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Rückforderung unentgeltliche Rechtspflege

VWBES.2011.103 · Solothurn Administrative and Insurance Court

Vom 26. Aug. 2011

https://lexipedia.io/de/docs/ch-so/verwaltungs-und-versicherungsgericht/vwbes-2011-103/de/ruckforderung-unentgeltliche-rechtspflege

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Solothurn
  3. Solothurn Administrative and Insurance Court
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

VWBES.2011.103

Rückforderung unentgeltliche Rechtspflege

Rubrum

SOG 2011 Nr. 9

Art. 123 ZPO.Rückforderung des vom Staat geleisteten Betrags für unentgeltliche Rechtspflege.

Sachverhalt

Im März 2011 verfügte das Finanzdepartment, Frau G. habe dem Kanton Solothurn den Betrag von CHF 2‘439.35 für geleistete unentgeltliche Rechtspflege zu überweisen. Der Staat habe in einem Zivilverfahren ihrem damaligen Anwalt T. CHF 2‘029.35 als Honorar vergütet und zudem CHF 410.00 an Gerichtskosten übernommen. Er fordere das Geld nun zurück, da sie nachträglich zu hinreichendem Vermögen oder Einkommen gekommen sei.

Frau G. erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie machte geltend, sie habe weder die unentgeltliche Rechtspflege noch die Dienste von Rechtsanwalt T. verlangt. Das Ganze habe ihr damaliger Ehemann inszeniert. Sie habe weder eine rechtsgültige Verfügung noch einen entsprechenden Entscheid erhalten. Die Kosten seien damals bei Herrn G. in Rechnung gestellt worden. Infolge Todes von Herrn G. und Ausschlagung der Erbschaft seien die Kosten abgeschrieben worden. Die Beschwerdeführerin ersucht um Annullierung der Rückforderung von erlassenen Anwaltskosten, Gerichtsgebühren und Gerichtskosten. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

2.

Nach § 12 EG ZPO (BGS 221.2) ist die Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gegenüber dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und gegenüber dem Staat unter der Voraussetzung von Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zur Nachzahlung verpflichtet. Das Gericht weist im Urteil auf diese Nachzahlungspflicht hin und stellt das Urteilsdispositiv dem zuständigen Departement zu.

Nach Art. 123 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Vorher galt in diesem Bereich § 114 der Solothurnischen Zivilprozessordnung (ZPO-SO). Nach dieser Bestimmung hatte eine Partei, die durch den Ausgang des Prozesses oder auf andere Weise nachträglich zu hinreichendem Vermögen oder Einkommen kam, dem Staat die für sie entrichteten Kosten und Gebühren zu vergüten.

3.

Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie sei nicht in der Lage, dem Kanton Solothurn CHF 2‘439.35 zu vergüten. Sie bringt vor, vom Verfahren eigentlich nichts gewusst und weder Rechtsanwalt T. mandatiert noch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt zu haben.

4.

Wie sich aus den beigezogenen Akten des Richteramts ergibt, wurde das Verfahren durch ein Eheschutzgesuch des von der Beschwerdeführerin mandatierten Rechtsanwalts T. eingeleitet. Wie sich aus dem Beilagenverzeichnis ergibt, hat die Beschwerdeführerin eine entsprechende Vollmacht unterzeichnet. Mit Einreichen des Eheschutzgesuchs wurde gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt T. als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingereicht. Dieses Gesuch wurde ebenfalls von der Beschwerdeführerin unterzeichnet, und unter Punkt 8. Erklärungen des Gesuchstellers hat die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt: «Ich nehme zur Kenntnis, dass der Kanton Solothurn die für mich entrichteten Kosten und die erlassenen Gebühren nachträglich einfordern kann, wenn ich nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse komme (§ 114 ZPO-SO).» Wie die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen heute behaupten kann, sie habe weder Rechtsanwalt T. mandatiert noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, ist unerfindlich.

5.

Im April 2001 fand die Aussöhnungsverhandlung im Eheschutzverfahren statt. Die Beschwerdeführerin nahm daran in Begleitung ihres Rechtsanwalts T. teil. Ihr Ehemann war ebenfalls anwaltlich vertreten. Auf beidseitigen Antrag wurde das Eheschutzverfahren in ein Ehescheidungsverfahren umgewandelt. Am 23. Mai 2001 verstarb Herr G., so dass das Scheidungsverfahren mit Verfügung vom 23. Juli 2001 abgeschrieben wurde. Die Parteikosten wurden wettgeschlagen und die Gerichtskosten halbiert. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wurden diese Kosten, für die Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 2‘439.35, vom Staat übernommen. Ausdrücklich vorbehalten wurde § 114 Abs. 1 ZPO-SO. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. August 2011 (VWBES.2011.103)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 123 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.