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Ortsplanung Günsberg, Mobilfunkantenne

VWBES.2006.208 · Solothurn Administrative and Insurance Court

Vom 12. Dez. 2006

https://lexipedia.io/de/docs/ch-so/verwaltungs-und-versicherungsgericht/vwbes-2006-208/de/ortsplanung-gunsberg-mobilfunkantenne

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Solothurn
  3. Solothurn Administrative and Insurance Court
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

VWBES.2006.208

Ortsplanung Günsberg, Mobilfunkantenne

Rubrum

SOG 2006 Nr. 17

§ 14 PBG. Solothurnische Einwohnergemeinden sind nur begrenzt befugt, mit raumplanerischen Mitteln auf Standorte von Mobilfunkantennen innerhalb der Bauzone Einfluss zu nehmen.

Sachverhalt

Vor der zweiten Auflage der Ortsplanung im Jahr 2002 ergänzte der Gemeinderat von G. das Zonenreglement (ZR), indem er in § 9 Abs. 2 eine neue lit. b einfügte. Danach sind in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen solche Anlagen, die nichtionisierende Strahlen emittieren, im Bereich der Sport- und Kinderspielplätze verboten. Gegen diese Bestimmung erhoben die Bauherren einer Mobilfunkantenne Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser hiess die Beschwerde gut und verweigerte der Ergänzung des ZR die Genehmigung. Die Gemeinde führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

3.

a) Das Zonenreglement G. regelt die Nutzung der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA) in § 9 ZR: Die Zone dient der Sicherung der für öffentliche Bauten und Anlagen benötigten Flächen. In der Zone OeBA sind öffentliche und öffentlichen Zwecken dienende Bauten gestattet. Einschränkend wird nun nachträglich festgehalten:

Anlagen, die nichtionisierende Strahlen emittieren, sind im Bereich von Sport- und Kinderspielplätzen nicht gestattet. (...)

Umstritten ist, ob diese Bestimmung vom Regierungsrat hätte genehmigt werden müssen. (...)

c) In G. soll die Errichtung von Mobilfunkantennen auf zwei Flächen in der OeBA-Zone (beim Schulhaus und beim Pfarrhaus) verboten werden. Die umstrittene Bestimmung wird zusätzlich mit Argumenten des Ortsbild- und Landschaftsschutzes begründet. Dies zu Unrecht. Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen beim Schulhaus liegt zusammen mit anderen Bauzonen der Gemeinde auf einem Plateau am westlichen Zonenrand. Die Bauzonen liegen ausserhalb der Juraschutzzone, weit entfernt vom BLN-Gebiet, das geschützt werden soll. Der Übergang von der Bauzone zur Juraschutzzone wird in der Planung nicht thematisiert. Es bestehen auch keine diesbezüglichen Vorschriften. In den Zonen am westlichen Bauzonenrand kann ohne Rücksicht auf die Landschaft und die anschliessende Juraschutzzone gebaut werden. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb besonders schonend gebaut werden soll. Zur Zeit ist in diesem Gebiet eine rege Bautätigkeit im Gange, die keinerlei Rücksicht auf die Landschaft nehmen muss. In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen selbst haben lediglich Antennen, die nichtionisierende Strahlen aussenden, Rücksicht auf die Landschaft zu nehmen. Andere Bauten und Anlagen, welche die Landschaft beeinträchtigen könnten, dürfen gebaut werden. Dies zeigt, dass es den Planungsbehörden nicht um den Landschaftsschutz, sondern um die Verhinderung von Antennen in einem relativ kleinen Perimeter geht. Der Perimeter, wo Antennen nicht erstellt werden dürfen, ist nicht auf die Bedürfnisse des Landschafsschutzes, sondern auf diejenigen des Personenschutzes ausgerichtet. Diese Bestimmung kann mit den Bestrebungen des Landschaftsschutzes nicht begründet werden. Dasselbe gilt für den Bereich im Dorfzentrum bei der Kirche. Der kantonale Denkmalpfleger stufte den Bau einer Antenne sowohl beim Schulhaus als auch beim Pfarrhaus aus seiner Sicht als unbedenklich ein. Zudem führt die Vorschrift auch beim Pfarrhaus zu einem unzweckmässigen Ergebnis. Es darf nach den Bestimmungen des Zonenreglementes von Antennen umstellt werden, auf einem kleinen Areal ist das Erstellen von Antennen aber verboten. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine planerische Massnahme unzweckmässig, wenn von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgegangen wird, wenn bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgt werden, wenn bei der Ausgestaltung einer planerischen Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vorgenommen oder notwendige Differenzierungen unterlassen werden. Vorliegend handelt es sich um eine planerisch unzweckmässige Vorschrift. Sie wurde deshalb vom Regierungsrat zu Recht aufgehoben. Sie ist bundesrechtswidrig.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 12. Dezember 2006 ( VWBES.2006.208)

Bestätigt mit BGE 1P.68/2007

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Personenbeförderung, Art. 14 — der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Dezember 2012, 1. Juli 2013, 1. Januar 2016, 13. September 2016, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 26. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.