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Verzinsung Kaution

STBES.2000.16 · Obergericht Solothurn

Vom 16. Okt. 2001

https://lexipedia.io/de/docs/ch-so/obergericht/stbes-2000-16/de/verzinsung-kaution

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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  2. Solothurn
  3. Obergericht Solothurn
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

STBES.2000.16

Verzinsung Kaution

Rubrum

SOG 2001 Nr. 15

§ 52 Abs. 1 StPO. Die vom Verhafteten in Bargeld geleistete Kaution ist im Fall der Freigabe zu den Konditionen für Geschäftskundenkonti der Postfinance verzinst abzüglich der Verrechnungssteuer zurückzuerstatten.

Sachverhalt

Die Untersuchungsrichterin eröffnete gegen S. ein Ermittlungsverfahren wegen Mordverdachts. Nach Leistung einer Sicherheit von Fr. 20’000.- und der Anordnung weiterer Massnahmen setzte ihn die Untersuchungsrichterin wieder auf freien Fuss. In der Folge erstattete die Untersuchungsrichterin die Kaution ohne Zins zurück; es sei nicht vorgesehen, eine Kaution zu verzinsen. Die Strafkammer heisst eine dagegen von S. erhobene Beschwerde gut.

Erwägungen

1.

In der Strafprozessordnung des Kantons Solothurn findet sich keine Vorschrift, welche die Behörden zur Verzinsung der freigegebenen Kaution verpflichten würde (vgl. §§ 51 ff. der Strafprozessordnung, StPO, BGS 321.1). Das trifft auch auf die Bundesstrafprozessordnung (Art. 53-60, BStP, SR 312.0) und die Strafprozessordnungen der Nordwestschweizer- und Ostschweizerkantone zu wie z.B. Bern (Art. 177), Zürich (§§ 72 f.), Basel-Stadt (§ 74), Basel-Land (§ 80), Aargau (§ 81), Schaffhausen (§ 169) und Thurgau (§ 115). Einzig Art. 136 Abs. 2 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen hält im Zusammenhang mit der Freigabe der Fluchtkaution fest, dass Bargeld verzinst wird und der Ertrag hinterlegter Wertschriften dem Angeschuldigten zusteht. Die Lehre äussert sich mit einer Ausnahme nicht zur Frage, ob bei der Rückerstattung der Sicherheitsleistung ein Zins zu vergüten sei (vgl. Niklaus Oberholzer: Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 351; Niklaus Schmid: Strafprozessrecht, Zürich 1997, Rz 719a, S. 221; Peter Staub: Kommentar zum Strafverfahren des Kantons Bern, Bern etc., 1992, S. 327 ff.): Lediglich Robert Hauser/Erhard Schweri (Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 1999, S. 289) halten unter Hinweis auf einen älteren Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich fest, im Falle der Nichtbeanspruchung der Kaution sei der hinterlegte Vermögenswert samt allfälligen Zinsen dem Berechtigten zurückzugeben (ZR 1973, Nr. 78).

Dabei ging es um eine in Bargeld geleistete Kaution, die allerdings vom Bezirksanwalt auf das Sparheft des Angeschuldigten einbezahlt worden war und welches er unmittelbar danach beschlagnahmte. Die Verwaltungskommission betrachtete deshalb die Kaution als eine Leistung von Wertschriften „ähnlichen Werten“ im Sinne von § 6 der ZH-DepVO (Verordnung des Obergerichtes über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten vom 23.11.1960) und sprach dem Berechtigten den darauf erzielten Ertrag gestützt auf § 3 ZH-DepVO zu. Der Ausschluss einer Vergütung von Zinsen beziehe sich gemäss § 7 Abs. 2 ZH-DepVO nur auf Barzahlungen, was gerechtfertigt sei, weil der Staat die in Form von Kautionen erhaltenen Mittel anders als eine Bank nicht aus geschäftlichem Interesse entgegennehme.

Obwohl diese Problematik im Kanton Solothurn nicht gesetzlich geregelt ist, war es für die Strafkammer des Obergerichts im Entscheid vom 9. November 1990 i.S. Staatsanwaltschaft gegen R.M. ohne nähere Begründung klar, dass dem Beschuldigten die auf einem Inhabersparheft angelegte Kaution nebst dem darauf aufgelaufenen Zins freizugeben war.

2.

Auch der Kanton Solothurn nimmt die in Form von Kautionen erhaltenen Mittel nicht aus geschäftlichem Interesse entgegen, sondern um die Anwesenheit des Beschuldigten im Strafverfahren sicherzustellen. Der Betrag und die Art der Sicherheitsleistung werden vom zuständigen Richter nach der Schwere der Beschuldigung und den Vermögensverhältnissen des Beschuldigten bestimmt. In der Praxis wird allerdings regelmässig mit dem Verteidiger Rücksprache genommen, in welcher Form der Beschuldigte die Sicherheit zu leisten im Stande ist. Die Hinterlegung von soliden Wertschriften, Sparheften oder anderen Wertgegenständen ist möglich. Diesfalls besteht nach dem Gesagten kein Anlass, dem Berechtigten bei Dritten erzielte Erträge vorzuenthalten. Das entspricht auch der bisherigen Praxis.

Bietet der verhaftete Beschuldigte Bargeld an, wird es von Angehörigen oder seinem Verteidiger der richterlichen Anweisung entsprechend entweder auf der Gerichtskasse deponiert oder aber direkt auf ihr Postkonto einbezahlt. Übersteigt der Bargeldbestand der Gerichtskasse die von der kantonalen Finanzverwaltung vorgegebene Grösse, zahlt die Gerichtskasse den darüber liegenden Betrag auf ihr Geschäftskundenkonto bei der Postfinance ein und der dort über einer bestimmten Grenze liegende Betrag wird auf ein Bankkontokorrent der Staatskasse transferiert.

Wenn nun aber die Erträge einer in Wertschriften oder in ähnlichen Werten geleisteten Kaution dem Berechtigten zustehen, ist grundsätzlich auch der auf dem auf einem Konto liegenden Bargeld erzielte Zins zusammen mit der Kaution zurückzuerstatten. Auf diesen Ertrag hat der Staat keinen Anspruch. Da es sich bei der Kaution nicht um eine Geldanlage zu Gunsten des Beschuldigten handelt und im Zeitpunkt ihrer Erhebung die Verfahrensdauer nur schwer abzuschätzen ist, kann die Untersuchungsbehörde und erst recht die in das Verfahren sonst nicht involvierte Gerichtskasse nicht verpflichtet werden, das Geld anderweitig anzulegen, vor allem auch unter dem Gesichtspunkt der jederzeitigen Verfügbarkeit im Fall der Freigabe. Wer eine Kaution leistet, hätte es hingegen nach Absprache mit der Untersuchungsbehörde in der Hand, das beispielsweise bei Verwandten und Bekannten geborgte Bargeld auf ein höher verzinsliches Bankkonto einzubezahlen und dieses von der Untersuchungsbehörde sperren zu lassen oder er könnte mit dem zusammengetragenen Bargeld solide Wertpapiere kaufen und diese als Sicherheit hinterlegen. Dem Berechtigten kann folglich auf dem in bar geleisteten Kautionsbetrag der zu den Konditionen für Geschäftskundenkonti der Postfinance aufgelaufene Zins abzüglich 35 % Verrechnungssteuer erstattet werden.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 16. Oktober 2001 (STBES.2000.16)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 52 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2001; der Erlass wurde am 1. Januar 2002, 1. April 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.