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Präsidial

STK 2017 25 · March District Court

Vom 12. Dez. 2017

https://lexipedia.io/de/docs/ch-sz/bezirksgericht-march/stk-2017-25/de/prasidial

Abgerufen am 31. Aug. 2026

  1. Dokumente
  2. Schwyz
  3. March District Court
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

STK 2017 25

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 12. Dezember 2017

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

SVG, Fahren in fahrunfähigem Zustand und Verletzung von Verkehrsregeln

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 2. März 2017, SGO 2016 17);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 2. März 2017 innert Frist am 2. März 2017 Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO);

- dass das begründete Urteil am 24. April 2017 zum Versand gekommen ist;

- dass der Beschuldigte am 10. Mai 2017 Berufung erklärt und einen Freispruch vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verlangt hat (KG-act. 3);

- dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 dem Kantonsgericht den Rückzug der Berufung bekannt gegeben hat (KG-act. 14);

- dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschuldigten gehen;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A, inkl. Kopie des Rückzugs vom 6. Dezember 2017), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, inkl. Kopie des Rückzugs vom 6. Dezember 2017), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an das Strassenverkehrsamt sowie an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

12. Dezember 2017 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 399 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.