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Landesverweisung, Berücksichtigung der arbeitsmarktlichen Aussichten

ZZ.1996.15 · Solothurn Administrative and Insurance Court

Vom 7. Nov. 1996

https://lexipedia.io/de/docs/ch-so/verwaltungs-und-versicherungsgericht/zz-1996-15/de/landesverweisung-berucksichtigung-der-arbeitsmarktlichen-aussichten

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Landesverweisung, Berücksichtigung der arbeitsmarktlichen Aussichten

Geschäftsnummer: ZZ.1996.15

Instanz: Strafkammer

Entscheiddatum: 07.11.1996

FindInfo-Nummer: O_ST.2015.11

Titel: Landesverweisung, Berücksichtigung der arbeitsmarktlichen Aussichten

Resümee:

Art. 55 StGB. Bei der Frage, ob eine unbedingt ausgesprochene Landesverweisung probeweise aufgeschoben werden kann, sind für die Prognose des künftigen Verhaltens auch die arbeitsmarktlichen Aussichten zu berücksichtigen. Eine schlechte Prognose steht nicht im Widerspruch zur bedingten Entlassung, bei deren Gewährung das Wohlverhalten während der Strafverbüssung und neuerdings auch Kostenüberlegungen im Vordergrund stehen.

SOG 1996 Nr. 15

Art. 55 StGB. Bei der Frage, ob eine unbedingt ausgesprochene Landesverweisung probeweise aufgeschoben werden kann, sind für die Prognose des künftigen Verhaltens auch die arbeitsmarktlichen Aussichten zu berücksichtigen. Eine schlechte Prognose steht nicht im Widerspruch zur bedingten Entlassung, bei deren Gewährung das Wohlverhalten während der Strafverbüssung und neuerdings auch Kostenüberlegungen im Vordergrund stehen.

Im Jahre 1995 verurteilte das Obergericht des Kantons Solothurn O. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Nötigung, Förderung der Prostitution und weiterer Delikte zu 24 Monaten Gefängnis; gleichzeitig wurde er für 5 Jahre des Landes verwiesen. Der in einem früheren Urteil gewährte bedingte Vollzug einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten wurde gleichzeitig widerrufen und die Strafe als vollstreckbar erklärt. O. verbüsste in der Folge seine Freiheitsstrafe in einer geschlossenen Strafanstalt. Das Departement des Innern hiess ein Gesuch des O. um bedingte Entlassung gut und auferlegte O. eine Probezeit von zwei Jahren; hingegen wies es das Gesuch um Aufschub der Landesverweisung ab. Dagegen erhebt O. erfolglos Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

1. Wird der Verurteilte bedingt entlassen, ist zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen der Vollzug der Landesverweisung probeweise aufgeschoben werden soll (Art. 55 Abs. 2 StGB). Massgebend für den Entscheid ist in erster Linie, auf welche Weise das angestrebte Ziel, nämlich die Wiedereingliederung in die Gesellschaft, am besten erreicht wird (BGE 104 Ib 331). "Die Resozialisierungschancen sind nach den persönlichen Verhältnissen des Entlassenen, seinen Beziehungen zur Schweiz und zum Ausland, den Familienverhältnissen und den Arbeitsmöglichkeiten zu beurteilen" (BGE 116 IV 285). Massgebend ist, ob in der Schweiz oder im Ausland die besseren Chancen für die Resozialisierung bestehen (BGE 122 IV 59, mit Hinweisen; vgl. freilich BGE 119 IV 197 f., wonach die Prognose über das künftige Verhalten des Ausländers in der Schweiz massgebend ist und dabei die Frage, ob die Wiedereingliederungsaussichten in der Schweiz oder im Heimatstaat erfolgversprechender sind, keine Rolle spielt).

Ob die Landesverweisung bedingt aufgeschoben oder vollzogen werden soll, hängt einzig von der Prognose über das künftige Verhalten des Verurteilten in der Schweiz ab (BGE 119 IV 195).

Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug bedeutet nicht zwangsläufig auch den Aufschub der Landesverweisung; Tatsachen, die für eine bedingte Entlassung eines verurteilten Ausländers sprechen, können nicht ohne weiteres als Gründe für einen probeweisen Aufschub der Nebenstrafe herangezogen werden; bei Heroinhändlern ist zu beachten, dass ihre Tätigkeit die öffentliche Sicherheit der Schweiz erheblich gefährdet (BVR 1989, S. 237 f.). In solchen Fällen entspricht es verbreiteter Praxis, den Vollzug der Nebenstrafe nur dann aufzuschieben, wenn sich dies aufgrund der gesamten persönlichen Verhältnisse und der Beziehungen zur Schweiz geradezu aufdrängt (BGE 103 Ib 25, unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 16. Februar 1987 und vom 6. September 1988). Das bedeutet, dass diese Umstände auch bei einem wegen Betäubungsmittelhandels verurteilten Ausländer zu prüfen sind, denn auch die Rechtsprechung geht nicht davon aus, dass die richterlich angeordnete Landesverweisung in solchen Fällen ausnahmslos zu vollziehen sei.

Im übrigen bleibt die fremdenpolizeiliche Weg- oder Ausweisung vorbehalten.

2. Herr O. ist in der Türkei geboren und dort aufgewachsen; er kam im Alter von 25 Jahren in die Schweiz. Seine in der Türkei geschlossene Ehe wurde 1982 geschieden, ebenso seine zweite, in der Schweiz eingegangene Ehe. Seine dritte Frau heiratete er 1990; der Beziehung entsprossen zwei Kinder. Ein Bruder und eine Schwester leben ebenfalls in der Schweiz, doch hat er zu diesen keinen Kontakt. Er ist mit einer Türkin verheiratet und pflegt zu Einheimischen sehr wenig Kontakt; von einer festen Verwurzelung kann keine Rede sein; umso mehr, als er auch häufig umgezogen ist. Seine Eltern und weitere Verwandte leben in der Türkei. Zu seinem Heimatland hat er immer noch Beziehungen, obwohl er behauptet, mit den türkischen Behörden Schwierigkeiten gehabt zu haben.

Ausschlaggebend ist, wie bereits dargelegt, das zu erwartende künftige Verhalten in der Schweiz. Um dies beurteilen zu können, sind die Aussichten auf eine Arbeitstätigkeit ein nicht zu vernachlässigender Faktor. Der Beschwerdeführer hat seinerzeit die in der Türkei begonnene Mechanikerlehre abgebrochen. Bei seinem erstmaligen Stellenantritt in der Schweiz betätigte er sich während rund zweieinhalb Jahren als Küchenbursche; später wechselte er häufig die Stelle und die Tätigkeit. 1987 bis 1990 arbeitete er bei der Firma Z., musste aber entlassen werden, worauf er noch kurze Zeit in einem Gastwirtschaftsbetrieb wirkte und schliesslich arbeitslos wurde. Nach einem Unfall im Herbst 1993 war er arbeitsunfähig. Herrn O. scheint es nicht möglich zu sein, sich für längere Zeit in einen Arbeitsbetrieb einzugliedern. Im Verlauf der Strafverbüssung haben sich die Aussichten des Beschwerdeführers bei Stellenbewerbungen zweifellos nicht verbessert. Angesichts seiner schlechten Ausbildung und der nach seinem Unfall möglicherweise auch heute noch eingeschränkten Erwerbsfähigkeit ist bei der heutigen wirtschaftlichen Lage mit einem Überangebot an Hilfskräften zu befürchten, dass er nach der Entlassung aus dem Strafvollzug arbeitslos wäre. Hinzu kommt ein beachtlicher Schuldenberg, womit sich der Beschwerdeführer erneut in der gleichen Situation befände, in der er sich seinerzeit auf strafbare Weise - unter anderem mit Betäubungsmittelhandel - Geld beschaffte. Die aufgrund der Akten des Strafverfahrens erwiesene erhebliche kriminelle Energie und die Rücksichtslosigkeit lassen in Verbindung mit dem Umstand, dass eine eigentliche gesellschaftliche Integration bis heute nicht stattgefunden hat, ernsthaft befürchten, dass Herr O. wieder straffällig würde.

Diese Vermutung steht nur scheinbar im Widerspruch zur Gewährung der bedingten Entlassung selbst. Wohl ist die Prognose über das Verhalten nach der Entlassung gemäss Art. 38 Ziff. 1 StGB eines der im Rahmen einer Gesamtwürdigung massgeblichen Kriterien. Das dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen zugute zu haltende Wohlverhalten während der Strafverbüssung fällt indes bei der Frage der bedingten Entlassung bedeutend stärker ins Gewicht als bei der Frage des probeweisen Aufschubs der Landesverweisung. Hinzu kommt, dass - wenn auch unausgesprochen - die Entlassungspraxis der Strafvollzugsbehörden bei bevorstehender Ausschaffung dazu neigt, auch Kostenüberlegungen miteinzubeziehen und den Vollzug - zumal in ausserkantonalen, geschlossenen Strafanstalten - nicht "unnötig" andauern zu lassen.

3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Wiedereingliederungsaussichten für den Beschwerdeführer in der Schweiz sehr schlecht sind, dieser auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz schon vor der Strafverbüssung noch nicht gesellschaftlich integriert war, seine im Rahmen seiner deliktischen Tätigkeit festgestellte Rücksichts- und Hemmungslosigkeit erneute Delinquenz befürchten lassen, sich O. bis zum 25. Lebensjahr in der Türkei aufgehalten hat und dort seine Eltern und weitere Verwandte leben und er mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet ist. Unter Berücksichtigung der strengen Praxis bei den wegen Betäubungsmittelhandels verurteilten Ausländern und in Anbetracht des der Strafvollzugsbehörde zustehenden weiten Ermessens ist es nicht zu beanstanden, dass das Gesuch um probeweisen Aufschub der Nebenstrafe der Landesverweisung abgewiesen wurde.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 7. November 1996

© 2015 juris

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 38 und Art. 55 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 1995; der Erlass wurde am 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.