126-01-V2014-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 126 Nr. 1
Steuerobjekt bei der Grundstückgewinnsteuer
1. Allgemeines
Bei der Grundstückgewinnsteuer handelt es sich um eine sogenannte Objektsteuer. Als solche unterliegen gemäss § 126 Absatz 1 StG Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken:
des Privatvermögens natürlicher Personen;
juristischer Personen, die gemäss § 75 Absatz 1 Ziffer 4 bis 8 StG von der Steuer- pflicht befreit sind.
Hingegen unterliegen seit der Steuerperiode 2014 Veräusserungs- und Kapitalge- winne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens natürlicher Personen vollumfäng- lich der Einkommenssteuer (dualistisches System; vgl. Ziff. 4). Der Veräusserung von Grundstücken ist die Veräusserung von Anteilen an solchen gleichgestellt (§ 126 Abs. 2 StG). Ebenfalls der Grundstückgewinnsteuer unterliegen gemäss § 126 Absatz 2a StG Veräusserungsgewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken des Ge- schäftsvermögens. Hingegen unterliegen Baulandparzellen, die nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung und nach Massgabe des Bundesrechts als nicht land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten, der Einkommenssteuer (vgl. Kreis- schreiben Nr. 38 der Eidg. Steuerverwaltung vom 17.07.2013). Auch als der Grundstückgewinnsteuer unterliegende Veräusserungen gelten gemäss § 127 Absatz 2 StG:
Rechtsgeschäfte, die sich wirtschaftlich wie eine Veräusserung (Eigentumsüber- tragung) auswirken (wirtschaftliche Handänderung, vgl. StP 127 Nr. 1);
die Belastung von Grundstücken mit Dienstbarkeiten oder Eigentumsbeschrän- kungen gegen Entgelt, wenn diese die Bewirtschaftung oder den Veräusserungs- wert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen (vgl. StP 127 Nr. 2).
Die Überführung von Grundstücken des Privatvermögens in das Geschäftsvermögen ist seit der Steuerperiode 2014 aus steuersystematischen Gründen mit der Grund- stückgewinnsteuer zu erfassen (§ 127 Absatz 2 Ziffer 3 StG). Massgeblicher Über- führungswert ist der ortsüblich erzielbare Marktwert.
2. Grundstückgewinn
Unterliegt ein Veräusserungsgewinn der Grundstückgewinnsteuer, wird der reine Wertzuwachsgewinn besteuert, d.h. die Differenz zwischen Anlagekosten und Ver- äusserungserlös (§ 131 Abs. 1 StG).
3. Juristische Personen
Grundstückgewinne der übrigen juristischen Personen (Wertzuwachs- und Abschrei- bungsquote) werden mit der ordentlichen Gewinnsteuer belegt. Lediglich Grund- stückgewinne von juristischen Personen, die subjektiv von den Gewinnsteuern befreit sind (§ 75 Abs. 1 Ziff. 4 bis 8 StG), unterliegen der Grundstückgewinnsteuer.
01.01.2014 - 1/2 - ersetzt 01.01.2013
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StP 126 Nr. 1
4. Geschäftsliegenschaften natürlicher Personen bis 31.12.2013
Bis und mit der Steuerperiode 2013 unterlag bei der Veräusserung einer Geschäfts- liegenschaft einer natürlichen Person der darauf erzielte Wertzuwachsgewinn der Grundstückgewinnsteuer (monistisches System). Seit der Steuerperiode 2014 unter- liegen Veräusserungs- und Kapitalgewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermö- gens natürlicher Personen vollumfänglich der Einkommenssteuer (dualistisches Sys- tem). Bei Veräusserung einer Liegenschaft des Geschäftsvermögens einer natürlichen Personen unterlagen bis und mit Steuerperiode 2013 kantonal die wieder einge- brachten Abschreibungen der Einkommenssteuer und der Wertzuwachsgewinn der Grundstückgewinnsteuer. Die durch den Verkauf realisierten bisherigen Abschreibungen wurden nach § 20 Ab- satz 4 aStG mit der Einkommenssteuer erfasst.
ersetzt 01.01.2013 - 2/2 - 01.01.2014