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Führerausweisentzug, sehr hohe Blutalkoholkonzentration

ZZ.1994.33 · Solothurn Administrative and Insurance Court

Vom 13. Feb. 1994

https://lexipedia.io/de/docs/ch-so/verwaltungs-und-versicherungsgericht/zz-1994-33/de/fuhrerausweisentzug-sehr-hohe-blutalkoholkonzentration

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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  3. Solothurn Administrative and Insurance Court
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Führerausweisentzug, sehr hohe Blutalkoholkonzentration

Geschäftsnummer: ZZ.1994.33

Instanz: Verwaltungsgericht

Entscheiddatum: 13.02.1994

FindInfo-Nummer: O_VW.2015.96

Titel: Führerausweisentzug, sehr hohe Blutalkoholkonzentration

Resümee:

Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 1 SVG - Führerausweisentzug. Wird bei einem Lenker eine sehr hohe Blutalkoholkonzentration festgestellt, ist es gerechtfertigt, nicht nur einen Warnungsent­zug zu verfügen, sondern zusätzlich ein Arztzeugnis über die Fahrtauglichkeit zu verlangen.

SOG 1994 Nr. 33

Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 1 SVG - Führerausweisentzug. Wird bei einem Lenker eine sehr hohe Blutalkoholkonzentration festgestellt, ist es gerechtfertigt, nicht nur einen Warnungsentzug zu verfügen, sondern zusätzlich ein Arztzeugnis über die Fahrtauglichkeit zu verlangen.

P. wurde von einer Polizeipatrouille angehalten, weil er wegen seiner unsicheren Fahrweise aufgefallen war. Die anschliessend abgenommene Blutprobe ergab einen Wert von 2,09 0/00. Das Polizei-Departement verfügte darauf einen Führerausweisentzug von 3 Monaten und machte die Wiedererteilung nach Ablauf der Entzugsdauer davon abhängig, dass P. mit einem ärztlichen Zeugnis seine "Fahrtauglichkeit im Hinblick auf sein Verhalten in Sachen Alkohol" nachweise. P. beschwerte sich beim Verwaltungsgericht sowohl gegen die Entzugsdauer wie gegen die angeordnete Auflage. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen:

4. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Anordnung, seine Fahrtauglichkeit vor der Rückgabe des Führerausweises mit einem ärztlichen Zeugnis zu belegen. Das Polizei-Departement erachtet diese Massnahme im Hinblick auf den festgestellten hohen Blutalkoholwert als unerlässlich. Es ist zu prüfen, ob ausreichend Anlass besteht, die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers durch einen Arzt unter dem Aspekt seines Alkoholkonsums untersuchen zu lassen und darüber der Administrativbehörde zu berichten.

Hierzu ist vorweg zu bemerken, dass die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Begründung, die Einholung des Arztzeugnisses sei mit einem unverhältnismässigen Zeit- und Kostenaufwand verbunden, in keiner Weise verfängt. Wenn tatsächlich Anlass zu einer medizinischen Untersuchung bestehen sollte, dann können die damit verbundenen Kosten überhaupt nicht relevant sein. Zudem hat das Polizei-Departement die Anforderungen an die Qualität und den Umfang des Zeugnisses in keiner Weise umschrieben, so dass davon auszugehen ist, dass ein die Fahrtauglichkeit bestätigender Bericht für die Rückgabe des Führerausweises ausreicht. Es wird weder eine eigentliche Begutachtung verlangt noch wird der Beschwerdeführer einem bestimmten Arzt zur Untersuchung zugewiesen.

a) Nach Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Diese Voraussetzungen sind in Art. 14 SVG geregelt. U.a. darf der Ausweisinhaber nicht dem Trunke oder andern die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben sein (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Wenn der Führer aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer andern Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet ist, ist ein Sicherungsentzug anzuordnen (Art. 30 Abs. 1 VZV).

b) Das Polizei-Departement behauptet zu Recht nicht, allein schon aus der erwähnten Trunkenheitsfahrt lasse sich auf Fahruntauglichkeit schliessen. Andernfalls hätte es ja einen Sicherungsentzug verfügen müssen. Hingegen hat es, zusätzlich zum Warnungsentzug und im Sinne einer Voraussetzung für die Wiedererteilung des Führerausweises, ein die Fahrfähigkeit bejahendes Arztzeugnis gefordert und damit zum Ausdruck gebracht, dass es an der Fahrtauglichkeit des Betroffenen "gewisse Zweifel" hat. Fraglich ist, ob diese "berechtigt" sind. In diesem Zusammenhang ist vorweg festzustellen, dass an das Mass dieser Zweifel keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Es geht vorerst einzig darum, einen noch unklaren Sachverhalt abzuklären; dazu scheint die Einholung eines Arztberichts geeignet, weil die Administrativbehörde diese Voraussetzung der Belassung des Führerausweises mangels eigener Sachkompetenz nicht selbst prüfen kann. Ähnlich verhält es sich mit den Bedenken, die nach Art. 24 Abs. 2bis VZV zur Anordnung einer Kontrollfahrt führen können (vgl. etwa SGGVP 1992 Nr. 6 S. 12). Das Arztzeugnis wird die Bedenken der Administrativbehörde über die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers entweder ausräumen oder aber sie erhärten; im zweiten Fall freilich müsste die Vorinstanz über das weitere Vorgehen befinden und neu verfügen.

c) Bildet nun aber eine bei einem Motorfahrzeuglenker festgestellte Alkoholisierung im Ausmass von mehr als 2 Gewichtspromillen Blutalkohol einen hinreichenden Hinweis darauf, dass der Betroffene möglicherweise die Voraussetzungen für die Belassung des Führerausweises nicht mehr erfüllt? Dabei kann die blosse (theoretische) Möglichkeit einer späteren Gefährdung der andern Verkehrsteilnehmer nicht genügen; massgebend ist die im konkreten Fall vorliegende potentielle Gefahr (vgl. BGE 105 Ib 387 und AGVE 1986, Nr. 14 S. 540, ferner AGVE 1984 Nr. 12 S. 684).

Es ist gerichtsnotorisch, dass das Polizei-Departement in jüngster Zeit die Praxis verfolgt, bei sehr hohen Alkoholkonzentrationen von den betroffenen Fahrzeuglenkern einen entsprechenden Arztbericht zu verlangen. Je nach den Umständen des Einzelfalles wird der Fehlbare persönlich vorgeladen und "sein" (von ihm vom Berufsgeheimnis entbundener) Arzt gezielt befragt. Das Polizei-Departement ist vorliegend nicht so weit gegangen. Es stützt sich aber bei seiner Anordnung auf neuere medizinische und psychologische Untersuchungen sowie auf die Praxis anderer Kantone, die freilich in den Richtlinien der IKSt noch nicht Eingang gefunden hat und über die - soweit ersichtlich - noch keine publizierten Entscheide existieren.

Einen Überblick vermittelt etwa Schaffhauser, Zur Entwicklung von Recht und Praxis des Sicherungsentzugs von Führerausweisen, in: AJP 1/92, S. 62 ff.. Er weist auf deutsche Untersuchungsergebnisse hin, nach denen bei mehr als der Hälfte der mit mehr als 1,6 Promillen gestellten Personen damit zu rechnen ist, "dass wegen Alkoholproblemen eine Therapie oder intensive spezielle Behandlung angebracht wäre" (Blutalkohol 1990, S. 118; zitiert in Schaffhauser, a.a.O., N. 119.) Die Berechtigung von Zweifeln an der Eignung belegt auch eine in der Zeitschrift für Verkehrssicherheit 1988 S. 98 ff. angeführte Stichprobe bei "Erstmaligen", die zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 2 0/00 aufwiesen: Bei mehr als der Hälfte der 662 anschliessend untersuchten Personen ergaben sich "eignungsausschliessende Mängel" (zitiert bei Schaffhauser, a.a.O.).

Ob aus einer entsprechend hohen Blutalkoholkonzentration (BAK) sogleich der Verdacht auf eigentliche Trunksucht berechtigt ist, ist hier nicht näher zu prüfen. Immerhin kann eine BAK von mehr als 2 0/00 ein Indiz dafür sein, dass durch chronischen Alkoholmissbrauch eine pathologische Alkoholgewöhnung stattgefunden hat. Auf eine solche Alkoholtoleranz - nicht auf eine indirekt irgendwie unterstellte Alkoholabhängigkeit - lässt sich dann schliessen, wenn der Betroffene bei der Aufnahme des ärztlichen Untersuchungsbefundes alles andere als den Eindruck einer "schwer berauschten" Person macht. Gerade dies aber traf beim Beschwerdeführer unmittelbar nach der Trunkenheitsfahrt zu: Der untersuchende Arzt attestierte P. eine "klare Bewusstseinslage", ein "abweisendes und geschwätziges Verhalten", ausserdem eine normale Stimmung und eine sowohl örtlich wie zeitlich intakte Orientierung. Die Sprache war nur "leicht verwaschen", der Gang unsicher. Den üblichen Test (Drehnystagmus) verweigerte P. In der Gesamtbeurteilung schliesslich bezeichnete der Arzt den Grad der psychischen und physischen Beeinträchtigung als mittel.

d) Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass es das Polizei-Departement nicht bei einem Warnungsentzug bewenden lässt, sondern darüber hinaus ein Arztzeugnis fordert, das über die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers Aufschluss erteilt. Das Aufsuchen des Arztes ist für den Beschwerdeführer schliesslich auch zumutbar, umso mehr, als er in der Beschwerdeschrift darlegen lässt, er habe diesbezüglich "nichts zu befürchten".

Verwaltungsgericht, Urteil vom 13. Februar 1994

© 2015 juris

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, Art. 24 und Art. 30 — der Erlass wurde am 1. Oktober 1998, 1. Februar 1999, 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. Juni 2001, 1. August 2001, 1. April 2003, 1. November 2003, 1. März 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. März 2005, 1. Oktober 2005, 1. Dezember 2005, 1. März 2006, 1. Januar 2007, 1. Februar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. April 2008, 5. Dezember 2008, 1. September 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 19. August 2014, 1. Juni 2015, 1. April 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2019, 1. Februar 2019, 3. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. April 2022, 23. Januar 2023, 1. April 2023, 15. Juli 2023, 1. März 2024, 1. April 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 18. Juni 2025, 1. Juli 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Strassenverkehrsgesetz, Art. 14 und Art. 16 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2003, 1. Februar 2003, 1. April 2003, 1. Oktober 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. April 2008, 1. September 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Mai 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 27. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2014, 11. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 20. Mai 2015, 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. Oktober 2016, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.