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Grundeigentümerbeiträge, Landerwerbskosten

ZZ.1982.23 · Solothurn Administrative and Insurance Court

Vom 21. Sept. 1982

https://lexipedia.io/de/docs/ch-so/verwaltungs-und-versicherungsgericht/zz-1982-23/de/grundeigentumerbeitrage-landerwerbskosten

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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  3. Solothurn Administrative and Insurance Court
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Grundeigentümerbeiträge, Landerwerbskosten

Geschäftsnummer: ZZ.1982.23

Instanz: Verwaltungsgericht

Entscheiddatum: 21.09.1982

FindInfo-Nummer: O_VW.2015.271

Titel: Grundeigentümerbeiträge, Landerwerbskosten

Resümee:

§ 14 Abs. 2 lit. c Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren für die Gemeinden des Kantons Solothurn. Landerwerbskosten als anrechenbare Erstellungskosten der öffentlichen Anlage. Inwiefern kann ein Beitragspflichtiger geltend machen, die Gemeinde habe andern Eigentümern beim freihändigen Landerwerb zu viel bezahlt?

SOG 1982 Nr. 23

§ 14 Abs. 2 lit. c Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren für die Gemeinden des Kantons Solothurn. Landerwerbskosten als anrechenbare Erstellungskosten der öffentlichen Anlage. Inwiefern kann ein Beitragspflichtiger geltend machen, die Gemeinde habe andern Eigentümern beim freihändigen Landerwerb zu viel bezahlt?

Die Einwohnergemeinde Z. führte für den Bau des Kirchwegs gegenüber A.A. ein Enteignungsverfahren durch. Im Rechtsstreit über die Enteignungsentschädigung, der bis ans Verwaltungsgericht gezogen wurde, sprach dieses am 19.3.1980 Herrn A. für die Teilenteignung seines Grundstücks eine Entschädigung von Fr. 35.--/m2 zu. In der Folge legte der Gemeinderat einen Beitragsplan für die Kosten des Kirchwegs auf. Der Beitragsplan beruhte auf einer Kostenrechnung, bei der für allen Landerwerb ein Quadratmeterpreis von Fr. 35.-- eingesetzt war. A.A. focht den ihm auferlegten Beitrag an, zuletzt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beanstandete im Besonderen, dass allen Eigentümern, die für den Kirchweg Land abzutreten hatten, Fr. 35.--/m2 bezahlt wurde und dass dieser Ansatz in der Beitragsrechnung dem Posten Landerwerb zugrunde lag. -- Das Verwaltungsgericht äusserte sich zu dieser Beanstandung wie folgt:

a) Es ist nicht recht klar, ob der Beschwerdeführer behaupten will, das von den andern Eigentümern abgetretene Land sei objektiv weniger wert als das von ihm selbst abgetretene, welches das Verwaltungsgericht auf Fr. 35.--/m2 geschätzt hat. Diese Behauptung wäre jedenfalls nicht bewiesen: Die betreffenden Grundstücke liegen alle nahe beieinander, in gleicher Wohnlage und mit grundsätzlich gleichen Erschliessungsverhältnissen. Es ist durchaus verständlich, dass die Gemeinde aus dem Verwaltungsgerichtsurteil vorn 19.3.1980 den Schluss zieht, das Land der andern Eigentümer sei ebensoviel wert. Selbst wenn zwischen der Qualität der Landstücke kleine Unterschiede bestehen sollten, ist es vertretbar, wenn die Gemeinde im freihändigen Kauf den vom Verwaltungsgericht beim Grundstück des Herrn A. angenommenen Wert als Einheitspreis anbietet. Im Rechtsstreit um eine Enteignungsentschädigung kann der Eigentümer auf der Beachtung kleiner Unterschiede beharren und kann sich gegen die Anwendung von schematischen Preisansätzen wehren. Etwas anderes ist es aber, wenn er, wie hier, im Beitragsverfahren geltend machen will, die Gemeinde habe andern Eigentümern zuviel bezahlt. Hier muss er, wenn die Gemeinde von andern Eigentümern das Land freihändig erworben hat, einen gewissen Schematismus in der Preisgestaltung akzeptieren. Liesse man es zu, dass im Beitragsverfahren bezüglich freihändig und mit Einheitspreis erworbener Landstücke um kleine Qualitätsunterschiede gestritten und für alle diese Landstücke eine exakte Schätzung verlangt werden könnte (wie im Verfahren um eine Enteignungsentschädigung), führte das zu einer unverhältnismässigen, kaum mehr zu bewältigenden Aufblähung des Verfahrens. Nur wo eine offensichtliche, stossende Überzahlung der andern Eigentümer in Frage steht, ist die Preisbildung im Beitragsprozess näher zu prüfen. Dass vorliegend die andern Eigentümer offensichtlich überzahlt worden wären, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.

b) Der Beschwerdeführer scheint nun aber auch geltend machen zu wollen, dass den andern Eigentümern deshalb nicht Fr. 35.--/m2 zu zahlen sei, weil sie sich mit Fr. 12.--/m2 einverstanden erklärt hätten. Er verweist darauf, dass "Vorverträge" über Fr. 12.--/m2 unterzeichnet worden seien. (Es wird näher dargelegt, dass keine verbindlichen Abmachungen über eine Abtretung von Fr. 12.--/m2 zustande gekommen sind; die neue Bestimmung von § 232bis ZGB, wonach eine Enteignungsentschädigung mit einfacher Schriftlichkeit verbindlich vereinbart werden kann, war zu dem Zeitpunkt, da die geltend gemachte Verständigung mit den Eigentümern stattfand, noch nicht in Kraft.) Es ergibt sich somit, dass der Einwand betreffend "Vorverträge" zu Fr. 12.--/m2 schon deshalb nicht durchdringt, weil keine verbindlichen Verträge zu Fr. 12.--/m2 abgeschlossen worden sind. Der Beschwerdeführer vermöchte aber selbst dann, wenn verbindliche Verträge abgeschlossen worden wären, gegen Nachzahlungen auf Grund des vom Verwaltungsgericht eruierten Wertes von Fr. 35.--/m2 nicht durchzudringen. Nachdem er nämlich diesen Wert für sich selbst beansprucht hat und nicht nachzuweisen vermag, dass er für die andern Grundstücke sachlich ungerechtfertigt ist, erschiene es rechtsmissbräuchlich, wenn er sich gegen die Nachzahlungen wehrt, welche die Gemeinde aus Billigkeitsgründen den andern Grundeigentümern leisten will.

Offen bleiben kann, ob sich ein Grundeigentümer, der selbst nicht vom höheren Preis profitiert -- z.B. weil er gar kein Land abzutreten hat --, gegen die Nachzahlungen und gegen ihre Berücksichtigung in der Perimeterrechnung wehren könnte. Nach allem ist der Einwand betreffend die Leistung von Fr. 35.--/m2 an die andern Eigentümer abzuweisen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. September 1982

© 2015 juris

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 232bis — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.