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Absehen von Begründung der Beschwerde

ZZ.1999.30 · Solothurn Administrative and Insurance Court

Vom 22. Apr. 1999

https://lexipedia.io/de/docs/ch-so/verwaltungs-und-versicherungsgericht/zz-1999-30/de/absehen-von-begrundung-der-beschwerde

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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  2. Solothurn
  3. Solothurn Administrative and Insurance Court
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Absehen von Begründung der Beschwerde

Geschäftsnummer: ZZ.1999.30

Instanz: Strafkammer

Entscheiddatum: 22.04.1999

FindInfo-Nummer: O_ST.2014.687

Titel: Absehen von Begründung der Beschwerde

Resümee:

§ 206 Abs. 1 StPO. Vom Erfordernis, dass die Beschwerde innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich zu begründen ist, kann nur abgesehen werden, wenn auch der angefochtene Entscheid nicht begründet eröffnet wurde.

SOG 1999 Nr. 30

§ 206 Abs. 1 StPO. Vom Erfordernis, dass die Beschwerde innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich zu begründen ist, kann nur abgesehen werden, wenn auch der angefochtene Entscheid nicht begründet eröffnet wurde.

Der Beschwerdeführer erhob gegen einen Beschluss des Amtsgerichtes fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und es sei auf den Vollzug der Grundstrafe zu verzichten. Zugleich ersuchte er um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der schriftlichen Beschwerdebegründung. Das Obergericht trat aus folgenden Gründen nicht auf die Beschwerde ein:

Gemäss § 206 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides mit schriftlicher Begründung dem Obergericht einzureichen. Der Wortlaut ist klar. An diesen Erfordernissen ist aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Beschwerdeführer festzuhalten. Die Möglichkeit zur nachträglichen Verbesserung besteht nicht; dies anders als im Rekursverfahren (§ 200 StPO). Die Gewährung einer kurzen Nachfrist setzt voraus, dass wenigstens eine summarische Begründung innert der gesetzlichen Frist eingereicht wurde. Ausnahmen von der Begründungspflicht sind nur zuzulassen, wenn auch der angefochtene Entscheid nicht begründet eröffnet wurde.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 22. April 1999

© 2015 juris

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 200 und Art. 206 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. Januar 2002, 1. April 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.