§ 22 Nr. 1 Version vom 17.03.2017
S olothurner S teuerbuch
S teuerbare Einkünfte aus uns elbs ts tändiger § 22 Nr. 1 Erw erbs tätigkeit: Grunds ätzliches (Steuererklärung Ziff. 100 bis 131)
Ges etzliche Grundlagen § 22 Abs. 1 StG 2. Unselbständige Erwerbstätigkeit
a) Grundsatz
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öf- fentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Neben- einkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Tag- und Sitzungsgelder, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubilä- umsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geld- werte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geld- werte Vorteile, soweit sie nicht Auslagenersatz darstellen
Art. 17 Abs. 1 DBG 2. Abschnitt: Unselbständige Erwerbstätigkeit Grundsatz 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.
Weitere Grundlagen
Kreisschreiben ESTV Nr. 37 vom 22.07.2013: Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
Kreisschreiben ESTV Nr. 43 vom 26.02.2018: Steuerliche Behandlung von Preisen, Ehrenga- ben, Auszeichnungen, Stipendien sowie Förderbeiträgen im Kultur-, Sport- und Wissen- schafts-bereich
Jährliches Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV, Steuerlich anerkann- te Zinssätze für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken
Merkblatt N2/2007 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV, Naturalbezüge Arbeitneh- mer
Fassung vom 17.03.2017 In Kraft ab 01.01.2017 Ersetzt Fassung vom 13.03.2017
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Inhalt
1 Allgemeines (Begriffe) ............................................................................................................ 2
2 Abgrenzung zwischen Arbeitsentgelt und Schenkung/Erbschaft ....................................... 2
3 Besondere Formen von Einkünften ....................................................................................... 3
3.1 Abgabe von verbilligtem Bauland ......................................................................................... 3
3.2 Mitarbeiterbeteiligungen ....................................................................................................... 3
3.3 Überproportionaler Erlös aus Aktienverkauf (bei Weiterarbeit im Betrieb) ...................... 3
3.4 Dienstaltersgeschenke ............................................................................................................ 4
3.5 Lidlohn ..................................................................................................................................... 4
3.6 Trinkgelder .............................................................................................................................. 4
3.7 Naturalbezüge ......................................................................................................................... 4
3.8 WIR-Geld .................................................................................................................................. 4
4 Bundessteuer ........................................................................................................................... 4
1 Allgem eines (Begriffe)
Als unselbständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätigkeit, die zwecks Erwerb oder Ausbil- dung in Abhängigkeit von einem Betriebsinhaber nach dessen Anweisungen im Interesse dieses Betriebes erbracht wird, ohne dass der Leistende ein eigenes ökonomisches Risiko tragen muss. Ausserdem benötigt der Steuerpflichtige für die Einkommenserzielung kein Kapital. Unselbständig erwerbstätig ist, wer in einem Arbeitsverhältnis steht.
Sowohl Einkommen aus Haupt- als auch aus Nebenerwerb ist steuerbares Einkommen. Zur Abgrenzung Haupterwerb/Nebenerwerb siehe StB SO § 22 Nr. 7.
Das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit umfasst sämtliche Entgelte für die ausge-übte Tätigkeit mit Einschluss der freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers und al- lenfalls Dritter, die ihren Grund im Arbeitsverhältnis haben.
Dazu gehören namentlich Lohn, Lohnzulagen, Lohnnachzahlungen, Gratifikationen, Provisionen, Boni, Familien- und Kinderzulagen, Sitzungsgelder, Jubiläums- und Dienst- altersgeschenke, Treueprämien, Trinkgelder, Tantiemen, Entschädigungen für Sonder- leistungen, Schichtzulagen, Verwaltungsratshonorare, Naturalleistungen (freie oder ver- billigte Verpflegung und Unterkunft, Dienstwohnung, Privatanteil Auto), Naturalge- schenke des Arbeitgebers, Abgangsgeschenke, Mitarbeiteraktien, Ortszulagen, Über- stunden, Nachtzulagen, Sonntagszulagen, Umsatzprovisionen usw.
2 Abgrenzung zw is chen Arbeits entgelt und S chenkung/Erbs chaft
Grundsätzlich stellen sämtliche Zuwendungen des aktuellen, ehemaligen oder zukünfti- gen Arbeitgebers an einen Angestellten Erwerbseinkommen dar. Gerade bei Unterneh- mensverkäufen erhalten Arbeitnehmer oftmals im Nachhinein Zuwendungen von den verkaufenden Teilhabern bzw. Aktionären. Diese Zuwendungen werden hin und wieder als „Schenkungen“ bezeichnet, stellen jedoch steuerbares Erwerbseinkommen dar.
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Beis piele
a) Ein Geschäftsführer erhielt vom Alleinaktionär im Hinblick auf einen Verkauf der Ge- sellschaft ein Aktienpaket zum Vorzugspreis. Der Alleinaktionär konnte damit den Geschäftsführer, der massgeblich zum Geschäftserfolg beigetragen hatte, in dieser wichtigen Phase weiterhin an das Geschäft binden, was für den Geschäftsgang im Hinblick auf Verkaufsverhandlungen wichtig war; zudem mochte die Geste dazu dienen, sich die Loyalität des Geschäftsführers zu sichern. Damit war der Konnex zur Tätigkeit (auch der künftigen) des Geschäftsführers für seine Arbeitgeberfirma eng genug, um die Einkünfte aus Kauf von Aktien zum Vorzugspreis als steuerbares Ein- kommen zu qualifizieren (AGVE 2007, S. 75 ff.).
b) Ein Steuerpflichtiger erhielt von den ehemaligen Aktionären seiner Arbeitgeberin bzw. deren Holding eine Zuwendung. Diese erfolgte an alle im Zeitpunkt des Ver- kaufs der Holding angestellten Mitarbeitenden und bemass sich nach freier Ent- scheidung unter Berücksichtigung von Dienstalter und anderer mit dem Arbeitsver- hältnis zusammenhängender Kriterien. Sie hatte damit ihren Grund zur Hauptsache im Arbeitsverhältnis, weshalb die Zuwendung der Einkommenssteuer unterlag (Ur- teil ST.2010.323/DB.2010.229 des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2010).
c) Ein Erblasser vermacht einer Bekannten in seinem Testament CHF 20‘000, weil sie ihn während der letzten vier Jahre vor seinem Tod (kostenlos) gepflegt hat. Diese Hin- terlassenschaft stellt steuerbares Einkommen aus Erwerbstätigkeit dar. Im Jahr der Gutschrift erhöht sich das steuerbare Einkommen um CHF 20‘000, das satzbestim- mende Einkommen um CHF 5‘000 (CHF 20‘000/4 Jahre).
3 Bes ondere Form en v on Einkünften
3.1 Abgabe v on v erbilligtem Bauland
Die Differenz zwischen Verkehrswert und Kaufpreis stellt grundsätzlich steuerbares Ein- kommen dar, das im Zeitpunkt des definitiven Rechtserwerbs steuerbar ist.
Baukostenzuschüsse des Arbeitgebers sind Bestandteil des Lohnes und sind im vollen Umfang steuerbares Einkommen.
3.2 Mitarbeiterbeteiligungen
Siehe StB SO § 22 Nr. 6.
3.3 Überproportionaler Erlös aus Aktienv erkauf (bei Weiterarbeit im Betrieb)
Leistungen von Dritten sind dem (Arbeits-)Einkommen zuzurechnen, wenn sie einer steuerpflichtigen Person im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ausgerichtet worden sind. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn keine Rechtspflicht für diese Leis- tung bestand. Verkauft eine steuerpflichtige Person ihre Aktien an einer Unternehmung, bei dem sie sich gleichzeitig zur Weiterarbeit verpflichtet, kann ein überproportionaler
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Erlös für die Aktien auch Erwerbseinkommen darstellen (Urteil KSG SGSTA.2014.59 vom 08.12.2014).
3.4 Diens talters ges chenke
Sind in vollem Umfang steuerbar, unabhängig davon, ob sie in Geldform oder als Natu- ralleistung erbracht werden (siehe auch Rz 72 WLA).
3.5 Lidlohn
Siehe StB SO § 22 Nr. 4.
3.6 Trinkgelder
Siehe StB SO § 22 Nr. 5.
3.7 Naturalbezüge
Siehe StB SO § 21 Nr. 2.
3.8 WIR-Geld
Bezüge in WIR-Geld sind zu 100 % anzurechnen. Ein Einschlag wird nur gewährt, wenn er nachgewiesen wird.
4 Bundes s teuer
Die Regelung bei der Bundessteuer ist identisch.
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