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Betreibungsart

ZZ.1993.15 · Solothurn Administrative and Insurance Court

Vom 26. Mai 1993

https://lexipedia.io/de/docs/ch-so/verwaltungs-und-versicherungsgericht/zz-1993-15/de/betreibungsart

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Solothurn
  3. Solothurn Administrative and Insurance Court
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Betreibungsart

Rubrum

Geschäftsnummer: ZZ.1993.15

Instanz: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Entscheiddatum: 26.05.1993

FindInfo-Nummer: O_SC.2015.22

Titel: Betreibungsart

Resümee:

Art. 38, 158 SchKG. Betreibungsart. Betreibung für eine Ausfallforderung, die aus der Verwertung von Eigentümerschuldbriefen resultiert, die der Gläubigerin zu Faustpfand begeben worden sind.

SOG 1993 Nr. 15

Art. 38, 158 SchKG. Betreibungsart. Betreibung für eine Ausfallforderung, die aus der Verwertung von Eigentümerschuldbriefen resultiert, die der Gläubigerin zu Faustpfand begeben worden sind.

Die C. AG erwarb Grundbuch B. Nr. 511. Der Kauf wurde durch die T. SA finanziert. Die C. AG übergab der Darleiherin fünf Eigentümerschuldbriefe zu Pfand. Als sie mit den Zinszahlungen in Verzug geriet, wurde sie von der T. SA betrieben. Die Gläubigerin verlangte die Faustpfandverwertung der Schuldbriefe. In der Zwangsverwertung hat die T. SA die Schuldbriefe selber ersteigert. Weil sie zu Verlust kam, hat sie innert Monatsfrist (Art. 158 Abs. 2 SchKG) erneut betrieben. Das Betreibungsamt stellte der C. AG eine Konkursandrohung zu. Die C. AG erhob Beschwerde. Sie verlangte, die Konkursandrohung sei aufzuheben und die Gläubigerin auf den Weg der Grundpfandverwertung zu verweisen. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen:

1. Wer ein Faustpfandrecht an einem Schuldbrief realisieren will, ist -- mangels einer besonderen vertraglichen Abrede -- auf die Betreibung auf Faustpfandverwertung verwiesen. In der Zwangsverwertung erlangt der Steigerer des Titels die Stellung eines Grundpfandgläubigers (Dieter Zobl, Probleme bei der Verpfändung von Eigentümerschuldbriefen, in ZBGR, 59. Jg. (1978), S. 21 l; Oftinger/Bär, Zürcher Kommentar, Band IV, Abt. 2c, Zürich 1981, N 125 zu Art. 901 ZGB, N 52 zu Art. 906 ZGB).

2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das beneficium excussionis realis durch Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl geltend zu machen. Wird der Anspruch auf Pfandvorausverwertung nicht rechtzeitig angerufen, ist er verwirkt (BGE 101 III 18 ff.).Nun aber hatte die Schuldnerin keinerlei Veranlassung, sich über den Zahlungsbefehl zu beschweren, denn dieser lautete (korrekt) auf Faustpfandverwertung der begebenen Titel -- ist doch die T. SA erst nachträglich, durch die Verwertung der Schuldbriefe, zur Grundpfandgläubigerin geworden. Ein zweiter Zahlungsbefehl, der eine neue Beschwerdemöglichkeit eröffnet hätte, erging in der Folge nicht, weil die Gläubigerin nun die Fortsetzung innert der Monatsfrist von Art. 158 Abs. 2 SchKG verlangte. Es läge zwar in diesem Fall auf den ersten Blick nahe, die Einrede der Grundpfandvorausverwertung auch noch im Beschwerdeverfahren gegen die Konkursandrohung zuzulassen, es mithin gleich zu halten, wie wenn für eine bestimmte Forderung erst nachträglich ein Pfand bestellt worden wäre (vgl. BlSchK 1982, S. 222 ff.); dies wäre jedoch falsch.

3. Bei der Verwertung der ihr verpfändeten Titel hat die Gläubigerin einen Verlust erlitten und damit eine Ausfallforderung erlangt, die als solche nicht mehr pfandversichert ist. Sie kann für den Ausfall erneut betreiben; und dieses Verfahren ist auf Konkurs fortzusetzen. Dass die T. SA die Titel selber erworben hat und damit Gläubigerin einer in einem Wertpapier verbrieften, grundpfandversicherten weiteren Forderung geworden ist, ändert daran nichts (vgl. BGE 89 III 45).Wohl wäre diese auf dem Weg der Grundpfandverwertung einzutreiben -- sie bildet aber eben gerade nicht Gegenstand der vorliegenden Betreibung für die Forderung aus Pfandausfall.

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 26. Mai 1993

© 2015 juris

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 38 und Art. 158 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.