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Vollmachtloser Vertreter, Prozesskosten

ZZ.1985.5 · Solothurn Administrative and Insurance Court

Vom 2. Apr. 1985

https://lexipedia.io/de/docs/ch-so/verwaltungs-und-versicherungsgericht/zz-1985-5/de/vollmachtloser-vertreter-prozesskosten

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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  3. Solothurn Administrative and Insurance Court
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Vollmachtloser Vertreter, Prozesskosten

Rubrum

Geschäftsnummer: ZZ.1985.5

Instanz: Zivilkammer

Entscheiddatum: 02.04.1985

FindInfo-Nummer: O_ZK.2015.188

Titel: Vollmachtloser Vertreter, Prozesskosten

Resümee:

§§ 50, 101 ZPO. Der vollmachtlose Parteivertreter hat allfällige Prozesskosten selbst zu bezahlen.

SOG 1985 Nr. 5

§§ 50, 101 ZPO. Der vollmachtlose Parteivertreter hat allfällige Prozesskosten selbst zu bezahlen.

Dr. S. reichte "namens und auftrags" von H. 11 Kollokationsklagen gegen verschiedene Gläubiger ein. Da er in der Folge nur für 10 Klagen Vollmachten einzureichen vermochte, schrieb der Gerichtspräsident das elfte Verfahren ab und auferlegte die entsprechenden Gerichtskosten H. Im Rekursverfahren, das Dr. S. für H. gegen den Kostenentscheid führte, verpflichtete das Obergericht Dr. S., nachdem es ihn zur Stellungnahme im eigenen Namen eingeladen hatte, die Kosten selbst zu bezahlen. Aus der Begründung:

Das Verhältnis zwischen einem Parteivertreter und seinem Klienten untersteht in der Regel dem Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR).Nach der allgemeinen Regel des Art. 11 OR kann ein solcher Vertrag grundsätzlich formlos, also auch mündlich abgeschlossen werden. Die Stellung des Parteivertreters nach aussen, gegenüber dem Gericht und der Gegenpartei, wird hingegen durch das massgebliche Prozessrecht bestimmt (vgl. Art. 396 Abs. 3 OR); als ergänzendes Recht werden zudem regelmässig die Rechtsprinzipien der Art. 32 ff. OR herangezogen (vgl. Leuch, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 3. Aufl., N 1 zu Art. 84; Sträuli/Messmer, Die Zürcherische Zivilprozessordnung,

2. A., N 1 zu § 34.

Gemäss § 50 ZPO hat sich ein Parteivertreter, sofern es sich nicht um einen beeidigten solothurnischen Fürsprech handelt, durch eine schriftliche Vollmacht oder durch eine vom Vertretenen zu Protokoll zu gebende Erklärung auszuweisen. Ist eine als Parteivertreter auftretende Person nicht in der Lage, eine nach Prozessrecht formgültige Vollmacht beizubringen, so gilt er im Verhältnis zum Gericht als vollmachtlos. Das Gericht hat sich nicht darum zu kümmern, ob allenfalls im internen Verhältnis zwischen Vertreter und Klient eine ausreichende mündliche Vollmacht erteilt worden ist. Wer als Parteivertreter eine Klage einreicht, ohne über eine vorgängig erteilte formgültige Vollmacht zu verfügen, hat nach aussen für dieses unvorsichtige Verhalten einzustehen, indem er sich als vollmachtloser Vertreter behandeln lassen muss.

Verfügt ein Parteivertreter nicht über eine nach den Bestimmungen des Prozessrechts formgültige Vollmacht, so sind seine Prozesshandlungen -- unter Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung -- unwirksam und können nicht der angeblich vertretenen Partei angerechnet werden. Namentlich darf in einem solchen Fall der "Vertretene" nicht zur Bezahlung von Parteikosten verpflichtet werden, da er gar nie Prozesspartei geworden ist (vgl. BGE 46 II 412; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht,

3. A., S. 221 Anm. 6b und S. 232).Anderseits haben die unwirksamen Prozesshandlungen des Vertreters doch zur Folge, dass das Gericht und unter Umständen die Gegenpartei tätig werden müssen, wofür dem Justizfiskus eine Gebühr und der Gegenpartei allenfalls eine Entschädigung zusteht. Von der Sachlage her rechtfertigt es sich, diese Gebühren und die allfällige Entschädigung nach dem allgemeinen Rechtsprinzip, das Art. 39 Abs. 1 OR zugrunde liegt, dem nicht formgültig bevollmächtigten Vertreter aufzuerlegen (BGE 46 II 412 f.; 51 II 219; Guldener, a.a.O., S. 138).Dem Vertreter bleibt unbenommen, gestützt auf das interne Verhältnis zu versuchen, sich an seinem Klienten schadlos zu halten.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 2. April 1985

Eine von Dr. S. gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 28. Juni 1985 abgewiesen.

© 2015 juris

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 11, Art. 32, Art. 39, Art. 394 und Art. 396 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 50 und Art. 101 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Juli 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.