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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2022 i.S. G. (VGE II 2022 47)

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Abgerufen am 12. Sept. 2026

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2022 i.S. G. (VGE II 2022 47)

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2022 i.S. G. (VGE II 2022 47)

Sozialabzug für eine in Ausbildung stehende volljährige Person (Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG)

Wer für den Unterhalt einer noch in Ausbildung stehenden volljährigen Person sorgt, kann bundessteuerlich einen Sozialabzug von CHF 6500.-- geltend machen. Die Beurteilung, ob eine volljährige Person im Sinne des Steuerrechts in Ausbildung steht, ist in Anlehnung an die Praxis zur zivilrechtlichen Normierung der elterlichen Unterhaltspflicht (Art. 277 ZGB) vorzunehmen. Hat ein Kind bei Eintritt der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern für seinen Unterhalt aufzu- kommen, bis eine entsprechende Ausbildung abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).

Mit der Ausbildung soll die Grundlage für die künftige selbstständige Bestreitung des Lebensunterhaltes geschaffen werden. Voraussetzung für die Gewährung des Sozialabzugs ist deshalb, dass die Ausbildung beruf- lichen Charakter hat. Eine Weiterbildung ist hingegen nicht abzugs- berechtigt. Die Ausbildung muss überdies einem – zumindest in den Grundzügen – bereits vor der Mündigkeit angelegten Lebensplan ent- sprechen. Eine Zweitausbildung schliesst den Sozialabzug nicht aus. Voraussetzung ist indes, dass die Zweitausbildung die Erstausbildung erweitert, vertieft oder sonstwie darauf aufbaut. Gemäss kantonaler Ver- anlagungspraxis wird der Sozialabzug für die Zweitausbildung gewährt,

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wenn diese innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung der Erst- ausbildung begonnen worden ist und die zu unterstützende Person im Zwischenjahr keinen namhaften Verdienst durch die Ausübung des Erst- berufes erzielt hat. Ein vorübergehender Unterbruch des Ausbildungs- ganges ist zwar zulässig. Er darf jedoch nicht von grösserem Umfang sein.

In casu wird der Sozialabzug hinsichtlich einer Absolventin der pädago- gischen Hochschule (Studiengang Kindergarten/Unterstufe Primarschule) verneint, welche vier Jahre vor Studienbeginn eine Ausbildung als Fach- person Betreuung abgeschlossen hatte.

Sachverhalt (Hinweis)

G. ist Mutter einer volljährigen Tochter, welche im hier interessieren- den Steuerjahr das 28. Altersjahr vollendet hatte. Schon aus diesem Grund konnte G. den Sozialabzug gemäss § 35 Abs. 1 Bst. d StG nicht geltend machen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren vor Verwaltungs- gericht beschränkt sich deshalb auf die direkte Bundessteuer.

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Erwägungen

1.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die

direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 können vom Einkommen als Sozialabzug unter anderem CHF 6500.-- Franken für jedes in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind abge- zogen werden, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt. Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode (Art. 40 DBG) oder der Steuerpflicht festgesetzt (Art. 35 Abs. 2 DBG).

1.2.1 Für Kinder, die am Stichtag (Ende der Steuerperiode oder

Steuerpflicht) das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, kann ein Kinderabzug nur vorgenommen werden, wenn sich das Kind noch in der beruflichen oder schulischen Ausbildung befindet. Der Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG umfasst auch den Besuch von Schulen, die mittelbar, als Vorstufe (z.B. Maturitätsschule) oder als Ergänzung (z.B. Sprachschule), Teil der eigentlichen Ausbildung sind. Massgebend kann einzig sein, dass die Ausbildung systematisch und in der Absicht der späteren Ausübung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit, welche diese Ausbildung bedingt oder durch sie wesentlich erleichtert wird, erfolgt. Ent- scheidend ist, dass durch die Ausbildung die Grundlage für die künftige selbständige Bestreitung des Lebensunterhaltes geschaffen wird. Die Beurteilung, ob ein volljähriges Kind im Sinne des Steuerrechts in Aus- bildung steht, ist in Anlehnung an die Praxis zur zivilrechtlichen Normie- rung der elterlichen Unterhaltspflicht (Art. 277 ZGB) vorzunehmen (zum Ganzen vgl. Baumgartner/Eichenberger, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 35 DBG N 8a f.; vgl. P. Locher, Kommentar DBG, Basel 2019, N 29 zu

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Art. 35; zur diesbezüglichen «Wertkongruenz» zwischen dem Zivilrecht und dem Steuerrecht und dem Bestreben um eine diesbezüglich überein- stimmende Beurteilung in beiden Rechtsbereichen vgl. StE 2021 BE/ DBG B 27.7 Nr. 25 Erw. 2.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).

1.2.2 Gemäss Art. 277 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern

bis zur Volljährigkeit des Kindes (Abs. 1). Hat es dann noch keine ange- messene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzu- kommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abge- schlossen werden kann (Abs. 2).

Die Ausbildung muss den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entsprechen. Keine angemessene Ausbildung liegt vor, wenn sich das Kind bei Eintritt der Volljährigkeit noch in einem bestimmten Ausbildungsgang befindet oder wenn es vor diesem Zeitpunkt nur eine Ausbildung allge- meiner oder berufsvorbildender Art genossen hat. Bei Zweit- und Zusatz- ausbildungen hängt es von den konkreten Umständen ab, insbesondere von den getroffenen Absprachen, der Zumutbarkeit und vom tatsächlichen Ausbildungsgang (Gmünder, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/ Amstutz/ Fankhauser, Kommentar ZGB, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 277 N 3; BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid, Art. 272 N 12). Gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 277 ZGB kommt der über die Mündigkeit des Kindes hinausgehenden Unterhaltspflicht der Eltern Ausnahmecharakter zu. Dies zeigt sich einmal darin, dass Unterhalt über- haupt nur geschuldet ist, wenn sich der Jugendliche noch in Ausbildung befindet und diese beruflichen Charakter hat. Zudem besteht eine Unter- haltspflicht nur für eine berufliche Ausbildung; Zweitausbildung, Weiter- bildung und Zusatzausbildung fallen grundsätzlich nicht darunter, auch

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wenn sie als nützlich angesehen werden können. Anders verhält es sich jedoch, wenn es um die erste eigentliche Berufsausbildung geht, selbst wenn sie erst begonnen wird, nachdem der Jugendliche bereits erwerbs- tätig gewesen ist. Die Ausbildung muss überdies einem − zumindest in seinen Grundzügen − bereits vor der Mündigkeit angelegten Lebensplan entsprechen (BGE 127 I 202 Erw. 3.e; BGE 118 II 97 Erw. 4.a mit Hinweisen; Urteile BGer 5A_664/2015 vom 25.1.2016 [frz.] Erw. 2.1;5C.249/2006 vom 8.12.2006 Erw. 3.2.1).

Keine abgeschlossene Berufsausbildung bildet regelmässig die Erlangung der Maturität oder eines anderen allgemein bildenden Schul- abschlusses (BGE 117 II 127 Erw. 3b). Auch ein Lehrabschluss ist nicht immer eine angemessene Ausbildung, namentlich dann nicht, wenn im Rahmen eines Ausbildungskonzepts zusätzliche Ausbildung erforderlich ist, die nicht selbst finanziert werden kann (Urteil BGer 5C.249/2006 vom

8.12.2006 Erw. 3.1.1 und 3.2.2).

1.2.3 Nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 35 DBG ist eine Weiter- bildung, hingegen nicht eine Zweitausbildung, ausgeschlossen, soweit sachliche Gründe hierfür sprechen (Baumgartner/Eichenberger, a.a.O., Art. 35 DBG N 8c; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., Zürich 2021, § 34 N 33). Dabei ist ein Konnex zwischen Erst- und Zweitausbildung zu verlangen in der Art, dass die Zweitausbildung die erste erweitert, vertieft oder sonstwie darauf aufbaut. Da Zweitausbildungen grundsätzlich nicht unter die elterlichen Pflichten nach Art. 277 Abs. 2 ZGB fallen, ist auch eine gewisse Zurückhaltung in steuerlicher Hinsicht angezeigt (Baumgartner/ Eichenberger, a.a.O., Art. 35 DBG N 8c; Locher, a.a.O., N 30 zu Art. 35). Ein Kind steht auch dann noch in der beruflichen Ausbildung, wenn es

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den eigentlichen Ausbildungsgang vorübergehend unterbrochen hat (z.B. Krankheit, Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst, Lehrstellensuche, Prüfungsvorbereitung etc., vgl. St. Galler Steuerbuch StB 48 Nr. 1 Ziff. 2.1.3). Der Unterbruch darf jedoch nicht grösseren Umfanges sein (Baumgartner/Eichenberger, a.a.O., Art. 35 DBG N 9; vgl. ESTV, Kreis- schreiben KS Nr. 30, Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], vom 21.12.2010, S. 20 f. Ziff. 10.3). Keine objektiven Unterbrechungsgründe liegen vor, wenn der Unterbruch der Ausbildung für Tätigkeiten genutzt wird, welche nicht Voraussetzung oder notwendige Ergänzung der eigentlichen Ausbil- dung darstellen (St. Galler Steuerbuch, ebenda).

1.2.4 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid (Erw. 4.1)

auch die eigene Praxis an (Einspracheentscheide Nr. 121-123/2011 vom 23.8.2012, publ. in StPS 2012 S. 63 ff.). Diese Entscheide, welche sich auch mit der entsprechenden Rechtsprechung anderer Kantone aus- einandersetzen (Erw. 3.3), stehen im Einklang mit den dargelegten Grund- sätzen. Überdies wird festgehalten, dass nach der kantonalen Praxis eine steuerrechtliche Berücksichtigung einer Zweitausbildung zugelassen wird, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung der Erstaus- bildung begonnen wurde und die zu unterstützende Person im Zwischen- jahr keinen namhaften Verdienst durch die Ausübung des Erstberufes erzielt hat (vgl. auch Einspracheentscheid 195/2008 vom 24.8.2009 Erw. 2.a […]). Mit den erwähnten Entscheiden wurde die Praxis dahingehend präzisiert, dass unter gegebenen Voraussetzungen eine Zweitausbildung im Hinblick auf die Sozialabzüge wie eine Erstausbildung betrachtet wird. In den publizierten Entscheiden wurde auch erläutert (Erw. 3.5), dass mit dem KS Nr. 30 keine neuen (leichteren) Voraus- setzungen geschaffen werden sollten. Im konkreten Fall wurde von den

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Vorinstanzen eine (Zweit-) Ausbildung zum Physiotherapeuten nach abge- schlossener Lehre als Chemielaborant und einem Zeitraum von vier Jahren zwischen Erst- und Zweitausbildung mit Tätigkeiten in verschiedenen Be- reichen und Sprachaufenthalten steuerrechtlich bei den Sozialabzügen nicht berücksichtigt.

Mit VGE II 2017 6 vom 26. Juni 2017 hat das Verwaltungsgericht einen Entscheid, womit der Sozialabzug nicht gewährt worden war, be- stätigt. Konkret bestand zum einen zwischen abgeschlossener Erst- ausbildung und Aufnahme der Zweitausbildung ein Zeitintervall von 17 Monaten, welches deutlich über der kantonalen Limite von zwölf Monaten liegt. Zum andern handelte es sich bei der abgeschlossenen kaufmännischen Lehre um eine vollwertige und angemessene Ausbildung. Des Weiteren war ein Berufs-/Lebensplan von steuerrechtlicher Relevanz nicht auszumachen.

1.3 Nach dem Grundsatz, wonach der Nachweis für steuerbe- gründende oder steuererhöhende Tatsachen der Steuerbehörde obliegt, der Nachweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen der steuerpflichtigen Person, hat diese die entsprechenden Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 140 II 248 Erw. 3.5).

2.1 Im Rahmen der Sachverhaltserstellung der Veranlagungsbehörde

hat die Beschwerdeführerin am 22. April 2020 zunächst telefonisch auf die «bei Tochter ersichtlich[e]» Studiumsbestätigung verwiesen (…). Am

29. April 2020 hat sie unter anderem eine Wegleitung (Ausdruck aus dem

Internet) betreffend Vorbereitungskurse für die Pädagogische Hochschule (PH) eingereicht (…). Am 29. Juni 2020 erklärte sie telefonisch, der von

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der Tochter anvisierte Lehrerberuf habe einen direkten Zusammenhang zur abgeschlossenen Lehre als Kleinkindererzieherin (…).

2.2 Mit der Einsprache vom 15. Juli 2020 reichte die Beschwerde- führerin ergänzend die Kursbestätigung der PH vom 7. September 2015 betreffend den Vorbereitungskurs Jahreskurs Niveau I 2015/2016 sowie die Liste der 2019 diplomierten Absolventinnen des Studienganges Kindergarten/Unterstufe der PH ein (…). Mit Schreiben vom

26. Dezember 2021 reichte sie weitere, teils gleiche, Unterlagen ein (…).

Hierauf ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am

24. Januar 2022 um weitere Beweismittel, namentlich einen lückenlosen

Lebenslauf der Tochter sowie belegte Angaben zu den beruflichen Plänen/ Zielen der Tochter vor Erreichen der Volljährigkeit, zur Motivation für ihre Erstausbildung als Fachperson Betreuung, beruflichen Tätigkeiten in den Jahren 2012 bis 2016 sowie zur Motivation für die Aufnahme des Bache- lorstudiums «Kindergarten/Unterstufe oder Primarstufe» (…). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Februar 2022 nach (…).

2.3 Mit diesem Schreiben vom 20. Februar 2022 macht die

Beschwerdeführerin folgende Angaben zum Lebenslauf ihrer Tochter (…): 2004-2007 oblig. Grundschule 2007-2009 Praktikum / Au Pair 2009-2012 FABE [d.h. Fachperson Betreuung] Ausbildung 2013 Englischkurs (Vorbereitung für Aufnahme PH) und Volontariat als Lehrperson 2013-2015 FABE Berufserfahrung 100% gem. Voraussetzungen zur Zulassung an PH

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2015-2016 Vorbereitungskurs an PH gem. Voraussetzung zur Zulassung an PH 2016-2019 Bachelorstudiengang Kindergarten/Primarschule

Unter «Tätigkeiten im Zeitraum 2012 bis 2016» wiederholte sie die Angaben unter «Lebenslauf» zu den Jahren 2013.

Unter «Motivation, berufliche Pläne und Ziele» führte die Beschwerdeführerin aus, diese hätten bei ihrer Tochter dem Durchschnitt der Jugendlichen und Maturanden entsprochen, nämlich der schulischen Bildung. Für weitere Fragen zur Motivation ersuchte sie «um Vorlagen zur Beantwortung, welche auch Maturanden und Studierende beantworten dürfen» Als Grund für die Aufnahme des Bachelorstudiums «Kinder- garten/Unterstufe Primarschule» durch ihre Tochter nannte die Beschwerdeführerin «Ausbildung/Diplom zur Lehrperson Kindergarten/ Unterstufe».

3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Einspracheentscheid,

gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin habe ihre Tochter die beruf- liche Ausbildung als Fachperson Betreuung im Jahr 2012 abgeschlossen. Damit sei die entscheidende Grundlage für die künftige selbständige Be- streitung des Lebensunterhaltes gelegt worden. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass es sich hierbei nicht um eine vollwertige Ausbildung gehandelt habe. Damit habe die elterliche Unterstützungspflicht gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB geendet (Erw. 5.2).

Bis zum Start des Vorbereitungskurses (2015) seien drei bzw. bis zur Aufnahme des Studiums (2016) vier Jahre vergangen. Die gemäss kanto- naler Praxis geltende Limite von zwölf Monaten zwischen abgeschlossener

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Erstausbildung und Aufnahme der Zweitausbildung komme somit nicht zur Anwendung (Erw. 5.3). Die Beschwerdeführerin könne den Nachweis eines vor Mündigkeit angelegten Lebens- bzw. Berufsplanes dafür, dass es sich bei PH-Studium «Kindergarten/ Unterstufe Primarschule» um eine mit der FABE-Ausbildung zusammenhängende Erstausbildung bzw. zwingend zusammenhängende Ausbildung handelt, nicht erbringen. Auch andere Vorbildungen als diejenige zur FABE kämen in Frage. Die Tatsache, dass das Bachelorstudium an der PH H. auch mit einem Lehrabschluss inkl. zweijähriger Berufserfahrung möglich sei, bedeute nicht, dass das PH- Studium notwendigerweise einer Berufslehre folge (Erw. 5.4).

Das Rechtsgleichheitsgebot werde nicht verletzt. Die andere Rechts- auffassung der Beschwerdeführerin bedeute nicht, dass die Steuerbe- hörden das Willkürgebot verletzt hätten.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht vor dem Verwaltungsgericht unter

Einreichung der und Verweis auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen im Wesentlichen geltend, die Ausbildung an einer Fachhochschule setze wie das Studium an einer Universität eine Grundausbildung voraus. Wiederholt sei darauf hingewiesen worden, dass es sich um «eine zwingend zusammenhängende Ausbildung» handle (…). Die berufliche Ausbildung ihrer Tochter sei systematisch und in der Ab- sicht erfolgt, Lehrerin zu werden. Der anvisierte Beruf betreffe das Lehrer- diplom (…). Zu Unrecht berücksichtige die Vorinstanz die Zulassungs- bedingungen der PH nicht (…). Gemäss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren betreffe die Zweitausbildung Quereinsteiger, welche eindeutige, von der Erstausbildung abweichende Voraussetzungen zu erfüllen hätten, die sich aus unterschiedlichen Elementen zusammensetzten, wie zum Beispiel mindestens 30 Jahre alt,

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Berufserfahrung mit mindestens 300 Stellenprozenten in sieben Jahren (…). Die PH biete keine Zweitausbildung/Weiterbildung für Quereinsteiger an.

3.3.1 Die Tochter der Beschwerdeführerin hat mit dem Abschluss

als Fachperson Betreuung unbestreitbar eine erste Berufsausbildung abgeschlossen. Es darf ohne weiteres angenommen werden, dass es sich hierbei um ein von der Tochter geplantes und auch realistisches – sowie erreichtes – Ausbildungsziel handelt(e). Hierfür spricht auch der (empfoh- lene) Anfangslohn von rund CHF 4400.-- pro Monat (vgl. oda soziales Zentrum für Sozialberufe Bern [https://www.oda-soziales-bern.ch/soziale- berufe/fabe-efz/lohnempfehlungen] entsprechend der Gehaltsklasse 13/6 des Kantons Bern), womit die Tochter die Grundlage für die selbständige Bestreitung des Lebensunterhaltes geschaffen hat.

3.3.2 Die Vorinstanz hat zu Recht auf die zeitliche Distanz zwischen

dem Abschluss als FABE und der Aufnahme des Vorbereitungskurses bzw. anschliessend der Aufnahme des Studiums als Zweitausbildung hinge- wiesen. Damit übersteigt diese Dauer die Richtdauer von zwölf Monaten gemäss kantonaler Praxis. Zwar bezeichnet die Beschwerdeführerin den Englischkurs der Tochter im Jahr 2013 als «Vorbereitung für Aufnahme PH». Indes wird für den Vorbereitungskurs an der PH kein vorgängiger Englischkurs vorausgesetzt, so dass diese Angabe, die nicht weiter belegt wird, als Schutzbehauptung zu würdigen ist. Gegen den Vorbereitungs- charakter spricht auch die zeitliche Distanz zum Vorbereitungskurs. Keine weiteren Angaben werden auch zum behaupteten Volontariat als Lehr- person gemacht (betr. Ort, Lehrinstitution, Zeitdauer, Schulstufe, Themen/ Inhalt des Volontariats etc.).

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3.3.3 Allerdings kann die Überschreitung der praxisgemäss beachte- ten Richtdauer nicht ohne weiteres mit dem Fehlen eines entsprechenden Lebens- bzw. Ausbildungsplanes gleichgesetzt werden. Dies muss namentlich dort gelten, wo eine fortführende (Zweit-)Ausbildung an be- stimmte Voraussetzungen geknüpft ist, welche die Einhaltung der Richtdauer a priori verunmöglichen. Indessen dürfen und müssen in diesem Fall erhöhte Anforderungen an den Nachweis eines entspre- chenden Lebens- bzw. Ausbildungsplanes oder der Erweiterung einer beruflichen Erstausbildung mittels der Zweitausbildung oder der Not- wendigkeit der Erstausbildung für die Zweitausbildung gestellt werden. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin diesen Nachweis nicht erbringen kann.

3.3.4 Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Belege beigebracht oder

Anhaltspunkte konkretisiert, dass die PH mit der Ausbildung «Kinder- garten/Unterstufe Primarschule» (Fern-)Ziel ihrer Tochter vor ihrer Mündig- keit und/oder bei Aufnahme ihrer Ausbildung als FABE war. Es kann mit- hin nicht von einem – auch nur bloss in den Grundzügen – bereits vor der Mündigkeit angelegten Lebensplan die Rede sein. Vielmehr spricht die Beschwerdeführerin von einem allgemeinen Bildungsziel ihrer Tochter im Alter vor Erreichen der Mündigkeit.

Des Weiteren hat sich die Beschwerdeführerin – trotz den wieder- holten Aufforderungen seitens der Vorinstanz betreffend Substantiierung ihrer Vorbringen (vgl. vorstehend Erw. 2.1 ff.) - auf sehr vage Angaben beschränkt. Dies gilt namentlich auch für den beruflichen Werdegang ihrer Tochter. Was diese ungenügend belegten Vorbringen betrifft, darf berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin ausgebildete Buchhalterin und Treuhänderin mit eidg. Fachausweis ist und im Bereich

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Unternehmensmanagement & Treuhand bei der … AG tätig ist, einer in der Beratung tätigen Unternehmung mit Fokus auch auf der steuerlichen Ebene (…).

Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aufgrund dieser Anga- ben der Beschwerdeführerin der Schluss auf eine fortgesetzte und zusam- menhängende (Erst-)Ausbildung nicht erbringen lässt. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Zweitausbildung der Tochter ihre Erstausbildung erweitert, vertieft oder sonst-wie darauf aufbaut. Der Zugang zur PH steht jeder Absolventin einer (mindestens) dreijährigen Lehre (mit EFZ [eid- genössischem Fähigkeitszeugnis]) und mindestens zweijähriger Berufs- erfahrung zu 100% offen, wenn sie die Aufnahmeprüfung (mit wie auch ohne Vorbereitungskurs) besteht.

3.4.1 Gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten

Unterlagen zur PH (Vorbereitungskurse) kann der Zugang zur PH auf unterschiedlichen Wegen erfolgen: über eine gymnasiale Matura; aber auch ohne gymnasiale Matura. Dieser zweite Weg wird unter anderem Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und einer Mindestdauer an beruflicher Erfahrung eröffnet, wobei für diese Personengruppe der Vorbereitungskurs nicht verpflichtend ist.

Im Gegensatz zu dieser Personengruppe verfügen Maturanden gerade nicht über eine Erstausbildung, sondern stellt erst das anvisierte PH- Diplom den Abschluss der Erstausbildung dar. Dies manifestiert sich ge- rade auch darin, dass Personen mit gymnasialer Matura keine Aufnahme- prüfung zu bestehen haben. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auch fest- gehalten, dass die Lehre als FABE als Erstausbildung nicht zwingende Voraussetzung für den Zugang zur PH ist. Dieser Zugang steht allen

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Absolventen einer Erstausbildung (mit einer mindestens dreijährigen Lehre) und der verlangten Berufserfahrung offen. An der Richtigkeit dieser Argumentation kann auch nichts ändern, dass auch die gymnasiale Matura nicht zwingende Voraussetzung für den Zugang ist.

3.4.2 Gemäss dem «Flyer Vorbereitungskurs und Eintrittsprüfung

Niveau I (KU, PS)» (…), der den Zugang zum Studium Kindergarten/ Unterstufe und Primarstufe betrifft, wird der Vorbereitungskurs als Vollzeitkurs wie auch als «Berufsbegleitender Jahreskurs» angeboten, wobei eine Reduktion der beruflichen Tätigkeit auf maximal 50% emp- fohlen wird. Daraus geht unmissverständlich hervor und zwar unabhängig davon, ob die diesen Weg einschlagenden zukünftigen Lehrkräfte die Definition einer «Quereinsteigerin» erfüllen oder nicht, dass mit dieser Möglichkeit Personen angesprochen werden, die bereits einen Beruf aus- üben, d.h. eine vollwertige Erstausbildung absolviert haben.

3.5.1 Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV)

ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse auf- drängen. Gleiches muss nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden (BGE 143 I 361 Erw. 5.1 mit Hinweisen).

Aus der dargelegten Differenzierung des Zugangs zur PH für Personen mit Erstausbildung und Personen mit (gymnasialer) Matura, d.h. ohne Erstausbildung, geht gleichzeitig hervor, dass das Argument der Ungleich- behandlung der Beschwerdeführerin nicht zu greifen vermag.

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3.5.2 Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar

ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Urteil BGer 1C_318/2019 vom 31.8.2020 i.Sa. H. vs. GR Wollerau Erw. 5.1; BGE 142 II 369 Erw. 2.1).

Die Nichtberücksichtigung des Kinderabzuges steht vorliegend im Einklang mit dem Gesetz. Ebensowenig sind die anderen Elemente eines willkürlichen Entscheides vorliegend feststellbar. Folglich kann auch nicht von Willkür die Rede sein.

3.6 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist

abzuweisen.

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