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Steuerverwaltung
StP 18 Nr. 1
Steuerbare Einkünfte
1. Allgemeines
Der Einkommenssteuer unterliegen gemäss § 18 StG grundsätzlich alle wiederkeh- renden oder einmaligen in- und ausländischen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Sozi- al- und anderen Versicherungen, beweglichem Vermögen und weiteren Einkom- mensquellen (Einkommensgeneralklausel). Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft, sowie der Wert selbst verbrauchter Erzeugnisse und Waren des ei- genen Betriebes; massgebend ist der Marktwert. Die in den §§ 19-25 StG folgende Aufzählung ist somit nicht abschliessend. Steuer- frei sind nur die in § 26 StG ausdrücklich von der Einkommenssteuer ausgenomme- nen Einkünfte (z.B. Vermögensanfälle durch Erbschaft oder Schenkung [aber allen- falls Erbschafts- oder Schenkungssteuer], Kapitalgewinne aus Veräusserung von beweglichem Privatvermögen, Leistungen der Sozialhilfe etc. (vgl. StP 26 Nr. 1).
2. Schadenersatzleistungen
Schadenersatzleistungen, die lediglich die Wiedergutmachung einer eingetretenen Schädigung bezwecken, stellen kein steuerbares Einkommen dar, da durch den Schadenersatz kein Wertzufluss, sondern lediglich ein Ausgleich für einen entstan- denen Minderwert stattfindet. Übersteigt die Schadenersatzleistung allerdings den eingetretenen Schaden, liegt im überschiessenden Ausmass steuerbares Einkom- men vor. Leistungen aus Schadensversicherungen sind somit in der Regel steuerfrei, da mit solchen Versicherungen vielfach ein eingetretener materieller Schaden abgedeckt wird; er hat keine Vermögensvermehrung zur Folge und unterliegt nach der Rein- vermögenszugangstheorie nicht der Besteuerung als Einkommen. Übersteigt die Schadenersatzleistung den eingetretenen Schaden, liegt bei einem Sachschaden im überschiessenden Ausmass eine nach § 18 Abs. 1 StG steuerbare Einkunft dar; bei einem Personenschaden ist die überschiessende Summe nach § 25 Ziff. 6 StG steuerbar (StP 25 Nr. 3). Gemäss Gerichtspraxis stellt somit beispielsweise eine Entschädigungssumme zum Ausgleich eines Minderwertes einer Liegenschaft, der entstanden ist, weil ein Nach- barhaus in Verletzung der Bauvorschriften zu hoch gebaut worden war, kein steuer- bares Einkommen dar.
3. Naturaleinkünfte
Grundsätzlich sind sämtliche Einkünfte und somit auch die Naturaleinkünfte steuer- bar. Naturaleinkünfte sind Einkünfte, die dem Steuerpflichtigen nicht in Form von Geld oder Forderungen, sondern in Form von Sachleistungen jeder Art zufliessen.
01.01.2007 - 1/2 - ersetzt 01.01.2002
Steuerverwaltung
StP 18 Nr. 1
Voraussetzung für die einkommenssteuerrechtliche Erfassung von Naturaleinkünften ist einzig, dass diese in Geld umsetzbar sind oder die Einsparung von Ausgaben er- möglichen (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuer- gesetz, § 16 N 35). Als Naturaleinkünfte kommen etwa in Betracht: Kost und Logis, Benutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeugs etc. Die Naturaleinkünfte werden grundsätzlich mit dem Betrag bewertet, den der Steuer- pflichtige anderswo unter gleichen Verhältnissen dafür hätte bezahlen müssen (Marktwert). Betreffend der Bewertung von Verpflegung und Unterkunft sowie Bekleidung wird jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen auf das Merkblatt N2/2007 „Natural- bezüge von Arbeitnehmenden“ der Eidgenössischen Steuerverwaltung abgestellt (bis und mit Steuerperiode 2006 Merkblatt N2/2001).
ersetzt 01.01.2002 - 2/2 - 01.01.2007