§ 29 Nr. 1 Version vom 22.08.2024
S olothurner S teuerbuch
AHV- und IV-Renten § 29 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 200/201)
Ges etzliche Grundlagen 1 § 29 StG Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie Renten und andere wiederkehrende Einkünfte aus Wohnrecht, Nutzniessung oder Verpfründung.
2 § 14 VV StG Steuerfreie Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln sind Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Erlasse wie Ergänzungsleistungen zur AHV, IV, Hilflosenentschädigungen der, AHV, IV und SUVA sowie Unterstützungen von Armenbehörden und Fürsorgeämtern.
1 Art. 22 DBG Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
1 AHV-Renten
Die AHV-Renten sind zu 100% als Einkommen steuerbar. Eine Ausnahme besteht für Al- tersrenten, die aus einer Invalidenrente der Militärversicherung umgewandelt wurden, welche vor dem 1. Januar 1994 zu laufen begann (Art. 112 Abs. 2 MVG).
Steuerrechtlich erfolgt der Zufluss der AHV-Renten ab dem Zeitpunkt, in dem mit der Rentenverfügung der Ausgleichskasse der Rentenanspruch verbindlich festgelegt wird.
Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares darf höchstens 150% der einfachen Maximalrente betragen. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, werden die Einzelren- ten durch die Ausgleichskasse entsprechend gekürzt (Plafonierung).
Fassung vom 22.08.2024 Ersetzt Fassung vom 07.06.2023
2
2 IV-Renten
2.1 Allgem ein
Die IV richtet Renten (Art. 28 ff. IVG), Hilflosenentschädigungen (Art. 42 IVG) bzw. für Minderjährige ab dem 2. Altersjahr Pflegebeiträge sowie bei der Eingliederung Taggel- der (Art. 22 IVG) aus. Auch die Taggelder stellen steuerbares Einkommen dar. Die Ein-
gliederungsmassnahmen (Art. 8 ff. | IVG) sind steuerlich | nicht von Belang. |
IV-Renten sind zu 100% als Einkommen steuerbar. Soweit | sie allerdings anstelle einer | |
altrechtlichen Militärversicherungsrente ausgerichtet werden, bleiben sie steuerfrei
(Art. 116 MVG).
2.2 Nachzahlung v on IV-Renten
Es kann vorkommen, dass IV-Renten | erst lange nach Eintritt des versicherten Ereignisses | |
festgesetzt und nachträglich ausgerichtet werden. Solche Nachzahlungen von Invaliden- renten werden zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert. Für die Satzbestim- mung ist die Nachzahlung, wenn sie für mehr als ein Jahr ausgerichtet wird, in eine Jah- resrente umzurechnen (§ 46 StG, Art. 37 DBG; vgl. StB SO § 22 Nr. 3).
Beispiel 1
Sachverhalt
X erzielt im Jahr 2022 ein übriges Einkommen von CHF 10‘000, bekommt ab dem 1.3.2022 eine monatliche Rente von CHF 1’500 und erhält am 4.3.2022 eine Nachzah-
lung der IV für den Zeitraum vom | 1.7.2020 – 28.2.2022 | von insgesamt CHF 24'000. |
Die IV-Nachzahlung setzt sich wie folgt zusammen:
1.7.2020 – 31.12.2020 (6 x 1'000) 6'000
1.1.2021 – 31.12.2021 (12 x 1'250) 15'000
1.1.2022 – 28.2.2022 (2 x 1'500) | 3'000 | |
Total | 24'000 |
Lösung
steuerbar satzbestimmend*
übriges Einkommen | 10‘000 | 10‘000 |
IV-Rente ab dem 1.3.2022 | 15‘000 | 15’000 |
Kapitalabfindung IV | 24‘000 | 14'400 (24'000/20x12) |
49‘000 | 39’400 |
*Die Berechnung des satzbestimmenden Einkommens stützt sich auf die Rechtspre- chung des Bundesgerichts (BGer 2A_118/2006; BGer 2C_487/2014; BGer 2C_415/2015)
und gilt ab der Steuerperiode 2022.
Solothurner Steuerbuch § 29 Nr. 1 | Fassung vom 22.08.2024 |
3
Beispiel 2
Sachverhalt
X erzielt im Jahr 2022 ein übriges Einkommen von CHF 10‘000, bekommt ab dem 1.11.2022 eine monatliche Rente von CHF 1’500 und erhält am 6.12.2022 eine Nachzah- lung der IV für den Zeitraum vom 1.7.2020 – 31.10.2022 von insgesamt CHF 36'000.
Die IV-Nachzahlung setzt sich wie | folgt zusammen: | |
1.7.2020 – 31.12.2020 (6 x 1'000) | 6'000 |
1.1.2021 – 31.12.2021 (12 x 1'250) 15'000
1.1.2022 – 31.10.2022 (10 x 1'500) 15'000 | ||
Total | 36'000 | |
Lösung
steuerbar satzbestimmend*
übriges Einkommen | 10‘000 | 10‘000 |
IV-Rente ab dem 1.11.2022 | 3‘000 | 3’000 |
Kapitalabfindung IV | 36‘000 | 15’429 (36'000/28x12) |
49‘000 | 28’429 |
*Die Berechnung des satzbestimmenden Einkommens stützt sich auf die Rechtspre- chung des Bundesgerichts (BGer 2A_118/2006; BGer 2C_487/2014; BGer 2C_415/2015)
und gilt ab der Steuerperiode 2022.
3 Zus atzrente für Kinder (AHV- oder | IV-Rente) | |
Der Anspruch auf Kinderrenten (AHV | oder IV) steht grundsätzlich derjenigen Person zu, | |
welche Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente (Hauptrente) hat. Daraus folgt, dass die Kinderrente vom Rentenberechtigten zu versteuern ist, und zwar auch dann, wenn er die Rente dem Kind überlässt oder wenn die Rente direkt dem Kind ausgezahlt wird (RICHNER/FREIKAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 22 N 28).
Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen:
Bei nicht oder nicht mehr miteinander verheirateten oder getrennt lebenden Eltern, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt;
Beim volljährigen Kind ist die Kinderrente auf dessen Antrag direkt ihm und nicht an den Rentenberechtigten auszuzahlen.
Wird dem Antrag auf Direktauszahlung entsprochen, so kann nicht (mehr) von einem Einkommenszufluss beim Rentenberechtigten ausgegangen werden, zumal kein
Solothurner Steuerbuch § 29 Nr. 1 | Fassung vom 22.08.2024 |
4
Rechtsgrund mehr besteht, die Zahlung an ihn zu leisten. Daraus folgt, dass die betreffenden Einkünfte entweder dem empfangenden Elternteil oder dem volljährigen Kind zuzurechnen und von diesem zu versteuern sind. Dies gilt sinngemäss auch für Kinderrenten der IV, nicht aber für Kinderrenten der beruflichen Vorsorge mangels entsprechender Bestimmung im BVG. Kinderrenten der beruflichen Vorsorge sind daher vom Rentenberechtigten zu versteuern (vgl. BGE 2C_139/2022 vom 31. August 2022).
4 Hilflos enents chädigung (bei AHV- oder IV-Rente)
Die Hilflosenentschädigung stellt ein steuerfreies Einkommen dar. Werden behinderungsbedingte Kosten geltend gemacht, sind diese in Höhe der ausgerichteten Hilflosenentschädigung zu kürzen.
5 Ergänzungs leis tungen (bei AHV- oder IV-Rente)
Ergänzungsleistungen stellen ein steuerfreies Einkommen dar (§ 32 Abs. 1 lit. i StG).
6 Überbrückungs leis tungen für ältere Arbeits los e
Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose stellen ein steuerfreies Einkommen dar (§ 32 Abs. 1 lit. q StG).
7 Direkte Bundes s teuer
Die Regelung bei der direkten Bundessteuer ist identisch.
Solothurner Steuerbuch § 29 Nr. 1 Fassung vom 22.08.2024