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Steuerverwaltung
StP 24 Nr. 7
Leistungen aus vorsorgerechtlicher Auseinandersetzung im Scheidungsfall
1. Allgemeines
Grundsätzlich wird als Scheidungsfolge die während der Ehedauer erworbene Aus- trittsleistung aus der 2. Säule gestützt auf Artikel 122 Absatz 1 ZGB hälftig auf die beiden Ehegatten aufgeteilt (siehe auch Art. 22 FZG). Ist bei einem der geschiedenen Ehegatten bereits ein Vorsorgefall eingetreten (Alter, Invalidität), oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsor- ge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, ist gemäss Artikel 124 Absatz 1 ZGB eine angemessene Entschädigung geschuldet.
2. Steuerneutrale Übertragung auf die Vorsorgeeinrichtung des Ehepartners
Die Übertragung der nach Artikel 122 ZGB geschuldeten Austrittsleistung von der Vorsorgeeinrichtung des einen Ehegatten auf die Vorsorgeeinrichtung des anderen Ehegatten stellt einen steuerneutralen Vorsorgetransfer dar. Der zur Übertragung der Austrittsleistung verpflichtete Ehegatte kann sich gemäss Artikel 22c FZG i.V.m. Artikel 79b Absatz 4 BVG im Rahmen der übertragenen Aus- trittsleistung wieder einkaufen (vgl. StP 34 Nr. 13, Ziffer 3.3).
3. Steuerfolgen der Entschädigung nach Artikel 124 ZGB
Eine nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB geschuldete Entschädigung führt je nach Art der Ausrichtung zu unterschiedlichen Steuerfolgen: Wird die Entschädigung in Rentenform ausgerichtet, ist dies steuerrechtlich Leibren- ten gleichzustellen. Die rentenempfangende Person hat die periodisch erhaltenen Beträge gemäss § 24 Absatz 3 StG bzw. Artikel 22 Absatz 3 DBG zu 40% zu ver- steuern. Die rentenleistende Person kann die periodisch ausgerichteten Beträge ge- mäss § 34 Absatz 1 Ziffer 4 StG bzw. Artikel 33 Absatz 1 Bst. b DBG zu 40% von den steuerbaren Einkünften abziehen. Eine Entschädigung in Kapitalform bleibt sowohl bei der leistenden Person als auch bei der empfangenden Person steuerneutral. Da der Vorsorgefall bei der leistenden Person bereits abgeschlossen ist, kann keine Übertragung auf ein Freizügigkeitskonto der anspruchsberechtigten Person erfolgen. Das Kapital verlässt den „Vorsorgekreis“, weshalb es bei der empfangenden Person der Vermögenssteuer und die Erträge daraus der Einkommenssteuer unterliegen. Im Weiteren wird auf Kreisschreiben Nr. 41 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 18.9.2014 Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge verwiesen.
01.01.2016 - 1/1 - neu