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Unentgeltlicher Rechtsbeistand, Anfechtung Kostennote

ZKAPP.2007.17 · Obergericht Solothurn

Vom 7. Nov. 2007

https://lexipedia.io/de/docs/ch-so/obergericht/zkapp-2007-17/de/unentgeltlicher-rechtsbeistand-anfechtung-kostennote

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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  3. Obergericht Solothurn
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZKAPP.2007.17

Unentgeltlicher Rechtsbeistand, Anfechtung Kostennote

Rubrum

SOG 2008 Nr. 8

§ 112 ZPO. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Will der unentgeltliche Rechtsbeistand einer Partei auch sein Entgelt anfechten, hat er in eigenem Namen Rekurs zu erheben, selbst wenn er im Namen seines Mandanten in der Hauptsache Appellation erklärt.

Sachverhalt

In einem Scheidungsverfahren vertrat Rechtsanwalt X. als unentgeltlicher Rechtsbeistand den Ehemann. Rechtsanwalt X. erhob im Namen des Ehemannes Appellation gegen das erstinstanzliche Urteil. Soweit sich diese gegen die Höhe der armenrechtlichen Kostennote richtete, tritt die Zivilkammer auf die Appellation nicht ein.

Erwägungen

Die Festsetzung der armenrechtlichen Kostennote greift direkt in die Rechtsstellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein. Die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand vertretene Partei ist nie beschwert, wenn dessen Honorar zu tief angesetzt worden ist, einerseits weil sie durch das Gesetz (§ 110 Abs. 4 Zivilprozessordnung, ZPO, BGS 221.1) vor zusätzlichen Forderungen ihres Anwalts geschützt ist und anderseits, weil sie unter Umständen sogar durch die (zu) tiefe Kostennote begünstigt ist, nämlich wenn der Staat die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von ihr zurückfordert (§ 114 ZPO). Aus diesen Gründen hat der unentgeltliche Rechtsbeistand, der die Höhe des ihm zugesprochenen Honorars beanstanden will, immer in eigenem Namen Rekurs zu erheben (vgl. auch SOG 1990 Nr. 18).

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 7. November 2007 (ZKAPP.2007.17)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 112 und Art. 114 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.