Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Präsidial

BEK 2017 53 · Kantonsgericht Schwyz

Vom 13. Juni 2017

https://lexipedia.io/de/docs/ch-sz/kantonsgericht/bek-2017-53/de/prasidial

Abgerufen am 31. Aug. 2026

  1. Dokumente
  2. Schwyz
  3. Kantonsgericht Schwyz
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2017 53

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 13. Juni 2017

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG in Liquidation,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 7. März 2017, ZES 2017 84);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March gestützt auf eine Überschuldungsanzeige des von der FINMA eingesetzten Liquidators mit Verfügung vom 7. März 2017 über die B.________ AG den Konkurs eröffnet hat;

- dass A.________ am 13. März 2017 auf dem Briefpapier der B.________ AG beim Kantonsgericht Schwyz fristgerecht Beschwerde eingereicht hat im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Gesellschaft wieder schwarze Zahlen schreibe, eine Überschuldung im Betrage von Fr. 631'998.85 für ihn nicht erkennbar sei und er als mit Abstand grösster Gläubiger den Rangrücktritt erklärt habe (KG-act. 1);

- dass A.________ als einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift (vgl. KG-act. 1a) ausnahmsweise zur Beschwerde legitimiert ist, wenn wie vorliegend der Verwaltungsrat von der Bilanzdeponierung keine Kenntnis hatte und sich deshalb am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligen konnte (Brunner/Boller, Basler Kommentar SchKG, 2. Auflage 2010, N 24 zu Art. 192 SchKG);

- dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. März 2017 (KG-act. 2) aufgefordert worden ist, bis spätestens 3. April 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu bezahlen;

- dass innert der gesetzten Frist der Kostenvorschuss nicht geleistet worden ist, weshalb dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. April 2017 eine Nachfrist bis Dienstag, 9. Mai 2017 unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel gesetzt worden ist (KG-act. 5);

- dass die Zahlung gemäss VESR-Kontrolljournal am 10. Mai 2017 aufgegeben und verarbeitet und am 11. Mai 2017 dem Kantonsgericht gutgeschrieben worden ist (vgl. Anhang zu KG-act. 5);

- dass die Frist für eine Zahlung an das Gericht gemäss Art. 143 Abs. 3 SchKG eingehalten ist, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist;

- dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Mai 2017 Frist gesetzt worden ist, um den Nachweis der rechtzeitigen Zahlung zu erbringen, insbesondere durch Belastung auf seinem Post- oder Bankkonto in der Schweiz innert der Zahlungsfrist (KG-act. 7);

- dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2017 diesen Nachweis nicht erbringt, sondern anerkennt, dass die Zahlung erst am 10. Mai 2017 erfolgte, und darum ersucht, die Zahlung infolge seines Liquiditätsengpasses zu akzeptieren;

- dass somit die Zahlung verspätet ist und das Gericht über die gesetzten Fristen nicht hinwegsehen kann, weil der geltend gemachte Liquiditätsengpass kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 148 ZPO für eine Wiederherstellung darstellt;

- dass auf die Beschwerde somit mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses nicht einzutreten ist;

- dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss durch den Beschwerdeführer zu tragen sind;

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von seinem Kostenvorschuss bezogen. Der Restbetrag von Fr. 450.00 wird ihm zurückerstattet.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurssache im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

4.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Konkurs- und Grundbuchamt March (1/R; unter Beilage einer Kopie von KG-act. 9), den Betreibungskreis Altendorf-Lachen (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R; unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

13. Juni 2017 rfl

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 74 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 148 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 143 — gelesen in der Fassung vom 28. März 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.