§ 22 Nr. 5 Version vom 25.06.2026
Solothurner Steuerbuch
Trinkgelder § 22 Nr. 5 (Steuererklärung Ziff. 100 bis 131)
Gesetzliche Grundlagen
§ 22 Abs. 1 StG 2. Unselbständige Erwerbstätigkeit
a) Grundsatz
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öf- fentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Neben- einkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Tag- und Sitzungsgelder, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubilä- umsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geld- werte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geld- werte Vorteile, soweit sie nicht Auslagenersatz darstellen.
Art. 17 Abs. 1 DBG 2. Abschnitt: Unselbständige Erwerbstätigkeit Grundsatz 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öf- fentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Neben- einkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisio- nen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifika- tionen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitar- beiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.
1 Grundsätzliches
Trinkgelder gehören gemäss den einschlägigen Gesetzesgrundlagen explizit und unabhängig von deren Höhe zum steuerbaren Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Diese Erfassung ist zwingend, stehen doch Trinkgelder in direktem wirtschaftlichen Zusammenhang zur erbrachten Arbeitsleistung. Mit anderen Worten lässt sich die Arbeitsleistung nicht wegden- ken, ohne dass auch die vereinnahmten Trinkgelder entfielen. Unerheblich ist dabei die Tatsa- che, dass das Trinkgeld nicht vom Arbeitgeber, sondern von dessen Kunden bezahlt wird.
2 Direkte Bundessteuer
Die Regelung bei der direkten Bundessteuer ist identisch.
Fassung vom 25.06.2026 Ersetzt Fassung vom 01.02.2017