Abzug für Kinderdrittbetreuung und erwerbstätige Alleinerziehende
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Merkblatt
Abzug für Kinderdrittbetreuung und erwerbstätige Alleinerziehende
Inhaltsverzeichnis Randnummer
A. Inhalt 1
B. Rechtliche Grundlagen 2–5
C. Geltungsbereich 6
D. Abzug für Kinderdrittbetreuung 7–43
1. Voraussetzungen 7–22
1.1 Vollendung des 14. Altersjahres 8
1.2 Zusammenhang mit Erwerbstätigkeit, Ausbildung und 9–19
Erwerbsunfähigkeit a) Erwerbstätigkeit 13–14 b) Ausbildung 15–16 c) Erwerbsunfähigkeit 17–19
1.3 Nachweis 20–22
2. Abzugsberechtigte Personen 23–34
2.1 Eltern, Verwandte und Drittpersonen 24–26
a) Eltern 24 b) Verwandte 25 c) Drittpersonen 26
2.2 Familienkonstellationen 27–34
a) Ehepaare (ungetrennt) 27 b) Ehepaare (getrennt oder geschieden) 28–29 c) Konkubinat (gemeinsame Kinder) 30–32 ca) Gemeinsame elterliche Sorge 31 cb) Keine gemeinsame elterliche Sorge 32 d) Konkubinat (nicht gemeinsame Kinder) 33 e) Eltern mit zwei Haushalten (gemeinsame Kinder) 34
3. Abzugsfähige Kosten 35–42
3.1 Betreuung zu Hause 38–39
3.2 Kinderkrippen, Kinderhorte, Tagesfamilien und Tagesmütter 40–41
3.3 Tagesschulen und Internate 42
4. Verbuchung bei selbstständiger Erwerbstätigkeit 43
E. Erhöhung des Abzugs für erwerbstätige Alleinerziehende 44–45
F. Gültigkeit und Publikation 46–48
Anhang 1: Kinderdrittbetreuungskostenabzug: Höchstabzug nach Steuerperioden Anhang 2: Alleinerziehendenabzug: Abzug und maximale Erhöhung nach Steuerperioden
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A. Inhalt
1 Das vorliegende Merkblatt enthält Ausführungen zum allgemeinen Abzug von Kosten für die Drittbetreuung von Kindern unter 14 Jahren und zum Sozialabzug alleinerziehender Personen mit minderjährigen Kindern.
B. Rechtliche Grundlagen
2 Gemäss § 33 Abs. 3 Bst. e StG (Steuergesetz vom 9. Dezember 2000, StG, SRSZ 172.200) bzw. Art. 33 Abs. 3 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, DBG, SR 642.11) können die nachgewiesenen Kosten für die Dritt- betreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, vom Einkommen abgezogen werden, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. Die Voraussetzungen des kantonalen und des bundesrechtlichen Abzugs sind gleich. Die beiden Abzüge unterscheiden sich nur bezüglich des zulässigen Höchstabzuges (Kanton: CHF 6000; Bund: CHF 25 5001). Der Höchstabzug gilt pro Kind und Jahr (Steu- erperiode)2.
3 Wegen der – bis auf den Höchstabzug – gleichen Abzugsvoraussetzungen kann auch für den kantonalen Abzug das Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) «Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bun- dessteuer (DBG)» vom 21. Dezember 20103, Ziffer 8, angewandt werden.
4 Gemäss § 35 Abs. 1 Bst. e StG können alleinerziehende Personen CHF 6300 zusätzlich zum Kinderabzug nach § 35 Abs. 1 Bst. c StG vom Reineinkommen abziehen, solange ein Kind noch nicht volljährig ist. Der Abzug wird für Kinder unter 14 Jahren bei Erwerbstätig- keit der alleinerziehenden Person erhöht um:
den durch Lohnausweis bestätigten Nettolohn abzüglich Berufsauslagen (unselbststän- dige Erwerbstätigkeit);
den Gewinn gemäss ordnungsgemäss geführter Aufzeichnung oder Buchhaltung (selbst- ständige Erwerbstätigkeit).
Die Erhöhung beträgt höchstens CHF 3200. Kinderdrittbetreuungskosten gemäss § 33 Abs. 3 Bst. e StG werden an diese Erhöhung angerechnet.
5 Im Bundesrecht ist ein Abzug für Alleinerziehende nicht vorgesehen.
C. Geltungsbereich
6 Dieses Merkblatt gilt für die Einkommenssteuer des Kantons und des Bundes.
1 Für die Steuerperiode 2024. Zum Höchstabzug für frühere Steuerperioden vgl. Anhang zu diesem Merkblatt. 2 Vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 33 N 265. 3 Im Folgenden KS-ESTV Nr. 30.
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D. Abzug für Kinderdrittbetreuung
1. Voraussetzungen
7 Für den Abzug von Kinderdrittbetreuungskosten müssen folgende Voraussetzungen kumu- lativ erfüllt sein:
Das Kind hat das 14. Altersjahr noch nicht vollendet.
Es lebt mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt.
Die Kinderdrittbetreuungskosten stehen mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Er- werbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person in einem ursächlichen (kausalen) Zusam- menhang.
Die Kinderdrittbetreuungskosten werden von der steuerpflichtigen Person mit Belegen nachgewiesen.
1.1 Vollendung des 14. Altersjahres
8 Der Abzug von Kinderdrittbetreuungskosten kann nur für Kinder vor Vollendung des 14. Al- tersjahres geltend gemacht werden4. Es können somit nur Kosten, die bis zum 14. Ge- burtstag des drittbetreuten Kindes anfallen, abgezogen werden5.
1.2 Zusammenhang mit Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit
9 Der Abzug von Kinderdrittbetreuungskosten setzt voraus, dass die Eigenbetreuung der Kin- der wegen einer Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder infolge Erwerbsunfähigkeit nicht wahr- genommen werden kann.
10 Obwohl ein Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit bestehen kann, gelten die Kinder- drittbetreuungskosten nicht als Berufsauslagen (Gewinnungskosten6), da die Aufwendun- gen zur Erreichung oder Erhaltung einer Erwerbstätigkeit an sich getätigt werden7 und nicht mit einer konkreten Erwerbstätigkeit in einem direkten Zusammenhang stehen8.
11 Für die Beurteilung der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit wird auf die Verhältnisse während der Steuerperiode bzw. Steuerpflicht abgestellt.
12 Kosten für die Kinderdrittbetreuung, die eine Wahrnehmung von Freizeitaktivitäten der El- tern ermöglichen, können nicht abgezogen werden. Sie stellen steuerlich unbeachtliche Lebenshaltungskosten dar9.
a) Erwerbstätigkeit
13 Als Erwerbstätigkeit gilt jede unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne von §§ 18 und 19 StG bzw. Art. 17 und 18 DBG.
4 Dies setzt voraus, dass die Kinderdrittbetreuungskosten vor Vollendung des 14. Altersjahres entstanden sind. 5 Vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,
4. A., Art. 33 N 40; KS-ESTV Nr. 30, Ziff. 8.2.
6 Der Abzug von Gewinnungskosten wird auch als organischer Abzug bezeichnet. 7 Urteil des Bundesgerichts 2C_1047/2016 vom 31. Juli 2017 E. 3.2. 8 Beim Kinderdrittbetreuungskostenabzug handelt es sich daher um einen anorganischen Abzug. 9 Z.B. Kinderbetreuung durch Dritte am Abend während des Besuchs eines Musikunterrichts durch die Eltern.
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14 Arbeitslose Eltern, die beispielweise auf Veranlassung eines regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrums Kurse besuchen müssen oder die zu einem Vorstellungsgespräch aufgebo- ten wurden, können für diesen Zeitraum ebenfalls den Kinderdrittbetreuungskostenabzug beanspruchen. Solche Bemühungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt werden einer Erwerbstätigkeit gleichgesetzt10.
b) Ausbildung
15 Als Ausbildung gilt ein Lehrgang für eine berufliche Ausbildung, wie z.B. eine Lehre oder ein Studium, sowie eine berufliche Weiterbildung, die mit dem erlernten oder gegenwärtig ausgeübten Beruf zusammenhängt. Auch eine für einen Berufswechsel vorgenommene Umschulung wird als Ausbildung anerkannt.
16 Nicht als Ausbildung gilt die persönliche Freizeitgestaltung (z.B. der Besuch eines Malun- terrichts oder eines Yogakurses).
c) Erwerbsunfähigkeit
17 Die Definition der Erwerbsunfähigkeit richtet sich nach Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, ATSG, SR 830.1. Danach gilt als Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei- ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
18 Um den Abzug von Kinderdrittbetreuungskosten beanspruchen zu können, muss die steu- erpflichtige Person nicht nur erwerbunfähig, sondern wegen ihrer Beeinträchtigung auch ausserstande sein, die Kinderbetreuung selber wahrzunehmen (Betreuungsunfähigkeit)11.
19 Vom Abzug von Kinderdrittbetreuungskosten bei Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person ist der Abzug von behinderungsbedingten Kosten gemäss § 33 Abs. 3 Bst. b StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. hbis DBG zu unterscheiden. Als behindert gilt eine Person, der eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- oder fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben12. Kosten für eine behinderungsbedingte Drittbetreuung von Kindern13 können ohne betrags- mässige Begrenzung abgezogen werden, wenn ein entsprechendes ärztliches Attest einge- reicht wird14. Sie können nicht zusätzlich mit dem Kinderdrittbetreuungskostenabzug ge- mäss § 33 Abs. 3 Bst. e StG bzw. Art. 33 Abs. 3 DBG abgezogen werden.
1.3 Nachweis
20 Die steuerpflichtigen Personen haben nachzuweisen, dass die gesetzlichen Voraussetzun- gen für den Kinderdrittbetreuungskostenabzug (N 7–22) erfüllt sind. Zum Abzug werden nur solche Kinderdrittbetreuungskosten zugelassen, die tatsächlich entstanden sind und mit Belegen nachgewiesen werden. 10 Vgl. KS-ESTV Nr. 30, Ziff. 8.3. 11 Vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), a.a.O., Art. 33 N 41. 12 Vgl. KS-ESTV Nr. 11, Ziff. 4.1. 13 Z.B. Anstellung einer Haushaltshilfe. 14 Vgl. Kreisschreiben Nr. 11 der ESTV «Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten» vom 31. August 2005, Ziff. 4.3.2; im Folgenden KS-ESTV Nr. 11.
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21 Die steuerpflichtigen Personen müssen eine Aufstellung über die einzelnen Kinderdrittbe- treuungskosten, die betreuenden Personen oder Institutionen und die Empfänger der Be- treuungsleistungen (Namen der Kinder) einreichen. Als Nachweis dienen Quittungen, Rechnungen, Lohnausweise oder andere Belege.
22 Im Weiteren haben die Steuerpflichtigen den Grund für die Kinderdrittbetreuung (Erwerbs- tätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit) anzugeben und mit Belegen nachzuweisen.
2. Abzugsberechtigte Personen
23 Abzugsberechtigt sind diejenigen Personen, die ein Kind, für dessen Unterhalt sie sorgen und mit dem sie im gleichen Haushalt leben, in Drittbetreuung geben, sofern auch die weiteren Voraussetzungen von § 33 Abs. 3 Bst. e StG bzw. Art. 33 Abs. 3 DBG erfüllt sind.
2.1 Eltern, Verwandte und Drittpersonen
a) Eltern
24 Als Kinder, für die Eltern oder ein Elternteil den Kinderdrittbetreuungskostenabzug geltend machen können, gelten die leiblichen Kinder und Adoptivkinder15. Bei Ehepaaren fallen auch nicht gemeinsame Kinder (Stiefkinder16) darunter.
b) Verwandte
25 Lebt ein Kind nicht bei seinen Eltern, sondern bei einer verwandten Person (Tante, Onkel, Grossmutter etc.), welche für den Unterhalt des Kindes sorgt, kann diese den Abzug von Kinderdrittbetreuungskosten geltend machen, wenn sie das Kind in Drittbetreuung gibt.
c) Drittpersonen
26 Drittpersonen, die ein Pflegekind17 bei sich aufnehmen und in Drittbetreuung geben, kön- nen den Abzug von Kinderdrittbetreuungskosten geltend machen, soweit die Kosten nicht durch das Pflegegeld gedeckt werden. Ein Pflegekindverhältnis liegt vor, wenn das Kind dauernd zur Pflege und Erziehung in die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen wird. Personen, die ein fremdes Kind lediglich zur Tagespflege aufnehmen, können den Abzug von Kinderdrittbetreuungskosten nicht geltend machen.
2.2 Familienkonstellationen18
a) Ehepaare (ungetrennt)
27 Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe19 leben, können Drittbetreu- ungskosten für gemeinsame Kinder und Stiefkinder zum Abzug geltend machen, wenn jeder Ehegatte entweder erwerbstätig ist, eine Ausbildung absolviert oder erwerbsunfähig ist.
15 Vgl. Art. 264 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, ZGB, SR 210. 16 Vgl. Art. 299 ZGB. 17 Vgl. Art. 316 ZGB. 18 Vgl. KS-ESTV Nr. 30, Ziff. 8.4.2 ff. 19 D.h. in einem gemeinsamen Haushalt.
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b) Ehepaare (getrennt oder geschieden)
28 Leben Ehepaare rechtlich oder tatsächlich getrennt oder werden sie geschieden20, werden sie getrennt besteuert. Grundsätzlich kann derjenige Elternteil, der mit dem Kind zusam- menlebt und erwerbstätig oder erwerbsunfähig ist oder sich in Ausbildung befindet, die Kinderdrittbetreuungskosten in Abzug bringen. Das ist in der Regel derjenige Elternteil, der die elterliche Sorge (allein oder gemeinsam) innehat und Unterhaltszahlungen für das Kind erhält.
29 Befindet sich das Kind in alternierender Obhut der Eltern, kann jeder Elternteil maximal die Hälfte des zulässigen Höchstabzuges der nachgewiesenen Kosten für die Kinderdritt- betreuung in Abzug bringen. Eine andere Aufteilung ist von den Eltern gemeinsam zu be- antragen und nachzuweisen. Jeder Elternteil kann nur jene Kosten geltend machen, die während der Dauer seiner Obhutspflicht für die Drittbetreuung entstanden sind. Betragen die geltend gemachten Kosten beider Elternteile zusammen mehr als den zulässigen Höch- stabzug, werden die Abzüge im Verhältnis der nachgewiesenen Kosten auf den Höchstab- zug gekürzt. Beispiel: Kinderdrittbetreuungskosten Elternteil 1: CHF 3 000 Kinderdrittbetreuungskosten Elternteil 2: CHF 5 000 Total: CHF 8 000 Höchstbetrag Kanton: CHF 6 000 Abzug Elternteil 1: CHF 2 250 (6 000 x 3 000 / 8 000) Abzug Elternteil 2: CHF 3 750 (6 000 x 5 000 / 8 000) Total: CHF 6 000 (= Höchstabzug)21
c) Konkubinat (gemeinsame Kinder)
30 Leben unverheiratete Eltern in einem gemeinsamen Haushalt (Konkubinat), werden sie getrennt besteuert. Sie können den Kinderdrittbetreuungskostenabzug geltend machen, wenn beide entweder erwerbstätig oder erwerbsunfähig sind, in einer Ausbildung stehen und mit den gemeinsamen Kindern zusammenleben.
ca) Gemeinsame elterliche Sorge
31 Steht die elterliche Sorge den unverheirateten Eltern gemeinsam zu, kann jeder Elternteil maximal die Hälfte des zulässigen Höchstabzuges der nachgewiesenen Kosten für die Kin- derdrittbetreuung in Abzug bringen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Eltern gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. Sie haben diese zu begründen und nach- zuweisen. Betragen die geltend gemachten Kosten beider Elternteile zusammen mehr als den Höchstabzug, werden die Abzüge im Verhältnis der nachgewiesenen Kosten auf den Höchstabzug gekürzt (vgl. Beispiel unter N 29).
cb) Keine gemeinsame elterliche Sorge
32 Besteht keine gemeinsame elterliche Sorge, ist zu unterscheiden, ob Unterhaltszahlungen für die Kinder geleistet werden oder nicht:
20 Sie führen zwei Haushalte. 21 Die Berechnung ist für den Bundesabzug analog durchzuführen.
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Mit Unterhaltszahlungen: Werden Unterhaltszahlungen geleistet, kommt die Regelung zum Tragen, die bei Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge (vgl. N 31) gilt.
Ohne Unterhaltszahlungen: Werden keine Unterhaltszahlungen geleistet, kann nur der Elternteil mit der elterlichen Sorge die von ihm nachgewiesenen Kosten der Kinderdrittbetreuung in Abzug bringen. Erzielt der Elternteil mit der elterlichen Sorge keine Einkünfte und übernimmt daher der andere Elternteil den Unterhalt des Kindes, kann diesem der Abzug für die Kinder- drittbetreuung gewährt werden. Diese Zuteilung muss von beiden Eltern gemeinsam beantragt und nachgewiesen werden.
d) Konkubinat (nicht gemeinsame Kinder)
33 Bei Paaren mit nicht gemeinsamen Kindern kann der Abzug für die Kinderdrittbetreuung nur von dem Partner beansprucht werden, der Elternteil ist und die elterliche Sorge inne- hat.
e) Eltern mit zwei Haushalten (gemeinsame Kinder)
34 Für unverheiratete Eltern mit zwei Haushalten und gemeinsamen Kindern kann auf die Ausführungen unter N 28 f. (getrennte oder geschiedene Ehepaare) verwiesen werden.
3. Abzugsfähige Kosten
35 Kosten für die Kinderdrittbetreuung können nach Abzug allfälliger staatlicher Beiträge bis zum Höchstbetrag geltend gemacht werden, soweit sie nachgewiesen werden. Es können nur diejenigen Kosten abgezogen werden, die ausschliesslich für die Betreuung der Kinder während der Arbeits- oder Ausbildungszeit oder während der Dauer der Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person tatsächlich anfallen.
36 Nicht als Betreuungskosten gelten Ausgaben für die Verpflegung, Unterkunft und Beklei- dung der Kinder sowie das Schulgeld. Sie können nicht abgezogen werden, da sie Lebens- haltungskosten darstellen.
37 Bei unterjähriger Steuerpflicht ist der Höchstbetrag entsprechend der Dauer der Steuer- pflicht zu kürzen. Da die Kinderdrittbetreuungskosten als regelmässig anfallend gelten, werden sie für die Satzbestimmung auf ein Jahr umgerechnet. Bei reduzierter Erwerbstä- tigkeit der Eltern wird der Abzug nicht gekürzt.
3.1 Betreuung zu Hause
38 Wird eine Haushaltshilfe angestellt, die auch die Kinder betreut, kann lediglich pauschal ein Viertel des Nettolohnes für die Haushaltshilfe als Kinderdrittbetreuungskosten in Abzug gebracht werden, da die übrigen Kosten für Haushaltsarbeiten vermutungsweise nicht ab- zugsfähige Lebenshaltungskosten darstellen. Bei Au-pair-Angestellten kann pauschal die Hälfte des Nettolohnes als Kinderdrittbetreuungskosten in Abzug gebracht werden. Vorbe- halten bleibt der Abzug höherer tatsächlicher Kinderbetreuungskosten durch die steuer- pflichtigen Personen.
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39 Die Kosten für behinderungsbedingte Haushaltshilfen für die Kinderbetreuung sind | auf- | ||||
grund von § | 33 Abs. 3 Bst. b StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. hbis DBG als behinderungsbe- | ||||
dingte Kosten geltend zu machen und können nicht zusätzlich als Kinderdrittbetreuungs- | |||||
kosten in Abzug gebracht werden22. | |||||
3.2 Kinderkrippen, Kinderhorte, | Tagesfamilien und Tagesmütter | ||||
40 Als Kinderdrittbetreuungskosten sind | beispielsweise Taggelder an private oder öffentliche | ||||
Kinderkrippen oder Kinderhorte sowie | Vergütungen an Tagesfamilien oder Tagesmütter23 | ||||
abziehbar, soweit sie nicht durch staatliche Beiträge erstattet werden. Fallen im Rahmen | |||||
der Drittbetreuung auch Kosten für die Verpflegung der Kinder an, können diese nicht als | |||||
Kinderdrittbetreuungskosten abgezogen werden (vgl. N 36). Solche Kosten würden auch | |||||
entstehen, wenn die Kinder nicht durch Dritte betreut würden. | |||||
41 Sind in den | Betreuungskosten auch Verpflegungskosten (Hauptmahlzeit) enthalten, sind | ||||
die Betreuungskosten entsprechend zu | kürzen. Dazu sind die Verpflegungskostenansätze | ||||
des Merkblattes der ESTV N 2/2007 «Naturalbezüge von Arbeitnehmenden»24 analog an- | |||||
zuwenden: | |||||
Verpfle- | Kinder bis 6 Jahre | Kinder über 6 Jahre bis 13 | Kinder über 13 Jahre1 | ||
gung | Jahre | ||||
Tag (CHF) | Monat (CHF) | Jahr (CHF) | Tag (CHF) | Monat (CHF) | Jahr (CHF) | Tag (CHF) | Monat (CHF) | Jahr (CHF) | |
Morgen | 1 | 30 | 360 | 1.50 | 45 | 540 | 2.50 | 75 | 900 |
Mittag | 2.50 | 75 | 900 | 5 | 150 | 1 800 | 7.50 | 225 | 2 700 |
Abend | 2 | 60 | 720 | 4 | 120 | 1 440 | 6 | 180 | 2 160 |
Total | 5.50 | 165 | 1980 | 10.50 | 315 | 3 780 | 16 | 480 | 5 760 |
1) Bis zum 14. Geburtstag
3.3 Tagesschulen und Internate
42 Schulgelder | gelten grundsätzlich als | nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten. Bei den | |||
Kosten für Tagesschulen25 und Internate ist zwischen den reinen Schulkosten (inkl. Ver- | |||||
pflegungskosten) und den Kosten für die Kinderdrittbetreuung zu unterscheiden. Von den | |||||
Kosten für Tagesschulen und Internate kann daher ein pauschaler Betrag von CHF 1200 | |||||
pro Kind pro Jahr als Kinderdrittbetreuungskosten abgezogen werden. Der Nachweis | höhe- | ||||
rer tatsächlicher Betreuungskosten durch die steuerpflichtigen Personen bleibt vorbehal- | |||||
ten. | |||||
22 | |||||
KS-ESTV Nr. 11, Ziff. 4.3.2. | |||||
23 | |||||
Tagesfamilien und Tagesmütter üben die Kinderbetreuung auf beruflicher Grundlage aus (haupt- oder nebenberuflich).
24 | |||||
Merkblatt über die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft von Unselbstständigerwerbenden; | |||||
25 | |||||
Tagesschulen sind Schulen mit ganztätigen Betreuungsangeboten (inkl. Mittagsverpflegung) an mehreren Tagen pro Wo-
che.
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4. Verbuchung bei selbstständiger Erwerbstätigkeit
43 Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit der Eltern sind Kinderdrittbetreuungskosten als pri- vate Aufwendungen auf dem Privatkonto der Geschäftsbuchhaltung zu verbuchen. Die An- forderungen an den Nachweis der Kinderdrittbetreuungskosten (vgl. N 20–22) gelten in
gleicher Weise.
E. Erhöhung des Abzugs für erwerbstätige Alleinerziehende
44 Gemäss § 35 Abs. | 1 Bst. e Satz 2 StG wird der | Abzug für Alleinerziehende mit Kindern | |
unter 14 Jahren bei Vorliegen einer Erwerbstätigkeit erhöht (höchstens bis CHF 3200). Da
mit der Erhöhung | des Alleinerziehendenabzugs auch allfälligen Kinderdrittbetreuungskos- | ||
ten ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten Rechnung getragen wird, | werden aufgrund | ||
von § 33 Abs. 3 Bst. e StG geltend gemachte Kinderdrittbetreuungskosten zur Vermeidung
eines doppelten Abzugs an die Erhöhung des Alleinerziehendenabzugs | angerechnet (§ 35 | ||
Abs. 1 Bst. e Satz 3 StG). Für den Alleinerziehendenabzug und für dessen Erhöhung sind
die Verhältnisse | am Ende der Steuerperiode massgebend (Stichtagsprinzip)26. | ||
45 Beispiel: Eine erwerbstätige alleinerziehende | Person wohnt mit ihrem Kind (geboren am | ||
31. März 2010) im gleichen Haushalt. Um wieviel erhöht sich der Alleinerziehendenabzug
in den nachfolgenden vier Fällen? | |||
Fall | Nettoeinkommen abzüglich Berufs- auslagen | Kinderdrittbe- treuungskosten (abzugsfähig) | Erhöhung Alleinerziehendenabzug (max. CHF 3200) 2023 20241 |
Fall 1 | CHF 50 000 | CHF 2 000 | CHF 1 200 | CHF 0 |
Fall 2 | CHF 50 000 | CHF 6 000 | CHF 0 | CHF 0 |
Fall 3 | CHF 50 000 | CHF 0 | CHF 3 200 | CHF 0 |
Fall 4 | CHF 2 500 | CHF 0 | CHF 2 500 | CHF 0 |
1) Das Kind wird am 31. März 2024 14 Jahre alt; daher entfällt die Erhöhung des Alleinerziehendenabzugs für das Jahr
2024 (Stichtagsprinzip per 31. Dezember 2024)
F. Gültigkeit und Publikation
46 Dieses Merkblatt | gilt bis 31. Dezember 2025. Es ersetzt das Merkblatt «Abzug für Kinder- | ||
drittbetreuung und erwerbstätige Alleinerziehende für die Steuerperioden 2015–2022»
vom 16. Dezember | 2014 und das Merkblatt «Abzug für Kinderdrittbetreuung und erwerbs- | ||
tätige Alleinerziehende ab Steuerperiode 2023» vom 24. Januar 2023.
47 Die Höchstabzüge | für die Kinderdrittbetreuungskosten des Kantons und des Bundes und | ||
der Alleinerziehendenabzug des Kantons (inkl. | maximale Erhöhung) für frühere Steuer- | ||
perioden können den Tabellen in Anhang 1 und 2 entnommen werden. | |||
48 Das Merkblatt wird im Internet publiziert.
26 | |||
§ 35 Abs. 2 | StG. |
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Schwyz, 20. Februar 2024
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Anhang 1:
Kinderdrittbetreuungskostenabzug: Höchstabzug nach Steuerperioden
Steuerperiode | Abzug | Abzug |
Kinderdrittbetreuungskosten Kinderdrittbetreuungskosten | ||
Kanton | Bund | |
2024 | CHF 6 000 | CHF 25 500 |
2023 | CHF 6 000 | CHF 25 000 |
2022 | CHF 6 000 | CHF 10 100 |
2021 | CHF 6 000 | CHF 10 100 |
2020 | CHF 6 000 | CHF 10 100 |
2019 | CHF 6 000 | CHF 10 100 |
2018 | CHF 6 000 | CHF 10 100 |
2017 | CHF 6 000 | CHF 10 100 |
2016 | CHF 6 000 | CHF 10 100 |
2015 | CHF 6 000 | CHF 10 100 |
Anhang 2:
Alleinerziehendenabzug: Abzug und maximale Erhöhung nach Steuerperioden
Steuerperiode | Alleinerziehendenabzug (nur Kanton) | |
Abzug | Maximale Erhöhung (bei Erwerbstätigkeit) | |
2024 | CHF 6 300 | CHF 3 200 |
2023 | CHF 6 300 | CHF 3 200 |
2022 | CHF 6 300 | CHF 3 200 |
2021 | CHF 6 300 | CHF 3 200 |
2020 | CHF 6 300 | CHF 3 200 |
2019 | CHF 6 300 | CHF 3 200 |
2018 | CHF 6 300 | CHF 3 200 |
2017 | CHF 6 300 | CHF 3 200 |
2016 | CHF 6 300 | CHF 3 200 |
2015 | CHF 6 300 | CHF 3 200 |