935.51
Lotteriegesetz
vom 29.08.1938 (Stand 01.06.1984)
Art. 1
Lotterien, die einem gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecke dienen, können vom zuständigen Departement des Regierungsrates im Rahmen des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten bewilligt werden. Der Entscheid des Departementes unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Art. 2
Der Regierungsrat wird ermächtigt, mit andern Kantonen über die gemeinsame Durchführung solcher Lotterien Vereinbarungen abzuschliessen.
Art. 3
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollziehungsverordnungen zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten wie auch zu diesem Gesetz.
Der hausiermässige Losvertrieb bleibt gemäss § 9 litera e des Gesetzes betreffend das Markt- und Hausierwesen vom 3. Oktober 1898 verboten.
Im übrigen setzt der Regierungsrat die Vertriebsbedingungen von Fall zu Fall fest.
Art. 4
Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk sofort in Kraft.
Das Gesetz vom 18. Dezember 1832 betreffend das Verbot der Lotterien wird aufgehoben.
42/1938