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Weisung über die Führung des Steuerregisters vom 25.08.2020

SZ guidance d6062da17888333160dc

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Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Schwyz
Quelle

Weisung über die Führung des Steuerregisters vom 25.08.2020

Schwyzer Steuerbuch Lieferung 2021 80.13

Weisung über die Führung des Steuerregisters

(Vom 25. August 2020)

Der Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz,

gestützt auf § 124 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG),

erlässt folgende Weisung:

A. Umfang des Steuerregisters

1 Die kantonale Steuerverwaltung führt ein Verzeichnis der im Kanton beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen sowie der im Kantonsgebiet befindlichen Grundstücke.

B. Natürliche Personen

I. Grunddaten

2 Die kantonale Steuerverwaltung bezieht im Abrufverfahren von der kantonalen Personenplattform GERES die in den kommunalen Einwohnerregistern erfassten und laufend mutierten Personendaten (§§ 21 und 21a des Gesetzes über das Einwohnermeldewesen [EMG; SRSZ 111.110]).

II. Mitwirkung der Gemeinden

3 Zusätzlich zu den Einwohnerregisterdaten (Ziff. 2) haben die Gemeinden der kantonalen Steuerverwaltung mittels elektronischen Systemen insbesondere fol- gende Daten zu melden:

  1. a) bei getrenntem Wohnsitz von Ehegatten/Partnern: Angaben über den Wohn- ort des nicht in der Gemeinde wohnhaften Ehegatten/Partners und soweit vorhanden die bisherige PID-Nummer

  2. b) bei erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen: Begründung, Änderung und Löschung bzw. Aufhebung

  3. c) bei Wegzug von steuerpflichtigen Personen ins Ausland: das neue Steuerdo- mizil mit Wohnadresse sowie eine Zustelladresse in der Schweiz oder ein in der Schweiz ansässiger Vertreter, der legitimiert ist, steuerliche Zustellun- gen in Empfang zu nehmen

  4. d) bei beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen Personenunternehmen, (z.B. Restaurants, Arztpraxen, Kosmetikstudios, Coiffeurgeschäfte, etc.): Neuzugänge, Mutationen und Wegzüge

  5. e) quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton und deren Arbeitgeber

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80.13 Schwyzer Steuerbuch

  1. f) bei öffentlichen bzw. von den Gemeindebehörden bewilligten Veranstaltun- gen (Konzerte, Referate, etc.): Veranstalter und mitwirkende Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz (Künstler, Sportler, Referenten, etc).

4 Die im Vorjahr erhobenen Daten sind bis zum 4. Januar des Folgejahres zu mel- den.

III. Aufgaben der Steuerverwaltung

5 Die kantonale Steuerverwaltung erfasst laufend insbesondere folgende Mutatio- nen:

  1. a) bei beschränkter Steuerpflicht: Begründung, Adress- und Namensänderun- gen sowie Beendigung

  2. b) Steuervertretungen

  3. c) Zustelladressen

  4. d) Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Besteuerung oder um- gekehrt

  5. e) ausserkantonale quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer

  6. f) quellensteuerpflichtige Organe von juristischen Personen (mit oder ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz), Hypothekargläubiger so- wie Empfänger von Vorsorgeleistungen und Mitarbeiterbeteiligungen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (§ 96 ff. StG)

  7. g) ausserkantonale Arbeitgeber von quellensteuerpflichtigen Personen.

C. Juristische Personen

I. Grunddaten

6 Die kantonale Steuerverwaltung bezieht mittels elektronischen Systemen aus dem schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) insbesondere folgende Daten über ju- ristische Personen:

  1. a) Gründungen, Auflösungen und Löschungen

  2. b) Neuzugänge und Sitzverlegungen

  3. c) Eröffnung und Schliessung von Betriebsstätten

  4. d) Adress-, Namens- und Zweckänderungen

  5. e) Konkurse.

II. Mitwirkung der Gemeinden

7 Die Gemeinden haben der kantonalen Steuerverwaltung mittels elektronischen Systemen insbesondere folgende Daten zu melden:

  1. a) Juristische Personen, welche nicht im Handelsregister eingetragen sind, als Arbeitgeber einer quellensteuerpflichtigen Person

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Schwyzer Steuerbuch Lieferung 2021 80.13

  1. b) bei öffentlichen bzw. von den Gemeindebehörden bewilligten Veranstaltun- gen (Konzerte, Referate, etc.): Juristische Personen, welche nicht im Han- delsregister eingetragen sind als Veranstalter sowie mitwirkende Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz (Künstler, Sportler, Referenten, etc).

III. Aufgaben der Steuerverwaltung

8 Die kantonale Steuerverwaltung erfasst laufend insbesondere folgende Mutatio- nen:

  1. a) bei beschränkter Steuerpflicht: Begründung, Adress- und Namensänderun- gen sowie Beendigung

  2. b) Steuervertretungen

  3. c) Zustelladressen

  4. d) bei Anlagefonds mit direktem Grundbesitz: Anlagefonds und Verwaltungsge- sellschaft

  5. f) ausserkantonale Arbeitgeber von quellensteuerpflichtigen Personen.

9 Die im Vorjahr erhobenen Daten sind bis zum 4. Januar des Folgejahres zu erfas- sen.

D. Grundstücke

I. Mitwirkung der Notariate und Grundbuchämter

10 Die Notariate und Grundbuchämter haben der kantonalen Steuerverwaltung mit- tels elektronischen Systemen Handänderungsanzeigen und andere grundbuch- amtlich erfasste Änderungen von Grundstücken im Kanton Schwyz zu melden oder

  • nach erfolgtem Mutationshinweis - den Zugriff auf Daten zu ermöglichen, insbe-

sondere in folgenden Fällen:

  1. a) Kauf, Verkauf, Schenkung, Abtretung von Grundstücken

  2. b) Änderung von Grundbucheinträgen infolge Erbgang, Erbteilung, Erbvorbe- zug, Vermächtnis

  3. c) Änderung von Grundbucheinträgen infolge Unternehmensumstrukturierun- gen, Einlage in oder Entnahme von Grundstücken aus Gesellschaften

  4. d) Änderung von Grundbucheinträgen infolge Zwangsvollstreckung oder Enteig- nung

  5. e) Begründung, Aufhebung und Änderung von Gesamteigentum, Miteigentum, Stockwerkeigentum, Vorkaufs- und Grundpfandrechten

  6. f) Begründung, Änderung und Aufhebung von Rechten und Lasten (Dienstbar- keiten wie Baurecht, Wohnrecht, Nutzniessung, Übertragung von Ausnüt- zungsziffern)

  7. g) Änderung von Grundstücken durch Parzellierung/Vereinigung, Landumle- gung oder Realteilung.

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80.13 Schwyzer Steuerbuch

11 Die zu meldenden bzw. zur Verfügung zu stellenden Daten umfassen insbeson- dere:

  1. a) Namen, Geburtsdatum und Adressen der veräussernden und erwerbenden Personen

  2. b) Eigentumsart (Alleineigentum, Miteigentum, Gesamteigentum)

  3. c) Veräusserungsgegenstand (Grundstück, Stockwerkeigentum, Baurecht, etc.)

  4. d) Grundstücksgemeinde/-bezirk

  5. e) Grundbuchnummer

  6. f) Fläche in m2 gemäss amtlicher Vermessung, Beschrieb des Stockwerkeigen- tums mit Wertquoten gemäss Grundbuch

  7. g) Beschrieb des Grundstücks (Parzelle Land, Wohn-/Geschäftshaus, übrige befestigte Fläche, Trottoir etc.)

  8. h) Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit des Wohnrechts

  9. i) Datum der Beurkundung, des Grundbucheintrags und des Antrittstages.

II. Aufgaben der Steuerverwaltung

12 Neben den von den Notariaten und Grundbuchämtern gemeldeten Daten erfasst die kantonale Steuerverwaltung laufend insbesondere folgende Mutationen:

  1. a) wirtschaftlicher Erwerb und wirtschaftliche Veräusserung von Grundstücken

  2. b) Änderungen beim Grundeigentum vor der grundbuchamtlichen Erfassung (Erbgang, Erbvorbezug, Vermächtnis, Umstrukturierungen etc.)

  3. c) steuerliche Nutzniessung

  4. d) Rechtsgeschäfte, welche die Erstellung einer Baute und Anlage auf fremden Boden ermöglichen oder deren Aufhebung

  5. e) Erwerb oder Veräusserung von Bauten und Anlagen auf fremden Boden

  6. f) Verpfründungen.

E. Schlussbestimmungen

I. Inkrafttreten und Aufhebung der bisherigen Weisung

13 Diese Weisung ersetzt die Weisung über die Führung des Steuerregisters für na- türliche Personen vom 14. November 2013 und tritt per sofort in Kraft.

II. Publikation

14 Diese Weisung wird im Steuerbuch publiziert.

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