147-01-V2007-31.10.pdf
Steuerverwaltung
StP 147 Nr. 1
Datenschutz
1. Allgemeines
Im Kanton Thurgau gilt grundsätzlich das Steuergeheimnis, d.h. ausser dem Steuer- pflichtigen selbst, seinem Bevollmächtigten und seinen Erben (siehe Ziff. 2) darf Drit- ten ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen grundsätzlich keine Auskunft aus den Steuerakten des Pflichtigen erteilt werden. Der Private hat gegenüber der Verwaltung Anspruch auf Nichtwiedergabe seiner Mit- teilungen an Dritte (BGE 107 Ia 309f.). Steuerdaten unterliegen also grundsätzlich dem Datenschutz. Aus wichtigen Gründen kann das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) ge- mäss § 147 Abs. 1 StG öffentlichen Organen Auskünfte aus den Steuerakten erteilen oder die Veranlagungsbehörde dazu ermächtigen. Als solche gelten aufgrund von § 35 StV insbesondere die Einleitung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens oder die Eröffnung einer Strafuntersuchung sowie die Anordnung der Aktenöffnung durch den Richter im Zivil- oder Strafprozess.
2. Einsichtsrecht von Privatpersonen
Berechtigt zur Einsichtnahme in seine Steuerakten ist nur der Steuerpflichtige selbst sowie sein Vertreter. Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten ist jeder Ehegatte alleine einsichtsberechtigt. Dieses Einsichtsrecht gilt ab der Steuerperiode 2007 sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft (vgl. StP 12 Nr. 1). Auch Erben haben grundsätzlich dasselbe Einsichtsrecht wie der Steuerpflichtige, wenn sie in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten. Vom Einsichtsrecht ausge- schlossen sind dagegen Vermächtnisnehmer und Personen, die mit dem Erblasser einen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen haben, die durch Verfügung von Todes wegen vom Erbrecht ausgeschlossen sind, oder die nach dem Tod des Erblassers die Erbschaft ausschlagen. Deshalb hat sich der Erbe, welcher Auskunft verlangt, als solcher auszuweisen, z.B. mit einer Erbbescheinigung (RICHNER/FREI/KAUFMANN, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 124 N 11ff.). Aufgrund des Datenschutzgesetzes (RB 170.7), welches ergänzend zur Anwendung kommt, steht unbeteiligten Dritten kein Einsichtsrecht zu, auch nicht bei Geltend- machung eines begründeten Interesses. Die nicht vom Steuerpflichtigen eingereichten Akten stehen ihm ebenfalls zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öf- fentliche oder private Interessen entgegenstehen (§ 36 StV). Es ist das Recht des Steuerpflichtigen auf umfassende Akteneinsicht gegen öffentli- che oder private Interessen abzuwägen. Die Einsichtnahme in Denunziationen bei- spielsweise wird in der Regel verweigert (RICHNER/FREI/KAUFMANN, a.a.O., § 124 N 18f.).
31.10.2007 - 1/3 - ersetzt 01.01.2007
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StP 147 Nr. 1
3. Einsichtsrecht von öffentlichen Organen
3.1. Einsichtsrecht aufgrund Ermächtigung oder Weisung des Departementes
Aus wichtigen Gründen kann das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) öf- fentlichen Organen Auskünfte aus den Steuerakten erteilen. Als solche gelten auf- grund von § 35 StV insbesondere die Einleitung eines polizeilichen Ermittlungsver- fahrens oder die Eröffnung einer Strafuntersuchung sowie die Anordnung der Akten- öffnung durch den Richter im Zivil- oder Strafprozess. Üblich sind Gesuche von den Strafverfolgungsbehörden, welche regelmässig ge- schützt werden, ebenso Gesuche im Rahmen eines Zivilprozesses, wenn die Offi- zialmaxime zur Anwendung kommt (Ehescheidung, Arbeitsrecht etc.). Gemäss einer Weisung des DFS vom 08.07.1998 müssen die Strafverfolgungsbe- hörden kein formelles Gesuch ans DFS richten, sondern können die notwendigen Auskünfte direkt bei den Gemeindesteuerämtern bzw. bei der Steuerverwaltung Thurgau einholen (vgl. § 147 Abs. 2 StG). Die Aufzählung von § 35 StV ist nicht abschliessend. Bei Vorliegen wichtiger Gründe wird auch anderen öffentlichen Organen Auskunft erteilt. In Anlehnung an § 8 des Kantonalen Gesetzes über den Datenschutz wird in der Praxis auch dann ein wichtiger Grund angenommen, wenn das öffentliche Organ hiezu gesetzlich ermächtigt ist oder es nachweist, dass es die Daten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe benötigt oder der Betroffene ausdrücklich zugestimmt hat oder seine Zustimmung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf. Aufgrund verschiedener Weisungen des DFS dürfen in den folgenden Fällen die Gemeindesteuerämter und die Steuerverwaltung Thurgau von sich aus schriftliche Auskünfte über das steuerbare Einkommen und Vermögen (Steuerfaktoren) erteilen:
Gesuche von Gerichten des Bundes sowie der Kantone mit Gegenrechtserklärung im Zusammenhang mit Gesuchen um unentgeltliche Prozessführung;
Gesuche von Fürsorgebehörden der Kantone Thurgau, St. Gallen, Graubünden, Glarus, Schaffhausen, Appenzell-Innerrhoden und Appenzell-Ausserrhodem im Sozialhilfeverfahren betreffend Verwandtenunterstützung, nicht aber der Kantone Basel-Landschaft, Genf und Zürich, da diese keine Gegenrechtserklärung kennen;
Gesuche von thurgauischen Fürsorgebehörden im Sozialhilfeverfahren bei Rück- erstattung von Sozialhilfeleistungen und Alimentebevorschussungen durch Private;
Gesuche der Strafverfolgungsbehörden des Bundes und aller Kantone;
Gesuche der Notariate betreffend Inventaraufnahme;
Gesuche der Finanzverwaltung des Kantons Thurgau sowie der Eidg. Finanzver- waltung im Zusammenhang mit dem Inkasso von Forderungen des Kantons Thur- gau gegenüber Dritten;
Gesuche des Landwirtschaftsamtes des Kantons Thurgau im Zusammenhang mit dem Vollzug des Bundesgesetzes über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirt- schaft mit erschwerten Produktionsbedingungen.
ersetzt 01.01.2007 - 2/3 - 31.10.2007
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StP 147 Nr. 1
3.2. Einsichtsrecht aufgrund gesetzlicher Auskunftspflichten
Keiner besonderen Zustimmung durch das DFS bedarf es, wenn das Bundesrecht oder das kantonale Recht eine Auskunftspflicht vorschreibt. Eine Auskunftspflicht ist beispielsweise in Art. 91 Abs. 5 SchKG bzw. Art. 222 Abs. 5 SchKG vorgesehen. Demnach sind im Betreibungs- und Konkursverfahren die Behörden im gleichen Um- fang auskunftspflichtig wie der Schuldner. Diese Bestimmungen richten sich insbe- sondere auch an die Steuerbehörden. Das Gesetz beschränkt die Auskunftspflicht der Behörden nicht, d.h. sie ist umfassend, weil es an einem rechtlich geschützten Interesse des betriebenen Schuldners an einer Einschränkung der Auskunftspflicht fehlt (Lebrecht, in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN, Kommentar zum SchKG, SchKG II, Basel 1998, Art. 91 N 29). Dabei ist es nicht erforderlich, dass für die zu erlangende Auskunft noch ein zusätzliches Verwaltungsverfahren durchschritten wird (Lebrecht, a.a.O., Art. 91 N 31 mit Verweisen). Weitere Beispiele finden sich im Bereich der Sozialversicherung (Art. 32 Abs. 1 ATSG und Art. 85a BVG), wonach die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Träger der anderen Sozialversicherungszweige den mit der Durchführung der einzelnen Gesetze betrau- ten Organen die Auskünfte und Unterlagen herauszugeben haben, damit diese die nach Gesetz übertragenen Aufgaben erfüllen können (z.B. zur Festsetzung, Ände- rung oder Rückforderung von Leistungen). Eine ähnliche Regelung findet sich im Bundesgesetz über den Wehrpflichtersatz (Art. 24). Ein Beispiel aus dem kantonalen Recht findet sich in § 20a Abs. 2 der Sti- pendienverordnung, wonach die Gemeindesteuerämter dem Amt für Mittel- und Hochschulen (zuständiges Amt für den Vollzug der Verordnung) Auskunft über sämt- liche für die Ermittlung von Stipendienansprüchen notwendigen Steuerdaten gemäss den Veranlagungsprotokollen für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuer zu erteilen haben. Auch das Zollgesetz (Art. 141b Abs. 2) verpflichtet die Steuerbehörden zur Aus- kunftserteilung, sofern die Auskünfte für den Vollzug der durch die Zollverwaltung anzuwendenden Gesetze notwendig ist.
4. Herausgabe von Originalakten
Gemäss § 14 Abs. 1 S. 2 VRG können Behörden sowie den nach dem BGFA (SR 935.61) zugelassenen Anwälten die Akten zugestellt werden. Trotz „Kann-Vorschrift“ haben Anwälte grundsätzlich Anspruch auf Herausgabe der Originalakten, die ihren Mandanten betreffen. Die Akten sind unter Aussetzung einer Lesefrist von in der Re- gel 10 Tagen eingeschrieben zuzustellen oder gegen Empfangsquittung auszuhän- digen (HAUBENSAK/LITSCHGI/STÄHELIN, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege des Kantons Thurgau, Frauenfeld 1984, § 14 N2). Die Aktenherausgabe kann unter der Voraussetzung von § 14 Abs. 2 VRG verwei- gert werden, d.h. wenn ein Aktenstück ausschliesslich verwaltungsinternem Gebrauch dient oder wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen tan- giert. Lediglich den verwaltungsinternen Gebrauch dienen z.B. verwaltungsinterne Dokumente, Handnotizen, Beratungsprotokolle und Entwürfe (HAUBENSAK/LITSCHGI/ STÄHELIN, a.a.O., § 14 N 3).
31.10.2007 - 3/3 - ersetzt 01.01.2007