§ 31 Nr. 3 Version vom 16.11.2016
Solothurner Steuerbuch
Unterhaltsbeiträge § 31 Nr. 3 (Steuererklärung Ziff. 310 und 320)
Gesetzliche Grundlagen
§ 31 lit. f StG Steuerbar sind auch:
f) Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung oder Trennung seiner Ehe unter den Voraussetzungen von § 14 Absatz 1 für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält.
2 § 13 Abs. 2 VV StG Steuerbar sind die laufenden Unterhaltsbeiträge vom geschie- denen oder unter den Voraussetzungen von § 14 Absatz 1 des Gesetzes getrennten Ehegatten oder für minderjährige Kinder.
Art. 23 lit. f DBG Steuerbar sind auch:
f) Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, so- wie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält.
Weitere Grundlagen
Kreisschreiben ESTV Nr. 30 vom 21. Dezember 2010, Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)
Fassung vom 16.11.2016 Ersetzt Fassung vom 04.11.2016
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Inhalt
1 Allgemeines ............................................................................................................................. 2
2 Arten von Unterhaltsbeiträgen .............................................................................................. 3
2.1 Definition des Unterhaltsbeitrags .......................................................................................... 3
2.2 Häufigkeit der Leistung .......................................................................................................... 3
2.3 Geldleistungen ........................................................................................................................ 4
2.4 Naturalleistungen ................................................................................................................... 4
2.4.1 Überlassen einer Liegenschaft zur unentgeltlichen Nutzung .............................................. 5
2.4.2 Weiterleitung von Familienzulagen und Kinderrenten ....................................................... 7
2.5 Ausnahmen .............................................................................................................................. 7
3 Unterhaltsbeiträge an Ehegatten .......................................................................................... 8
4 Unterhaltsbeiträge für Kinder................................................................................................ 8
4.1 Minderjährige Kinder ............................................................................................................. 8
4.2 Volljährige Kinder ................................................................................................................... 9
5 Veranlagungsverfahren ........................................................................................................ 10
5.1 Zeitpunkt der Besteuerung .................................................................................................. 10
5.2 Mitwirkungspflichten ........................................................................................................... 10
5.3 Überprüfung der Übereinstimmung .................................................................................... 11
6 Einzelfragen........................................................................................................................... 11
6.1 Unterstützung des Konkubinatspartners ............................................................................ 11
6.2 Alimentenbevorschussung durch das Gemeinwesen ......................................................... 12
7 Direkte Bundessteuer ............................................................................................................ 12
1 Allgemeines
Da die Familie als Einheit besteuert wird (Grundsatz der Familienbesteuerung), sind Leis- tungen innerhalb der Familie steuerlich unbeachtlich. Dies ändert, wenn die Einheit der Familie zerfällt, so etwa bei einer Scheidung oder einer Trennung (vgl. RICH- NER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, Art. 23 N. 58). In diesen Fällen können Unterhaltsbeiträge (Alimente) vereinbart werden, die ein Ehegatte dem ande- ren Ehegatten und den nicht unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kindern bezahlt. Zwischen den Kindern und dem leistenden Ehegatten muss ein Kindesverhältnis beste- hen (Art. 252 ZGB).
In aller Regel werden die Unterhaltsbeiträge in einem Gerichtsurteil oder in einer ge- richtlich genehmigten Vereinbarung festgehalten (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 23 N. 60; ZIGERLIG/JUD; in: ZWEIFEL/ATHANAS, DBG, Art. 23 N. 23a). Ausserhalb eines ge- richtlichen Verfahrens können Unterhaltsverträge auch die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde KESB genehmigen (Ehegattenunterhalt: Art. 417 ZGB; Unterhalt minder- jähriger Kinder: Art. 287 Abs. 1 ZGB).
Aus steuerrechtlicher Sicht gilt das sog. Korrespondenzprinzip: Der Ehegatte, der die Un- terhaltsbeiträge für sich oder die Kinder erhält (Unterhaltsgläubiger), muss diese als Ein- kommen versteuern (Zuflussprinzip). Im Gegenzug steht dem Ehegatten, der die Unter-
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haltsbeiträge leistet (Unterhaltsschuldner), ein Abzug zu (§ 41 Abs. 1 lit. f StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG).
Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft le- ben, sind den Ehegatten gleichgestellt (§ 14bis Abs. 2 StG). Nach Auflösung einer einge- tragenen Partnerschaft ist grundsätzlich jeder Partner für den eigenen Unterhalt ver- antwortlich. Wenn jedoch einer der Partner durch die Auflösung bedürftig wird, weil er z.B. während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig war, kann das Gericht diesem Unterhaltsbeiträge zusprechen (Art. 34 PartG).
2 Arten von Unterhaltsbeiträgen
2.1 Definition des Unterhaltsbeitrags
Das Steuergesetz definiert den Begriff des Unterhaltsbeitrages nicht. Als Unterhaltsbei- träge gelten „regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende Unterstützungen und Unterhaltsleistungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs“ (RICH- NER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 23 N. 59; ZIGERLIG/JUD, in: ZWEIFEL/ATHANAS, DBG, Art. 23 N. 23a; siehe auch Urteil KSG SGSTA.2014.12 i.S. M. vom 7. Juli 2014, E. 2.2).
Der Unterhaltsgläubiger soll durch die Unterhaltsbeiträge in die Lage versetzt werden, seinen täglichen Bedarf (und den Bedarf allfälliger Kinder) zu decken, was ihm ohne Un- terhaltsbeiträge nicht oder nur unter erschwerten Umständen möglich wäre. Bedürftig- keit wird jedoch nicht vorausgesetzt (RICHNER/FREI/ KAUFMANN/MEUTER, a.a.O.Art. 23 N. 59 und 63; /JUD, in: ZWEIFEL/ ATHANAS, DBG Art. 23 N. 23a und 23c). Bei nicht vorhergesehe- nen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten (Art. 286 Abs. 3 ZGB).
Die Unterhaltsbeiträge können als Geldleistung, als Naturalleistung oder gemischt (also in bar und in natura) erbracht werden (Urteil KSG St 1986/141 vom 22. Mai 1989).
2.2 Periodische oder einmalige Leistung
Unterhaltsbeiträge werden mehrheitlich periodisch geleistet, nämlich in Form einer sog. Rente. Man spricht dabei auch von laufenden Unterhaltsbeiträgen. Nur diese sind als Einkommen steuerbar (§ 13 Abs. 2 VV StG; KS ESTV Nr. 30, Ziffer 14.1.2). Wenn wegen Zahlungsschwierigkeiten mehrere Renten zusammen nachbezahlt werden, ändert dies nichts am Charakter als Rente (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 23 N. 65; ZI- GERLIG/JUD, in: ZWEIFEL/ATHANAS, DBG, Art. 23 N. 25). Zum Zeitpunkt der Besteuerung, wenn die Nachzahlung nicht im gleichen Steuerjahr erfolgt, siehe Ziffer 5.1.
Werden Unterhaltsbeiträge in Form einer einmaligen Abfindung (sog. Kapitalabfindung) geleistet, muss der Unterhaltsgläubiger diese nicht versteuern. In Anwendung des Kor- respondenzprinzips (siehe Ziff. 1) kann der Unterhaltsschuldner die Kapitalabfindung auch nicht abziehen (KS ESTV Nr. 30, Ziff. 14.1.2 und 14.2.2). Wenn der Unterhalts- schuldner wegen seiner finanziellen Situation die Kapitalabfindung nicht auf einmal auszahlen kann, sondern in Raten (Abschlagszahlungen), muss der Unterhaltsgläubiger
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diese Raten trotzdem nicht als Einkommen versteuern: Es bleibt bei einer Kapitalabfin- dung; bloss die Zahlungsmodalitäten wurden angepasst. Voraussetzung ist natürlich, dass ursprünglich eine Kapitalabfindung vereinbart wurde (Urteil KSG SGSTA.2005.51 i.S. N. vom 12. September 2005, E. 3; vgl. auch RICHNER/FREI/KAUFMANN/ MEUTER, a.a.O., Art. 23 N. 65).
2.3 Geldleistungen
Unterhaltsbeiträge werden in aller Regel in Form von Geld erbracht, wobei die Geldleis- tung:
als fixe Leistung (gleichbleibende Höhe) oder als variable Leistung erbracht werden kann;
direkt oder indirekt erfolgen kann. Im letzteren Fall übernimmt der Unterhalts- schuldner finanzielle Verpflichtungen des Unterhaltsgläubigers (z.B. Mietzinsen, Schuldzinsen, Krankenkassenprämien, Steuern, Unterrichtskosten/Schulgelder, Kos- ten für die Freizeitgestaltung, etc.; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 23 N. 64).
2.4 Naturalleistungen
Als Unterhaltsbeiträge in natura gelten alle Leistungen des Unterhaltsschuldners, die im Arbeitsverhältnis als Naturalleistungen besteuert werden, namentlich die unentgeltliche oder vergünstigte Abgabe von Verpflegung oder das Überlassen eines Fahrzeuges zum Gebrauch. Von praktischer Bedeutung ist insbesondere das Überlassen einer Wohnlie- genschaft zur Benutzung durch den Unterhaltsgläubiger (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 23 N. 64). Diese Autoren bezeichnen auch das Weiterleiten von Familienzula- gen als Naturalleistungen, obwohl diese in Geldform überwiesen werden.
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2.4.1 Überlassen einer Liegenschaft zur unentgeltlichen Nutzung
Überlässt der Unterhaltsschuldner dem Unterhaltsgläubiger (und den | gemeinsamen | |
minderjährigen Kindern) eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft unentgeltlich
zur Nutzung, hat dies folgende steuerliche Auswirkungen:
Eigentum | Unterhaltsschuldner / -zahler | Unterhaltsgläubiger / -empfänger |
Alleineigentum | – Versteuert den Mietwert als Ein- | – Versteuert den Mietwert |
des Unterhalts- | kommen aus unbeweglichem | sowie die vom Eigentü- |
schuldners | Vermögen (§ 27 lit. b i.V.m. § 28 StG; Art. 21 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 DBG) | mer bezahlten Betriebs- kosten als Natural-Un- terhaltsbeitrag (§ 31 lit. f StG; Art. 23 lit. f DBG) |
Zieht den Mietwert sowie die von ihm zu bezahlenden Betriebskos- ten (inkl. allfällige Baurechtszin- sen) als Unterhaltsbeitrag ab (§ 41 Abs. 1 lit. f StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG)
Zieht die Liegenschaftskosten (§ 39 Abs. 3 StG; Art. 32 Abs. 2 DBG) sowie die Schuldzinsen ab (§ 41 Abs. 1 lit. a StG; Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG)
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Eigentum | Unterhaltsschuldner / -zahler | Unterhaltsgläubiger / -empfänger |
Mit- oder | – Versteuert den anteiligen Miet- | – Versteuert den Mietwert |
Gesamteigen- | wert als Einkommen aus unbe- | des eigenen Anteils als |
tum der Ehe- | weglichem Vermögen (§ 27 lit. b | Einkommen aus unbe- |
gatten | i.V.m. § 28 StG; Art. 21 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 DBG) | weglichem Vermögen (§ 27 lit. b i.V.m. § 28 StG; Art. 21 Abs. 1 lit. b |
Zieht den anteiligen Mietwert und Abs. 2 DBG) sowie die von ihm zu bezahlen- den Betriebskosten (inkl. allfälli- – Versteuert den anteili- ge Baurechtszinsen) als Unter- gen Mietwert des Un- haltsbeitrag ab (§ 41 Abs. 1 lit. f terhaltsschuldners sowie StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG) die von diesem zu be- zahlenden Betriebskos-
Zieht die anteiligen Liegen- ten (inkl. allfällige Bau- schaftskosten (§ 39 Abs. 3 StG; rechtszinsen) als Unter- Art. 32 Abs. 2 DBG) sowie die an- haltsbeitrag in natura teiligen Schuldzinsen ab (§ 41 (§ 31 lit. f StG; Art. 23 Abs. 1 lit. a StG; Art. 33 Abs. 1 lit. f DBG) lit. a DBG)
Zieht die Liegenschafts- kosten (§ 39 Abs. 3 StG; Art. 32 Abs. 2 DBG) so- wie die Schuldzinsen (§ 41 Abs. 1 lit. a StG; Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG) des eigenen Anteils ab
Der Eigenmietwert richtet sich immer nach der objektiv möglichen Nutzung, unabhän- gig davon, ob die Liegenschaft vollständig genutzt wird oder nicht (ZIGERLIG/JUD, in: ZWEI-
FEL/ATHANAS, DBG Art. | 23 N. 23b; Steuerbuch SO, § 27 Nr. 3). |
Bewohnen neben dem Unterhaltsgläubiger volljährige Kinder die Liegenschaft des Un- terhaltsschuldners (Alleineigentum), muss der Unterhaltsgläubiger denjenigen Teil, der auf die volljährigen Kinder entfällt, nicht versteuern. Die Aufteilung erfolgt pauschal
wie folgt:
ein volljähriges Kind: 80% steuerbar, 20% steuerfrei;
zwei volljährige Kinder: 60% steuerbar, 40% steuerfrei;
drei oder mehr volljährige Kinder: 50% steuerbar, 50% steuerfrei;
Der Unterhaltsschuldner kann den steuerfreien Anteil nicht als Unterhaltsbeiträge ab-
ziehen.
Wird eine Liegenschaft, die im Alleineigentum eines Ehegatten steht, im Rahmen der
Scheidung dem anderen | Ehegatten entgeltlich zur Nutzung überlassen, | gilt das Folgen- |
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de: Regeln die Ehegatten in der Scheidungskonvention die Unterhaltsbeiträge abschlies- send und vereinbaren sie später einen Vorzugsmietzins, ist die Differenz zwischen Ei- genmietwert und Vorzugsmiete nicht als Einkommen aus Unterhalt zu versteuern (Urteil KSG SGSTA.2004.154 vom 15. Januar2007, E. 8). Dementsprechend kann der vermietende Ehegatte die Differenz nicht als Unterhaltsbeiträge abziehen. Er muss allerdings die ef- fektiv erhaltenen Mietzinsen als Einkommen aus unbeweglichen Vermögen versteuern (§ 27 lit. b i.V.m. § 28 StG; Art. 21 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 DBG).
2.4.2 Weiterleitung von Familienzulagen und Kinderrenten
Familienzulagen sind Bestandteil des Erwerbseinkommens, die der Empfänger als Ein- kommen versteuert (§ 22 Abs. 1 StG; Art. 17 Abs. 1 DBG; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 17 N 32). Leitet der Unterhaltsschuldner Familienzulagen für minderjährige Kinder an den Unterhaltsgläubiger weiter, kann er diese als Unterhaltsbeiträge abziehen (§ 41 Abs. 1 lit. f StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Andererseits hat der Unterhaltsgläubiger die an ihn weitergeleiteten Familienzulagen als Einkommen aus Unterhalt zu versteuern (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 23 N 64).
Die gleiche Regelung gilt für Kinderrenten, die ein AHV- oder IV-Rentner für seine Kin- der erhält (Art. 22ter AHVG; Art. 35 IVG). Anspruchsberechtigt ist die Person, welche die Hauptrente bezieht. Entsprechend hat diese die Kinderrente als Einkommen zu versteu- ern (§ 29 Abs. 1 StG; Art. 22 Abs. 1 DBG). Das gilt selbst dann, wenn die Kinderrente ge- stützt auf Art. 20 Abs. 1 ATSG direkt dem andern Elternteil oder dem volljährigen Kind ausgerichtet wird (Urteil KSG SGSTA. 2011.114 i.S. B. vom 16. Januar 2012; Urteil KSG SGSTA.2011.28 i.S. Sch. vom 30. Mai 2011 und andere; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 22 N 28). Die rentenberechtigte Person kann die Kinderrente aber als Unter- haltsbeitrag abziehen, wenn sie für das minderjährige Kind an den andern Elternteil geht; dieser hat sie als Unterhaltsbeitrag zu versteuern. Zur unterschiedlichen Behand- lung von Unterhaltsbeiträgen für minder- und volljährige Kinder, siehe Ziffer 4.
2.5 Ausnahmen
Nicht als Unterhaltsbeiträge i.S.v. § 31 lit. f StG zählen unter anderem die folgenden Leistungen (RICHNER/ FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 23 N 61 und 66; KS ESTV Nr. 30 Ziff. 14.1.2):
im Rahmen eines Eheschutzverfahrens festgelegte Unterhaltsbeiträge, wenn die Ehegatten weiterhin oder wieder zusammenleben (Art. 173 ZGB);
der Vermögensanfall infolge güterrechtlicher Auseinandersetzung (§ 32 lit. a StG; Art. 24 lit. a DBG);
Leibrenten zugunsten eines Ehegatten (§ 29 Abs. 2 StG; Art. 22 Abs. 3 DBG);
Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Unterstützungspflichten, die über die gerichtlich festgesetzten oder vereinbarten Unterhaltsbeiträge hinausgehen (§ 32 Abs. 1 lit. e StG; Art. 24 lit. d DBG);
weitere Leistungen im Rahmen einer Trennung oder Scheidung, die weder gestützt auf Unterhaltsrecht noch gestützt auf familienrechtliche Unterstützungspflichten
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erbracht werden. Diese stellen Lebenshaltungskosten dar und sind weder abzugsfä- hig (§ 41 Abs. 4 lit. a StG; Art. 34 lit. a DBG) noch als Einkommen zu versteuern.
Beispiel: Wurde die Ehe getrennt, kann aber ein Ehegatte – gleich wie in einer unge- trennten Ehe – weiterhin frei über ein Konto des anderen Ehegatten verfügen, besteht kein Bedürfnis, einen Unterhaltsbeitrag richterlich oder einvernehmlich festzusetzen. Ei- gene Bezüge ab einem ehelichen Konto stellen daher schon rein begrifflich keine Unter- haltsbeiträge dar. Zudem wird kaum mehr nachweisbar sein, wofür die Beträge im Ein- zelnen benötigt wurden. Die Qualifikation dieser Bezüge als Unterhaltsbeiträge würde daher zum Ergebnis führen, dass die Ehegatten die Höhe der zu versteuernden Einkom- men willkürlich steuern könnten (Urteil KSG SGSTA. 2006.66 i.S. M. vom 25. Juni 2007, E. 5).
3 Unterhaltsbeiträge an Ehegatten
Bei einer Scheidung spricht das Gericht einem Ehegatten einen sog. nachehelichen Un- terhalt zu, wenn diesem Ehegatten nicht zugemutet werden kann, für den ihm gebüh- renden Unterhalt und eine angemessene Altersvorsorge selbst aufzukommen (Art. 125 Abs. 1 ZGB).
Bei einer tatsächlichen oder rechtlichen Trennung kann das Gericht ebenfalls Unter- haltsbeiträge zusprechen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; sog. Eheschutzmassnahme; KS ESTV Nr. 30 Ziff. 14.1.1). Solange die Ehegatten jedoch gemeinsam besteuert werden, sind Geld- oder Naturleistungen vom einen an den anderen Ehegatten beim Empfänger nicht als Einkommen aus Unterhalt zu versteuern.
Es kommt immer wieder vor, dass Ehegatten aufgrund geänderter Umstände die Unter- haltsbeiträge, wie sie im Eheschutz- oder Scheidungsurteil festgehalten wurden, später einvernehmlich abändern. Die abweichenden, effektiv geleisteten Unterhaltsbeiträge sind steuerlich zu berücksichtigen, wenn die entsprechenden Nachweise für die geänder- te Vereinbarung und die Zahlung vorliegen. Freiwillige Zahlungen sind jedoch keine Un- terhaltsbeiträge (ZIGERLIG/JUD, in: ZWEIFEL/ATHANAS, DBG Art. 23 N. 28; RICHNER/ FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 33 N 56; siehe auch Urteil KSG SGSTA.2014.12 i.S. M. vom 7. Juli 2014, E. 2.2).
4 Unterhaltsbeiträge für Kinder
4.1 Minderjährige Kinder
Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, bis dieses volljährig wird (Art. 276 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZGB). Die Volljährigkeit erreicht ein Kind, wenn es das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 14 ZGB). Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts (Art. 278 Abs. 1 ZGB). Eingetragene Partner stehen ihrem Partner in der Erfüllung der Unterhaltspflichten ge- genüber dessen Kind bei (Art. 27 Abs. 1 PartG).
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Die Unterhaltspflicht bleibt auch bei Scheidung und tatsächlicher oder rechtlicher Tren- nung bestehen. Das Gericht bestimmt dann in einem Urteil, welcher Elternteil wieviel an den Unterhalt beitragen muss (BRUNO ROELLI, in: PETER BREITSCHMID/ALEXANDRA JUNGO [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 278 ZGB N. 1). Der Anspruch auf Unterhaltsbei- träge steht dem Kind zu und wird, solange dieses minderjährig ist, an dessen gesetzli- chen Vertreter oder an den Inhaber der elterlichen Obhut geleistet (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Diese nehmen die Unterhaltsbeiträge stellvertretend für das Kind entgegen.
Als Einkommen aus Unterhalt steuerbar sind Unterhaltsbeiträge jedoch erst dann, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind. Der Empfänger der Unterhaltsbeiträge muss:
ein Elternteil sein (Leistungen an den Vormund können nicht als Einkommen aus Unterhalt besteuert werden);
getrennt vom anderen Elternteil besteuert werden (Reich, Steuerrecht, § 13, Fussno- te Nr. 273 zu N. 210);
Inhaber der elterlichen Sorge sein (möglich ist auch die gemeinsame elterliche Sor- ge; vgl. Zigerlig/Jud, in: Zweifel/Athanas, DBG Art. 23 N. 29a).
Sind die Eltern nicht verheiratet, können das minderjährige Kind (bzw. dessen gesetzli- cher Vertreter) und der Unterhaltsschuldner die Unterhaltsbeiträge auch vertraglich re- geln. Eine solche Vereinbarung ist rechtlich erst dann verbindlich, wenn sie von der zu- ständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigt wurde (Art. 287 Abs. 1 ZGB). Das Bundesgericht hat sich bislang nicht dazu geäussert, ob eine Genehmi- gung aus steuerlicher Sicht nötig ist (siehe zuletzt Urteil des BGer 2A.37/2006 vom 1. September 2006, E. 3.3). Praxisgemäss werden jedoch nur Unterhaltsbeiträge als Ein- kommen aus Unterhalt besteuert, die gestützt auf eine genehmigte Vereinbarung ge- leistet werden, namentlich dann, wenn die nicht verheirateten Eltern im gemeinsamen Haushalt leben. Ohne Genehmigung bzw. ohne Vereinbarung gelten Unterhaltsbeiträge vielmehr als „Leistung in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen“ und sind steuer- frei (§ 32 lit. e StG; Art. 24 lit. e DBG).
In der Steuerperiode, in der das Kind das 18. Altersjahr erreicht, muss der Unterhalts- gläubiger die Unterhaltsbeiträge bis zu dem Monat versteuern, in dem das Kind Ge- burtstag hat (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ MEUTER, a.a.O., Art. 23 N. 68).
Beispiel: Das Kind hat im September Geburtstag. Der Unterhaltsschuldner leistet mo- natliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘000, auch über den 18. Geburtstag hinaus, da sich das Kind noch in Ausbildung befindet. Der Unterhaltsgläubiger hat demnach 9 x CHF 1‘000 = CHF 9‘000 als Einkommen zu versteuern.
4.2 Volljährige Kinder
Hat das Kind nach Vollendung des 18. Altersjahres noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentli- cherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Während der Ehe tragen
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die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts (Art. 278 Abs. 1 ZGB).
Für die nach dem 18. Geburtstag geleisteten Unterhaltsbeiträge wäre das Kind selbst steuerpflichtig. Allerdings gelten diese Unterhaltsbeiträge als Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen (§ 32 lit. e StG; Art. 24 lit. e DBG) und sind steuerfrei (KS ESTV Nr. 30 Ziff. 14.2.2). Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung sind nur Un- terhaltsbeiträge für minderjährige Kinder steuerbar (§ 31 lit. f StG; Art. 23 lit. f DBG). Entsprechend kann der Unterhaltsschuldner sie nicht von seinen Einkünften abziehen (§ 41 Abs. 1 lit. f und Abs. 4 lit. a StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c und Art. 34 lit. a DBG).
5 Veranlagungsverfahren
5.1 Zeitpunkt der Besteuerung
Erfahrungsgemäss werden Unterhaltsbeiträge nicht selten verspätet, nur zu einem Teil oder überhaupt nicht bezahlt. Zur steuerlichen Beurteilung ist daher grundsätzlich auf die Fälligkeit der Forderung und nicht erst auf die Zahlung abzustellen, ausser wenn die Erfüllung unsicher erscheint oder überhaupt nicht damit zu rechnen ist (gemässigte Soll- Methode; StE 2003 ZH B21.2 Nr. 19). Namentlich bei geringfügigen Verspätungen der Zahlung, so wenn die Unterhaltsbeiträge in den ersten Monaten des Folgejahres nach- bezahlt werden, ist die Fälligkeit massgebend. Ebenfalls auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen ist in den Fällen, in denen die Zahlung bewusst (und damit missbräuchlich) verspätet erfolgt (ZIGERLIG/JUD, in: ZWEIFEL/ ATHANAS, DBG, Art. 23 N. 31).
Beispiel: Ist der Unterhaltsschuldner mit den Unterhaltszahlungen im Verzug und zahlt er die Ausstände des Jahres 2016 bis zum März 2017 nach, so sind diese Nachzahlungen vom Unterhaltsgläubiger noch in der Steuerperiode 2016 zu versteuern. Sind jedoch die Unterhaltsbeiträge des Jahres 2016 bis zum Einreichen der Steuererklärung 2016 noch nicht eingegangen, so sind sie, sofern sie später noch geleistet werden, erst in der Steu- erperiode 2017 zu versteuern.
5.2 Mitwirkungspflichten
Die Besteuerung von Einkommen aus Unterhalt bzw. die entsprechende Abzugsfähigkeit von geleisteten Unterhaltsbeiträgen stellen eine Ausnahme von Grundsatz dar, dass Geldflüsse innerhalb der Familie steuerlich nicht von Bedeutung sind. Aus diesem Grund ist bei der Beurteilung von entrichteten Unterhaltsbeiträgen ein strenger Massstab an- zuwenden. Es ist eine Gesamtbeurteilung unter Einbezug aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (Urteil KSG SGSTA.2008.55 i.S. R. vom 19. Januar 2009, E. 4). Den Unter- haltsgläubiger und den Unterhaltsschuldner treffen deshalb bei der Veranlagung Mit- wirkungspflichten.
Nachzuweisen ist in erster Linie, dass die Ehe faktisch oder gerichtlich getrennt ist bzw. geschieden wurde (Urteil KSG SGSTA.2006.66 i.S. M. vom 25. Juni 2007, E. 6). Dies ge- schieht in der Regel durch das Einreichen der gerichtlich genehmigten Trennungsverein- barung bzw. des rechtskräftigen Scheidungsurteils.
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Der Unterhaltsgläubiger hat die empfangenen Unterhaltsbeiträge zu belegen (in diesem Sinne ZIGERLIG/JUD, in: ZWEIFEL/ATHANAS, DBG, Art. 33 N. 21i). Dies ist Teil der allgemeinen Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person im Veranlagungsverfahren (§ 142 Abs. 1 und 2 StG; Art. 126 Abs. 1 und 2 DBG). Als Nachweis gilt etwa ein Kontoauszug, auf dem die periodischen Zahlungseingänge ersichtlich sind. Ein Kontoauszug des Unterhalts- schuldners genügt für sich alleine nicht, wenn nicht klar ersichtlich ist, dass die Zahlun- gen an den Unterhaltsgläubiger überwiesen wurden. Ferner hat der Unterhaltsgläubiger in der Steuererklärung Name und Adresse des Unterhaltsschuldners anzugeben.
5.3 Überprüfung der Übereinstimmung
In Anwendung des Korrespondenzprinzips (siehe Ziffer. 1) muss der Empfänger von Un- terhaltsbeiträgen, die er für sich und die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält, als Einkommen versteuern. Im Gegenzug kann der Unterhaltsschuldner sie von seinen Einkünften abziehen. Das Kantonale Steueramt kann deshalb gestützt darauf überprüfen, ob die vom Unterhaltsschuldner als Abzug geltend gemachten Unterhalts- beiträge dem entsprechen, was der Unterhaltsgläubiger als Einkommen deklariert.
6 Einzelfragen
6.1 Unterstützung des Konkubinatspartners
Im Gegensatz zur Ehe und zur eingetragenen Partnerschaft ist das Konkubinat nicht im Gesetz geregelt. Es handelt sich um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, die formlos begründet und wieder aufgehoben werden kann. Konkubinatspartner geniessen grosse Freiheit in der inhaltlichen Ausgestaltung ihres Konkubinats. Kehrseite dieser Freiheit ist, dass die zivilrechtlichen Bestimmungen über die Ehe keine Anwendung finden. Dies zeigt sich insbesondere bei der Regelung des Unterhalts.
Da eine gesetzliche Regelung fehlt, werden allfällige „Unterhaltsleistungen“ als Gefäl- ligkeit bzw. als Erfüllung sittlicher Pflichten betrachtet (HEINZ HAUSHEER/THOMAS GEI- SER/REGINA E. AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Auflage, Bern 2014, N. 03.01, 03.04 f., 03.45 f.) und sind steuerfrei (§ 32 lit. e StG; Art. 24 lit. e DBG).
Haben die Konkubinatspartner Kinder, gilt grundsätzlich das in Ziffer 4 Gesagte. Zu prü- fen ist allerdings, ob der Unterhaltsgläubiger ein Elternteil ist und die elterliche Sorge innehat. Die getrennte Besteuerung der Eltern ist bei Konkubinatspartnern stets gege- ben. Eine Vereinbarung über Unterhaltsbeiträge, die von einer Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde KESB genehmigte wurde, ist steuerlich zu akzeptieren (Urteil des Bundesgerichts 2A.37/2006 vom 01.09.2006).
Das Kindesverhältnis zur Mutter entsteht mit der Geburt (Art. 252 Abs. 1 ZGB). Der leibli- che Vater bzw. der Konkubinatspartner der Kindsmutter muss das Kind jedoch anerken- nen (Art. 260 Abs. 1 ZGB) oder ein Gericht muss das Kindesverhältnis durch ein Urteil be- gründen (Art. 261 ff. ZGB). Zunächst ist die Mutter alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Die gemeinsame elterliche Sorge kommt erst durch gemein-
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same Erklärung vor der zuständigen Behörde zustande (Art. 298a Abs. 1 ZGB; HEINZ HAUSHEER/THOMAS GEISER/REGINA E. AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches, 5. Auflage, Bern 2014, N. 03.23 und 03.28).
6.2 Alimentenbevorschussung durch das Gemeinwesen
Es spielt keine Rolle, ob der Unterhaltsschuldner selbst die Leistung erbringt oder ob das Gemeinwesen die Unterhaltsbeiträge vorschiesst. Der Unterhaltsgläubiger muss die Un- terhaltsbeiträge in seiner Steuererklärung in jedem Fall als Einkommen aus Unterhalt deklarieren (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 23 N. 66; ZIGERLIG/JUD, in: ZWEI- FEL/ATHANAS, DBG, Art. 23 N. 30). Dies gilt selbstverständlich nur für denjenigen Teil der Unterhaltsbeiträge, die effektiv bevorschusst werden.
7 Direkte Bundessteuer
Für die Regelung der Unterhaltsbeiträge bei der Bundessteuer kann auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden: Die Gesetzeswortlaute sind fast identisch. Allerdings wird – im Gegensatz zum solothurnischen Recht – nicht explizit von laufenden Unterhaltsbeiträgen gesprochen, obwohl auch hier praxisgemäss nur Unterhaltsbeiträge in Rentenform als Einkommen versteuert werden müssen (siehe Ziffer 2.2).
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