.3.2
Zusatzstrafenbildung
Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Taten gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Rechtsprechung stellt für die Frage, ob das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren ab (sog. Ersturteil, bei welchem es sich oftmals, aber nicht zwingend um das erstinstanzliche Urteil handelt). Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend. Das Gericht muss sich in einem ersten Schritt somit fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es dies, hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen, für deren Bemessung es in einem zweiten Schritt prüfen muss, ob der Schuldspruch und das Strafmass des ersten Urteils rechtskräftig sind. Verneint es die erste Frage, ist das neue Delikt mit einer selbstständigen Strafe zu ahnden. Für die Beantwortung der ersten Frage (Anwendbarkeit des Asperationsprinzips) ist unerheblich, ob später das erste Urteil (mangels Berufung oder nach Abweisung eines kassatorischen Rechtsmittels) oder dasjenige der Rechtsmittelinstanz in Rechtskraft erwächst oder ob nach einer Kassation des erst- oder zweitinstanzlichen Urteils gar neu entschieden werden muss. Massgebend ist das Datum des Ersturteils. Auf das Datum des Ersturteils ist auch abzustellen, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert wird (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2; 129 IV 113 E. 1.3; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.1).
Der Beschuldigte wurde am 25. März 2025 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Geldwäscherei zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt (ASB 45 f.). Begangen hat er diese Straftat zwischen Ende 2021 und Anfang 2022, also vor dem erstinstanzlichen Urteil. Gestützt auf die zitierte Rechtsprechung ist vorliegend zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2025 eine Zusatzstrafe zu bilden.
Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht.
Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 272 E. 2.4.4)
Sowohl der Tatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB als auch derjenige der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Folglich ist die schwerste Straftat die Geldwäscherei, welche von der Staatsanwaltschaft mit 100 Tagessätzen Geldstrafe bestraft wurde. Diese Strafe bildet die Grundstrafe und ist aufgrund der vorliegenden Verurteilung wegen Pornografie angemessen zu erhöhen.
Es erscheint angemessen, die Grundstrafe um asperiert 45 Tagessätze zu erhöhen. Damit resultiert eine Gesamtstrafe von 145 Tagessätzen. Abzüglich der bereits ausgesprochenen 100 Tagessätzen, beläuft sich die Zusatzstrafe auf 45 Tagessätze Geldstrafe.
2.3.3
Vollzug
Unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Verschlechterungsverbot ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Im Übrigen spricht auch – unter Hinweis auf die Ausführungen zur Vollzugsform bei der Freiheitsstrafe sowie jene der Vorinstanz (US 39) – bei der ausgesprochenen Geldstrafe nichts dagegen, dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug zu gewähren, mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren.
VI. Landesverweisung und SIS-Ausschreibung
1.
Allgemeines
Betreffend die allgemeinen Grundsätze zur Landesverweisung und zur SIS-Ausschreibung kann auf die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 18 f.).
2.
Landesverweisung im Konkreten
Der Beschuldigte ist nigerianischer Staatsangehöriger und hat sich u.a. der mehrfachen Vergewaltigung schuldig gemacht. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB ist er daher grundsätzlich des Landes zu verweisen, soweit kein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, der einer Landesverweisung entgegensteht. Ob ein solcher vorliegt, ist anhand der nachfolgenden Ausführungen zu prüfen.
2.1
Aus den Antworten auf die Fragen zur Person an der Haupt- (ASL 151 ff.) und Berufungsverhandlung (ASB 79 ff.) sowie den elektronisch eingereichten Akten des Migrationsamts Solothurn geht zum Lebenslauf des Beschuldigten das Folgende hervor:
Der Beschuldigte wurde am […] in [Ort], (Nigeria) geboren und reiste erstmals am 4. Oktober 2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte (ASM 9, 141 f.). Das (damalige) Bundesamt für Migration (BFM) trat am 6. März 2009 auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung. Eine dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos und der Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschuldigte tauchte in der Folge unter. Am 27. Juni 2010 reiste er erneut in die Schweiz ein und ersuchte wiederum um Asyl. Das BFM trat auf das Asylgesuch erneut nicht ein und verfügte am 12. August 2010 die Wegweisung. Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschuldigte wurde am 23. Januar 2011 im Kanton Bern verhaftet und befand sich vom 25. Januar bis 21. April 2011 in Ausschaffungs- und vom 13. Mai bis 27. Oktober 2011 im Kanton Wallis in Vorbereitungshaft. Eine Rückführung fand nicht statt. Am […] kamen die Zwillinge E.C.___ und F.C.___, beide Schweizer Bürger (Kindsmutter: C.C.___, geb. […], Schweizer Bürgerin) zur Welt. Der Beschuldigte ist der Vater der Zwillinge, die Kindsanerkennung erfolgte am 24. November 2011. Am 22. Mai 2012 reichte der Beschuldigte beim Migrationsamt Solothurn ein undatiertes Gesuch um Bewilligung zum Aufenthalt gestützt auf Art. 8 EMRK ein. Dieses wurde gutgeheissen und der Beschuldigte erhielt am 15. August 2012 eine Aufenthaltsbewilligung. Am […] kam der Sohn G.C.___ (Kindsmutter: C.C.___) zur Welt. Eine Heirat mit der Kindsmutter hat nicht stattgefunden. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte aus den Akten, wonach der Beschuldigte weitere Verwandte in der Schweiz hat. Informationen betreffend den Gesundheitszustand des Beschuldigten lassen sich den Akten nicht entnehmen (ASM 141 f.). Der Beschuldigte selbst gab in der Befragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (ASL 155) an, er könne nicht sagen, dass es ihm gut gehe, aber es gehe. Anlässlich der Befragung an der Berufungsverhandlung (ASB 84 f.) gab er an, ihn mache die gesamte Situation verrückt und er müsse eine Psychotherapie machen. Er sei einmal in die Therapie gegangen, aber das koste Geld. Er sei nicht in ärztlicher Behandlung.
Die Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten wurde jeweils verlängert, zuletzt am 19. Mai 2020 mit Gültigkeit bis zum 30. Juni 2021. U.a. infolge vollumfänglicher Unterstützung durch den [Sozialdienst] seit 6. November 2020 wurde die Aufenthaltsbewilligung bislang nicht verlängert (ASM 141 f.). Zurzeit wird die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom Migrationsamt geprüft (ASM 196).
2.2
Zur wirtschaftlichen Integration des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er in der Schweiz in einzelnen Anstellungsverhältnissen gewesen ist (ASM 141 f.). Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung arbeitete er seit einiger Zeit nicht mehr. Gemäss eigenen Aussagen kennt er den Grund nicht, weshalb er nicht arbeite (ASL 155). Wenn er arbeiten würde, würde man ihm sein Geld wegnehmen. Deshalb könne er nicht arbeiten und ziehe es vor, zu Hause zu bleiben. Er habe keinen Tagesablauf. Er sitze einfach dort und denke über sein Leben nach. Vor der Vorinstanz gab er zudem an, er habe einen Online-Merchandise- Shop. An der Berufungsverhandlung (ASB 86) gab er diesbezüglich an, dieser sei noch immer in Entstehung. Zudem arbeite er bei [der Firma] in einem 70 % Pensum. Dafür erhalte er von der Sozialhilfe rund CHF 2'000.00. Er erledige die Arbeit von fünf Personen, er sei eine Maschine und möge es, zu arbeiten. Er konnte hingegen nicht erklären, weshalb er von der Sozialhilfe abhängig ist und nicht einer «normalen» Arbeit nachgeht. Gemäss Betreibungsregisterauszug des [Betreibungsamtes] vom 27. Februar 2026 weist der Beschuldigte 20 laufende Betreibungen im Betrag von über CHF 16'000.00 sowie 21 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 22'112.35 vor (ASB 61 ff.). Die per 31. März 2026 bezogene Sozialhilfe beträgt CHF 114'115.10 (ASB 64 ff.). Weitere Informationen über die aktuelle finanzielle Situation des Beschuldigten lassen sich den Akten nicht entnehmen.
Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten wirtschaftlich nicht integriert in der Schweiz. Er macht auch nicht den Anschein, an dieser Situation etwas ändern zu wollen.
2.3
In sozialer Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit C.C.___ während mehr als zehn Jahren eine Beziehung pflegte, aus welcher drei Söhne entsprungen sind. Nach Bewilligung seines Aufenthaltsgesuchs am 15. August 2012 (der Beschuldigte war damals 28 Jahre alt) lebt er seit nunmehr fast 14 Jahren legal in der Schweiz. Der Beschuldigte verbrachte seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre nicht in der Schweiz. Es kann nicht bereits gestützt auf die längere Aufenthaltsdauer von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen werden (Urteil BGer 6B_690/2019 des Bundesgerichts vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Der Beschuldigte ist sprachlich nicht integriert, er spricht kaum Deutsch und war im gesamten Verfahren auf eine Übersetzung angewiesen. Seine Kinder sind fremdplatziert. Anlässlich der Befragung bei der Vorinstanz (ASL 154) und vor Obergericht (ASB 87 f.) gab der Beschuldigte an, dass er alleine lebe und seine drei Söhne alle zwei Wochen für eine Übernachtung zu sich nach Hause nehme. Zur Kindsmutter habe er keinen Kontakt mehr. Weiter gab der Beschuldigte an, viele Freunde zu haben (ohne dies zu konkretisieren), es aber auch vorziehen würde, alleine zu sein. Er sei nicht in einem Verein oder engagiere sich auch sonst nicht sozial oder gesellschaftlich. Der Beschuldigte wurde am 25. März 2025 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Geldwäscherei zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt (ASB 45 f.).
Nach dem Gesagten ist auch eine gelungene soziale Integration zu verneinen.
2.4
Es kann somit in keiner Hinsicht von einer erfolgreichen Integration des Beschuldigten in der Schweiz gesprochen werden. Der Beschuldigte beschreibt seinen Aufenthalt in der Schweiz als ein Leiden (ASB 90). Wenn er die Schweiz für ein paar Jahre verlassen müsste, sei das erfrischend und gut für seine Gesundheit. Er sei nur aufgrund seiner Kinder in der Schweiz. Ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB würde – ohne Berücksichtigung der familiären Verhältnisse – klar nicht vorliegen.
2.5
Für die Prüfung, ob die vorstehend geschilderten Umstände einen schweren persönlichen Härtefall zu begründen vermögen, ist insbesondere zu prüfen, ob das Recht des Beschuldigten auf Achtung des Privat- und Familienlebens i.S.v. Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV betroffen ist. Dieses Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3., BGE 144 I 1 E. 6.1., je m.w.Verw.). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1). Diesbezüglich ist (unter Verweis auf die vorstehend gemachten rechtlichen Ausführungen) Folgendes festzustellen: Für die Definition der Kernfamilie des Beschuldigten kommen seine drei Söhne in Frage. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob zu diesen eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung besteht.
Die drei leiblichen Kinder des Beschuldigten, E.C.___, F.C.___ und G.C.___, wurden gestützt auf Art. 310 ZGB im [Kinderheim] untergebracht. Gemäss Stellungnahme der [Sozialen Dienste] vom 10. Oktober 2024 hat der Beschuldigte jedes zweite Wochenende Besuchsrecht von Samstag, 9:00 Uhr bis Sonntag, 20:00 Uhr, unbegleitet bei sich zuhause. Die Besuchswochenenden hätten bisher nicht regelmässig stattgefunden. Der Beschuldigte habe einzelne Besuche aus finanziellen Engpässen abgesagt (ÖV-Kosten für die Abholung etc.). Nach Auskunft des Kinderheims sei die Mutter der Kinder an den Besuchswochenenden zunächst oft auch vor Ort gewesen. Aktuell sei dies aber nicht mehr der Fall. Während der Schulferien bestehe die Möglichkeit, dass die Kinder 4-5 Tage beim Beschuldigten verbringen könnten. Letztmals habe ein Ferienaufenthalt im August 2024 stattgefunden. Der geplante Ferienaufenthalt der Kinder beim Vater in den Herbstferien 2024 sei vom Beschuldigten kurzfristig abgesagt worden. Die weitere Besuchs- und Ferienplanung müsse neu festgelegt werden (vgl. ASL 121 f.).
Auch wenn der Beschuldigte sein Verhältnis zu seinen Söhnen als normal bezeichnet, lassen diese Umstände nicht auf eine sehr enge Beziehung schliessen. Er sieht seine Kinder bei grosszügiger Auslegung des Wortes regelmässig, es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bisher massgeblich Verantwortung für seine Söhne übernommen hat. Vielmehr werden seine Kinder (geb. […] und […]) seit mehreren Jahren von der Institution getragen, weil weder der Beschuldigte als Vater noch die Mutter in der Lage waren bzw. sind, die für das Kindeswohl unabdingbare Stabilität und Verlässlichkeit zu gewährleisten. Eine Platzierung der Söhne beim Vater ist derzeit offenbar kein Thema.
Unter diesen Umständen ist zwar davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Söhne gelegentlich sieht und ihn eine Landesverweisung in familiärer Hinsicht stärker treffen wird als eine kinderlose Person. Es liegt aber weder ein besonders enger Kontakt zu den Kindern vor, der durch eine Landesverweisung beeinträchtigt würde, noch würde eine finanzielle Unterstützung der Kinder gefährdet. Unter Berücksichtigung der jahrelangen Fremdplatzierung der Kinder, des beschränkten Besuchsrechts sowie der fehlenden finanziellen Unterstützung durch den Beschuldigten ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten die Aufrechterhaltung der Beziehung zu seinen Söhnen auf telefonischem oder elektronischem Weg sowie allenfalls im Rahmen von Ferienaufenthalten seitens Kinder während des zeitlich auf das Mindestmass (vgl. hiernach) begrenzten Landesverweises möglich und zumutbar ist (so auch das Bundesgericht im Entscheid 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5 unter Hinweis auf BGer 6B 311/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 6.7 und 6B 739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 1.2.1). Zusammen mit der mangelnden beruflichen, sprachlichen und sozialen Integration ist nicht von einem massgeblichen persönlichen Interesse an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen, zumal der Beschuldigte an der Hauptverhandlung (ASL 157) und an der Berufungsverhandlung (ASB 90) selber ausführte, dass sein Leben in der Schweiz die Hölle bzw. nur ein Leiden sei. Er habe hier nur seine Kinder und nicht einmal die habe er richtig. Auch in familiärer Hinsicht lässt sich somit kein schwerer persönlicher Härtefall begründen.
Schliesslich ist auch davon auszugehen, dass es für den Beschuldigten ohne Weiteres möglich wäre, sich in seiner früheren Heimat zurecht zu finden. An der Hauptverhandlung (ASL 161) und an der Berufungsverhandlung (ASB 90) gab der Beschuldigte bekannt, dass der Kontakt zu seinen Verwandten und Bekannten in Nigeria intakt sei und er zuletzt vor ungefähr ein oder zwei Jahren in Nigeria gewesen sei. Zudem kann der Beschuldigte seine in der Schweiz vereinzelt gewonnene Arbeitserfahrung auch in Nigeria einsetzen. Die Aussichten auf eine berufliche Integration im Heimatland sind jedenfalls nicht schlechter als in der Schweiz. Die Resozialisierungschancen des Beschuldigten im Heimatland sind intakt, da ihm Sprache und Kultur bestens vertraut sind und sowohl Verwandte als auch Freunde von ihm dort leben. Der Beschuldigte scheint bei guter Gesundheit zu sein, etwas anderes lässt sich aus den Akten und den Angaben des Beschuldigten nicht schliessen. Nach dem Gesagten ist eine Rückkehr in sein Heimatland für den Beschuldigten zumutbar. Es liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor, weshalb er des Landes zu verweisen ist.
2.6
Selbst wenn das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls bejaht werden müsste, würde das öffentliche Interesse an einer Ausweisung aus der Schweiz das persönliche Interesse des Beschuldigten überwiegen, was nachfolgend aufzuzeigen ist. Bei der Interessenabwägung sind auf Seiten des Beschuldigten die soeben genannten persönlichen Interessen in die Waagschale zu werfen. Auf Seiten des öffentlichen Interesses ist vorweg zu beachten, dass der Beschuldigte mehrfach ein Verbrechen begangen hat, welches zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. Dabei handelt es sich um eine schwerwiegende Straftat, was sich auch in der Höhe der aufgrund des Verschlechterungsverbots zu bestätigenden Freiheitsstrafe von 24 Monaten niederschlägt. Die Tat richtete sich gegen die körperliche und sexuelle Integrität der Geschädigten. Der Beschuldigte zeigt keine Einsicht und übernimmt keine Verantwortung für seine Taten. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte im Rahmen einer neuen Partnerschaft seinen Sexualtrieb wiederum gegen den Willen einer Frau durchsetzen wird. Entsprechend ist seine Legalprognose erheblich belastet. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte auch nach dem hier zu beurteilenden Vorhalt wegen eines Finanzdelikts strafbar gemacht hat. Er hat nun schon mehrfach bewiesen, dass er den Gepflogenheiten, Gesetzen und Wertvorstellung in der Schweiz nicht sonderlich viel Beachtung schenkt. Er lässt sich lieber von der Sozialhilfe versorgen, als selbst erwerbstätig zu sein und sich in der Gesellschaft einzubringen. Auch als Vater übernimmt er kaum Verantwortung. Der Beschuldigte bestreitet seine Straftaten und will nicht erkennen, dass er falsch gehandelt hat. Es ist der gesetzgeberische Wille, gerade solchen ausländischen Kriminellen einen Riegel zu schieben. Auch wenn die Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots bedingt ausgesprochen wird, ist darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab ergibt. Der Aufschub des Strafvollzugs setzt nicht eine günstige, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Demgegenüber kann ausländerrechtlich gerade bei schweren Straftaten ein geringes Rückfallrisiko genügen, das auch bei einem Ersttäter vorliegen kann. Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare Rechtsgutverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls in Kauf zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.6.3).
Die öffentlichen Interessen überwiegen damit die persönlichen Interessen des Beschuldigten und die Landesverweisung wäre selbst bei Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalles anzuordnen.
2.7
Den vorhandenen persönlichen Interessen des Beschuldigten ist mit einer Beschränkung der Landesverweisung auf die Mindestdauer von fünf Jahren Rechnung zu tragen. Hinweise, die eine längere Dauer der Landesverweisung als notwendig erscheinen liessen, sind nicht erkennbar.
3.
SIS-Ausschreibung im Konkreten
Die SIS-Ausschreibung der Landesverweisung hat zu erfolgen, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, welche die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt (Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere der Fall bei einem Drittstaatenangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (lit. a).
Diese Voraussetzungen sind mit den beurteilten Taten und der ausgesprochenen Sanktion vorliegend klar erfüllt. Die Ausschreibung im SIS hält auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung stand: Die Schwere des konkreten Falles rechtfertigt zweifellos eine Aufnahme im SIS. Die Vergewaltigung stellt eine schwere Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe von weit über einem Jahr bedroht ist. Auch wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Das für die SIS-Ausschreibung nötige Gefahrenpotenzial für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist damit nach Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ebenfalls klar gegeben. Der Beschuldigte hat auch keinen konkreten Bezug zu einem anderen Schengen-Staat geltend gemacht. Die Landesverweisung ist folglich im SIS auszuschreiben.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Kostenfolgen
1.1
Die Verlegung der erstinstanzlichen Kosten ist mit Blick auf den Verfahrensausgang grundsätzlich zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 423 StPO). Jedoch ist festzuhalten, dass der Beschuldigte von der Vorinstanz auch in einzelnen Nebenpunkten freigesprochen bzw. das Verfahren eingestellt wurde, was im Umfang von 10 % der Gerichtskosten zu berücksichtigen ist. Folglich hat der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 7'200.00, total CHF 7'460.00, im Umfang von 90 %, somit CHF 6’714.00, und der Staat Solothurn im Umfang von 10 %, somit CHF 746.00, zu bezahlen.
1.2
Der Berufungskläger unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Auch die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Anschlussberufung nicht durch bzw. zog diese implizit zurück. Die Anschlussberufung verursachte keine weitergehenden Kosten, die Höhe des Tagessatzes wäre durch das Berufungsgericht ohnehin zu prüfen gewesen.
Damit rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00 total CHF 8'200.00 ausmachen, vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2.
Entschädigungsfolgen
2.1
Die Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Entscheids sind beim vorliegenden Verfahrensausgang grundsätzlich zu bestätigen. Jedoch ist der Rückforderungsanspruch des Staates bzgl. des Honorars des amtlichen Verteidigers analog der Verteilung der erstinstanzlichen Gerichtskosten auf 90 % zu beschränken. Vorbehalten bleibt somit der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 15'085.65, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.2
Die Privatklägerin hat mit ihrem Antrag als Strafklägerin obsiegt und der Beschuldigte wurde diesbezüglich kostenpflichtig erklärt, weshalb der Privatklägerin eine Parteientschädigung zusteht. Die von ihrer Rechtsvertreterin eingereichte Honorarnote (ASB 57 ff.) erweist sich als angemessen. Somit hat der Beschuldigte der Privatklägerin D.C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Renate Senn, eine Parteientschädigung von CHF 803.20 (Honorar CHF 714.40, Auslagenpauschale CHF 28.60, 8,1 % MwSt. auf CHF 743.00 entsprechend CHF 60.20) zu bezahlen.
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Oliver Wächter, macht gemäss Kostennote vom 19. März 2026 (ASB 71 ff.) einen Aufwand von total 26 Stunden (exklusive Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung) geltend. Die Kostennote ist folgendermassen anzupassen: Der amtliche Verteidiger macht für die Kenntnisnahmen (inkl. Mail an den Klienten) von Verfügungen des Obergerichts zwischen 15 und 35 Minuten Aufwand geltend. Dabei erscheinen die geltend gemachten Zeitaufwände übersetzt, wird doch Zeitaufwand geltend gemacht, welcher nicht mit dem tatsächlich zu leistenden Aufwand korreliert. Bspw. wird für die Verfügung vom 23. Dezember 2025, in welcher ausschliesslich der an der Berufungsverhandlung teilnehmende Gerichtsschreiber mitgeteilt wurde, 15 Minuten Aufwand geltend gemacht. Für die Mitteilung, dass die Berufungserklärung des Beschuldigten eingegangen sei, werden 20 Minuten Aufwand und für die sehr knapp ausgefallene Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2025 weitere 25 Minuten Aufwand geltend gemacht. Für die Verfügung vom 17. Oktober 2025 (inkl. Vorladung) werden sogar 35 Minuten Arbeitsaufwand geltend gemacht. Der Arbeitsaufwand für die Kenntnisnahme dieser Verfügungen ist auf jeweils zehn Minuten zu kürzen. Ebenfalls wurde vom erstinstanzlichen Gericht ein Nachbearbeitungszuschlag von einer Stunde gewährt. Vor Obergericht macht der amtliche Verteidiger sodann drei Stunden und 40 Minuten für das Studium des begründeten Urteils und 50 Minuten für das Studium der Protokolle der Vorinstanz geltend. Diese Aufwände sind dem Umfang der Unterlagen nicht angemessen und– in Anbetracht der von der Vorinstanz gewährten Nachbearbeitung im Umfang von einer Stunde – insgesamt auf drei Stunden zu kürzen. Insgesamt ergibt sich somit eine Kürzung der Honorarnote um drei Stunden und 35 Minuten. Hingegen ist die Honorarnote um die besuchte Berufungsverhandlung im Umfang von 210 Minuten sowie Urteilseröffnung im Umfang von 45 Minuten (jeweils inkl. 90 Minuten Wegzeit) zu ergänzen.
Damit wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Oliver Wächter, für das Berufungsverfahren auf CHF 6'061.10 (Honorar inkl. Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung CHF 5'351.65, Auslagen CHF 255.30, 8,1 % MwSt. auf CHF 5'606.95 entsprechend CHF 454.15) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
3.
Genugtuungsforderung
Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Infolge der Verurteilung des Beschuldigten ist sein Antrag auf Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO abzuweisen.
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung von
- aArt. 190 Abs. 1, Art. 197 Abs. 1 StGB,
- Art. 34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 2, Art. 66a StGB;
- Art. 135, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 7. November 2024 wird das Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Tätlichkeiten, angeblich begangen am 13. Juni 2021 und am 27. Juni 2021 (Vorhalt Ziff. 3 der Anklageschrift), zufolge Verjährung eingestellt.
2.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 7. November 2024 wird das Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Beschimpfung, angeblich begangen in der Zeit vom 15. April 2021 bis am 27. Juni 2021 (Vorhalt Ziff. 2), zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt.
3.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 7. November 2024 wird A.___ vom Vorhalt der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 13. Juni 2021 (Vorhalt Ziff. 5), freigesprochen.
4.
A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) mehrfache Vergewaltigung, begangen in der Zeit von Ende März 2020 bis am 23. Juni 2021,
b) Pornografie, begangen am 13. Juni 2021.
5.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 7. November 2024 wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
6.
A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b) einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 10.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. März 2025, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
7.
A.___ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
8.
A.___ hat der Privatklägerin D.C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Renate Senn, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'523.35 (Honorar CHF 3'860.80, Auslagen CHF 332.25, 7,7 % MwSt. auf CHF 2'330.50 entsprechend CHF 179.45, 8,1 % MwSt. auf CHF 1'862.55 entsprechend CHF 150.85) zu bezahlen.
9.
Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 7. November 2024 wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der ehemaligen Privatklägerin C.C.___, Rechtsanwältin Rebecca Leiser-Schneider, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 3'435.70 (Honorar CHF 2'860.60 [11.67 Stunden zu CHF 180.00 und 4 Stunden zu CHF 190.00], Auslagen CHF 327.00, 7,7 % MwSt. auf CHF 2'523.80 entsprechend CHF 194.35, 8,1 % MwSt. auf CHF 663.80 entsprechend CHF 53.75) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
10.
Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 7. November 2024 wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 16'761.85 (Honorar inkl. Hauptverhandlung CHF 14'654.20, Auslagen CHF 884.20, 7,7 % MwSt. auf CHF 8'788.80 entsprechend CHF 676.75, 8,1 % MwSt. auf CHF 6'749.60 entsprechend CHF 546.70) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 %, somit CHF 15'085.65, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
11.
A.___ hat der Privatklägerin D.C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Renate Senn, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 803.20 (Honorar CHF 714.40, Auslagenpauschale CHF 28.60, 8,1 % MwSt. auf CHF 743.00 entsprechend CHF 60.20) zu bezahlen.
12.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 6'061.10 (Honorar inkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung CHF 5'351.65, Auslagen CHF 255.30, 8,1 % MwSt. auf CHF 5'606.95 entsprechend CHF 454.15) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
13.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 7'200.00, total CHF 7'460.00, hat A.___ im Umfang von 90 %, somit CHF 6’714.00, und der Staat Solothurn im Umfang von 10 %, somit CHF 746.00, zu bezahlen.
14.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 8’200.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Rauber Kaufmann