Wegleitung zur Steuererklärung 2025 (pdf, 2.07 MB) Wegleitung zur Steuererklärung 2025 (pdf, 2.07 MB)
Steueramt
Wegleitung zur Steuererklärung 2025
Hinweis Aus Gründen der Lesbarkeit wird in der Wegleitung und in den Steuerformularen auf eine geschlechtsneutrale Formulierung verzichtet. Es sind jedoch immer beide Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung ange sprochen. Die eingetragene Partnerschaft gleichge schlechtlicher Paare wird gleich behandelt wie die Ehe. Die verwendeten Begriffe wie verheiratet, getrennt, geschieden, verwitwet oder Ehe, Ehegatten, Ehemann und Ehefrau gelten sinnge mäss für die eingetragene 2 Partnerschaft. Inhaltsverzeichnis | Inhaltsverzeichnis Allgemeine Informationen 3 Neuerungen in der Steuerperiode 2025 3 Hinweise 4 Wer hat eine Steuererklärung einzureichen? 5 Heirat, Scheidung oder Trennung 6 Ganzjährige Steuerpflicht 6 Unterjährige Steuerpflicht 7 Was geschieht, wenn Sie die Steuererklärung nicht oder nicht vollständig einreichen? 8 Zahlung der Steuern 8 Tipps für Sie 10 Hinweise zum Ausfüllen der Steuerformulare 11 Einkünfte im In- und Ausland 12 Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 12 Einkünfte / Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit 13 Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen 13 Wertschriften 15 Übrige Einkünfte 15 Liegenschaften 16 Abzüge 20 Berufsauslagen 20 Schulden 22 Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen 23 Säule 3a 23 Versicherungen 23 Weitere Abzüge 24 Einkommensberechnung 29 Nettoeinkommen 29 Sozialabzüge 30 Steuerausscheidung 32 Vermögen im In- und Ausland 33 Bewegliches Vermögen 33 Unbewegliches Vermögen 33 Bewegliche Geschäftsaktiven 34 Schulden 34 Sozialabzüge 34 Steuerausscheidung 34 Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 35 Rückerstattung ausländischer Quellensteuern 38 Schenkungen / Erbvorbezug / Erbschaften / Beteiligung an Erbengemeinschaften 39 Kapitalleistungen aus Vorsorge 39 Steuerrechner / Steuerfüsse und -tarife 40 Prämienverbilligung 2026 im Kanton Solothurn 42 Adressen der Steuerbehörden 44 |
Allgemeine Informationen
Neuerungen in der Steuerperiode 2025
Anlässlich der Teilrevision des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern
erfolgen per 1. Januar 2025 die nachfolgend aufgeführten Änderungen:
Ab dem 1. Januar 2025 wird die Besteuerung der Leibrenten in der Säule 3b | Leibrenten
den Anlagebedingungen flexibel angepasst. Bisher wurde bei Leibrenten | ge | |
nerell ein Anteil von 40% als pauschaler Ertragsanteil besteuert. | ||
Konkubinatspartner, die seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in | | Erbschafts- und Schenkungs | |
Wohngemeinschaft gelebt haben, werden für die Belange der Erbschafts- | steuer | |
und Schenkungssteuer neu der Steuerklasse 3 zugeteilt. | ||
Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch | Solidarhaftung
für alle noch offenen Steuerschulden.
Für die Einkommenssteuer erfolgt ein Wechsel beim heutigen System der | | Ausgleich kalte Progression | |
obligatorischen Indexierung, hin zu einer automatischen Indexierung. | Eine Staat | |
künftige Teuerung wird dadurch jährlich ausgeglichen und nicht erst bei
Erreichen einer gewissen Schwelle. | 3 |
Das EFD passt mit Wirkung auf das Steuerjahr 2025 die Abzüge und Tarif | Ausgleich kalte Progression stufen bei der direkten Bundessteuer zum Ausgleich der Folgen der kalten Bund
Allgemeine Informationen | ||
Progression an. | ||
Per 1. Januar 2025 betragen die Abzüge neu: | CHF | |
Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien | 10’600 | |
Besteuerung nach dem Aufwand | 434’700 | |
Gewinnspiele (Freibetrag) | 1’070’400 | |
Kosten für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung | max. | 13’000 |
Zweiverdienerabzug | min. max. | 8’600 14’100 |
Einsatzkosten Geldspiele | max. | 5’400 |
Einsatzkosten Online-Geldspiele | max. | 26’800 |
Höchstabzüge für Versicherungsprämien und Spar | ||
kapitalzinsen für verheiratete Personen in rechtlich und | ||
tatsächlich ungetrennter Ehe | ||
– mit Beiträge an die Säulen 2 und 3a | 3’700 | |
– ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a | 5’550 | |
Fahrkostenabzug | max. | 3’300 |
Kinderdrittbetreuungskosten | max. | 25’800 |
Kinderabzug | 6’800 | |
Unterstützungsabzug | 6’800 | |
Abzug vom Steuerbetrag pro Kind | 263 | |
Die per 1. Januar 2025 angepassten Tarifstufen der direkten Bundessteuer können der Seite 41 dieser Wegleitung entnommen werden.
| Höchstabzüge Säule 3a Der Maximalbetrag an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) für das Steuerjahr 2025 beträgt CHF 7’258 (mit Pensionskasse) resp. CHF 36’288 (ohne Pensionskasse).
| Zinssätze Direkte Bundessteuer Ab dem 1. Januar 2025 betragen der Verzugszinssatz und der Vergütungs zinssatz auf Rückerstattungen aufgrund des verminderten Zinsniveaus neu 4.5% (bisher jeweils 4.75%). Der Vergütungszinssatz auf freiwilligen Voraus zahlungen bei der direkten Bundessteuer sinkt auf 0.75% (bisher 1.25%).
| Zinssätze Staatssteuer Aufgrund des verminderten Zinsniveaus beträgt ab dem 1. Januar 2025 der Vergütungszinssatz auf Rückerstattungen neu 0.75%.
| Wertschriftenverzeichnis Gemäss kantonaler Vollzugsverordnung zum Steuergesetz werden die Erträge für die Durchschnittsberechnung nach § 67 Abs. 3 StG mit dem gerundeten Zinssatz für Spareinlagen gemäss Monatsbericht der Schweize rischen Nationalbank vom Oktober der Steuerperiode kapitalisiert. Endet die Steuerpflicht früher, gilt der Kapitalisierungssatz der vorhergehenden Steuerperiode. Der Kapitalisierungszinssatz für die Steuerperiode 2025 wurde angepasst.
Hinweise | eTax.so.ch Seit dem 1. Januar 2020 können Sie die Steuererklärung online ausfüllen und einreichen. Dazu steht Ihnen eTax zur Verfügung. Mit eTax erstellen Sie Ihre 4 Steuererklärung einfach, schnell und kostenlos. Sie werden Schritt für Schritt durch den gesamten Prozess geleitet. Die Deklaration wird dank intuitiver Benutzerführung erleichtert.
Allgemeine Informationen Unter etax.so.ch können Sie sich registrieren und einloggen. Dort finden Sie eine Anleitung für die Registrierung sowie weitere Informationen zu eTax. Auf der Steuererklärung ist ein eTax-Code aufgeführt. Mit diesem Code kön nen Sie zusammen mit Ihrer eTax-ID die Steuererklärung elektronisch erstel len. Zum Scannen der erforderlichen Belege steht Ihnen die kostenlose Snapshare-App zur Verfügung. Sie können die Belege auch direkt von Ihrem Computer hochladen. Sämtliche Daten werden auf einem kantonalen Server sicher gespeichert. Die Bearbeitung der Steuererklärung kann jederzeit unterbrochen und später ohne Datenverlust fortgeführt werden.
| Elektronische Einreichung Wenn die Steuererklärung fertig ausgefüllt ist, kann sie über das Internet eingereicht werden. Es beginnt eine Frist von 72 Stunden zu laufen. Wäh rend dieser Zeit können weiterhin Korrekturen vorgenommen werden. Das Steueramt hat während dieser Frist keinen Zugriff auf Ihre Steuerdeklarati onsdaten. Zu beachten ist, dass die Steuererklärung erst nach Ablauf dieser Frist als zugestellt gilt.
| Physische Einreichung Selbstverständlich können Sie auch die mit eTax ausgefüllte Steuererklärung ausdrucken und zusammen mit den erforderlichen Belegen einreichen (keine Originalbelege). Die Steuererklärung ist in diesem Fall zu unterschreiben.
| Veranlagung mit Hilfe von Die Veranlagung kann auch mithilfe eines algorithmischen Systems erfolgen, algorithmischen Systemen das auf definierten Regeln und maschinellem Lernen basiert. Gestützt auf die eingereichte Steuererklärung, vorhandenen Deklarations- und Veranlagungs daten aus dem Kanton Solothurn sowie eines Kriterienkatalogs des Steuer amtes erstellt der Algorithmus eine Prognose, inwieweit eine weitergehende Untersuchung durch die Veranlagungsbehörde notwendig ist. Eine auto matisierte Veranlagung erfolgt, wenn keine weitergehende Untersuchung notwendig ist. Veranlagungsverfügungen, die mithilfe des algorithmischen Systems erfolgen, werden entsprechend ausgewiesen.
Zum Ausfüllen der Steuererklärung ist neben dieser Wegleitung auch das | Steuerbuch Steuerbuch hilfreich, das Ihnen bei Detailfragen nähere Auskunft gibt. Es ist unter steuerbuch.so.ch zu finden.
Die Steuererklärung ist wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen und | Zusammenarbeit mit allen erforderlichen Belegen abzugeben (siehe Hinweis in den grauen Infoboxen in den Steuerformularen). Sie ersparen sich auf diese Weise Rück fragen und erleichtern die Veranlagung der Steuern.
Wer hat eine Steuererklärung einzureichen? Alle natürlichen Personen, die am 31. Dezember 2025 im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten, müssen im Jahre 2026 eine Steuererklärung 2025 einreichen. Steuerpflichtige, die während des Jahres 2025 im Kanton Solothurn Liegen schaften oder Betriebsstätten (bzw. Geschäftsbetriebe) besessen haben, rei chen ebenfalls eine Steuererklärung 2025 ein.
Steuerpflichtige, die in der Steuerperiode 2025 volljährig geworden sind, | Eintritt der Volljährigkeit reichen erstmals eine eigene Steuererklärung ein.
Ausländische Arbeitnehmer, welche die Niederlassungsbewilligung (Ausweis | Wann müssen Arbeitnehmer C) nicht besitzen, unterliegen grundsätzlich der Quellensteuer auf ihrem Er ohne Ausweis C eine Steuer werbs- und Ersatzeinkommen und reichen dementsprechend keine Steuerer erklärung einreichen? klärung ein. In den nachfolgenden Fällen ist aber eine an der Quelle besteu erte Person mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton dennoch verpflichtet, eine Steuererklärung 2025 einzureichen und das gesamte Einkommen und Vermögen zu deklarieren, wenn: 5
ein Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von mindes tens CHF 120’000 erzielt wird;
Allgemeine Informationen
nicht der Quellensteuer unterliegende Einkünfte oder Vermögen vorhan den sind bzw. ist.
Alle anderen quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, die im Kanton ansässig sind oder in der Schweiz über 90% ihrer Einkünfte realisieren, können auf Antrag ebenfalls einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterstellt werden.
Detaillierte Informationen finden Sie im Internet unter steueramt.so.ch (Rubrik «Quellensteuer»).
Heirat, Scheidung oder Trennung Massgebend ist der Zivilstand am 31. Dezember 2025 oder bei Beendigung der Steuerpflicht.
| Heirat Wenn Sie in der Steuerperiode 2025 geheiratet haben, werden beide Ehegat ten gemeinsam für das ganze Jahr veranlagt. Reichen Sie eine gemeinsame Steuererklärung 2025 ein.
| Scheidung oder Trennung Wenn Sie sich in der Steuerperiode 2025 getrennt oder haben scheiden lassen, werden Sie getrennt veranlagt. Reichen Sie für die Steuerperiode 2025 je eine separate Steuererklärung 2025 ein.
Ganzjährige Steuerpflicht Für die Steuerperiode 2025 bemisst sich das steuerbare Einkommen nach den Einkünften, die im Kalenderjahr 2025 tatsächlich angefallen sind, das steuer bare Vermögen nach dem Stand am 31. Dezember 2025.
Tragen Sie in der Steuererklärung 2025 das gesamte im Kalenderjahr 2025 erzielte Einkommen und das Vermögen per Ende 2025 ein.
| Zuzug aus einem anderen Falls die Steuerpflicht im Kanton Solothurn am 31. Dezember 2025 besteht, Kanton versteuern Sie das ganze Einkommen des Jahres 2025 und das Vermögen per Ende 2025, wie wenn die Steuerpflicht während des ganzen Jahres im Kan ton Solothurn bestanden hätte.
| Selbständige Erwerbstätigkeit Für das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit stellen Sie auf 6 das Ergebnis des in der Steuerperiode 2025 abgeschlossenen Geschäftsjahres ab; ebenso bemisst sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigen kapital am Ende dieses Geschäftsjahres.
Allgemeine Informationen | Schenkung, Erbvorbezug, Erb Haben Sie in der Steuerperiode 2025 eine Schenkung, einen Erbvorbezug, schaft, Vermächtnis, Beteiligung eine Erbschaft oder ein Vermächtnis erhalten, deklarieren Sie die Erträge, die an Erbengemeinschaften ab dem Empfang bis Ende 2025 erzielt worden sind. Wenn eine Erbschaft noch nicht geteilt ist, deklarieren Sie Ihren Anteil. Erfolgt die Erbschaft im Verlauf des Jahres, wird der Wert des geerbten Vermögens für die Berechnung der Vermögenssteuer proportional zur Zeitspanne zwischen dem Beginn der Steuerperiode und dem Erbanfall im Verhältnis zur ganzen Steuerperiode gekürzt. Die Veranlagungsbehörde nimmt die Umrechnung aufgrund Ihrer Angaben im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung vor.
| Änderungen der interkantona Haben die interkantonalen und internationalen Ausscheidungsgrundlagen len oder internationalen während der Steuerperiode geändert (z.B. infolge Kauf oder Verkauf einer Ausscheidungsgrundlagen ausserkantonalen Liegenschaft), nimmt die Veranlagungsbehörde die erforderliche Steuerausscheidung vor.
Unterjährige Steuerpflicht Besteht die Steuerpflicht nur während eines bestimmten Teils der Steuerpe riode 2025, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünfte erhoben.
Für das satzbestimmende Einkommen werden dabei die regelmässig fliessen den Einkünfte und Aufwendungen auf zwölf Monate umgerechnet; nicht regelmässig fliessende Einkünfte und Aufwendungen werden für die Satzbe stimmung nicht umgerechnet. Sozialabzüge und pauschalierte allgemeine Abzüge werden beim steuerbaren Einkommen anteilsmässig gewährt, beim satzbestimmenden Einkommen jedoch voll. Die Vermögenssteuer wird nach der Dauer der Steuerpflicht erhoben. Die Umrechnung nimmt die Veranla gungsbehörde vor.
Tragen Sie in der Steuererklärung 2025 nur das Einkommen ein, das Sie wäh | Zuzug aus dem Ausland rend der Dauer der Steuerpflicht im Jahr 2025 (ab Zuzug) erzielt haben resp. im Jahr 2025 fällig geworden ist und das Vermögen nach dem Stand am 31. Dezember
2025.
Mit dem Tod eines Ehegatten endet die Steuerpflicht der Ehegemeinschaft | Verwitwung im Jahr 2025 und es beginnt die Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten. Das steuer bare Einkommen bemisst sich nach den effektiven ab der Verwitwung bis Ende des Jahres 2025 erzielten Einkünften; das steuerbare Vermögen nach dem Stand am 31. Dezember 2025.
Bei Wegzug ins Ausland oder bei Tod im Jahr 2026 dient diese Wegleitung auch zum Ausfüllen der letzten Steuererklärung mit unterjähriger Veranla gung. Die obigen Ausführungen zur unterjährigen Veranlagung gelten sinn 7 gemäss. Abweichungen gegenüber der Steuerperiode 2025 werden in der separaten Kurzwegleitung «Ergänzung zur Wegleitung 2025 bei unterjähri
Allgemeine Informationen ger Steuerpflicht zufolge Wegzug ins Ausland sowie bei Tod im Jahr 2026» übersichtlich dargestellt.
Ziehen Sie im Kalenderjahr 2026 ins Ausland, endet die Steuerpflicht im Kan | Wegzug ins Ausland im Jahr ton Solothurn. Reichen Sie eine Steuererklärung 2026 für den Zeitraum vom 2026
1. Januar 2026 bis zum Ende der Steuerpflicht ein. Eine Vertreteradresse in
der Schweiz ist anzugeben. Ihr steuerbares Einkommen bemisst sich nach den effektiv vom 1. Januar 2026 bis zur Beendigung der Steuerpflicht erzielten Einkünften; das steuer bare Vermögen nach dem Stand bei Ende der Steuerpflicht. Besitzen Sie nach dem Wegzug ins Ausland im Kanton Solothurn noch Grund eigentum, bleiben Sie hier steuerpflichtig. Sie erhalten die Steuererklärung 2026 erst im Jahr 2027.
Mit dem Tod einer alleinstehenden Person endet deren Steuerpflicht. Rei | Tod einer alleinstehenden chen Sie für die verstorbene Person für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis Person im Jahr 2026 zum Todestag eine Steuererklärung 2026 ein. Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den effektiven vom 1. Januar 2026 bis zur Beendigung der Steuerpflicht erzielten Einkünften; das steuer bare Vermögen nach dem Stand bei Ende der Steuerpflicht.
Mit dem Tod eines Ehegatten endet die Steuerpflicht der Ehegemeinschaft | Tod eines Ehegatten im Jahr und beginnt die Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten. Reichen Sie für 2026 den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum Todestag eine gemeinsame Steuer erklärung 2026 ein. Für den Zeitraum ab Beginn der Steuerpflicht des über lebenden Ehegatten bis zum 31. Dezember 2026 reichen Sie eine eigene Steuererklärung ein. Sie erhalten die Steuererklärung 2026 erst im Jahr 2027. Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den effektiven vom 1. Januar 2026 bis zur Beendigung der Steuerpflicht der Ehegemeinschaft erzielten Einkünften; das steuerbare Vermögen nach dem Stand bei Ende der Steuer pflicht.
Was geschieht, wenn Sie die Steuererklärung nicht oder nicht vollständig einreichen? | Mahnung Sollten Sie die Eingabefrist verpassen, erhalten Sie eine Mahnung, für die wir eine Mahngebühr erheben. Diese wird zusammen mit der Steuerrechnung erhoben.
| Veranlagung nach pflicht Lassen Sie die Mahnfrist ungenutzt verstreichen, werden Sie nach pflichtge gemässem Ermessen mässem Ermessen eingeschätzt. Die Veranlagung kann nur wegen offen sichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Zudem werden Sie wegen Ver letzung von Verfahrenspflichten bestraft (siehe dazu Art. 174 DBG sowie § 188 StG; beide Gesetze sehen je eine Busse bis CHF 1’000, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu CHF 10’000 vor).
| Beschränkte Einsprache Die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen können Sie nur wegen möglichkeit offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache müssen Sie begrün den und allfällige Beweismittel nennen. Die Einsprache kann nur Erfolg haben, wenn Sie das Versäumte innert der Rechtsmittelfrist nachholen und eine vollständige Steuererklärung einreichen.
| Nachsteuer und Strafverfahren Wer in der Steuererklärung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder un vollständige Angaben macht und darum zu tief veranlagt wird, schuldet bei Feststellung der unrichtigen Besteuerung neben der Nachsteuer und dem Verzugszins auch eine Busse.
Zahlung der Steuern | Staatssteuern 2025 Im Jahr 2025 haben Sie eine Vorbezugsrechnung zur provisorischen Bezah 8 lung der Staatssteuer 2025 erhalten. Wenn der Vorbezug nach Ihren Berech nungen zu hoch oder zu tief ausgefallen ist, können Sie die Zahlungen an passen. Der definitive Steuerbezug für die Steuerperiode 2025 erfolgt nach
Allgemeine Informationen der Veranlagung aufgrund der Steuererklärung 2025 im Jahre 2026.
| Rückerstattungszins Zu viel geforderte und bezahlte Steuern, die Sie für die Steuerperiode 2025 geleistet haben, werden vom Tage des Zahlungseinganges, frühestens je doch vom Tage nach dem Verfalltag, bis zum Tage der Auszahlung der Rück erstattung zu Ihren Gunsten verzinst.
| Verzugszins Die Staatssteuern werden während der Steuerperiode in drei Raten erho ben. Sie verfallen je zu einem Drittel am 31. Mai, 30. September und am
31. Dezember (Verfalltage). Wird der Vorbezug der Staatssteuer nicht bis
zum jeweiligen Verfalltag oder der Steuerbetrag nicht innert 30 Tagen seit Zustellung der Rechnung bezahlt, so werden bis zum Tage des Zahlungsein ganges Zinsen zu Ihren Lasten berechnet.
| Vergütungszins Auf geleistete Steuerbeträge, die vor dem Verfalltag bezahlt werden, wird kein Vergütungszins gewährt.
| Zinssatz Die Zinssätze für Verzugs- und Rückerstattungszins werden vom Finanz departement in jedem Kalenderjahr neu festgelegt und sind online unter steueramt.so.ch (Rubrik «Zahlungen») abrufbar.
| Steuerrechnung Je nach Höhe und Zeitpunkt Ihrer bisherigen Zahlungen und je nach Höhe der definitiven Schlussrechnung ergibt sich zu Ihren Gunsten oder zu Ihren Lasten ein Zinssaldo, der mit der Schlussrechnung gutgeschrieben oder belas tet wird.
| Verrechnungssteuer Verrechnungssteuerguthaben auf den Fälligkeiten des Jahres 2025 werden gestützt auf die definitive Veranlagung der Steuerperiode 2025 ausbezahlt, sofern die Staatssteuer bezahlt ist und keine Ausstände bestehen. Beste hen offene Steuerforderungen, werden Verrechnungssteuerguthaben mit den Steuerforderungen verrechnet.
Wenn sich die Einkommensverhältnisse im Kalenderjahr 2025 im Vergleich | Einkommensveränderungen im zum in Rechnung gestellten Vorbezug der Staatssteuer 2025 (Grundlage ist Kalenderjahr 2025 mit Auswir die letzte vorliegende provisorische oder definitive Veranlagung) erheblich kungen auf Vorbezug 2026 geändert haben, können Sie Ihre Vorbezugszahlung für die Steuerperiode 2026 diesen neuen Einkommens- und oder Vermögensverhältnissen anpassen, indem Sie den neu berechneten Steuerbetrag bis zum jeweiligen Verfalltag einzahlen.
Gesuche um Stundung oder Ratenzahlung sind an die Abteilung Bezug zu | Stundung und Ratenzahlungen richten. Zinsen zu Lasten von Steuerpflichtigen werden auch bei einer vom Kantonalen Steueramt bewilligten Stundung oder bei Ratenzahlungen berechnet.
Ehegatten haften solidarisch für die gesamten Steuern, für die sie gemein | Haftung für Steuerschulden sam veranlagt worden sind. Jeder Ehegatte haftet jedoch nur anteilmässig, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist.
Für die direkte Bundessteuer erhalten Sie per 1. März 2026 für die Steuerpe | Direkte Bundessteuer riode 2025 eine Vorbezugsrechnung aufgrund der Veranlagung des Vorjah res, sofern der Vorjahresbetrag mindestens CHF 300 erreicht. Der definitive Steuerbezug für die Steuerperiode 2025 erfolgt nach der Veranlagung auf grund der Steuererklärung 2025 im Jahre 2026. Es gelten ähnliche Regelun gen wie bei der Staatssteuer.
Die Gemeinden regeln den Steuerbezug autonom. | Gemeindesteuer
Bedeutet die Bezahlung der rechtskräftig veranlagten Steuern eine grosse | Erlass Härte für Sie, können Sie beim Finanzdepartement für die Staats- und die 9 direkte Bundessteuer ein Gesuch um Steuererlass einreichen. Für die Gemein desteuer wenden Sie sich an die Erlassbehörde der Gemeinde. Im Rahmen
Allgemeine Informationen des Veranlagungsverfahrens kann nur ausnahmsweise Erlass gewährt wer den. Wohnen Sie dauernd in einem Heim und beziehen Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und übersteigt Ihr Vermögen einen bestimmten Wert nicht oder werden Sie nachgewiesener massen dauernd durch die öffentliche Sozialhilfe finanziell unterstützt, kann Ihnen die geschuldete Steuer auf Antrag der Einwohnergemeinde im Veran lagungsverfahren erlassen werden. Unter steueramt.so.ch (Rubrik «Zahlun gen») finden Sie das entsprechende Formular oder Sie wenden sich an Ihre Einwohnergemeinde.
Tipps für Sie | Fristverlängerungen Wir empfehlen, die Steuererklärung möglichst bald auszufüllen, damit Sie keine Fristen verpassen. So sparen Sie sich Kosten und Umtriebe. Sollten Sie jedoch aus irgendwelchen Gründen die Steuererklärung mit den erforder lichen Unterlagen nicht innert Frist einreichen können, so beantragen Sie Scan-QR-Code bitte eine Fristverlängerung mit dem bestehenden Webformular auf so.ch/ für Webformular fristverlaengerung.
| Einzureichende Belege Schicken Sie mit Ihrer Steuererklärung bitte alle einzureichenden Beilagen (keine Originalbelege) mit. Die einzureichenden Belege sind auf den jeweili gen Steuerformularen aufgedruckt oder werden in eTax explizit erwähnt.
Für allfällige Rückfragen bitten wir Sie, uns Ihre Telefonnummer oder E-Mail- Adressebekannt zu geben.
| Aktenvernichtung Bitte beachten Sie, dass das Steueramt des Kantons Solothurn nach dem Ein scannen sämtliche Akten vernichtet. Wir bitten Sie daher, bei Steuerdeklara tionen und Beweismittelauflagen keine Originalakten und kein Bargeld ein zureichen.
| Fristenwahrung Es ist wichtig, dass Sie alle Mitteilungen des Kantonalen Steueramtes – seien es Korrespondenzen, Veranlagungsverfügungen, Entscheide oder Steuer rechnungen – sofort nach Erhalt prüfen. Oft sind diese mit Fristen verbun den. Wenn Sie diese nicht einhalten, kann dies nachteilige Rechtsfolgen haben.
| Fehlende Formulare Fehlende Formulare können Sie unter steueramt.so.ch herunterladen oder 10 beim Kantonalen Steueramt beziehen.
| Versuchte Steuerhinterziehung Der Versuch einer Steuerhinterziehung ist strafbar. Die Busse beträgt bis zum
Allgemeine Informationen Zweifachen des entsprechenden Steuerbetrages.
| Vollendete Steuerhinter Sollten Sie in der Steuererklärung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder ziehung unvollständige Angaben machen und damit erreichen, dass Sie zu niedrig veranlagt werden, schulden Sie neben der Nachsteuer auch eine Busse. Die Busse wird je nach Verschulden festgesetzt und kann bis zum Dreifachen der Nachsteuer betragen.
| Selbstanzeige Bei einer Selbstanzeige wird die hinterzogene Steuer mit Zins nachgefordert. Die Busse wird auf einen Fünftel ermässigt. Eine Selbstanzeige liegt nur vor, wenn vom Steuerpflichtigen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass bis her nicht versteuertes Einkommen oder Vermögen nachdeklariert wird; die blosse Nachdeklaration ohne Hinweis auf die Selbstanzeige genügt nicht.
| Straflose Selbstanzeige Jeder Person steht einmal im Leben das Recht zu, eine straflose Selbstanzeige zu machen. Eine Busse entfällt. In diesem Fall müssen Sie der Steuerbehörde ausdrücklich melden, dass frühere Veranlagungen unvollständig gewesen sind (die blosse Nachdeklaration ohne Hinweis auf die Selbstanzeige genügt nicht). Zudem darf die Steuerhinterziehung der Steuerbehörde nicht bereits bekannt sein. Es wird von Ihnen erwartet, dass Sie die Steuerbehörde vorbe haltlos bei der Festsetzung der Nachsteuer unterstützen und sich ernstlich um die Bezahlung der Nachsteuer bemühen.
| Steuerbetrug Die Verwendung von falschen, verfälschten oder inhaltlich unwahren Urkun den (Lohnausweisen, Geschäftsbüchern, Erfolgsrechnungen und Bilanzen) zum Zwecke der Steuerhinterziehung wird als Vergehen mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet.
Hinweise zum Ausfüllen der Steuerformulare Beschriften Sie nur die offiziellen Formularfelder, denn Angaben ausserhalb der Formularfelder können wegen der maschinellen Verarbeitung der Steuererklärungen nicht berücksichtigt werden. Die entsprechenden An gaben gelten dann als nicht getätigt und die Deklaration ist im rechtlichen Sinne unvollständig.
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Allgemeine Informationen
Einkünfte im In- und Ausland
Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
Steuerbuch | 100 | Haupterwerb |
§ 21 Nr. 1 Allgemein | 101 | Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit geben Sie alle auf |
§ 21 Nr. 2 Naturalbezüge | grund oder im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis empfangenen | |
§ 22 Nr. 1 Grundsatz | ||
§ 22 Nr. 2 Einkommen gemäss | Leistungen an, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung und die Form der Aus | |
Lohnausweis | richtung. | |
§ 22 Nr. 3 Kapitalabfindungen | ||
bei Beendigung eines | Dazu gehören auch: | |
Dienstverhältnisses | – Entschädigungen für Sonderleistungen, Tag- und Sitzungsgelder, Provisio | |
§ 22 Nr. 4 Lidlohn | ||
§ 22 Nr. 5 Trinkgelder | nen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, | |
§ 22 Nr. 6 Mitarbeiterbeteiligun | Trinkgelder, Tantiemen und andere Zahlungen im Zusammenhang mit Ih | |
gen | rer Erwerbstätigkeit; | |
Einzureichende Belege | ||
– Lohnausweis | – Mitarbeiterbeteiligungen (Aktien, Optionen usw.); |
Naturalbezüge (freie Wohnung, Verpflegung usw.);
vom Arbeitgeber direkt vergütete Lebenshaltungskosten.
12 | Tragen Sie in der Steuererklärung den Nettolohn (d.h. den Lohn nach Abzug von AHV/IV/EO- und ALV-Prämien, der laufenden Beiträge an Personalvorsor | |
Einkünfte im In- und Ausland | geeinrichtungen sowie der Prämien an die obligatorische Nichtberufsunfall versicherung) ein. | |
Steuerbuch | 110 | Nebenerwerb |
§ 22 Nr. 7 Nebenerwerb | 111 | Einkünfte aus Nebenerwerb sind u.a. Vermittlungsprovisionen, Tag- und Sit |
Einzureichende Belege | zungsgelder, Vergütungen für sportliche Tätigkeit, für Gutachten, Mitarbeit | |
– Lohnausweis | in einer Behörde, Leitung von Vereinen, Lehrtätigkeit, Buchhaltungsarbei ten, handwerkliche Arbeiten, Hauswartung usw. Besteht die Entschädigung ganz oder teilweise in einer Mietzinsreduktion (z.B. bei einem Hauswart), so deklarieren Sie die Differenz zwischen normalem und reduziertem Mietzins als Einkommen. Zu den Nebeneinkünften gehören auch Gewinne aus der Veräusserung von Wertschriften und Liegenschaften ausserhalb eines eigentlichen Gewerbes oder Unternehmens, sofern sie aus einer Tätigkeit stammen, welche die schlichte Vermögensverwaltung übersteigt. | |
120 121 | Privatanteile an Auto- und anderen Spesen Spesenvergütungen sind dann nicht zu versteuern, wenn der Arbeitgeber Sie für Auslagen entschädigt, die im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit entste hen. Soweit als Spesen bezeichnete Vergütungen die tatsächlichen Auslagen übersteigen oder für nicht dienstliche Auslagen ausgerichtet werden, stellen sie steuerbares Einkommen dar. Ebenfalls müssen Sie den Wert der (teilwei sen) unentgeltlichen Nutzung von Geschäftsfahrzeugen für private Zwecke versteuern, sofern diese nicht bereits im Nettolohn enthalten ist. | |
Einzureichende Belege | 130 | Verwaltungsratshonorare |
– Bescheinigung über erhaltene | 131 | Geben Sie hier das Einkommen aus der Tätigkeit (inkl. Tag- und Sitzungsgel |
Verwaltungsratshonorare | der) im Verwaltungsrat einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an. Berufsauslagen können Sie nur dann geltend machen, sofern die mit dem Verwaltungsratshonorar verbundenen Unkosten nicht gesondert vergütet werden, was in der Regel der Fall ist. |
Einkünfte / Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit | |||
150 | Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit | Steuerbuch | |
151 | Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit umfasst alle Einkünfte aus Handel, Gewerbe, Industrie und freien Berufen, aus Land- und Forstwirt schaft und dem gewerbsmässigen Handel mit Liegenschaften usw. Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Umsatzerlös von mindestens CHF 500’000 unterliegen der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den Art. 957 ff. OR. Darunter fallen auch Selbständigerwerbende, die einen freien Beruf ausüben. Der für die Buchführungspflicht massgebende Umsatzerlös ergibt sich jeweils aufgrund des Vorjahres, wobei dieser um Skonti, Rabatte und Debitoren verluste sowie die Mehrwertsteuer vermindert wird. Dasselbe gilt für Stornie rungen. Beträgt der Umsatzerlös in einzelnen Geschäftsjahren weniger als CHF 500’000, muss lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch geführt werden (einfache Buchhaltung, Art. 957 Abs. 2 und 3 OR). Aus steuerrechtlicher Optik ist die kontinuierliche Besteue rung der Periodenergebnisse auch in diesen Fällen sicherzustellen. Üben Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, füllen Sie bitte den Frage bogen für Selbständigerwerbende mit vereinfachter und kaufmännischer Buchführung aus. Diesen Fragebogen können Sie unter steueramt.so.ch beziehen. Sie sind verpflichtet, Urkunden und sonstige Belege, die mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufzube wahren. Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen steuerbar: | § 23 Nr. 1 Grundsatz § 23 Nr. 2 Aufzeichnungspflicht, Buchführung und Rechnungslegung § 23 Nr. 3 Betreuung von Pflegekindern § 23 Nr. 4 Gewerbsmässiger Liegenschaftshandel § 23 Nr. 5 Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel § 23 Nr. 6 Landwirtschaft § 24 Nr. 1 Kapital- und Liquida tionsgewinne, inkl. Privilegierte Besteue rung der Liquida tionsgewinne § 24 Nr. 2 Geschäftsvermögen § 24 Nr. 3 Überführung von Ge schäftsliegenschaften ins Privatvermögen § 24bis Nr. 1 Einkünfte aus Beteili- gungen des Geschäftsvermögens § 25 Nr. 1 Umstrukturierungen § 34 Nr. 1 Geschäftsmässig be gründeter Aufwand § 34 Nr. 2 Sozialversicherungs beiträge § 35 Nr. 1 Abschreibungen, Rückstellungen und | 13 |
200 | AHV- und IV-Renten zu 100% | Rücklagen | |
Einkünfte im In- und Ausland | |||
201 | IV-Renten und Zusatzrenten für Kinder: Eltern versteuern diese bis zur Volljährigkeit des Kindes oder bis ans Ende der Ausbildung, max. bis zur Vollendung des 25. Altersjahres. | § 36 Nr. 1 Ersatzbeschaffungen von betriebsnotwen digem Anlagever mögen § 37 Nr. 1 Verlustrechnung und | |
210 | Renten und Pensionen zu 100% | Sanierung | |
211 | Renten von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säu- le), d.h. Renten von Pensionskassen oder Verbandsvorsorge einrichtungen von Selbständigerwerbenden. | Einzureichende Belege – Jahresrechnung (Bilanz- und Erfolgsrechnung) |
Aufstellung über Abschrei bungen bzw. Rückstellungen
Haben Sie vor dem 1. Januar 1985 aufgrund eines bestehen den Vorsorgeverhältnisses ordentliche Beiträge geleistet, sind die Renten aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen haben, wie folgt steuerbar: – wenn Sie die Beiträge, auf denen der Anspruch beruht, ausschliesslich selbst erbracht haben zu 60% – wenn Sie die Beiträge, auf denen der Anspruch beruht, mindestens zu 20% selbst erbracht haben zu 80% | – Angaben über die Bewertung des Warenlagers Steuerbuch (200 / 201) § 29 Nr. 1 AHV/IV-Renten § 29 Nr. 3 Leistungen aus ausländischen Sozial versicherungen Einzureichende Belege – Bescheinigung der Vorsorge einrichtungen Steuerbuch (210 / 211) | ||
– in allen übrigen Fällen zu 100% § 30 Nr. 1 Einkünfte aus beruf | |||
licher Vorsorge | |||
Von Arbeitgebern (also nicht von einer Pensionskasse) aus § 30 Nr. 2 Einkünfte aus gebun | |||
gerichtete Renten zu 100% | dener Selbstvorsorge (Säule 3a) | ||
Renten aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvor | Einzureichende Belege | ||
Bescheinigung der Vorsorge
sorge (Säule 3a) zu 100% | einrichtungen |
Steuerbuch | 220 | Übrige Renten: | |
§ 29 Nr. 2 Leibrenten und Ein | 221 | Renten der SUVA und andere Renten aus obligatorischer | |
künfte aus Verpfrün | Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung | zu 100% | |
dung | |||
§ 31 Nr. 1 Übersicht über die | |||
Besteuerung von Ver | Renten und Ersatzeinkünfte der Militärversicherung | zu 100% | |
sicherungsleistungen | |||
Einzureichende Belege | Folgende Leistungen sind jedoch steuerfrei: | ||
– Bescheinigung der ausbezahl | – Invaliden- und Hinterlassenenrenten der Militärversiche | ||
ten Renten | rung, die vor dem 1. Januar 1994 zu laufen begonnen ha ben, einschliesslich der altrechtlichen Invalidenrenten, die nach dem 1. Januar 1994 in eine Altersrente umgewandelt worden sind; |
Integritätsschadensrenten;
Unterstützungsleistungen wie Pflegebeiträge, Hilflosen entschädigungen, Ergänzungsleistungen, Beihilfen, Ar beitslosenhilfen und Gemeindezuschüsse, die Bezügern von AHV-, IV- und UVG-Leistungen ausgerichtet werden.
Renten aus schweizerischen Leibrentenversicherungen Einkünfte nach VVG werden im In- und mitAusland dem steuerbaren Ertragsanteil ge Einkünfte 2025 mäss Bescheinigung des Versicherers deklariert. Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Ertragsanteil CHF ohne Rappen
Haupterwerb | Person 1 | 100 | 3213211 | |
Renten aus ausländischen | Person 2 Leibrentenversicherungen, | |||
101 3213211 | ||||
Leibrenten nach OR und aus Verpfründungsverträgen | ||||
110/111 Bei mehreren Einkünften Nebenerwerb | Person 1 | |||
aus unselbständigem Nebener- werden zum entspechenden steuerbaren Ertragsanteil de | ||||
110 3213211 | ||||
klariert. Dieser ist anhand des jährlich von der Eidgenössi3213211 | ||||
werb füllen Sie bitte die Tabelle | Person 2 | 111 | ||
14 | ||||
auf der Rückseite des Formulars | ||||
«Berufsauslagen» aus. Privatanteile | ||||
schen | Personpublizierten | |||
an Auto-verwaltung | ||||
Steuer | ||||
und anderen Spesen | ||||
1 Berechnungssatzes | ||||
120 3213211 | ||||
neu zu berechnen Person 2 | (estv.admin.ch > Rubrik | «Direkte3213211 | ||
Einkünfte im In- und Ausland 121 Leistungen aus vereinfachtem Abrechnungsverfahren, Bundes steuer Steuertarife»). Verwaltungsratshonorare Person 1 130 Ertragsanteil 3213211 Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen allen übrigen InEinkünfte/Verlust Person 2 FällenErwerbstätigkeit 131 3213211 zu 100% Person 1 aus selbständiger *
13211 (inkl. Nebeneinkommen) Person 1 (Mitarbeit im Betrieb von Person 2 ) 150 3213211 Bei nicht zu 100% steuerbaren Renten setzen Sie1 in den *Vorkolonnen der Person 2 Steuererklärung den Person 2 (Mitarbeit Gesamtbetrag im Betrieb und in von Person den ) 151 Hauptkolonnen 3213211 den steuer Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen 13211 baren Teilbetrag ein. Person 1 AHV- / IV-Renten 200 2 4 0 0 0 3213211 Person 2 Bruttobetrag Prozente 201 3213211 Renten/Pensionen Person 1 113211 4 2 0 0 0 111 8 0 210 3213211 3 3 6 0 0 Person 2 113211 111 211 3213211 Übrige Renten Person 1 113211 6 3 9 steuerbarer Ertragsanteil 220 3213211 1 4 1 Steuerbuch Person 2 113211 221 3213211 § 31 Nr. 1 Übersicht über die Erwerbsausfall- und Mutterschaftsentschädigungen, Taggelder aus IV und ALV Besteuerung von Ver Person 1 230 3213211 sicherungsleistungen Person 2 231 3213211 Taggelder aus Kranken- und Unfallversicherungen Einzureichende Belege – Bescheinigung der Arbeits 230 Erwerbsausfall- und Mutterschaftsentschädigungen, Person 1 240 3213211 Taggelder aus losenkasse über erhaltene 231 IVPerson und 2 ALV 241 3213211 Taggelder Mutterschaftsentschädigungen sind Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Kinder- und steuerpflichtiges Einkommen. Familienzulagen 250 Tragen Sie 3213211 – Bescheinigung der aus solche Leistungen hier ein, soweit sie nicht vom Arbeitgeber im Lohnausweis bezahlten Entschädigungen bescheinigt und daher bereits in den Ziffern Wertschriftenertrag 100/101 300 Wertschriftenverzeichnis 3213211 ausgewiesen sind. Übrige Einkünfte Steuerbuch (240 / 241) Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen / getrennt lebenden Ehegatten Unterstützte Personen 310 3213211 240 Taggelder aus Kranken- und Unfallversicherungen § 31 Nr. 1 Übersicht über die Besteuerung von Ver 241 Private sowiefür Kinder bis Unterhaltsbeiträge berufliche Taggelder zum Monat der Volljährigkeit aus Unterstützte Kranken-, Unfall- Personen 320 3213211 und Arbeitslosen sicherungsleistungen versicherung Ertrag sind steuerpflichtiges Einkommen. aus Personengemeinschaften Personengemeinschaften 330 * 3213211 Einzureichende Belege 340 Kapitalleistungen aus Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für 111 Monate 340 3213211 250 Von der Ausgleichskasse direkt ausbezahlte Kinder- und Familien Vorsorge sind im Wertschriften-
Bescheinigung der ausbezahl verzeichnis einzutragen. Weitere Einkünfte; Bezeichnung: 350 3213211 ten Entschädigungen zulagen Sind Kinder-, Zwischentotal Geburts-, Familien- und Haushaltszulagen400 der Einkünfte nicht* 3213211 im Lohnausweis
Einzureichende Belege (250) oder in der Erfolgsrechnung (z.B. Landwirte) enthalten, Staatssteuer geben Sie diese hier an. Bundessteuer
Bescheinigung der ausbezahl * * ten Zulagen Übertrag von Ziffer 400 410 3213211 3213211 * * Einkünfte aus Liegenschaften (Total Ziff. 4339) 430 3213211 3213211 * * Total der Einkünfte Übertrag in Ziffer 600 499 3213211 3213211
Wertschriften | |||
300 | Wertschriftenertrag | Steuerbuch | |
Bitte lesen Sie die Erläuterungen auf den Seiten 35 – 39 dieser Wegleitung. § 31 Nr. 3 Unterhaltsbeiträge | |||
Einzureichende Belege | |||
Formular «Angaben zu
Übrige Einkünfte | unterstützten Personen und Kindern» | ||
310 | Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten | – Belege über den Erhalt von Unterhaltszahlungen (inkl. Scheidungsurteil / Verein | |
Erhalten Sie als geschiedener, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebender barungen) | |||
Ehegatte persönlich Unterhaltsbeiträge (Alimente), müssen Sie diese kommen angeben. Nicht versteuern müssen Sie Unterhaltsbeiträge, die | als Ein Sie in Steuerbuch (320) § 31 Nr. 3 Unterhaltsbeiträge | ||
Form einer Kapitalabfindung empfangen haben, da diese bei der leisten | |||
den Person als (nicht abziehbare) Schuldentilgung qualifiziert. | Einzureichende Belege | ||
Formular «Angaben zu unterstützten Personen und
320 | Unterhaltsbeiträge für Kinder bis zum Monat der Volljährigkeit | Kindern» | |
Erhalten Sie als geschiedener, gerichtlich oder getrennt lebender Ehegatte – Belege über den Erhalt von oder als ledige steuerpflichtige Person Unterhaltsbeiträge (Alimente) für Kin Unterhaltszahlungen (inkl. der, tragen Sie diese bis und mit dem Monat, in dem das Kind das 18. Alters Scheidungsurteil / Verein | |||
jahr vollendet, als Einkommen in die Steuererklärung ein. | barungen) | ||
Erhalten Sie Alimente für ein Kind nach dem Monat, in dem es das 18. Alters Einzureichende Belege jahr erreicht, müssen Sie diese nicht mehr als Einkommen deklarieren. – Formular «Fragebogen für Unterhaltsbeiträge in Form einer Kapitalabfindung sind nicht steuerbar, da Personengemeinschaften» diese bei der leistenden Person als (nicht abziehbare) Schuldentilgung quali | |||
fiziert. | Steuerbuch | ||
330 | Ertrag aus Personengemeinschaften | § 22 Nr. 3 Kapitalabfindungen | 15 |
Erbengemeinschaften werden nicht separat besteuert. Die einzelnen Erben bei Beendigung eines | |||
versteuern anteilmässig (entsprechend ihrer Erbquote) das Einkommen | aus Dienstverhältnisses | ||
unverteilten Erbschaften ab dem Todestag folgenden Tag. | § 46 Nr. 1 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen | Einkünfte im In- und Ausland | |
340 | Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen | Einzureichende Belege | |
Geben Sie Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen an, die nicht – Bescheinigung der ausbezahl aus Vorsorge stammen (z.B. Entschädigungen für die Aufgabe oder Nicht ten Entschädigungen ausübung eines Rechts, Abfindungssummen aus Arbeitsvertrag). Diese Kapi talabfindungen versteuern Sie zusammen mit dem übrigen Einkommen. Sie Steuerbuch werden bei der Ermittlung des Steuersatzes zu dem Betrag eingesetzt, der § 26 Nr. 1 Einmalprämienver sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jähr sicherung liche Leistung ausgerichtet würde. Bitte geben Sie die Anzahl Monate ein, § 32 Nr. 2 Rückkaufsfähige | |||
die mit der Abfindung abgegolten werden. | Kapitalversicherung Einzureichende Belege | ||
350 | Weitere Einkünfte | – Bescheinigung der ausbezahl ten Entschädigungen | |
Tragen Sie hier weitere Einkünfte ein, die der Steuerpflicht unterliegen und unter den übrigen Ziffern nicht aufgeführt sind, wie zum Beispiel im Lohn ausweis nicht ausgewiesene Trinkgelder oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile und Einkünfte aus Nutzniessung. Zu den weiteren Einkünften zählen auch Ein speise- oder Einmalvergütungen aus dem nicht kommerziellen Betrieb einer | |||
Photovoltaikanlage. | |||
Deklarieren Sie hier auch Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherun gen mit Einmalprämien im Erlebensfall oder bei Rückkauf, sofern diese Kapi talversicherungen nicht der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnis | |||
ses, das vor Ablauf des 66. Altersjahres eingegangen wurde. | |||
Liegenschaften
Steuerbuch | 430 | Einkünfte aus Liegenschaften | ||||
§ 27 Nr. 2 Erträge bei Wohn | 4300 | Mietwert eigener Wohnung | ||||
recht und Nutznie | Wenn Sie ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung | besitzen, tra | ||||
ssung | ||||||
gen Sie die notwendigen Angaben | ins Formular «Liegenschaften» ein, eben | |||||
§ 27 Nr. 3 Mietwert von Liegen | ||||||
schaften im Eigen | so wenn Ihnen das Wohnrecht oder die Nutzniessung an einer Liegen | |||||
gebrauch | schaft zusteht. | |||||
§ 27 Nr. 4 Betrieb einer Photo | ||||||
voltaikanlage | Wert der Eigennutzung (Eigenmietwert) beim Einfamilienhaus und | |||||
Einzureichende Belege | Stockwerkeigentum in Gebäuden mit durchschnittlicher Bauart | |||||
– Formular «Liegenschaften» | Als Gebäude durchschnittlicher Bauart gilt ein Gebäude dann, wenn die Ka tasterschätzung, die auf die selbst benützte Wohnung entfällt, nicht mehr als | |||||
CHF 240’000 beträgt. Der Mietwert von Wohnungen schnittlicher Bauart wird in der Regel pauschal | in Gebäuden durch nach folgenden Prozentsät | |||||
zen der auf die Wohnung entfallenden Katasterschätzung für Gebäude und | ||||||
normalen Umschwung bemessen. | ||||||
Gemeindegruppe I Prozentsatz 10,63 | II 10,02 | III 9,42 | IV 9,11 | V 8,80 | ||
Die Gemeinden werden den Gruppen wie folgt zugeteilt: | ||||||
Gruppe I | ||||||
Solothurn, Feldbrunnen-St.Niklaus, Grenchen (ausser Staad), Olten. | ||||||
Gruppe II | ||||||
Bellach, Bettlach, Langendorf, Biberist, | Derendingen, Gerlafingen, Zuchwil, | |||||
16 | Balsthal, Egerkingen, Oensingen, Schönenwerd, Starrkirch-Wil, Wangen bei | |||||
Olten, Trimbach, Dornach, Breitenbach. | ||||||
Einkünfte im In- und Ausland | Gruppe III | |||||
Grenchen (nur Staad), Lommiswil, Oberdorf, Riedholz, Rüttenen, Selzach (ausser Altreu, Haag, Oberes Moos und Känelmoos), Lüsslingen-Nennig kofen, Lüterkofen-Ichertswil (ausser Ichertswil), Aeschi (ausser Burgäschi und Steinhof), Deitingen, Etziken, Kriegstetten, Lohn-Ammannsegg, Luterbach, Subingen, Härkingen, Kestenholz, Neuendorf, Niederbuchsiten, Oberbuch siten, Däniken, Dulliken, Gretzenbach (ausser Grod), Gunzgen (ausser All mend), Hägendorf, Kappel, Rickenbach, Lostorf (ausser Mahren), Erlinsbach (nur Niedererlinsbach), Niedergösgen, Obergösgen, Winznau, Gempen, | ||||||
Hochwald, Hofstetten-Flüh (ausser Flüh), | Büsserach, Kleinlützel, Nunningen. | |||||
Gruppe IV | ||||||
Flumenthal, Günsberg, Hubersdorf, Selzach (nur Altreu, Haag, Oberes Moos und Känelmoos), Buchegg (nur Aetingen, Hessigkofen, Küttigkofen, Kyburg, Lüterswil, Buchegg und Mühledorf), Lüterkofen-Ichertswil (nur Ichertswil), Messen (ausser Balm, Brunnenthal und Oberramsern), Schnottwil, Halten, Horriwil, Obergerlafingen, Oekingen, Recherswil, Aedermannsdorf, Herbets | ||||||
wil, Holderbank, Laupersdorf (ohne Höngen), Matzendorf, | Mümliswil-Ramis | |||||
wil (ausser Ramiswil), Welschenrohr-Gänsbrunnen | (nur Welschenrohr), Wolf | |||||
wil, Boningen, Eppenberg-Wöschnau, Fulenbach, Gretzenbach (nur Grod), | ||||||
Gunzgen (nur Allmend), Walterswil, Lostorf (nur | Mahren), Erlinsbach (nur | |||||
Obererlinsbach), Stüsslingen (ohne Rohr), Wisen, Bättwil, Büren, Hofstetten- Flüh (nur Flüh), Metzerlen-Mariastein, Nuglar-St. Pantaleon, Rodersdorf, See wen, Witterswil, Bärschwil, Erschwil, Fehren, Himmelried, Meltingen, Zullwil. | ||||||
Gruppe V | ||||||
Balm b. Günsberg, Kammersrohr, Biezwil, Buchegg | (nur Aetigkofen, Bibern, | |||||
Brittern, Brügglen, Gächliwil, | Gossliwil und Tscheppach), Messen (nur Balm, | |||||
Brunnenthal und Oberramsern), Unterramsern, Bolken, Aeschi (nur Burgäschi und Steinhof), Drei Höfe, Hüniken, Welschenrohr-Gänsbrunnen (nur Gäns brunnen), Laupersdorf (nur Höngen), Mümliswil-Ramiswil (nur Ramiswil), | ||||||
Hauenstein-Ifenthal, Kienberg, Stüsslingen (nur | Rohr), Beinwil, Grindel. | |||||
Bund | ||||
Berechnen Sie auf dem | pauschal bemessenen Mietwert für die Staatssteuer | |||
einen Zuschlag von 25%. Einen Abzug | wegen Unternutzung können | Sie gel | ||
tend machen, wenn Familienangehörige ausgezogen sind und Sie nur noch
einen Teil der Wohnung nutzen. Der | Unternutzungsabzug wird jedoch nicht | |||
gewährt, wenn ein Teil des Hauses abwesenden Familienangehörigen oder Besuchern zur Verfügung gehalten wird. Die nichtbenützten Räume dürfen nicht möbliert sein. Für eine Zweitwohnung können Sie keinen Unternut
zungsabzug geltend machen.
Wert der Eigennutzung | (Eigenmietwert) beim Einfamilienhaus | |||
und Stockwerkeigentum | in Gebäuden mit überdurchschnittlicher | |||
Bauart | ||||
Als Gebäude überdurchschnittlicher Bauart gilt ein Gebäude dann, wenn die Katasterschätzung, die auf die selbst benützte Wohnung entfällt, mehr als CHF 240’000 beträgt. Der Mietwert von Wohnungen in solchen Gebäuden wird durch das Kantonale Steueramt mit einer Einzelbewertung ermittelt.
Der Ansatz pro Raumeinheit und Monat beträgt in der Regel (in | CHF): | |||
Alter des Gebäudes | bis 10 Jahre bis 20 Jahre über 20 Jahre | |||
Gemeinde-Gruppe | I II III IV V | 170 165 160 150 145 | 160 155 150 145 140 | 145 140 135 130 125 |
17 | ||||
Gebäude im Baurecht | ||||
Ist das Gebäude im Baurecht erstellt, ermitteln Sie den Mietwert pauschal
Einkünfte im In- und Ausland
oder nach Einzelbewertung (je nach Höhe der Katasterschätzung, die sich
ergibt, wenn Gebäude | und Land zusammen geschätzt werden). Bei der | |||
Pauschalbewertung wird der Katasterwert des Bodens ausser Acht gelassen.
Garagen | ||||
Die Katasterschätzung | von Garagen, die funktionell und eigentumsmässig zu | |||
einer Wohnung gehören, zählen Sie – | mit Ausnahme | der reinen Einzel | ||
bewertung – für die Bemessung des Mietwertes zur | Katasterschätzung der | |||
Wohnung hinzu. | ||||
Wohnhäuser mit Geschäfts- oder Praxisräumen | ||||
Der Mietwert von Wohnungen in solchen Gebäuden bemessen Sie – | je nach | |||
Katasterschätzung des | ganzen Gebäudes – pauschal | oder nach Einzelbewer | ||
tung. Scheiden Sie den auf die geschäftlich genutzten Raumeinheiten entfal
lenden Anteil aus.
Landwirtschaftliches Gewerbe
Als selbstbewirtschaftender Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter eines land wirtschaftlichen Gewerbes wird Ihnen eine Wohnung als Betriebsleiterwoh
nung zugestanden. Der | Mietwert der Betriebsleiterwohnung können Sie der | |||
Pachtzinsschätzung entnehmen. Bei fehlender Pachtzinsschätzung ermitteln Sie den steuerlich massgebenden Mietwert pauschal anhand der nachfolgen
den Hilfstabelle.
Der Mietwert beträgt pro Wohnung und Jahr in der Regel:
Verkehrslage Zustand der klein mittel gross Wohnung bis 8 RE bis 12 RE über 12 RE
gut | gut mittel schlecht | 10’900 7’800 4’400 | 15’000 10’800 6’000 | 19’100 13’700 7’600 |
mittel | gut mittel schlecht | 9’700 6’800 3’500 | 13’400 9’400 4’800 | 17’000 11’900 6’100 |
schlecht | gut mittel schlecht | 9’000 6’100 2’900 | 12’400 8’400 4’000 | 15’700 10’700 5’100 |
Steuerbuch | 4349 | Miet- und Pachtzinseinnahmen |
§ 27 Nr. 1 Erträge aus Vermie | 4350 | Als Eigentümer einer verpachteten oder vermieteten Liegenschaft füllen Sie |
tung und Verpach | bitte das Formular «Liegenschaften» aus, bei mehreren Liegenschaften für | |
tung | jede Liegenschaft ein separates Formular. Die Formulare erhalten Sie unter | |
Einzureichende Belege | steueramt.so.ch. Statt auf dem Formular und allfälligen Beiblättern können | |
– Formular «Liegenschaften» | Sie die geforderten Detailangaben über vermietete Wohnungen, Mieter und Mietzinseinnahmen auch liefern, indem Sie dem Formular eine entsprechende separate Aufstellung oder eine Kopie der Verwaltungsabrechnung mit densel ben Angaben beilegen. Übertragen Sie nur die Summe der Mietzinseingänge | |
18 | auf das Formular. |
Zum steuerbaren Mietertrag gehören:
Einkünfte im In- und Ausland
die Bruttomietzinseinnahmen, einschliesslich des Betrages der dem Haus wart oder Hausverwalter als Arbeitsentgelt gewährten Mietzinsreduk tion;
alle Vergütungen der Mieter für Nebenkosten, ausgenommen die Zah lung für Heizung, Warmwasser und Reinigung von Treppenhaus und Vor platz, soweit sie Ihre tatsächlichen Auslagen als Vermieter übersteigen. Sind die Entschädigungen für Heizung, Warmwasser und Reinigung ver traglich im Mietzins inbegriffen, so können Sie die tatsächlichen Auslagen hierfür von den Mietzinseinnahmen abziehen;
nicht rückzahlbare Zusatzverbilligungen des Bundes (gemäss Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 WEG) für vermiete te oder selbstbewohnte Objekte sowie ähnliche Zinszuschüsse von Kanto nen und Gemeinden, wenn Sie diese nicht bereits im Schuldenverzeichnis von den Schuldenzinsen abgezogen haben.
Steuerbuch | 4330 | Liegenschaftskosten |
§ 39 Nr. 2 Liegenschaftskosten | 4335 | Bei Liegenschaften im Privatvermögen können Sie die Unterhaltskosten, die |
Einzureichende Belege | Versicherungsprämien (ohne Hausratsversicherung, Privathaftpflicht usw.), | |
– Formular «Liegenschaften» | Betriebskosten bei Fremdnutzung (sofern Sie als Vermieter dafür aufkom | |
(für jede einzelne Liegen | men) sowie Energiesparmassnahmen an bestehenden Bauten, Rückbaukosten | |
schaft) | bei Ersatzneubauten und Kosten denkmalpflegerischer Arbeit abziehen. |
Aufstellung und Belege (ab CHF 500) über den Unter halt, falls die tatsächlichen Unterhaltskosten sind Kosten, die der Werterhaltung dienen, wie die Ausla Liegenschaftskosten geltend gen für die Behebung von Schäden (Reparaturen), wiederkehrende Erneue gemacht werden rungsarbeiten (Neutapezierung, Neuanstrich, Fassadenrenovation usw.), Er satz bereits vorhandener Anlagen (sanitäre Einrichtungen, Kochherde, Hei zungsanlagen usw.), Gartenunterhalt (Pflege und Ersatz von Pflanzen, die das Jahr überdauern, Zaunreparaturen, Wegausbesserungen usw.), Reini gung von Heizung und Kamin und Einlagen in den Reparatur- und Erneue rungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten verwendet werden.
Energiesparende und dem Umweltschutz dienende Investitionen können Sie abziehen. Kürzen Sie den Abzug um allfällige öffentliche oder private Beiträge. Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen sowie die Rückbaukosten bei Ersatzneubauten können auf die zwei nachfolgenden Steuerperioden übertragen werden, soweit diese Aufwen dungen im Jahr, in dem sie angefallen sind, steuerlich nicht vollständig be rücksichtigt werden konnten.
Nicht abziehbar sind insbesondere:
wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen (wie Erschlies sungen, Neubauten) und Verbesserungen; Aufwendungen gelten als wertvermehrend, wenn sie entweder den Gebrauchswert der Liegen schaft erhöhen oder die jährlichen Betriebskosten senken; davon ausge nommen sind Kosten für Energiesparmassnahmen;
Kosten und Abgaben, die mit dem Erwerb oder der Veräusserung der Lie genschaft verbunden sind;
Rasenpflege (inkl. Rasenmäher usw.).
Machen Sie die tatsächlichen Aufwendungen geltend, füllen Sie die Rücksei te des Formulars vollständig aus. Für Einzelbeträge unter CHF 500 sind keine Rechnungskopien beizulegen. Sie sind auf der Rückseite des Liegenschafts formulars unter «Aufstellung über die tatsächlichen Liegenschaftskosten» je doch detailliert aufzuführen (Datum der Rechnung, Name des Rechnungs stellers, Bezeichnung der Arbeit/Ware). Beträge ohne detaillierte Bezeich nung werden nicht zum Abzug zugelassen. Das Steueramt behält sich vor, bei Bedarf auch Belege für Einzelbeträge unter dem Betrag von CHF 500 19 nachträglich einzuverlangen. Für Einzelbeträge ab CHF 500 legen Sie bitte die Rechnungskopien (inkl. der Detailangaben) bei. Massgebend ist stets das
Einkünfte im In- und Ausland Rechnungsdatum.
Bei grösseren Umbauten und Sanierungen sowie Ersatz bereits vor- Tipp: handener Anlagen empfehlen wir Ihnen, den Zustand vor- und nach- Fotos vor und nach dem her fotografisch zu dokumentieren. Umbau beilegen.
Der Pauschalabzug umfasst die Unterhaltskosten (inkl. Betriebskosten bei Fremdvermietung), die Versicherungsprämien, die Verwaltungskosten bei Ver mietung, die Kosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen sowie die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau.
Er beträgt: 10% vom Mietwert oder Mietertrag für Liegenschaften bis 10 Jahre (Bau jahr 2016 und jünger)
20% vom Mietwert oder Mietertrag für jede Liegenschaft über 10 Jahre (Baujahr 2015 und älter)
Jedes Jahr können Sie für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tat sächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen. Ein Pauschalabzug ist nicht zulässig bei Liegenschaften im Geschäftsver mögen oder bei Liegenschaften im Privatvermögen, die von Dritten überwie gend geschäftlich genutzt werden. Eine überwiegend geschäftliche Nutzung liegt vor, wenn der Ertrag aus der geschäftlichen Nutzung mehr als die Hälfte des gesamten Liegenschaftsertrages (Summe aller Mieterträge und Eigen mietwert) ausmacht. Bei solchen Liegenschaften sind stets nur die tatsäch lichen Aufwendungen abzugsfähig.
Abzüge
Berufsauslagen
Einzureichende Belege | 500 | Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit |
– Formular «Berufsauslagen» | 501 | Sind Sie unselbständigerwerbend, legen Sie der Steuererklärung das vollstän dig und korrekt ausgefüllte Formular «Berufsauslagen» bei. Sie können Ihre Berufsauslagen, soweit sie nicht vom Arbeitgeber getragen werden, mit den nachstehend aufgeführten Beträgen geltend machen. |
Steuerbuch | 5009 | Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort |
§ 33 Nr. 1 Fahrkosten zum | 5059 | Kosten zwischen Wohn- und Arbeitsort können Sie wie folgt abziehen: |
Arbeitsort | a) Bei ständiger Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: die notwendigen Abonnementskosten. Bei Benützung der 1. Klasse legen Sie die Quittung bei. | |
Geben Sie auch Unterbrüche | b) Bei ständiger Benützung eines Fahrrades oder Kleinmotorrades (mit gel | |
in der Erwerbstätigkeit an. | bem Kontrollschild): im Jahr CHF 700. |
c) Bei ständiger Benützung eines Motorrades (mit weissem Kontrollschild) oder Autos: die Abonnementskosten 2. Klasse des öffentlichen Verkehrs
20 | mittels. |
Die Kosten für das private Motorfahrzeug können Sie nur in folgenden Aus
Abzüge | nahmen geltend machen, nämlich wenn |
ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt, d.h. wenn Wohn- oder Arbeitsort von der nächsten Haltestelle mindestens 1 Kilometer entfernt ist oder bei Arbeitsbeginn oder -ende kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht;
Sie mit dem privaten Motorfahrzeug eine Zeitersparnis von über einer Stunde pro Tag (gemessen von der Haustür zum Arbeitsplatz und zurück) erzielen;
Sie auf Verlangen und gegen Entschädigung des Arbeitgebers das private Motorfahrzeug tatsächlich ständig während der Arbeitszeit benützen und für die Fahrten zwischen der Wohn- und der Arbeitsstätte keine Ent schädigung erhalten (legen Sie die Bestätigung des Arbeitgebers bei);
Sie infolge Krankheit oder Gebrechlichkeit ausserstande sind, ein öffent liches Verkehrsmittel zu benützen (bitte Bescheinigung des Arztes beilegen).
Die folgende Übersicht zeigt, wie Sie die Abzüge geltend machen können:
Für die Benützung eines Motorrades mit weissem Kontrollschild CHF 0.40 pro Fahrkilometer.
Für die Benützung eines Autos CHF 0.70 pro Kilometer. In diesem Pauschal abzug sind Garagenmiete und Parkplatzgebühren enthalten.
In der Regel ist der streckenmässig kürzeste Arbeitsweg abzugsfähig. Bei einer Fünftagewoche wird der Abzug für 220 Arbeitstage gewährt.
Für die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort während der Mit tagspause können höchstens diejenigen Kosten abgezogen werden, die für die Verpflegung abzugsberechtigt sind (CHF 1’600 bzw. CHF 3’200).
Es können maximal folgende Fahrkosten geltend gemacht werden: Kanton Bund | ||
CHF 7’000 CHF 3’300 | ||
Kein Abzug kann geltend gemacht werden, wenn ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung steht oder im Lohnausweis das Feld «F» (unentgeltliche Beförde rung zwischen Wohn- und Arbeitsort) angekreuzt ist.
5010 | Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung | Steuerbuch |
5011 | a) Bei auswärtiger Verpflegung: Ein Abzug kommt nur in Betracht bei ganz § | 33 Nr. 2 Mehrkosten für Ver |
5012 | tägiger Arbeit, wenn und soweit Ihnen aus der beruflich bedingten aus wärtigen Verpflegung Mehrkosten gegenüber der normalen Verpflegung | pflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit |
5060 | zu Hause entstehen. Dies ist der Fall, wenn Sie wegen grosser Entfernung | |
5061 | zwischen Wohn- und Arbeitsort oder bei aus beruflichen Gründen sehr | |
5062 | kurz bemessener Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einneh men können. |
Der Abzug beträgt:
wenn die Verpflegung in Gaststätten voll zu Ihren Lasten geht: pro Arbeitstag CHF 15, bei ständiger auswärtiger Verpflegung im Jahr CHF 3’200.
wenn die Verpflegung durch den Arbeitgeber verbilligt wird (Kantine, Personalrestaurant, Barbeitrag, Essensgutscheine usw.) und Ihnen als Arbeitnehmer trotzdem Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause entstehen: pro Arbeitstag CHF 7.50, bei ständiger auswärtiger Verpflegung im Jahr CHF 1’600; 21
b) Bei durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht- oder Nachtarbeit: pro ausgewiesenen Schichttag CHF 15, bei ständiger Schicht- oder Nacht
arbeit im Jahr CHF 3’200. | Abzüge | |
Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleich | ||
gestellt, sofern Sie beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause einnehmen können. | ||
Die vorstehenden Abzüge dürfen nicht kumuliert werden.
Mangels Mehrkosten können Sie keinen Abzug geltend machen, wenn Sie für die auswärtigen Hauptmahlzeiten weniger als CHF 10 bezahlen bzw. wenn der Arbeitgeber bei der Bewertung allfälliger Naturalbezüge folgende Werte unterschreitet: Mittagessen CHF 10, Abendessen CHF 8 oder CHF 21.50 pro Tag für Morgen-, Mittag- und Abendessen.
5020 | Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt | Steuerbuch |
5070 | Wenn Sie sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig § 33 Nr. 3 Mehrkosten bei aus | |
über das Wochenende nach Hause zurückkehren und daher zu Hause steuer pflichtig bleiben, können Sie die beruflich notwendigen Mehrkosten der Ver pflegung und Unterkunft abziehen. Bei der Unterkunft gilt nur ein Zimmer (bei einer Wohnung: maximal 2 Raumeinheiten) als beruflich notwendig. | wärtigem Wochenauf enthalt | |
Es können folgende Abzüge vorgenommen werden:
wenn Kochgelegenheit vorhanden: Analoge Anwendung der Ausführungen unter Ziffer 5010 – 5012 resp. 5060 – 5062 hiervor.
wenn keine Kochgelegenheit vorhanden: Für die Mehrkosten der Verpflegung CHF 15 pro Hauptmahlzeit, somit CHF 30 im Tag, bei ganzjährigem Wochenaufenthalt CHF 6’400 im Jahr. Verbilligt der Arbeitgeber das Mittagessen (Kantine, Kostenbeitrag, Natu ralleistung), wird für diese Mahlzeit der halbe Abzug von max. CHF 7.50 gewährt, somit gesamthaft max. CHF 22.50 im Tag bzw. CHF 4’800 im Jahr.
Als Kosten der wöchentlichen Heimkehr sind in der Regel nur die Auslagen des öffentlichen Verkehrsmittels abzugsberechtigt.
Steuerbuch | 5040 | Übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten |
§ 33 Nr. 4 Übrige berufsbeding | 5090 | Für weitere Berufsauslagen wie Berufskleider, Berufswerkzeuge (inkl. EDV- |
te Kosten | Hardware und Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Beiträge an | |
Einzureichende Belege | Berufsverbände: |
Aufstellung und Belege über die übrigen Berufsauslagen, 3% des Nettolohnes gemäss Lohnausweis, falls der Abzug der tatsächli chen Aufwendungen geltend mindestens jedoch CHF 2’000 und maximal CHF 4’000 gemacht wird Für Einkommen aus einer regelmässig, aber nur teilzeitlich ausgeübten Er werbstätigkeit (z. B. halbtags- oder tageweise) gilt folgende Regelung: Bei regelmässiger Erwerbstätigkeit mit einem Nettoeinkommen bis CHF 20’000 kürzen Sie die Pauschale von CHF 2’000 auf 10% des Nettoeinkommens, ab gerundet auf die nächsten CHF 100 (z.B. Nettoeinkommen CHF 10’750 = Pau schalabzug CHF 1’000). Zusätzlich zum gekürzten Pauschalabzug können Sie die Fahrkosten und allfällige Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung gel tend machen.
Machen Sie geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die festgesetzte Pau schale übersteigen, so weisen Sie diese Berufsauslagen in vollem Umfang nach. Legen Sie der Steuererklärung eine Aufstellung über die tatsächlichen Auslagen bei.
Steuerbuch | 5045 | Abzug bei Nebenerwerb |
§ 33 Nr. 5 Auslagen bei Neben | 5095 | Für sämtliche Auslagen bei Nebenerwerb in unselbständiger Stellung (ein |
erwerb | schliesslich Fahrkosten, auswärtige Verpflegung usw.) gilt: 20% der Nettoeinkünfte aus allen Nebenbeschäftigungen, total mindestens CHF 800 und maximal CHF 2’400. Belaufen sich die Einkünfte auf weniger als | |
22 | CHF 800 im Jahr, so kann nur dieser niedrigere Betrag abgezogen werden. Wer höhere Abzüge geltend machen will, hat diese vollumfänglich nachzu weisen. | |
Abzüge | Ein Pauschalabzug auf Verwaltungsratshonoraren ist nicht zulässig, da die damit verbundenen Unkosten in der Regel gesondert vergütet werden. |
Schulden
Steuerbuch | 510 | Schuldzinsen |
§ 41 Nr. 1 Schuldzinsen | Falls sich die Schuldzinsen aus mehreren Positionen zusammensetzen, führen | |
Einzureichende Belege | Sie diese unter Angabe der Details auf dem Formular «Schuldenverzeichnis» | |
– Formular «Schuldenverzeich | auf. Nicht abzugsberechtigt sind Amortisationen (Schuldrückzahlungen), | |
nis» | Auslagen bei der Errichtung oder Erhöhung von Schuldbriefen oder Hypo | |
– Aufstellung und Belege der | theken, Baurechtszinsen, Baukreditzinsen (bis zum Einzug bzw. bis zur Ver | |
Schuldzinsen | mietung), Wohnungsmieten und Leasingzinsen. |
Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen | Steuerbuch | |
520 | Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten | § 41 Nr. 5 Abzug von Unterhaltsbeiträgen |
Unterhaltsbeiträge, die für den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich Einzureichende Belege | ||
getrennt lebenden Ehegatten persönlich bestimmt sind, können Sie voll | ab – Formular «Angaben zu | |
ziehen. Unterhaltsbeiträge, die Sie in Form einer Kapitalabfindung leisten, unterstützten Personen und können Sie nicht abziehen, da diese als (nicht abziehbare) Schuldentilgung Kindern» | ||
qualifiziert. | – Belege über die Bezahlung von Unterhaltszahlungen (inkl. Scheidungsurteil / Ver | |
521 | Unterhaltsbeiträge für Kinder bis zum Monat der Volljährigkeit Für Kinder bestimmte Unterhaltsbeiträge (Alimente) können Sie bis und | einbarungen) mit |
dem Monat abziehen, in dem das Kind das 18. Altersjahr vollendet. Unter Steuerbuch | ||
haltsbeiträge, die Sie in Form einer Kapitalabfindung leisten, können | Sie § 41 Nr. 5 Abzug von Unter | |
nicht abziehen, da diese als (nicht abziehbare) Schuldentilgung qualifiziert. haltsbeiträgen Leisten Sie nach dem Monat, in dem das Kind das 18. Altersjahr erreicht hat, | ||
Unterhaltsbeiträge an Kinder, können Sie diese nicht mehr abziehen. | Einzureichende Belege – Formular «Angaben zu unterstützten Personen und Kindern» | |
525 | Dauernde Lasten und Leibrenten | – Belege über Zahlungen von |
Sie können dauernde Lasten, wenn sie auf besonderen gesetzlichen, vertrag Unterhaltszahlungen (inkl. lichen oder durch letztwillige Verfügung begründeten Verpflichtungen beru Scheidungsurteil / Vereinba | ||
hen, abziehen. Zu den dauernden Lasten gehören Aufwendungen aus einer | rungen) | |
Grundlast (Art. 782 ZGB) oder einer Grunddienstbarkeit (Art. 730 ff. ZGB). | ||
Nicht abziehbar sind familienrechtlich geschuldete Leistungen. | Steuerbuch (525) § 41 Nr. 2 Dauernde Lasten und Leibrenten | |
Säule 3a | 23 | |
530 | Beiträge an Einrichtungen der geb. Selbstvorsorge (Säule 3a) | Steuerbuch |
Abzüge | ||
531 | Als erwerbstätige Person tragen Sie geleistete Prämien und Beiträge an Ein § 41 Nr. 7 Beiträge an die aner richtungen der gebundenen Selbstvorsorge in die Ziffern 530/531 der Steuer kannten Vorsorge | |
erklärung ein: | formen (Säule 3a) Einzureichende Belege | |
Gehören Sie einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) an, kön – Bescheinigung über Beiträge an anerkannte Formen der nen Sie maximal CHF 7’258 abziehen. gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)
Gehören Sie keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) an, können Sie maximal 20% des Nettoerwerbseinkommens, maximal aber CHF 36’288 abziehen.
Sie dürfen nur die von der Vorsorgeeinrichtung für das Jahr 2025 bescheinig | ||
ten Prämien/Beiträge oder Einlagen abziehen. | ||
Sind beide Ehegatten erwerbstätig, so können beide den Abzug beanspru chen, sofern beide einen Vorsorgevertrag abgeschlossen haben und Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) leisten. Ar beitet ein Ehegatte im Geschäftsbetrieb des anderen mit, ist ein Abzug von Steuerbuch (540) Beiträgen dann zulässig, wenn die Mitarbeit die eheliche Beistandspflicht § 41 Nr. 12 Versicherungsprämien übersteigt, ein eigentliches Arbeitsverhältnis besteht und die Beiträge an die und Sparkapitalien AHV, IV usw. nach den für Arbeitnehmer geltenden Regeln abgerechnet wer Einzureichende Belege | ||
den. | – Formular «Versicherungs prämien» | |
Belege über die Versiche rungsprämien (bei Erhalt Prä
Versicherungen | mienverbilligung) | |
540 | Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien | |
Abziehen können Sie bezahlte Prämien für Ihre eigenen persönlichen Ver Ermitteln Sie den zulässigen | ||
Abzug für Versicherungsprä | ||
sicherungen wie Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen – nach Abzug | ||
mien und Sparzinsen im Formu | ||
der Krankenkassenprämienverbilligung –, Prämien für Ihre minderjährigen lar «Versicherungsprämien». Kinder und unterstützte Personen sowie Zinsen von Sparkapitalien. Volljäh Der niedrigere Betrag von Zif | ||
rige Kinder müssen den Abzug in ihrer eigenen Steuererklärung geltend machen. | fer 5419 (A) oder Ziffer 5429 (B) wird in Ziffer 5499 übertragen. | |
Es sind maximal die nachstehenden Abzüge möglich: Kanton Bund CHF CHF Für Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben – die Beiträge an die 2. Säule oder Säule 3a geleistet haben 5’000 3’700 – die keine Beiträge an die 2. Säule oder Säule 3a haben 7’500 5’550
Für die übrige Steuerpflichtigen – die Beiträge an die 2. Säule oder Säule 3a 2’500 1’800 geleistet haben – die keine Beiträge an die 2. Säule oder 3’750 2’700 Säule 3a geleistet haben
Für minderjährige oder in beruflicher Erstaus bildung stehende Kinder, für die ein Sozialabzug nach Ziffer 630 gemacht werden kann – sofern Beiträge an die 2. Säule oder Säule 3a 650 700 geleistet wurden – sofern keine Beiträge an die 2. Säule oder 975 700 Säule 3a geleistet wurden
Für unterstützungsbedürftige Personen, für die 700 ein Sozialabzug nach Ziffer 630 oder 635 gemacht werden kann
Weitere Abzüge | ||
24 | ||
Steuerbuch | 550 | Beiträge an die 2. Säule (inkl. Einkaufsbeiträge) |
§ 41 Nr. 6 Beiträge an die beruf | 551 | Sie können geleistete Zahlungen an Pensionskassen (2. Säule) abziehen, so |
Abzüge | ||
liche Vorsorge (Säule | weit Sie die unter den Ziffern 100 bis 250 der Steuererklärung deklarierten | |
2a und 2b) | Einkünfte nicht bereits um diese Beiträge gekürzt haben. Rückzahlungen | |
Einzureichende Belege | von WEF-Vorbezügen sind nicht abzugsfähig. |
Bescheinigung über Beiträge an Pensionskassen (soweit nicht im Lohnausweis enthal Die abziehbaren Einkaufsbeiträge können Sie der von der Vorsorgeeinrich ten) tung ausgestellten Bescheinigung entnehmen. Reichen Sie diese mit der Steuererklärung ein.
Steuerbuch | 560 | Kosten für Vermögensverwaltung |
§ 39 Nr. 1 Kosten für die Verwal | Als Vermögensverwaltung gelten Aufwendungen, die zur Erhaltung des Ver | |
tung des beweglichen | mögens, nicht aber zu dessen Vermehrung notwendig sind. | |
Privatvermögens | Abzugsfähig sind die Kosten für: |
Die Verwaltung von Vermögen durch Behörden (Beistand, Erbschaftsverwal tung), Banken, Treuhandinstitute, Rechtsanwälte und Vermögensverwalter (passives Depotmanagement);
Die Verwahrung von Wertpapieren und anderen Wertsachen in offenen Depots oder Schrankfächern (Safes);
Kosten für die Einforderung von Vermögenserträgen (Inkassospesen, Affidavitspesen, z.B. beim Einlösen von Coupons);
Spesen für Kontokorrent-, Anlage-, Sparkonto und dgl.;
Kontoeröffnungs- bzw. Saldierungsspesen;
Bankspesen für das Erstellen von Rückforderungs- und Anrechnungsan trägen für ausländische Quellensteuern;
Die Erstellung des Wertschriftenverzeichnisses für Steuerzwecke;
Ausserordentliche Kosten zur Durchsetzung eines Einkommensanspruchs im Zusammenhang mit Vermögenserträgen (z.B. Prozesskosten, um eine Zinszahlung zu erhalten);
Negativzinsen auf Bankeinlagen, nicht aber negative Renditen von Bun desobligationen.
Nicht abzugsfähig sind Kosten für:
Auslagen für den Erwerb und die Veräusserung von Wertschriften (Kauf- und Verkaufskommissionen, Emissionsspesen für Obligationen, Gebühren, Courtagen, Umsatz- und Stempelabgaben);
Rücknahmegebühren bei Anlagefonds;
Vermittlungsprovisionen (z.B. beim Verkauf grosser Aktienpakete, kommt insbesondere bei nichtkotierten Aktien vor);
Gebühren, Strafzinsen oder Zinsabzüge für Rückzugsbedingungen diver ser Kontoformen;
Entschädigung für Treuhandanlagen (Treuhandkommissionen);
Fixe oder erfolgsorientierte Auslagen für Finanz- und Anlageberatung (aktives Depotmanagement);
Kosten für Vermögensverwaltungsmandate;
Kosten für Steuer- und Anlageberatung;
Bankspesen für Wertschriftenbewertungen;
Gebühren für Bankomat- oder Kreditkarten sowie Checks;
Intransparente Kosten für Banking-Pakete, die in aller Regel Dienstleis tungen abdecken, die nicht der Vermögensverwaltung dienen (z.B. Kos ten für Kreditkarten, kostenlose Bargeldbezüge an Geldautomaten im In- und Ausland, Versicherungsgebühren, Schlüsselfundservice, Ticketservice, kostenlose Verpflegung in VIP-Lounges usw.);
Kosten der Buchhaltungsführung in Beistandsfällen;
Kosten für die Errichtung und Erhöhung von Schuldbriefen und Hypothe ken (Grundbuchgebühren, Notariatskosten, Bankspesen);
Die Finanz-, Anlage-, Erbschafts-, Vorsorge- und Steuerberatung (Asset allocation, Steueroptimierung);
Sämtliche Kosten (v.a. Depotgebühren) in Verbindung mit der Vermögens verwaltung der freiwilligen privaten Vorsorge (Säule 3a) sowie von Frei zügigkeitsstiftungen;
Kosten für Vermögensumlagerung wie Titellieferungsspesen;
Kosten im Zusammenhang mit Wertschriften des Geschäftsvermögens. 25
Auslagen für eine Beratungstätigkeit in Finanz-, Anlage- und Steuerangele genheiten gelten nicht als anrechenbare Kosten der Verwaltung durch Drit
Abzüge te, sondern als Kosten für die Lebenshaltung oder für die Anschaffung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen.
Weist die Bank die Kosten der Vermögensverwaltung und Anlageberatung als Gesamtbetrag aus (z.B. Portfolio-Management-Gebühren), können Sie diese pauschal (maximal CHF 15’000) nur im folgenden Umfang als Vermö gensverwaltungskosten abziehen:
3,0 Promille von den ersten CHF 2’000’000 des Depotwerts (ohne Konten und nichtkotierte Wertschriften);
1,5 Promille von den nächsten CHF 6’000’000 des Depotwerts (ohne Kon ten und nichtkotierte Wertschriften).
Sind die von der Bank in Rechnung gestellten Kosten tiefer als die Pauschale, können Sie nur die effektiven Kosten abziehen.
Machen Sie die über der Pauschale liegenden Vermögensverwaltungskosten geltend, müssen Sie sowohl die tatsächlichen Aufwendungen für die Vermö gensverwaltung als auch deren Abzugsfähigkeit nachweisen. Der Nachweis muss anhand geeigneter Unterlagen (Verträge, Reglemente, Abrechnungen) erbracht werden, aus denen nebst dem Umfang auch die Art, der Verwen dungszweck und die Zusammensetzung der mit dem Wertschriften- und Kapitalanlagevermögen zusammenhängenden Kosten hervorgeht. Gelingt der Nachweis nicht, können Sie nur Kosten in der Höhe der vorne genannten Pauschale abziehen. Steuerbuch 565 Behinderungsbedingte Kosten § 41 Nr. 9 Behinderungsbeding Personen mit Behinderung können behinderungsbedingte Kosten vollum te Kosten fänglich vom steuerbaren Einkommen abziehen. Behindert im Sinne dieser Be Einzureichende Belege stimmung ist eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, – Formular «Behinderungs geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, all bedingte Kosten» tägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fort – Aufstellung und Belege der zubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. geltend gemachten Kosten
Eine leichte Beeinträchtigung, Als behinderte Personen gelten in jedem Fall: deren Auswirkungen – wie – Bezüger von Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invaliden etwa bei einer Seh- oder Hör- versicherung; schwäche – durch ein Hilfsmit- – Bezüger von Hilflosenentschädigungen; tel einfach behoben werden – Bezüger von Hilfsmitteln im Sinne von AHVG, UVG und MVG; kann (Brille oder Hörgerät), gilt nicht als Behinderung. – Heimbewohner und Spitex-Patienten, für die ein Pflege- und Betreuungs aufwand von mehr als 60 Minuten pro Tag anfällt (ab Pflegestufe 4).
Personen, die keiner der genannten Gruppen zugeordnet werden können, müssen ihre Behinderung nachweisen.
Als behinderungsbedingt gelten Kosten für:
Assistenz;
Haushaltshilfen und Kinderbetreuung;
den Aufenthalt in Tagesstrukturen (ohne Kosten der üblichen Verpflegung);
Heim- und Entlastungsaufenthalte (nach Abzug der Lebenshaltungskosten);
heilpädagogische Therapien und Sozialrehabilitationsmassnahmen;
Transporte und Fahrzeuge;
Diäten, Mahlzeitendienste (nach Abzug der Lebenshaltungskosten);
Blindenführhunde;
Hilfsmittel, Pflegeartikel und Kleider (nach Abzug der Lebenshaltungs kosten);
Wohnen (nur behinderungsbedingte Mehrkosten inkl. deren Unterhalt oder Ersatz);
Privatschulen.
Als behinderungsbedingt gelten die notwendigen Kosten, die als Folge einer 26 Behinderung entstehen und weder Lebenshaltungskosten noch Luxusaus gaben darstellen. Zu den Lebenshaltungskosten sind die Aufwendungen zu zählen, die der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse dienen wie ins
Abzüge besondere die Kosten für die Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Gesundheits pflege, Freizeit und Vergnügen. Die Lebenshaltungskosten entsprechen dem Grundbetrag und den Wohnkosten nach den Richtlinien über die Berech nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. In der Regel betragen sie pro Person CHF 40 pro Tag bzw. CHF 14’400 pro Jahr.
Anstelle des Abzugs der effektiven selbst getragenen Kosten können behin derte Personen einen jährlichen Pauschalabzug in folgender Höhe geltend machen (Verfügung der Hilflosenentschädigung beilegen):
– Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades: CHF 2’500
– Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades: CHF 5’000
– Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades: CHF 7’500
Einen jährlichen Pauschalabzug von CHF 2’500 können im Weiteren unab hängig vom Bezug einer Hilflosenentschädigung folgende behinderte Per sonen geltend machen:
Gehörlose;
Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen.
Abzugsfähig sind nur diejenigen Kosten, die Sie selbst tragen, d.h. diejenigen Kosten, die Ihnen nach Abzug aller Leistungen öffentlicher, beruflicher oder privater Versicherungen und Institutionen (AHV, IV, SUVA, Militärversiche rung, Krankenkasse, Haftpflicht- und private Unfallversicherung, Hilfswerke und Stiftungen usw.) zur Zahlung verbleiben. Die Ergänzungsleistungen sind stets dann anzurechnen, wenn sie zur Deckung von Krankheits- und behin derungsbedingten Kosten ausgerichtet werden. In allen anderen Fällen sind sie nur dann anzurechnen, wenn sie die Lebenshaltungskosten übersteigen. In diesem Falle sind die Lebenshaltungskosten nicht zusätzlich anzurechnen. Sind die ausgerichteten Ergänzungsleistungen betragsmässig kleiner als die
Lebenshaltungskosten, so werden lediglich die Lebenshaltungskosten ange rechnet. Anzurechnen sind auch die Hilflosenentschädigungen: Diese wer den zweckgebunden für die Abgeltung von Assistenz- und Transportkosten | |||
ausgerichtet und sind bei diesen Kosten anzurechnen. | |||
Kapitalleistungen für künftige invaliditäts- und behinderungsbedingte Kos | |||
ten sind anzurechnen, soweit sie nicht der | Einkommenssteuer unterliegen. | ||
Ein Abzug für behinderungsbedingte Kosten entfällt daher solange, bis Sie den Nachweis erbringen, dass die tatsächlich entstandenen behinderungsbe dingten Kosten die Höhe dieser ausgerichteten Kapitalleistung übersteigen. | |||
Genugtuungsleistungen tragen der persönlichen und nicht der materiellen Beeinträchtigung Rechnung. Sie werden daher nicht an die behinderungs bedingten Kosten angerechnet. Den Genugtuungsleistungen gleichzustellen | |||
sind Integritätsentschädigungen. | |||
570 | Durch Dritte betreute Kinder | Steuerbuch | |
Abziehen können Sie für jedes Kind, für das Sie Anspruch auf den | Kinder § 41 Nr. 4 Kinderbetreuungs | ||
abzug nach Ziffer 630 der Steuererklärung haben, die Kosten für die Fremd kostenabzug betreuung infolge Erwerbstätigkeit, Krankheit, Unfall oder Invalidität bis zu Einzureichende Belege | |||
einem Gesamtbetrag von: | – Formular «Angaben zu unterstützten Personen und Kindern» | ||
Aufstellung und Belege der
Kanton | Bund | geltend gemachten Kosten | |
max. CHF 25’000 max. CHF 25’800 | |||
pro Kind | pro Kind | ||
Der Abzug ist bis zur Vollendung des 14. Altersjahres möglich. Die Verpfle 27 | |||
gungskosten sind nicht abzugsfähig. | |||
Abzüge | |||
Legen Sie der Steuererklärung eine Aufstellung mit Belegen über die bezahl | |||
ten Kinderbetreuungskosten samt Angabe der | Empfänger bei. | ||
575 | Weitere Abzüge | ||
Prämien von erwerbstätigen Personen für die obligatorische Nichtberufs unfallversicherung (NBUV), soweit diese nicht bereits im Nettolohn be rücksichtigt sind;
Gesetzliche Beiträge an die AHV von nichterwerbstätigen Steuerpflichti gen oder von Selbständigerwerbenden, soweit Sie sie unter den Ziffern 150/151 der Steuererklärung nicht bereits berücksichtigt haben. Nicht zu lässig ist jedoch der Abzug von Arbeitgeberbeiträgen für Hausdienstarbeit nehmende (Haushaltshilfe);
Einsatzkosten in der Höhe von 5% (jedoch maximal CHF 5’000 beim Kan ton resp. CHF 5’400 beim Bund) der einzelnen steuerbaren Gewinne aus der Teilnahme an Geldspielen (ohne Spielbankenspiele); von den einzel nen Gewinnen aus Online-Spielbankenspielen sind die vom Online- Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr (jedoch maximal CHF 25’000 beim Kanton resp. CHF 26’800 beim Bund) abzugsfähig;
Bund: Differenz zum höheren Freibetrag auf Lotterie- und andere Spiel gewinne bei der direkten Bundessteuer.
580 | Abzug für massgebliche Beteiligungen | Steuerbuch | |
Halten Sie Beteiligungen von mindestens 10% am Grundkapital von Aktien § 26 Nr. 3 Teilbesteuerung der gesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaf Einkünfte aus qualifi ten im Privatvermögen, werden die Erträge aus Dividenden, Gewinnantei zierten Beteiligungen len, Liquidationsüberschüssen und geldwerten Vorteilen zu 30% entlastet. Einzureichende Belege | |||
Formular «Wertschriften- und
Halten Sie Beteiligungen von mindestens 10 | % am Grundkapital von | Aktien Guthabenverzeichnis» | |
gesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossen – Formular «Qualifizierte | |||
Beteiligungen im Geschäfts | |||
schaften im Geschäftsvermögen, werden die Erträge aus Dividenden, Ge vermögen» winnanteilen, Liquidationsüberschüssen, geldwerten Vorteilen sowie Gewin nen aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte zu 30% entlastet. | |||
Bei der Bundessteuer beträgt die Entlastung im Privat- und Geschäftsver mögen ebenfalls 30%.
Steuerbuch § 41 Nr. 10 Abzug von Spenden und Parteibeiträgen Einzureichende Belege | 585 | Parteibeiträge Abziehen können Sie Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien bis zum Gesamtbetrag von: |
Formular «Zuwendungen»
– Aufstellung oder Belege der Zuwendungen | Kanton Bund max. CHF 20’000 max. CHF 10’600 |
Zulässig sind nur Beiträge an Vereinigungen, die im Parteiregister nach Arti kel 76a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte eingetragen, in ei nem kantonalen Parlament vertreten sind oder in einem Kanton bei den letzten Parlamentswahlen mindestens 3% der Stimmen erreicht haben.
Steuerbuch § 41 Nr. 11 Aus- und Weiterbil dungskosten Einzureichende Belege – Formular «Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskos ten» – Aufstellung und Belege über berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten – Beiträge von Dritten | 590 | Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung Die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten sowie Umschulungs kosten können bis zum Gesamtbetrag von CHF 12’000 beim Kanton resp. CHF 13’000 beim Bund in Abzug gebracht werden. Nicht zum Abzug zugelassen werden die Kosten der Erst- oder Grundausbildung bis und mit Sekundar stufe II (z.B. Lehrabschluss, Maturität) sowie die Kosten für Aus- und Weiter bildung ohne beruflichen Zusammenhang (z.B. Hobby oder Liebhaberei). Bundesbeiträge vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innova tion für eidgenössische Prüfungen stellen steuerbares Einkommen dar. Sie sind immer unter Ziffer 350 zu deklarieren. | |
28 | Steuerbuch § 41 Nr. 3 Abzug bei Erwerbs tätigkeit beider | 595 | Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten Leben Sie als Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, kön nen Sie einen Abzug geltend machen, wenn beide erwerbstätig sind. |
Abzüge | Ehegatten |
Kanton Bund max. CHF 1’000 50% vom niedrigeren Erwerbseinkommen, mind. CHF 8’600; max. CHF 14’100
Berechnungsbeispiele (Bundessteuer) CHF Beispiel 1 Einkommen 8’000 Berufsauslagen 2’000 Nettoeinkommen 6’000 Abzug 6’000 Beispiel 2 Einkommen 12’000 Berufsauslagen 3’000 Nettoeinkommen 9’000 Abzug 8’600 Beispiel 3 Einkommen 23’000 Berufsauslagen 4’000 Nettoeinkommen 19’000 Abzug 9’500 Beispiel 4 Einkommen 35’000 Berufsauslagen 5’000 Nettoeinkommen 30’000 Abzug 14’100 | Dieser Abzug ist zulässig, wenn beide Ehegatten erwerbstätig sind und zu sammen veranlagt werden. Unter Erwerbseinkommen versteht man die Ge samtheit des Einkommens aus selbständiger und unselbständiger, haupt- und nebenberuflicher Erwerbstätigkeit. Dem Erwerbseinkommen gleichgestellt sind Erwerbsausfallentschädigungen bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit (für Militärdienst, Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung). Den Abzug können Sie auch geltend ma chen, wenn die Erwerbstätigkeit eines oder beider Ehegatten nur während eines Teils des Jahres oder als Teilzeitarbeit ausgeübt wird. Der Abzug darf das niedrigere Erwerbseinkommen des einen Ehegatten nach Abzug der Gewinnungskosten sowie der Beiträge an die AHV/IV/ALV/NBUV und die berufliche Vorsorge (2. und 3. Säule) nicht übersteigen. Sie können keinen Abzug beanspruchen, wenn sich aus der Erwerbstätigkeit ein Verlust ergeben hat. Der Abzug ist auch zulässig, wenn ein Ehegatte im Beruf, Geschäft oder Ge werbe des anderen Ehegatten erheblich mitarbeitet, sofern diese Mitarbeit vertraglich vorgesehen oder durch die Natur der Tätigkeit erforderlich ist. In diesem Fall wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbsein kommens zugewiesen. |
Einkommensberechnung Nettoeinkommen 610 Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen Sie können nachgewiesene freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Ver mögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz abziehen, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind. Ein Abzug ist nur möglich, wenn die Zuwendun gen im Jahr mindestens CHF 100 betragen. Der Abzug darf maximal 20% des Nettoeinkommens gemäss Ziffer 609 der Steuererklärung betragen. Auf das Einreichen der einzelnen Spendenbescheinigungen kann verzichtet werden, wenn die Zuwendungen auf dem Steuerformular «Zuwendungen» detailliert aufgeführt werden (Zahlungsdatum, Name und Sitz der Institu tion). Beträge ohne detaillierte Bezeichnung werden nicht zum Abzug zu gelassen. Das Steueramt behält sich vor, die Belege bei Bedarf zu Kontroll zwecken nachträglich einzuverlagen. Ein Verzeichnis der bekannten gemein nützigen Institutionen finden Sie unter steueramt.so.ch (Rubrik «Rechtliche Grundlagen»). Bei Zuwendungen an Institutionen, die dort nicht aufgeführt sind, legen Sie eine Bestätigung des Sitzkantons über die Steuerbefreiung bei. 620 Krankheits- und Unfallkosten Abziehen können Sie Ihre Krankheits- und Unfallkosten und diejenigen der von Ihnen unterhaltenen Personen, soweit Sie die Kosten selber tragen und diese 5% des Nettoeinkommens gemäss Ziffer 609 der Steuererklärung überstei- gen. Als Krankheitskosten gelten dabei die Kosten für Ärzte, Zahnärzte, Spital kosten, Medikamente, medizinische Apparate, Brillen und dergleichen. Die Kos ten besonderer Heilmassnahmen wie Massagen, Bestrahlungen und Bäder kön nen Sie nur abziehen, sofern diese Behandlungen ärztlich verordnet sind und von diplomierten Personen durchgeführt werden. Berücksichtigt werden auch die Kosten für alle ärztlich oder zahnärztlich angeordneten Massnahmen, die zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit beitragen. Massgebend für den Abzug ist das Zahlungsdatum beziehungsweise das Abrechnungsdatum der Krankenkasse; wenn Sie die Jahresbescheinigung der Krankenkasse beilegen, ist die bescheinigte Periode massgebend für den Abzug. Für Personen, die sich in einem Pflegeheim oder einer Heilstätte aufhalten und für die ein Pflege- und Betreuungsaufwand von nicht mehr als 60 Minu ten pro Tag anfällt, stellen die Heimkosten grundsätzlich Lebenshaltungskos ten dar und sind nicht abzugsfähig. Die separat in Rechnung gestellten Pfle gekosten können Sie als Krankheitskosten abziehen. Als Zöliakiepatient können Sie pauschal CHF 2’500 für die Mehrkosten der Diätnahrung als Krankheitskosten geltend machen. Voraussetzung ist ein Arztzeugnis, wonach Diätnahrung erforderlich ist. Als Diabetiker können Sie jedoch nur die effektiven Kosten abziehen. Nicht als Krankheitskosten gelten Aufwendungen für:
| Steuerbuch § 41 Nr. 10 Abzug von Spenden und Parteibeiträgen Einzureichende Belege
Mitglieder- und Passivbeiträge sowie Zuwendungen an Verei- ne mit ideeller Tätigkeit (z.B. Musik- und Sportvereine) und an Institutionen, die Kultuszwecke verfolgen (z.B. Freikirchen), können Sie nicht abziehen. 29 Steuerbuch § 41 Nr. 8 Krankheits- und Un Einkommensberechnung fallkosten Einzureichende Belege
|
Schönheitsbehandlungen sowie für Schlankheitskuren oder -operationen, | |||
sofern sie nicht ärztlich verordnet sind); | |||
Selbstbehalt für Verpflegungskosten bei Spitalaufenthalt.
Ziehen Sie vom Total der Auslagen für Krankheits- und Unfallkosten 5% des Nettoeinkommens (Ziffer 609 der Steuererklärung) als steuerlichen Selbst | |||
behalt ab. | |||
Sozialabzüge | |||
Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am 31. Dezember 2025 massgebend. Endet die Steuerpflicht jedoch während der Steuerperiode, sind sie nach den Verhältnissen am Ende der Steuerpflicht festzusetzen. | |||
Steuerbuch | 630 | Abzug für minderjährige oder in beruflicher Ausbildung stehende | |
§ 43 Nr. 1 Sozialabzüge allge | Kinder (Kinderabzug) | ||
mein | Als Kinder gelten minderjährige oder in beruflicher Erstausbildung stehende | ||
§ 43 Nr. 2 Kinderabzug | |||
volljährige leibliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder sowie Pflegekinder, die | |||
Einzureichende Belege | Sie unentgeltlich zu dauernder Pflege oder Erziehung aufgenommen haben. | ||
– Ausbildungsnachweis | Stichtag für die Festsetzung der Sozialabzüge ist der 31. Dezember. Endet die | ||
per 31.12. (bei volljährigen | |||
Kindern) | Steuerpflicht jedoch während der Steuerperiode, sind die Verhältnisse am Ende der Steuerpflicht massgebend. Als Eltern müssen Sie dann für den Un | ||
terhalt eines Kindes aufkommen, wenn das steuerbare Einkommen (Ziffer 690 der Steuererklärung) des Kindes CHF 11’000 nicht übersteigt. | |||
Zahlen Sie an minderjährige Kinder Unterhaltsbeiträge aus Scheidung oder Trennung, ist kein Abzug für Kinder möglich, da Sie diese Zahlungen vollum | |||
30 | fänglich abziehen können (Ziffer 521 der Steuererklärung). | ||
Es sind höchstens die nachstehenden Abzüge möglich:
Einkommensberechnung | Sie leben in rechtlich und tatsächlich ungetrenn- Kanton ter Ehe oder sind verwitwet CHF Für jedes Kind, 9’000 | Bund CHF 6’800 |
das am 31. Dezember 2025 minderjährig ist;
das zwar am 31. Dezember 2025 volljährig ist, je doch noch in beruflicher Erstausbildung steht, wenn Sie dessen Unterhalt überwiegend bestreiten.
Sie leben allein mit Ihren Kindern zusammen Für Kinder, die am 31. Dezember 2025 minderjährig sind,
können Sie den vollen Kinderabzug geltend machen: 9’000 | 6’800 |
wenn die elterliche Sorge Ihnen allein zusteht;
wenn Sie – bei alleiniger oder gemeinsamer elterlicher Sorge – vom andern Elternteil für das Kind Unterhalts beiträge erhalten, die Sie nach Ziffer 320 versteuern.
können Sie den halben Kinderabzug geltend machen: 4’500 | 3’400 |
wenn Sie – bei gemeinsamer elterlicher Sorge – vom andern Elternteil für das Kind keine steuerbaren Un terhaltsbeiträge erhalten.
Für Kinder, die am 31. Dezember 2025 volljährig sind 9’000 und in beruflicher Erstausbildung stehen, können Sie den Kinderabzug geltend machen, wenn der andere Elternteil für das Kind keine Unterhaltsbeiträge leistet oder wenn der andere Elternteil Unterhaltsbeiträge leis tet, Sie aber trotzdem den höheren finanziellen Beitrag an den Unterhalt des Kindes leisten und damit zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Kann der andere Elternteil den Kinderabzug geltend machen, können Sie den Unterstützungsabzug nach Zif fer 635 beanspruchen, sofern Ihre Beiträge mindestens in der Höhe des Abzugs erfolgen. | 6’800 |
Sie leben nicht mit Ihren Kindern zusammen | ||||
Für Kinder, die am 31. Dezember 2025 minderjährig sind, Kanton | Bund | |||
können Sie keinen Kinderabzug geltend machen: | CHF 0 | CHF 0 | ||
wenn Ihnen die elterliche Sorge nicht zusteht;
wenn Sie – bei keiner oder gemeinsamer elterlicher Sorge – Unterhaltsbeiträge für das Kind leisten, die Sie unter Ziffer 521 abziehen können.
können Sie den halben Kinderabzug geltend machen: | 4’500 | 3’400 |
wenn Sie – bei gemeinsamer elterlicher Sorge – keine Unterhaltsbeiträge für das Kind leisten.
Für Kinder, die am 31. Dezember 2025 volljährig sind und in beruflicher Erstausbildung stehen, können Sie den Kinderabzug geltend machen, wenn Sie mit Ihren Unterhaltsbeiträgen den höheren finanziellen Beitrag an den Unterhalt des Kindes leisten und damit zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Leisten Sie Unterhaltsbeiträge, kommen damit jedoch nicht zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes auf, können Sie den Unterstützungsabzug nach Ziffer 635 geltend machen, sofern Ihre Beiträge mindestens in der Höhe des Abzugs erfolgen. | 9’000 | 6’800 | ||
Sie leben mit dem anderen Elternteil im Konkubinat Für Kinder, die am 31. Dezember 2025 minderjährig sind, können Sie den vollen Kinderabzug geltend machen: | 9’000 | 6’800 | 31 |
wenn die elterliche Sorge Ihnen allein zusteht;
Einkommensberechnung
wenn Sie – bei alleiniger oder gemeinsamer elterlicher Sorge – vom andern Elternteil für das Kind Unterhalts beiträge erhalten, die Sie nach Ziffer 320 versteuern.
können Sie den halben Kinderabzug geltend machen: | 4’500 | 3’400 |
wenn Sie – bei gemeinsamer elterlicher Sorge – keine steuerbaren Unterhaltsbeiträge für das Kind leisten resp. erhalten.
Für Kinder, die am 31. Dezember 2025 volljährig sind und in beruflicher Erstausbildung stehen, können Sie den Kinderabzug geltend machen, wenn Sie den höhe ren finanziellen Beitrag an den Unterhalt des Kindes leisten und damit zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn Sie den Elternteil mit dem höheren Reineinkom- men sind. Kann der andere Elternteil den Kinderabzug geltend machen, können Sie den Unterstützungsabzug nach Ziffer 635 beanspruchen, sofern Ihre Beiträge min destens in der Höhe des Abzugs erfolgen. | 9’000 | 6’800 | ||
635 | Abzug für unterstützte Personen (Unterstützungsabzug) | Steuerbuch | ||
Für jede am Ende der Steuerperiode erwerbsunfähige oder beschränkt | § 43 Nr. 3 Unterstützungsabzug | |||
erwerbsfähige und unterstützungsbedürftige Person, an deren Unterhalt Sie mindestens in der Höhe des Abzuges beitragen, können Sie beim Kanton | Einzureichende Belege – Formular «Angaben zu | |||
CHF 2’000 und beim Bund CHF 6’800 abziehen. | unterstützten Personen und Kindern» | |||
Der Abzug wird gewährt für erwerbsunfähige oder beschränkt | erwerbsfähi – Nachweis der Unterstützungs | |||
leistungen (Zahlungsbelege) | ||||
ge Kinder, deren steuerbares Einkommen CHF 15’000 (Ziffer 690 der Steuer – Nachweis der Unterstützungs | ||||
erklärung) nicht übersteigt, ebenso für volljährige Kinder, an die Sie Alimen te leisten. Kein Abzug ist möglich für den Ehegatten und für Kinder, für die | bedürftigkeit | |||
der Kinderabzug gewährt wird, sowie für minderjährige Kinder, für die | Sie | |||
dem anderen Elternteil Unterhaltsbeiträge bezahlen (abziehbar unter Ziffer 521 der Steuererklärung). Der Abzug kann nicht gewährt werden, wenn die | ||||
unterstützte Person Ergänzungsleistungen bezieht. | ||||
Wenn Sie einen Unterstützungsabzug geltend machen, reichen Sie mit der Steuererklärung eine Bestätigung der unterstützten Person über Art, Zeit punkt, Grund der Bedürftigkeit und Höhe der erfolgten Unterstützungen ein. Bei Unterstützungen ins Ausland erbringen Sie den Nachweis der Unter stützungspflicht und der Zahlung.
Zahlungen ins Ausland sind nur dann abzugsfähig, wenn sie an Verwandte in auf- oder absteigender Linie erfolgen. Verwandtschaftsgrad und Unterstüt zungsbedürftigkeit sind durch die ausländische Heimatbehörde in deutscher Sprache zu bestätigen.
Steuerbuch 640 Abzug für jede dauernd pflegebedürftige Person § 43 Nr. 4 Heimpflegeabzug (Heimpflegeabzug) Einzureichende Belege Für jede dauernd pflegebedürftige Person, die in Ihrem Haushalt lebt, können – Formular «Angaben zu Sie je CHF 4’200 abziehen. Den Abzug können Sie nicht beanspruchen für sich unterstützten Personen und selbst, Ihren Ehegatten und für Ihre Kinder, auch wenn sie volljährig sind. Der Kindern» Anspruch auf diesen Abzug setzt keine finanziellen Unterstützungsleistungen
Nachweis der Pflegebedürf tigkeit voraus. Weisen Sie die Pflegebedürftigkeit nach. Die gepflegte Person muss eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mindestens 2. Grades beziehen. Sie muss in Ihrem Haushalt leben. Als gleicher Haushalt gilt auch ein Haushalt auf dem gleichen Grundstück oder auf dem unmittelbar benachbarten, d.h. angrenzenden Grundstück oder eine andere Wohnung im gleichen Haus.
Sind die Voraussetzungen nach Ziffer 635 der Steuererklärung erfüllt, kön nen Sie zusätzlich zum Heimpflegeabzug den Unterstützungsabzug geltend machen.
32 Steuerbuch 645 Abzug für Rentenbezüger mit ungenügendem Reineinkommen § 43 Nr. 5 Abzug für Renten Haben Sie ein ungenügendes Reineinkommen und sind Sie oder Ihr Ehegatte bezüger mit zum Bezug einer Rente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen- oder
Einkommensberechnung ungenügendem Reineinkommen Invalidenversicherung (wozu auch Waisenrenten zählen) berechtigt, können Sie maximal CHF 5’000 abziehen. Ebenfalls zum Abzug berechtigt der Bezug einer ausländischen Rente, die mit der eidgenössischen Alters- und Hinterlas senen- oder Invalidenversicherung vergleichbar ist.
Sofern Ihr Reineinkommen (Ziffer 629 der Steuererklärung) CHF 32’000 nicht übersteigt, können Sie den Höchstabzug von CHF 5’000 beanspruchen, wenn Sie in einer rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehe leben oder wenn Sie als verwitwete, getrennt lebende, geschiedene oder ledige Person mit Kin dern zusammenleben, für die ein Abzug nach Ziffer 630 der Steuererklärung geltend gemacht werden kann. Diesen Personen gleichgestellt sind Sie, wenn Sie seit 2023 Witwe oder Witwer geworden sind. Der Abzug vermindert sich um je einen Franken pro Franken zusätzlichen Reineinkommens und entfällt bei einem Reineinkommen von CHF 37’000 ganz.
Sind Sie alleinstehend oder vor 2023 verwitwet und leben nicht mit Kindern zusammen, für die ein Abzug nach Ziffer 630 der Steuererklärung geltend gemacht werden kann, können Sie, sofern Ihr Reineinkommen CHF 24’000 nicht übersteigt, den Höchstabzug von CHF 5’000 geltend machen. Der Ab zug vermindert sich um je einen Franken pro Franken zusätzlichen Reinein kommens und entfällt bei einem Reineinkommen von CHF 29’000 ganz.
650 Abzug für Ehegatten in ungetrennter Ehe Leben Sie als Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, kön nen Sie bei der direkten Bundessteuer CHF 2’800 abziehen.
Steuerausscheidung 695 In anderen Kantonen oder im Ausland zu versteuerndes Einkommen 696 Hier ist das ausserhalb des Kantons Solothurn zu versteuernde Einkommen zu deklarieren. Die Steuerausscheidung nimmt die Veranlagungsbehörde von Amtes wegen vor.
Vermögen im In- und Ausland
Bewegliches Vermögen | ||
700 | Wertschriften und Guthaben Bitte lesen Sie die Erläuterungen auf den Seiten 35 – | 39 dieser Wegleitung. |
710 | Lebens- und Rentenversicherungen Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer. | Steuerbuch § 69 Nr. 1 Ansprüche aus Versi |
Ausnahme: Im Rahmen der anerkannten Formen der gebundenen Selbst cherungen und Vor vorsorge (Säule 3a) abgeschlossene Vorsorgepolicen sind bis zur Fälligkeit der sorgeeinrichtungen | ||
Versicherungssumme steuerfrei. | Einzureichende Belege | |
Bescheinigung der Versiche
Rentenversicherungen unterliegen ebenfalls der Vermögenssteuer. rungsgesellschaft
Der Vermögenssteuerwert von Lebens- und Rentenversicherungen richtet sich nach dem Steuerwert (Rückkaufswert inkl. der gutgeschriebenen Über schussanteile). Dabei ist auf den von der Versicherungsgesellschaft beschei | ||
nigten Wert abzustellen. | ||
720 | Anteil an Personengemeinschaften | Einzureichende Belege |
Erbengemeinschaften werden nicht separat besteuert. Die einzelnen Erben – Formular «Fragebogen für 33 versteuern anteilsmässig (entsprechend ihrer Erbquote) das Vermögen aus Personengemeinschaften» unverteilten Erbschaften ab Todestag. Die Bewertung des Vermögens richtet | ||
Vermögen im In- und Ausland | ||
sich nach den üblichen Bewertungen der Aktiven und Passiven. Das Formular können Sie im Internet unter steueramt.so.ch herunterladen oder beim | ||
Kantonalen Steueramt beziehen. | ||
730 | Motorfahrzeuge | |
Der Steuerwert privater Motorfahrzeuge beträgt 50% des Anschaffungs wertes. Er reduziert sich jedes Jahr um 50% des jeweiligen Restwertes. | ||
740 | Übrige Vermögenswerte | |
Übrige Vermögenswerte sind zum Beispiel Gemälde- und andere Sammlun gen, Tiere (z.B. Pferde usw.), Kunst- und Schmuckgegenstände, Boote, Flug zeuge, ertragslose Kryptowährungen usw. Der Hausrat ist steuerfrei. | ||
Unbewegliches Vermögen | ||
750 | Liegenschaften Als Liegenschaft gelten alle Grundstücke, Gebäude und | Steuerbuch die im Grundbuch § 62 Nr. 1 Unbewegliches Ver |
eingetragenen selbständigen und dauernden Rechte (Baurechte, Dienstbar mögen keiten usw.; im Baurecht erstellte Bauten versteuert der Baueigentümer). Nutzniessungsvermögen ist Ferner gehören dazu auch die mit ihnen verbundenen Sachen und Nutzungs vom Nutzniesser zu versteuern. | ||
rechte (Wasserkräfte und dgl.). | ||
Der Steuerwert wird aufgrund des Katasterwertes festgelegt.
Ausserkantonale Liegenschaften geben Sie mit dem betreffenden kantona | ||
len Steuerwert an. Die Umrechnung auf solothurnische | Werte aufgrund des | |
Bundessteuerkoeffizienten nimmt die Veranlagungsbehörde von Amtes | ||
wegen vor. | ||
Geben Sie im Ausland gelegene Liegenschaften mit dem Kaufpreis an.
Bewegliche Geschäftsaktiven
Steuerbuch | 760 | Aktiven Selbständigerwerbender | |
§ 66 Nr. 2 Betriebsvermögen, | Für die Ermittlung der Aktiven Selbständigerwerbender füllen Sie bitte den | ||
Selbständig- erwerbender Einzureichende Belege | Fragebogen für Selbständigerwerbende mit vereinfachter und kaufmänni scher Buchführung aus. Den Anteil am Vermögen setzen Sie entsprechend den Angaben im Fragebogen ein. | ||
Formular «Fragenbogen Selb ständigerwerbender mit ver einfachter und kaufmänni 785 Anteil an Kollektiv- und Kommanditgesellschaften scher Buchführung» Für die Ermittlung der Anteile an Kollektiv- und Kommanditgesellschaften füllen Sie bitte den Fragebogen für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften aus. Den Anteil am Vermögen setzen Sie entsprechend den Angaben im Fragebogen ein.
Schulden
Steuerbuch § 70 Nr. 1 Schulden Einzureichende Belege | 800 810 | Schulden Deklarieren Sie Schulden, ist das Steuerformular «Schuldenverzeichnis» voll ständig ausgefüllt mit der Steuererklärung einzureichen. Unerlässlich sind | |
– Formular «Schuldenverzeich | insbesondere die Angabe des Gläubigers mit genauer Adresse. | ||
nis» | |||
Aufstellung und Belege der Schulden Sozialabzüge
Steuerbuch | 910 | Abzug für verheiratete Steuerpflichtige | |
§ 71 Nr. 1 Sozialabzüge vom | Für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige so | ||
34 | Vermögen | wie für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichti ge, die alleine mit Kindern zusammenleben, für die der Kinderabzug gemäss Ziffer 630 der Steuererklärung gewährt wird, beträgt der Abzug CHF 100’000. | |
Vermögen im In- und Ausland | |||
Steuerbuch | 920 | Abzug für die anderen Steuerpflichtigen | |
§ 71 Nr. 1 Sozialabzüge vom | Für alle anderen Steuerpflichtigen beträgt der Abzug CHF 60’000. | ||
Vermögen | Darunter fallen auch Konkubinatspaare, die mit gemeinsamen Kindern zu sammen im gleichen Haushalt leben. | ||
930 | Abzug für jedes Kind und jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person Für jedes Kind und jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, für die ein Abzug nach Ziffer 630 oder 635 der Steuererklärung gewährt wird, beträgt der Abzug CHF 20’000. | ||
Werden die Eltern getrennt veranlagt, so wird der Abzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und kein Abzug für Unterhaltsbeiträge nach Ziffer 521 geltend gemacht wird.
Steuerbuch | 940 | Abzug für Rentenbezüger mit ungenügendem Reineinkommen | |
§ 71 Nr. 1 Sozialabzüge vom | und Reinvermögen | ||
Vermögen | Sind Sie oder Ihr Ehegatte zum Bezug einer Rente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung berechtigt und haben ein ungenügendes Reineinkommen (Ziffer 629), ein Reinvermögen von nicht mehr als CHF 200’000 (Ziffer 900) und sind Sie oder Ihr Ehegatte erwerbsun fähig oder beschränkt erwerbsfähig, werden die Sozialabzüge verdoppelt. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dieser Wegleitung zu Ziffer 645 «Abzug für Rentenbezüger mit ungenügendem Reineinkommen». | ||
Steuerausscheidung
Steuerbuch | 995 | In anderen Kantonen oder im Ausland zu versteuerndes Vermögen | |
§ 71 Nr. 1 Sozialabzüge vom | Hier ist das ausserhalb des Kantons Solothurn zu versteuernde Vermögen zu | ||
Vermögen | deklarieren. Die Steuerausscheidung wird von der Veranlagungsbehörde von Amtes wegen vorgenommen. | ||
Wertschriften- und Guthabenverzeichnis
Das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis dient: Steuerbuch – der Feststellung des Wertschriftenvermögens einschliesslich aller Gutha § 26 Nr. 2 Erträge aus Wert ben (Ziffer 700 der Steuererklärung); schriften und Gut haben
der Ermittlung der Erträge aus beweglichem Vermögen (Ziffer 300 der § 26 Nr. 3 Teilbesteuerung der Steuererklärung); Einkünfte aus qual.
– der Ermittlung des Verrechnungssteueranspruches auf Fälligkeiten 2025; Beteiligungen – der Deklaration von Erbschaften und Schenkungen (inkl. Erbvorbezüge § 67 Nr. 1 Wertpapiere, Forde und unverteilte Erbschaften); rungs- und Beteili gungsrechte im
der Deklaration von Kapitalleistungen aus Vorsorge; Privatvermögen
der Deklaration von Lotterie- und anderen Spielgewinnen. Einzureichende Belege
Formular «Wertschriften- und
Das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis ist Bestandteil der Steuererklä Guthabenverzeichnis» rung und damit immer einzureichen. Hierbei sind die Fragen auf der ersten – Bescheinigung der Guthaben, und letzten Seite des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses zu beant der Erträge sowie der worten. Eine Unterzeichnung auf der letzten Seite hat immer dann zu erfol Lotterie- und anderen Spiel gen, wenn Sie die Steuererklärung (inkl. Wertschriften- und Guthabenver gewinne. zeichnis) nicht elektronisch einreichen.
Tragen Sie in das Formular Ihr Vermögen ein und das Ihrer in der Steuer | Umfang der Deklaration pflicht vertretenen minderjährigen Kinder sowie das Vermögen (inkl. dem 35 Eigentum an Kryptowährungen), an dem Sie die Nutzniessung haben.
Vermögen im In- und Ausland Volljährige Kinder versteuern ihr Vermögen und ihren Ertrag selber; sie fül len daher ebenfalls das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis aus, um den Verrechnungssteueranspruch auf die Fälligkeiten 2025 selbst geltend zu ma chen. Dementsprechend haben die Eltern diese Werte nicht mehr zu deklarie ren.
Die Ermittlung des Verrechnungssteueranspruches erfolgt aufgrund des in | Verrechnungssteueranspruch Kolonne A (Werte mit Verrechnungssteuerabzug) des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses eingetragenen Ertrages.
Bei Erbengemeinschaften erfolgt die Rückforderung der Verrechnungs steuer seit dem 1.1.2022 (Ertragsfälligkeit) durch die einzelnen erbberechtig ten Personen, indem sie die verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte aus unverteilten Erbschaften anteilsmässig in ihrem Wertschriften- und Gut habenverzeichnis deklarieren.
Jede erbberechtigte Person einer Erbengemeinschaft hat ihren Anteil am Einkommen und Vermögen im Steuerformular «Fragebogen für Personenge meinschaften» zu deklarieren und in die Ziffer 330 (Einkommen) und Ziffer 720 (Vermögen) der Steuererklärung zu übertragen.
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft sowie die Kollektiv- und Kom- manditgesellschaft machen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer für die im Inland domizilierten Teilhaber/Gesellschafter der Gemeinschaft mittels Formular 25 «Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer» direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung geltend. Eine anteilsmässige Rückerstattung an die einzelnen Teilhaber/Gesellschafter ist nicht möglich. Der Ertrag und das Vermögen versteuert anteilsmässig jeder einzelne Stock werkeigentümer. Die Bruttoerträge führen Sie in der Kolonne B (Werte ohne Verrechnungssteuerabzug) auf.
Kennzeichnen Sie besonders:
mit G das Geschäftsvermögen;
mit N das Nutzniessungsvermögen;
mit E die Werte, die aus unverteilten und verteilten Erbschaften stammen;
mit B die Beteiligungen von mindestens 10% am Kapital einer Kapital gesellschaft oder Genossenschaft;
mit L die steuerbaren Lotterie- und anderen Spielgewinne;
mit D ein zinsloses Darlehen.
| Bewertung der Wertschriften Grundsätzlich ist der Kurswert Ende Steuerjahr massgebend (Eidg. Kursliste Stichtag 31.12.2025). Die Kursliste ist in der elektronischen Steuererklärung integriert. Damit können via Valorennummern oder via Suche der Titel die notwendigen Daten direkt ins elektronische Wertschriften- und Guthaben verzeichnis übertragen werden.
Für steuerliche Zwecke eignen sich auch die von den Banken auf Kunden wunsch eigens ausgefertigten Steuerverzeichnisse. Diese sind mit den steuer lich massgebenden Vermögens- und den dazugehörigen Ertragswerten ver sehen. Mitenthalten sind auch allfällige Erträge von Vermögenswerten, die im Laufe des Jahres veräussert oder zurückbezahlt worden sind.
Für in der Schweiz kotierte Titel können Sie den Kurswert der amtlichen Steuerkursliste 2025 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ent nehmen. Diese Kursliste, die ab Februar 2026 erscheint, können Sie unter estv.admin.ch abrufen.
Für nur im Ausland kotierte Titel ist der letzte im Dezember 2025 notierte 36 Kurs massgebend. Die ausländischen Kurswerte rechnen Sie zu den in der amtlichen Steuerkursliste (abrufbar unter estv.admin.ch) aufgeführten Devisen- bzw. Wertschriftenkurse in Schweizer Franken um.
Wertschriften- und Guthabenverzeichnis Die vor- oder ausserbörslich gehandelten Wertpapiere sind in der Kursliste HB zusammengefasst. Sie erscheint ab Februar 2026 und ist unter estv.admin.ch abrufbar.
Nichtkotierte Wertpapiere sind zum Verkehrswert anzugeben; wenn die ser nicht bekannt ist, so kann – unter Vorbehalt der Berichtigung durch das Kantonale Steueramt – vorläufig der letzte bekannte Steuerwert eingesetzt werden. Über die Ermittlung des Verkehrswertes und den zulässigen Pau schalabzug für die vermögensrechtlichen Beschränkungen (Minderheiten) gibt die Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben der SSK Nr. 28 vom 28. August 2008) Aus kunft.
Guthaben geben Sie mit dem vollen Forderungsbetrag an. Bei bestrittenen oder unsicheren Guthaben können Sie entsprechend dem Grade der Verlust wahrscheinlichkeit den Betrag angemessen herabsetzen. Ein entsprechender Nachweis muss erbracht werden. Guthaben in ausländischer Währung rech nen Sie zu den gleichen Devisenkursen in Schweizer Franken um wie die im Ausland kotierten Titel.
Ertragslose Kryptowährungen Kryptowährungen wie zum Beispiel Bitcoin, Ethereum, Tokens usw. sind sind in der Ziffer 740 «übrige mit Angabe der Bezeichnung der Kryptowährung zu deklarieren. Der Nach Vermögenswerte» der Steuer- weis hat mittels eines Ausdrucks der digitalen Brieftasche (Wallet), Stand per erklärung zu deklarieren. Ende der Steuerperiode, zu erfolgen. Für Bitcoins publiziert die ESTV einen Jahresendkurs. Andere Kryptowährungen sind zum Jahresschlusskurs der für diese Währung gängigsten Börsenplattform zu deklarieren.
Wertschriften im Geschäftsvermögen sind mit dem Einkommenssteuer wert (in der Regel der Buchwert) und nicht mit dem Kurswert vermögens steuerpflichtig.
In der Kolonne A (Werte mit Verrechnungssteuerabzug) tragen Sie nur | Deklaration der Erträge in der diejenigen Erträge ein, auf denen ein Verrechnungssteuerabzug vorgenom Kolonne A men worden ist.
Nachstehend finden Sie einige Beispiele: Konti: Spar-, Privat-, Salär-, Kontokorrent-, Post-, Mietzinskautionskonti und -hefte usw., wenn ein Verrechnungssteuerabzug vorgenommen wurde.
Festgeldanlagen Schweiz: Anlagebetrag, Zinssatz, Schuldner, Laufzeit (z.B. 16.1.2025 bis 16.4.2025) und Bruttoertrag angeben. Bei Verlängerung ist jede Anlageperiode einzeln aufzuführen.
Anleihen/Kassenobligationen: Nennwert, Ausgabejahr, Verfalljahr, Zins satz und Coupontermin angeben.
Aktien, GmbH- und Genossenschaftsanteile von inländischen Gesell- schaften: Genaue Titelbezeichnung und ISIN-Nummer angeben.
Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften und Genossen- schaften: Ausschüttungen (Dividenden, Liquidationsüberschüsse und an dere geldwerte Vorteile) aus Beteiligungen, die mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstel len, sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis mit dem Code «B» zu bezeichnen. Sie sind ungekürzt, d.h. mit dem Bruttobetrag der Ausschüt 37 tung, aufzuführen. Zum Teilbesteuerungsabzug (Abzug für massgebliche Beteiligungen) siehe Ausführungen zu Ziffer 580 der Wegleitung.
Wertschriften- und Guthabenverzeichnis Inländische Online-Spielbankenspiele und Grossspiele: Bargewinne aus inländischen Lotterien wie Swisslos, Swisslotto, Euromillions usw., Sport wetten und grossen Geschicklichkeitsspielen wie Online-Jass sind ab CHF 1 Mio. (beim Kanton) resp. CHF 1’070’400 (beim Bund) steuerbar (Steuer freibetrag), d.h. bis zu diesem Betrag sind die Gewinne steuerfrei. Besteuert wird lediglich der den Freibetrag übersteigende Anteil und unterliegt der Verrechnungssteuer. Naturalgewinne sind in der Kolonne B (Werte ohne Ver rechnungssteuerabzug) zu deklarieren. Beispiel: Lotteriegewinn CHF 3 Mio.; steuerbar sind CHF 2 Mio. beim Kanton resp. CHF 1’929’600 beim Bund.
Inländische Lotterien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförde- rung: Bargewinne aus Gratiswettbewerben von Detailhändlern oder Medien unternehmen (Gewinnspiele in Fernseh- und Radiosendungen, Kreuzwort rätsel mit Gewinnmöglichkeiten usw.) sind ab CHF 1’000 (beim Kanton) resp. CHF 1’100 (beim Bund) steuerbar (Steuerfreigrenze), d.h. Gewinne bis zu diesem Betrag sind steuerfrei; wird jedoch der Wert von CHF 1’000 (beim Kan ton) resp. CHF 1’100 (beim Bund) überschritten, so ist der gesamte Gewinn steuerbar und unterliegt der Verrechnungssteuer. Naturalgewinne sind nur steuerbar, wenn ihr Verkehrswert CHF 2’000 (Steuerfreigrenze) übersteigt. Die Deklaration erfolgt in der Kolonne B (Werte ohne Verrechnungssteuerabzug). Beispiel: Gewinn bei Wettbewerb CHF 3’000; steuerbar sind CHF 3’000.
Inländische Kleinspiele und Spielbanken in der Schweiz (ohne Online- portale): Bar- und Naturalgewinne aus Kleinlotterien wie Tombolas, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere sowie Gewinne in Schweizer Casinos sind steuerfrei.
In der Kolonne B (Werte ohne Verrechnungssteuerabzug) tragen Sie | Deklaration der Erträge in der nur diejenigen Erträge ein, auf denen kein Verrechnungssteuerabzug vor Kolonne B genommen worden ist.
Nachstehend finden Sie einige Beispiele: Anteile an Stockwerkeigentümergemeinschaften: Anspruch auf Rück erstattung der Verrechnungssteuer auf Erträgen von Anteilen an Stockwerk eigentümergemeinschaften hat die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Die Erträge aus den Anteilen sind jedoch vom einzelnen Stockwerkeigentümer zu versteuern und unter den Werten ohne Verrechnungssteuerabzug einzu tragen.
Kundenguthaben, wenn der Zins nicht um die eidg. Verrechnungssteuer gekürzt wurde (Zinsertrag bis und mit CHF 200).
Zinsen, welche bei der Rückzahlung von Steuern gutgeschrieben wurden (Rückerstattungszinsen).
Darlehen und Hypothekarforderungen
Ausländische Spielbanken, Lotterien, Sportwetten, Glücks- und Ge- schicklichkeitsspiele, Onlinespiele: Bargewinne sowie Naturalgewinne aus sämtlichen ausländischen Geldspielen sind vollumfänglich steuerbar.
Ausländische Wertpapiere und Guthaben: Genaue Titelbezeichnung und ISIN-Nummer (oder Valorennummer) angeben. Die in Fremdwährung ausge richteten Erträge sind zum Tageskurs in Schweizer Franken umzurechnen.
Mit zahlreichen Ländern bestehen Abkommen zur Vermeidung oder Milde rung der Doppelbesteuerung. Wertpapiere aus solchen Ländern sind auf dem Antragsformular «DA-1 – Antrag auf pauschale Steueranrechnung und 38 zusätzlichen Steuerrückbehalt USA für ausländische Dividenden und Zinsen» einzutragen.
Wertschriften- und Guthabenverzeichnis | Rückerstattung ausländischer Ausländische Dividenden und Zinsen, für welche die pauschale Steueranrech Quellensteuern – Pauschale nung verlangt wird, sowie amerikanische Kapitalerträge, deren Erträge um Steueranrechnung und Steuer den zusätzlichen Steuerrückbehalt USA gekürzt wurden, sind im Antragsfor rückbehalt USA mular «DA-1 – Antrag auf pauschale Steueranrechnung und zusätzlichen Steuerrückbehalt USA für ausländische Dividenden und Zinsen» aufzuführen.
Die Totalbeträge des Antragsformulars «DA-1» sind in das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zu übertragen, wobei das Total «Bruttoertrag 2025» im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis unter «Übertrag ab For mular DA-1» in die Kolonne B «Werte ohne Verrechnungssteuerabzug» ein zusetzen ist.
Wenn die nicht rückforderbaren ausländischen Steuern insgesamt den Be trag von CHF 100 nicht übersteigen, wird keine pauschale Steueranrechnung gewährt. In diesem Fall sind die Erträge (gekürzt um die nicht rückforderbare ausländische Steuer) im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis aufzufüh ren. Ebenso geben Sie Dividenden und Zinsen, die überhaupt keiner Steuer im Quellenstaat unterliegen oder für die die vollständige Rückerstattung ver langt werden kann, nicht im «DA-1», sondern im Wertschriften- und Gut habenverzeichnis an.
Das Antragsformular «DA-1 – Antrag auf pauschale Steueranrechnung und zusätzlichen Steuerrückbehalt USA für ausländische Dividenden und Zinsen» können Sie beim Kantonalen Steueramt beziehen oder unter steueramt. so.ch herunterladen.
Weitergehende Angaben finden Sie im Merkblatt «DA-M – Merkblatt über die pauschale Steueranrechnung für ausländische Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren aus Vertragsstaaten» der Eidgenössischen Steuerverwal tung. Das Merkblatt können Sie im Internet unter estv.admin.ch herunter laden.
Geben Sie auf der letzten Seite des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses | Schenkungen / Erbvorbezug / jede Schenkung, jeden Erbvorbezug und Vermögensanfall von Todes wegen Erbschaften / Beteiligung an (auch wenn die Erbteilung noch nicht erfolgt ist) an, wenn diese im Jahr 2025 Erbengemeinschaften stattgefunden haben. Diese Meldepflicht besteht auch dann, wenn eine Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer besteht.
Haben Sie unentgeltliche Zuwendungen (Schenkung oder Erbvorbezug) durch Personen, die im Kanton Solothurn wohnen, oder Zuwendungen von solothurnischen Liegenschaften durch ausserhalb des Kantons Solothurn wohnhaften Personen erhalten, reichen Sie innerhalb von drei Monaten nach Vollzug der Schenkung oder des Erbvorbezuges eine besondere Schenkungssteuererklärung beim Steueramt des Kantons Solothurn, Ab teilung Nebensteuern, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn, ein. Das Formu lar können Sie beim Kantonalen Steueramt beziehen oder unter steueramt. so.ch (Rubrik «Nebensteuern») herunterladen.
Steuerfrei sind Gelegenheitsgeschenke und Geschenke, die den Wert von CHF 15’200 nicht übersteigen, sowie Zuwendungen an die Eltern, Ehegatten, Personen in eingetragener Partnerschaft und an die direkten Nachkommen. In diesen Fällen ist keine Schenkungssteuererklärung einzureichen. Macht ein Schenker mehrere Zuwendungen an den gleichen Empfänger, wird der Freibetrag von CHF 15’200 innert fünf Jahren insgesamt nur einmal gewährt. Der Steuersatz bestimmt sich nach dem Gesamtbetrag aller Zuwendungen.
Deklarieren Sie auf der letzten Seite des Wertschriften- und Guthabenver | Kapitalleistungen aus Vorsorge zeichnisses Kapitalleistungen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule), aus an Steuerbuch erkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), allfällige Kapi § 26 Nr. 1 Einmalprämienver 39 talleistungen des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter sowie Zahlungen bei sicherung § 32 Nr. 2 Rückkaufsfähige Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile.
Wertschriften- und Guthabenverzeichnis Kapitalversicherung Kapitalleistungen aus Vorsorge sind zu 100% steuerbar, werden jedoch ge § 47 Nr. 1 Kapitalleistungen und sondert vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer zu einem reduzier Kapitalzahlungen, ten Satz besteuert. Vorsorgeleistungen
Steuerfrei sind die bei Stellenwechsel ausgerichteten Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und gleichartige Kapital zahlungen des Arbeitgebers, soweit sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine andere Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) verwendet werden.
Steuerrechner / Steuerfüsse und -tarife | |||||||||
Unter steuerrechner.so.ch können Sie Ihre Steuern berechnen sowie | die Steuerfüsse der | einzelnen Gemeinden | |||||||
und die verschiedenen Steuertarife bei der Staatssteuer und der direkten Bundessteuer | vergleichen. | ||||||||
Ab dem 1. Januar | |||||||||
Steuertarife 2025 verwenden | |||||||||
für die Staatssteuer 2025 wir nur noch den Steuerrechner des Bundes. | |||||||||
Steuertarife für die Staatssteuer 2025 | |||||||||
Steuertarife | |||||||||
Einkommenssteuer für die Staatssteuer 2025 | |||||||||
Grundtarif | |||||||||
Einkommenssteuer Grundtarif | Der Steuerfuss beträgt 104%. Hinzu kommt eine Personalsteuer | ||||||||
für je für | |||||||||
steuerbares je weitere | steuerbares | für je weitere | steuerbares | für je weitere | steuerbares | für je weitere | |||
weitere | für je weitere | für je weitere | für je weitere | von DerCHF 30 für jede selbständig | |||||
steuerbares | steuerbares | steuerbares | steuerbares | Steuerfuss beträgt 104%. | |||||
Einfache | |||||||||
Einfache | Einfache Einfache | Einfache Einfache | Einfache Einfache | steuerpflichtige Person, die am Hinzu kommt eine Personalsteuer | |||||
SteuerSteuer | CHF 100 | SteuerSteuer | CHF 100 | SteuerSteuer | CHF 100 | SteuerSteuer | EndeCHF der 30 für Steuerperiode Wohnsitz CHF 100 von jede selbständig | |||
Einkommen | Einkommen | Einkommen | Einkommen | |||||||
Einkommen | für 1 Jahr | CHF 100 | Einkommen | für 1 Jahr | CHF 100 | Einkommen | für 1 Jahr | CHF 100 | Einkommen für 1 Jahr | CHF 100 im Kanton hat. Die Einwohner- steuerpflichtige Person, die am |
CHF | CHF | CHF | CHF | CHF | CHF | CHF | CHF | CHF | CHF CHF | CHF und Kichgemeinden erheben ihre |
12’000 | für 1 Jahr 0.00 | 4.50 | 35’000 | für 1 Jahr 1’670.00 | 9.50 | 58’000 | für 1 Jahr 3’970.00 | 10.50 | 140’000 für 1 Jahr 13’000.00 | 11.50 Ende der Steuerperiode Wohnsitz Steuer in %hat. im Kanton der Die einfachen Einwohner- |
13’000 | ||||||||||
CHF | 45.00 CHF | 4.50 CHF | 36’000 CHF | 1’765.00 CHF | 9.50 CHF | 59’000 CHF | 4’075.00 CHF | 10.50 CHF | 150’000 CHF 14’150.00 CHF | 11.50 CHF Staatssteuer. und Kichgemeinden erheben ihre |
14’000 | ||||||||||
12’000 | 90.00 0.00 | 4.50 4.50 | 37’000 35’000 | 1’860.00 1’670.00 | 9.50 9.50 | 60’000 58’000 | 4’180.00 3’970.00 | 10.50 10.50 | 160’000 140’000 15’300.00 13’000.00 | 11.50 11.50 Steuer in % der einfachen |
15’000 | ||||||||||
13’000 | 135.00 45.00 | 4.50 4.50 | 38’000 36’000 | 1’955.00 1’765.00 | 9.50 9.50 | 61’000 59’000 | 4’285.00 4’075.00 | 10.50 10.50 | 170’000 150’000 16’450.00 14’150.00 | 11.50 11.50 Staatssteuer. |
16’000 | ||||||||||
14’000 | 180.00 90.00 | 5.00 4.50 | 39’000 37’000 | 2’050.00 1’860.00 | 10.00 9.50 | 62’000 60’000 | 4’390.00 4’180.00 | 10.50 10.50 | 180’000 160’000 17’600.00 15’300.00 | 11.50 11.50 |
17’000 | ||||||||||
15’000 | 230.00 135.00 | 5.00 4.50 | 40’000 38’000 | 2’150.00 1’955.00 | 10.00 9.50 | 63’000 61’000 | 4’495.00 4’285.00 | 10.50 10.50 | 190’000 170’000 18’750.00 16’450.00 | 11.50 11.50 |
18’000 | ||||||||||
16’000 | 280.00 180.00 | 5.00 5.00 | 41’000 39’000 | 2’250.00 2’050.00 | 10.00 10.00 | 64’000 62’000 | 4’600.00 4’390.00 | 10.50 10.50 | 200’000 180’000 19’900.00 17’600.00 | 11.50 11.50 |
19’000 | ||||||||||
17’000 | 330.00 230.00 | 5.00 5.00 | 42’000 40’000 | 2’350.00 2’150.00 | 10.00 10.00 | 65’000 63’000 | 4’705.00 4’495.00 | 10.50 10.50 | 210’000 190’000 21’050.00 18’750.00 | 11.50 11.50 |
20’000 | ||||||||||
18’000 | 380.00 280.00 | 6.50 5.00 | 43’000 41’000 | 2’450.00 2’250.00 | 10.00 10.00 | 66’000 64’000 | 4’810.00 4’600.00 | 10.50 10.50 | 220’000 200’000 22’200.00 19’900.00 | 11.50 11.50 |
21’000 | ||||||||||
19’000 | 445.00 330.00 | 6.50 5.00 | 44’000 42’000 | 2’550.00 2’350.00 | 10.00 10.00 | 67’000 65’000 | 4’915.00 4’705.00 | 10.50 10.50 | 230’000 210’000 23’350.00 21’050.00 | 11.50 11.50 |
22’000 | ||||||||||
20’000 | 510.00 380.00 | 6.50 6.50 | 45’000 43’000 | 2’650.00 2’450.00 | 10.00 10.00 | 68’000 66’000 | 5’020.00 4’810.00 | 10.50 10.50 | 240’000 220’000 24’500.00 22’200.00 | 11.50 11.50 |
23’000 | ||||||||||
21’000 | 575.00 445.00 | 8.00 6.50 | 46’000 44’000 | 2’750.00 2’550.00 | 10.00 10.00 | 69’000 67’000 | 5’125.00 4’915.00 | 10.50 10.50 | 250’000 230’000 25’650.00 23’350.00 | 11.50 11.50 |
24’000 | ||||||||||
22’000 | 655.00 510.00 | 8.00 6.50 | 47’000 45’000 | 2’850.00 2’650.00 | 10.00 10.00 | 70’000 68’000 | 5’230.00 5’020.00 | 10.50 10.50 | 260’000 240’000 26’800.00 24’500.00 | 11.50 11.50 |
25’000 | ||||||||||
23’000 | 735.00 575.00 | 9.00 8.00 | 48’000 46’000 | 2’950.00 2’750.00 | 10.00 10.00 | 75’000 69’000 | 5’755.00 5’125.00 | 10.50 10.50 | 270’000 250’000 27’950.00 25’650.00 | 11.50 11.50 |
26’000 | ||||||||||
24’000 | 825.00 655.00 | 9.00 8.00 | 49’000 47’000 | 3’050.00 2’850.00 | 10.00 10.00 | 80’000 70’000 | 6’280.00 5’230.00 | 10.50 10.50 | 280’000 260’000 29’100.00 26’800.00 | 11.50 11.50 |
27’000 | ||||||||||
25’000 | 915.00 735.00 | 9.00 9.00 | 50’000 48’000 | 3’150.00 2’950.00 | 10.00 10.00 | 85’000 75’000 | 6’805.00 5’755.00 | 10.50 10.50 | 290’000 270’000 30’250.00 27’950.00 | 11.50 11.50 |
28’000 | ||||||||||
26’000 | 1’005.00 825.00 | 9.50 9.00 | 51’000 49’000 | 3’250.00 3’050.00 | 10.00 10.00 | 90’000 80’000 | 7’330.00 6’280.00 | 10.50 10.50 | 300’000 280’000 31’400.00 29’100.00 | 11.50 11.50 |
29’000 | ||||||||||
27’000 | 1’100.00 915.00 | 9.50 9.00 | 52’000 50’000 | 3’350.00 3’150.00 | 10.00 10.00 | 95’000 85’000 | 7’855.00 6’805.00 | 10.50 10.50 | 310’000 290’000 32’550.00 30’250.00 | 10.50 11.50 |
30’000 | ||||||||||
28’000 | 1’195.00 1’005.00 | 9.50 9.50 | 53’000 51’000 | 3’450.00 3’250.00 | 10.00 10.00 | 98’000 90’000 | 8’170.00 7’330.00 | 11.50 10.50 | 350’000 300’000 36’750.00 31’400.00 | 10.50 11.50 |
31’000 | ||||||||||
29’000 | 1’290.00 1’100.00 | 9.50 9.50 | 54’000 52’000 | 3’550.00 3’350.00 | 10.50 10.00 | 100’000 95’000 | 8’400.00 7’855.00 | 11.50 10.50 | Für310’000 höhere steuerbare 32’550.00 | 10.50 |
32’000 | ||||||||||
30’000 | 1’385.00 1’195.00 | 9.50 9.50 | 55’000 53’000 | 3’655.00 3’450.00 | 10.50 10.00 | 110’000 98’000 | 9’550.00 8’170.00 | 11.50 11.50 | 350’000 beträgt Einkommen die 36’750.00 | 10.50 |
40 33’000 | ||||||||||
31’000 | 1’480.00 1’290.00 | 9.50 9.50 | 56’000 54’000 | 3’760.00 3’550.00 | 10.50 10.50 | 120’000 100’000 | 10’700.00 8’400.00 | 11.50 11.50 | einfache Steuer 10.5%. Für höhere steuerbare | |
34’000 | ||||||||||
32’000 | 1’575.00 1’385.00 | 9.50 9.50 | 57’000 55’000 | 3’865.00 3’655.00 | 10.50 10.50 | 130’000 110’000 | 11’850.00 9’550.00 | 11.50 11.50 | Einkommen beträgt die | |
33’000 | 1’480.00 | 9.50 | 56’000 | 3’760.00 | 10.50 | 120’000 | 10’700.00 | 11.50 | einfache Steuer 10.5%. |
Steuerrechner / Steuerfüsse und -tarife | |||||||||
34’000 1’575.00 9.50 | 57’000 | 3’865.00 | 10.50 | 130’000 | 11’850.00 | 11.50 |
Einkommenssteuer Splittingtarif*
Einkommenssteuer Splittingtarif* | Der Steuerfuss beträgt 104%. Hinzu kommt eine Personalsteuer | ||||||||
für je für | |||||||||
steuerbares je weitere | steuerbares | für je weitere | steuerbares | für je weitere | steuerbares | für je weitere | |||
weitere | für je weitere | für je weitere | für je weitere | von DerCHF 30 (beibeträgt Ehegatten 2x | |||||
steuerbares | steuerbares | steuerbares | steuerbares | Steuerfuss 104%. | |||||
Einfache | |||||||||
Einfache | Einfache Einfache | Einfache Einfache | Einfache Einfache | CHF Hinzu30) für jede kommt selbständig eine Personalsteuer |
SteuerSteuer | CHF 100 | SteuerSteuer | CHF 100 | SteuerSteuer | CHF 100 | SteuerSteuer | CHF 100 | steuerpflichtige 30 (beiPerson, die am von CHF Ehegatten 2x | |||
Einkommen | Einkommen | Einkommen | Einkommen | ||||||||
Einkommen | für 1 Jahr | CHF 100 | Einkommen | für 1 Jahr | CHF 100 | Einkommen | für 1 Jahr | CHF 100 | Einkommen für 1 Jahr | CHF 100 | Ende der für jede CHF 30) Steuerperiode Wohnsitz selbständig |
CHF | CHF | CHF | CHF | CHF | CHF | CHF | CHF | CHF | CHF CHF | CHF | im Kanton hat. Person, die am |
22’800 | für 1 Jahr 0.00 | 4.50 | 43’700 | für 1 Jahr 1’092.50 | 8.00 | 64’000 | für 1 Jahr 2’935.50 | 9.50 | 186’200 für 1 Jahr 15’523.00 | 11.50 | steuerpflichtige Die Einwohner- Ende der und Steuerperiode Wohnsitz |
23’000 | 9.00 | 4.50 | 44’000 | 1’116.50 | 8.00 | 65’000 | 3’030.50 | 9.50 | 190’000 15’960.00 | 11.50 | Kichgemeinden |
CHF | CHF | CHF | CHF | CHF | CHF | CHF | CHF | CHF | CHF CHF | CHF | im Kanton hat. erheben |
24’000 | 54.00 | 4.50 | 45’000 | 1’196.50 | 8.00 | 66’000 | 3’125.50 | 9.50 | 200’000 17’110.00 | 11.50 | ihre |
22’800 | 0.00 | 4.50 | 43’700 | 1’092.50 | 8.00 | 64’000 | 2’935.50 | 9.50 | 186’200 15’523.00 | 11.50 | Die Steuer in % der Einwohner- und einfachen |
25’000 | |||||||||||
23’000 | 99.00 9.00 | 4.50 4.50 | 46’000 44’000 | 1’276.50 1’116.50 | 8.00 8.00 | 67’000 65’000 | 3’220.50 3’030.50 | 9.50 9.50 | 210’000 190’000 18’260.00 15’960.00 | 11.50 11.50 | Staatssteuer. Kichgemeinden erheben |
26’000 | |||||||||||
24’000 | 144.00 54.00 | 4.50 4.50 | 47’000 45’000 | 1’356.50 1’196.50 | 8.00 8.00 | 68’000 66’000 | 3’315.50 3’125.50 | 9.50 9.50 | 220’000 200’000 19’410.00 17’110.00 | 11.50 11.50 | ihre Steuer in % der einfachen |
27’000 | |||||||||||
25’000 | 189.00 99.00 | 4.50 4.50 | 47’500 46’000 | 1’396.50 1’276.50 | 9.00 8.00 | 69’000 67’000 | 3’410.50 3’220.50 | 9.50 9.50 | 230’000 210’000 20’560.00 18’260.00 | 11.50 11.50 | Staatssteuer. |
28’000 | |||||||||||
26’000 | 234.00 144.00 | 4.50 4.50 | 48’000 47’000 | 1’441.50 1’356.50 | 9.00 8.00 | 70’000 68’000 | 3’505.50 3’315.50 | 9.50 9.50 | 240’000 220’000 21’710.00 19’410.00 | 11.50 11.50 | |
29’000 | |||||||||||
27’000 | 279.00 189.00 | 4.50 4.50 | 49’000 47’500 | 1’531.50 1’396.50 | 9.00 9.00 | 74’100 69’000 | 3’895.00 3’410.50 | 10.00 9.50 | 250’000 230’000 22’860.00 20’560.00 | 11.50 11.50 | |
30’000 | |||||||||||
28’000 | 324.00 234.00 | 4.50 4.50 | 50’000 48’000 | 1’621.50 1’441.50 | 9.00 9.00 | 75’000 70’000 | 3’985.00 3’505.50 | 10.00 9.50 | 260’000 240’000 24’010.00 21’710.00 | 11.50 11.50 | *) Der Tarif gilt für Ehepaare aber |
30’400 | |||||||||||
29’000 | 342.00 279.00 | 5.00 4.50 | 51’000 49’000 | 1’711.50 1’531.50 | 9.00 9.00 | 80’000 74’100 | 4’485.00 3’895.00 | 10.00 10.00 | 270’000 250’000 25’160.00 22’860.00 | 11.50 11.50 | auch für Personen in |
31’000 | |||||||||||
30’000 | 372.00 324.00 | 5.00 4.50 | 52’000 50’000 | 1’801.50 1’621.50 | 9.00 9.00 | 85’000 75’000 | 4’985.00 3’985.00 | 10.00 10.00 | 280’000 260’000 26’310.00 24’010.00 | 11.50 11.50 | eingetragener *) Der Tarif gilt für Ehepaare für Partnerschaft, aber |
32’000 | |||||||||||
30’400 | 422.00 342.00 | 5.00 5.00 | 53’000 51’000 | 1’891.50 1’711.50 | 9.00 9.00 | 90’000 80’000 | 5’485.00 4’485.00 | 10.00 10.00 | 290’000 270’000 27’460.00 25’160.00 | 11.50 11.50 | Einelternfamilien auch für Personen in für und |
33’000 | |||||||||||
31’000 | 472.00 372.00 | 5.00 5.00 | 53’200 52’000 | 1’909.50 1’801.50 | 9.50 9.00 | 96’900 85’000 | 6’175.00 4’985.00 | 10.00 10.00 | 300’000 280’000 28’610.00 26’310.00 | 11.50 11.50 | Verwitwete im Jahr des eingetragener Todesfür Partnerschaft, |
34’000 | |||||||||||
32’000 | 522.00 422.00 | 5.00 5.00 | 54’000 53’000 | 1’985.50 1’891.50 | 9.50 9.00 | 100’000 90’000 | 6’485.00 5’485.00 | 10.00 10.00 | 350’000 290’000 34’360.00 27’460.00 | 11.50 11.50 | des Ehegatten undund Einelternfamilien den beiden in für |
35’000 | |||||||||||
33’000 | 572.00 472.00 | 5.00 5.00 | 55’000 53’200 | 2’080.50 1’909.50 | 9.50 9.50 | 102’600 96’900 | 6’745.00 6’175.00 | 10.50 10.00 | 400’000 300’000 40’110.00 28’610.00 | 11.50 11.50 | darauffolgenden Verwitwete Jahren. im Jahr des Todes |
36’000 | |||||||||||
34’000 | 622.00 522.00 | 5.00 5.00 | 56’000 54’000 | 2’175.50 1’985.50 | 9.50 9.50 | 110’000 100’000 | 7’522.00 6’485.00 | 10.50 10.00 | 450’000 350’000 45’860.00 34’360.00 | 11.50 11.50 | des Ehegatten und in den beiden |
37’000 | |||||||||||
35’000 | 672.00 572.00 | 5.00 5.00 | 57’000 55’000 | 2’270.50 2’080.50 | 9.50 9.50 | 120’000 102’600 | 8’572.00 6’745.00 | 10.50 10.50 | 500’000 400’000 51’610.00 40’110.00 | 11.50 11.50 | darauffolgenden Jahren. |
38’000 | |||||||||||
36’000 | 722.00 622.00 | 6.50 5.00 | 58’000 56’000 | 2’365.50 2’175.50 | 9.50 9.50 | 130’000 110’000 | 9’622.00 7’522.00 | 10.50 10.50 | 550’000 450’000 57’360.00 45’860.00 | 11.50 11.50 | |
39’000 | |||||||||||
37’000 | 787.00 672.00 | 6.50 5.00 | 59’000 57’000 | 2’460.50 2’270.50 | 9.50 9.50 | 140’000 120’000 | 10’672.00 8’572.00 | 10.50 10.50 | 589’000 500’000 61’845.00 51’610.00 | 10.50 11.50 | |
40’000 | |||||||||||
38’000 | 852.00 722.00 | 6.50 6.50 | 60’000 58’000 | 2’555.50 2’365.50 | 9.50 9.50 | 150’000 130’000 | 11’722.00 9’622.00 | 10.50 10.50 | 600’000 550’000 63’000.00 57’360.00 | 10.50 11.50 | |
41’000 | |||||||||||
39’000 | 917.00 787.00 | 6.50 6.50 | 61’000 59’000 | 2’650.50 2’460.50 | 9.50 9.50 | 160’000 140’000 | 12’772.00 10’672.00 | 10.50 10.50 | höhere steuerbare Für589’000 61’845.00 | 10.50 | |
42’000 | |||||||||||
40’000 | 982.00 852.00 | 6.50 6.50 | 62’000 60’000 | 2’745.50 2’555.50 | 9.50 9.50 | 170’000 150’000 | 13’822.00 11’722.00 | 10.50 10.50 | Einkommen 600’000 beträgt die 63’000.00 | 10.50 | |
43’000 | |||||||||||
41’000 | 1’047.00 917.00 | 6.50 6.50 | 63’000 61’000 | 2’840.50 2’650.50 | 9.50 9.50 | 180’000 160’000 | 14’872.00 12’772.00 | 10.50 10.50 | einfache Steuer Für höhere 10.5%. steuerbare | ||
42’000 | 982.00 | 6.50 | 62’000 | 2’745.50 | 9.50 | 170’000 | 13’822.00 | 10.50 | Einkommen beträgt die | ||
43’000 | 1’047.00 | 6.50 | 63’000 | 2’840.50 | 9.50 | 180’000 | 14’872.00 | 10.50 | einfache Steuer 10.5%. |
Steuertarife | |||||||||
Steuertarife für die Vermögenssteuer | |||||||||
für die 2025 | |||||||||
Vermögenssteuer 2025 | |||||||||
Steuertarife | |||||||||
Die fürfürdie | |||||||||
Vermögenssteuer Vermögenssteuer 2025 | |||||||||
ein Jahr beträgt: | |||||||||
0,75‰ von | |||||||||
Die den erstenfür ein Jahr CHF | |||||||||
Vermögenssteuer beträgt: 50’000 | |||||||||
1,00‰ von den nächsten CHF 50’000 | |||||||||
0,75‰ von den ersten CHF 50’000 | |||||||||
1,25‰ von den nächsten CHF 50’000 | |||||||||
1,00‰ von den nächsten CHF 50’000 | |||||||||
1,00‰ von den nächsten CHF 850’000 | |||||||||
1,25‰ von den nächsten CHF 50’000 | |||||||||
1,40‰ von den nächsten CHF 1’000’000 | |||||||||
1,00‰ von den nächsten CHF 850’000 | |||||||||
1,50‰ von den nächsten CHF 1’000’000 | |||||||||
1,40‰ von den nächsten CHF 1’000’000 | |||||||||
Ab CHF 3’000’000 beträgt die Steuer 1,3‰. | |||||||||
1,50‰ von den nächsten CHF 1’000’000 | |||||||||
Ab CHF 3’000’000 beträgt die Steuer 1,3‰. |
Steuertarife für die direkte Bundessteuer 2025 | |||||||||||
Steuertarife für die direkte Bundessteuer 2025 | |||||||||||
Steuerberechnung für Alleinstehende (Tarif: Alleinstehende) | |||||||||||
steuerbares | Einfache | für je weitere | steuerbares | Einfache | für je weitere | steuerbares | Einfache | für je weitere | steuerbares Einfache | für je weitere | |
Steuer | CHF 100 | Steuer | CHF 100 | Steuer | CHF 100 | Steuer | CHF 100 | ||||
Einkommen | für 1 Jahr | Einkommen | für 1 Jahr | Einkommen | für 1 Jahr | Einkommen für 1 Jahr | |||||
CHF | CHF | CHF | CHF | CHF | CHF | CHF | CHF | CHF | CHF CHF | CHF | |
15’200 | 0.00 | 0.77 | 40’000 | 198.45 | 0.88 | 65’000 | 819.90 | 2.97 | 120’000 4’254.40 | 8.80 | |
16’000 | 6.15 | 0.77 | 41’000 | 207.25 | 0.88 | 66’000 | 849.60 | 2.97 | 130’000 5’134.40 | 8.80 | |
17’000 | 13.85 | 0.77 | 42’000 | 216.05 | 0.88 | 67’000 | 879.30 | 2.97 | 140’000 6’014.40 | 8.80 | |
18’000 | 21.55 | 0.77 | 43’000 | 224.85 | 0.88 | 68’000 | 909.00 | 2.97 | 141’500 6’146.40 | 11.00 | |
19’000 | 29.25 | 0.77 | 43’500 | 229.25 | 2.64 | 69’000 | 938.70 | 2.97 | 150’000 7’081.40 | 11.00 | |
20’000 | 36.95 | 0.77 | 44’000 | 242.45 | 2.64 | 70’000 | 968.40 | 2.97 | 184’900 10’920.40 | 13.20 | |
21’000 | 44.65 | 0.77 | 45’000 | 268.85 | 2.64 | 71’000 | 998.10 | 2.97 | 200’000 12’913.60 | 13.20 | |
22’000 | 52.35 | 0.77 | 46’000 | 295.25 | 2.64 | 72’000 | 1’027.80 | 2.97 | 250’000 19’513.60 | 13.20 | |
23’000 | 60.05 | 0.77 | 47’000 | 321.65 | 2.64 | 73’000 | 1’057.50 | 2.97 | 300’000 26’113.60 | 13.20 | |
24’000 | 67.75 | 0.77 | 48’000 | 348.05 | 2.64 | 74’000 | 1’087.20 | 2.97 | 350’000 32’713.60 | 13.20 | |
25’000 | 75.45 | 0.77 | 49’000 | 374.45 | 2.64 | 75’000 | 1’116.90 | 2.97 | 400’000 39’313.60 | 13.20 | |
26’000 | 83.15 | 0.77 | 50’000 | 400.85 | 2.64 | 76’000 | 1’146.60 | 2.97 | 450’000 45’913.60 | 13.20 | |
27’000 | 90.85 | 0.77 | 51’000 | 427.25 | 2.64 | 76’100 | 1’149.55 | 5.94 | 500’000 52’513.60 | 13.20 | |
28’000 | 98.55 | 0.77 | 52’000 | 453.65 | 2.64 | 77’000 | 1’203.00 | 5.94 | 550’000 59’113.60 | 13.20 | |
29’000 | 106.25 | 0.77 | 53’000 | 480.05 | 2.64 | 78’000 | 1’262.40 | 5.94 | 600’000 65’713.60 | 13.20 | |
30’000 | 113.95 | 0.77 | 54’000 | 506.45 | 2.64 | 79’000 | 1’321.80 | 5.94 | 650’000 72’313.60 | 13.20 | |
31’000 | 121.65 | 0.77 | 55’000 | 532.85 | 2.64 | 80’000 | 1’381.20 | 5.94 | 700’000 78’913.60 | 13.20 | |
32’000 | 129.35 | 0.77 | 56’000 | 559.25 | 2.64 | 81’000 | 1’440.60 | 5.94 | 750’000 85’513.60 | 13.20 | |
33’000 | 137.05 | 0.77 | 57’000 | 585.65 | 2.64 | 82’000 | 1’500.00 | 6.60 | 793’300 91’229.20 | 11.80 | |
33’200 | 138.60 | 0.88 | 58’000 | 612.00 | 2.97 | 85’000 | 1’698.00 | 6.60 | 793’400 91’241.00 | 11.50 | |
34’000 | 145.65 | 0.88 | 59’000 | 641.70 | 2.97 | 90’000 | 2’028.00 | 6.60 | 800’000 92’000.00 | 11.50 | |
35’000 | 154.45 | 0.88 | 60’000 | 671.40 | 2.97 | 95’000 | 2’358.00 | 6.60 | 850’000 97’750.00 | 11.50 | |
36’000 | 163.25 | 0.88 | 61’000 | 701.10 | 2.97 | 100’000 | 2’688.00 | 6.60 | Für höhere steuerbare | ||
37’000 | 172.05 | 0.88 | 62’000 | 730.80 | 2.97 | 105’000 | 3’018.00 | 6.60 | Einkommen beträgt die | ||
38’000 | 180.85 | 0.88 | 63’000 | 760.50 | 2.97 | 108’800 | 3’268.80 | 8.80 | Jahressteuer 11.50%. | ||
39’000 | 189.65 | 0.88 | 64’000 | 790.20 | 2.97 | 110’000 | 3’374.40 | 8.80 | |||
41 | |||||||||||
Steuerberechnung für Verheiratete und Einelternfamilien (Tarif: Verheiratetentarif) | |||||||||||
Steuerrechner / Steuerfüsse und -tarife Pro Kind bzw. unterstützungs- pflichtige Person werden | |||||||||||
steuerbares | Einfache Steuer | für je weitere CHF 100 | steuerbares | Einfache Steuer | für je weitere CHF 100 | steuerbares | Einfache Steuer | für je weitere CHF 100 | steuerbares Einfache Steuer | für je weitere CHF 100 | CHF 263 vom Steuerbetrag abgezogen. |
Einkommen | für 1 Jahr | Einkommen | für 1 Jahr | Einkommen | für 1 Jahr | Einkommen für 1 Jahr | |||||
CHF | CHF | CHF | CHF | CHF | CHF | CHF | CHF | CHF | CHF CHF | CHF | |
29’700 | 0.00 | 1.00 | 57’000 | 309.00 | 2.00 | 84’000 | 1’125.00 | 4.00 | 144’200 4’815.00 | 10.00 | |
30’000 | 3.00 | 1.00 | 58’000 | 329.00 | 2.00 | 85’000 | 1’165.00 | 4.00 | 145’000 4’895.00 | 10.00 | |
31’000 | 13.00 | 1.00 | 59’000 | 349.00 | 2.00 | 86’000 | 1’205.00 | 4.00 | 148’200 5’215.00 | 11.00 | |
32’000 | 23.00 | 1.00 | 60’000 | 369.00 | 2.00 | 87’000 | 1’245.00 | 4.00 | 150’000 5’413.00 | 11.00 | |
33’000 | 33.00 | 1.00 | 61’000 | 389.00 | 2.00 | 88’000 | 1’285.00 | 4.00 | 150’300 5’446.00 | 12.00 | |
34’000 | 43.00 | 1.00 | 61’300 | 395.00 | 3.00 | 89’000 | 1’325.00 | 4.00 | 152’300 5’686.00 | 13.00 | |
35’000 | 53.00 | 1.00 | 62’000 | 416.00 | 3.00 | 90’000 | 1’365.00 | 4.00 | 160’000 6’687.00 | 13.00 | |
36’000 | 63.00 | 1.00 | 63’000 | 446.00 | 3.00 | 91’000 | 1’405.00 | 4.00 | 170’000 7’987.00 | 13.00 | |
37’000 | 73.00 | 1.00 | 64’000 | 476.00 | 3.00 | 92’000 | 1’445.00 | 4.00 | 180’000 9’287.00 | 13.00 | |
38’000 | 83.00 | 1.00 | 65’000 | 506.00 | 3.00 | 93’000 | 1’485.00 | 4.00 | 190’000 10’587.00 | 13.00 | |
39’000 | 93.00 | 1.00 | 66’000 | 536.00 | 3.00 | 94’000 | 1’525.00 | 4.00 | 200’000 11’887.00 | 13.00 | |
40’000 | 103.00 | 1.00 | 67’000 | 566.00 | 3.00 | 94’900 | 1’561.00 | 5.00 | 250’000 18’387.00 | 13.00 | |
41’000 | 113.00 | 1.00 | 68’000 | 596.00 | 3.00 | 95’000 | 1’566.00 | 5.00 | 300’000 24’887.00 | 13.00 | |
42’000 | 123.00 | 1.00 | 69’000 | 626.00 | 3.00 | 96’000 | 1’616.00 | 5.00 | 350’000 31’387.00 | 13.00 | |
43’000 | 133.00 | 1.00 | 70’000 | 656.00 | 3.00 | 97’000 | 1’666.00 | 5.00 | 400’000 37’887.00 | 13.00 | |
44’000 | 143.00 | 1.00 | 71’000 | 686.00 | 3.00 | 98’000 | 1’716.00 | 5.00 | 450’000 44’387.00 | 13.00 | |
45’000 | 153.00 | 1.00 | 72’000 | 716.00 | 3.00 | 99’000 | 1’766.00 | 5.00 | 500’000 50’887.00 | 13.00 | |
46’000 | 163.00 | 1.00 | 73’000 | 746.00 | 3.00 | 100’000 | 1’816.00 | 5.00 | 550’000 57’387.00 | 13.00 | |
47’000 | 173.00 | 1.00 | 74’000 | 776.00 | 3.00 | 108’600 | 2’246.00 | 6.00 | 600’000 63’887.00 | 13.00 | |
48’000 | 183.00 | 1.00 | 75’000 | 806.00 | 3.00 | 110’000 | 2’330.00 | 6.00 | 650’000 70’387.00 | 13.00 | |
49’000 | 193.00 | 1.00 | 76’000 | 836.00 | 3.00 | 115’000 | 2’630.00 | 6.00 | 700’000 76’887.00 | 13.00 | |
50’000 | 203.00 | 1.00 | 77’000 | 866.00 | 3.00 | 120’000 | 2’930.00 | 6.00 | 750’000 83’387.00 | 13.00 | |
51’000 | 213.00 | 1.00 | 78’000 | 896.00 | 3.00 | 120’500 | 2’960.00 | 7.00 | 800’000 89’887.00 | 13.00 | |
52’000 | 223.00 | 1.00 | 79’000 | 926.00 | 3.00 | 125’000 | 3’275.00 | 7.00 | 850’000 96’387.00 | 13.00 | |
53’000 | 233.00 | 1.00 | 79’100 | 929.00 | 4.00 | 130’000 | 3’625.00 | 7.00 | 900’000 102’887.00 | 13.00 | |
53’400 | 237.00 | 2.00 | 80’000 | 965.00 | 4.00 | 130’500 | 3’660.00 | 8.00 | 940’800 108’191.00 | 12.50 | |
54’000 | 249.00 | 2.00 | 81’000 | 1’005.00 | 4.00 | 135’000 | 4’020.00 | 8.00 | 940’900 108’203.50 | 11.50 | |
55’000 | 269.00 | 2.00 | 82’000 | 1’045.00 | 4.00 | 138’300 | 4’284.00 | 9.00 | Für höhere steuerbare | ||
56’000 | 289.00 | 2.00 | 83’000 | 1’085.00 | 4.00 | 140’000 | 4’437.00 | 9.00 | Einkommen beträgt die Jahressteuer 11.50%. | ||
Prämienverbilligung 2026 im Kanton Solothurn Hinweis Warum werden die Krankenkassenprämien verbilligt? Dieses Merkblatt vermit Da die Krankenkassen die Prämien in der obligatorischen Versicherung ohne Rück telt nur eine allgemeine sicht auf Einkommen und Vermögen einer Person erheben, kann die Bezahlung zu Übersicht. Für die Beur einer finanziellen Belastung führen. Hier hilft die Prämienverbilligung. Sie entlastet teilung von Einzelfällen diejenigen Personen, welche in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben. Was als wirtschaftlich bescheidene Verhältnisse gilt, wird von jedem Kanton separat sind ausschliesslich die festgelegt. gesetzlichen Bestimmun gen massgebend. Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung? Alle Personen, die am 1. Januar 2026:
ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Solothurn hatten
bei einer vom Bund anerkannten Krankenkasse obligatorisch krankenversichert sind
die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen
Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung. Wie und wo erfolgt die Anmeldung? Steuerpflichtige, welche aufgrund der Steuerveranlagung 2024 des Kantons Solo thurn mutmasslich einen Anspruch auf Prämienverbilligung haben, erhalten von der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn automatisch ein Antragsformular zu gestellt. Das Antragsformular ist der Ausgleichkasse innerhalb von 30 Tagen zu retournieren. Wer kein automatisches Antragsformular erhalten hat, aber einen Anspruch geltend 42 machen will, kann das Formular bis am 31. Juli 2026 direkt im Internet herunterladen (www.akso.ch / Rubrik Prämienverbilligung) oder bei der Ausgleichskasse des Kan tons Solothurn beziehen.
Merkblatt individuelle Prämienverbilligung Die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anmeldung ist der Ausgleichs kasse des Kanton Solothurn bis spätestens am 31. Juli 2026 einzureichen. Später eingereichte Anmeldungen können nur noch in Ausnahmefällen, wenn die defini tive Staatssteuerveranlagung 2024 noch nicht vorliegt, berücksichtigt werden. Wer muss sich selber anmelden? Personen, die im Vorjahr in den Kanton Solothurn zugezogen sind oder bei denen im Vorjahr Änderungen der familiären und persönlichen Verhältnisse stattgefun den haben (z.B. Heirat, Trennung, Ausbildungsende), können den Antrag auf der Homepage der AKSO herunterladen. Was ist mit Personen (ab Jahrgang 2007) in Ausbildung? Personen in Ausbildung haben nicht automatisch einen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung. Sie gelten mit den Eltern zusammen als Berechnungseinheit, wenn diesen der Sozialabzug vom Steueramt in der zugrundeliegenden Veran lagung nach Ziffer 630 gewährt worden ist – unabhängig davon, ob die auszu bildende Person eine eigene Steuererklärung ausfüllt oder nicht. Hier ist das mass gebende Einkommen der Eltern entscheidend und im Fall eines Familienanspruchs erhalten die Eltern das Antragsformular. Wer muss keine Anmeldung ausfüllen? Personen, die am 1. Januar des Anspruchsjahres Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Sozialhilfe oder Ergänzungsleistung für Familien (FamEL) erhalten, müssen keine Anmeldung ausfüllen. Die Prämienverbilligung wird maximal in der Höhe der kan tonalen Durchschnittsprämie ausbezahlt. Wie wird die Prämienverbilligung berechnet? Das für die Prämienverbilligung relevante Einkommen ergibt sich aus dem satz bestimmenden Einkommen (Ziffer 690) plus Aufrechnung diverser Posten* aus der definitiven Staatssteuerveranlagung. Dieser Betrag wird als massgebendes Einkom men bezeichnet. * Zum satzbestimmenden Einkommen werden u.a. aufgerechnet:
Einzahlungen in die Säule 3a
Pauschale und/oder tatsächliche Liegenschaftskosten
Gemeinnützige Zuwendungen
50% des satzbestimmenden Vermögens nach Ziffer 990
Wie wird die Prämienverbilligung ausbezahlt? Die Auszahlungen sämtlicher Prämienverbilligungen erfolgen an die Krankenver sicherer. Die Krankenversicherer verrechnen die Gutschriften mit den laufenden Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Form. 1.20_D01 36307 (12/25) – V100226
44 Steueramt Veranlagungsbehörden
Schanzmühle Dorneck/Thierstein
Adressen der Steuerbehörden Werkhofstrasse 29c Amthausstrasse 15 4509 Solothurn 4143 Dornach Telefon 032 627 87 87 Telefon 061 704 70 60 steueramt.so@fd.so.ch vb.dorneck-thierstein@fd.so.ch steueramt.so.ch Olten/Gösgen Fristverlängerungen Amthausquai 23 Telefon 032 627 88 77 4600 Olten scanning.so@fd.so.ch Telefon 062 311 87 57 vb.olten-goesgen@fd.so.ch Inkasso/Steuerbezug Telefon 032 627 88 00 Solothurn steuerbezug.so@fd.so.ch Werkhofstrasse 29c 4509 Solothurn Nebensteuern Telefon 032 627 88 88 Telefon 032 627 87 26 vb.solothurn@fd.so.ch steueramt.so@fd.so.ch Thal/Gäu Katasterschätzung Schmelzihof Baselstrasse 40 Wengimattstrasse 2 4500 Solothurn 4710 Klus-Balsthal Telefon 032 627 93 80 Telefon 062 311 91 11 steueramt.so@fd.so.ch vb.thal-gaeu@fd.so.ch
Telefonöffnungszeiten Schalteröffnungszeiten (für alle Standorte) Standort Solothurn Montag und Donnerstag Montag bis Freitag 08.00 – 11.30 / 13.00 – 16.30 Uhr 08.00 – 11.30 / 13.00 – 16.30 Uhr Dienstag und Freitag Standorte Olten, Dorneck-Thierstein 08.00 – 11.30 Uhr und Thal-Gäu Mittwoch Montag bis Freitag 13.00 – 16.30 Uhr 08.00 – 11.30 / 13.30 – 16.30 Uhr