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075-01-V2009-15.10.pdf

TG guidance 15eb6269b0c53f18e748

https://lexipedia.io/de/docs/ch-tg/tax-guidance/tg-guidance-15eb6269b0c53f18e748/de/075-01-v2009-15-10-pdf

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Thurgau
Quelle

075-01-V2009-15.10.pdf

Steuerverwaltung

StP 75 Nr. 1

Steuerbefreiung

1. Allgemeines

Das Steuerharmonisierungsgesetz sieht in Artikel 23 die Steuerbefreiung für den Bund, die Kantone, die Gemeinden, die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen und auch für juristische Personen vor, welche öffentliche, gemeinnützige oder Kultuszwecke verfolgen (vgl. dazu das auf der Homepage der Eidgenössischen Steuerverwaltung unter veröffent- lichte Kreisschreiben Nr. 12 vom 08.07.1994 sowie die auf der Homepage der Schweizerischen Steuerkonferenz unter www.steuerkonferenz.ch veröffentlichten Praxishinweise zuhanden der Kantonalen Steuerverwaltungen vom 18.01.2008). Die in § 75 Absatz 1 Ziffer 7 StG genannten wohltätigen, kulturellen, geselligen oder sportlichen Zwecke sind daher keine selbständig anzuwendenden Steuerbefreiungs- gründe mehr.

2. Voraussetzungen

Damit eine Steuerbefreiung gewährt werden kann, müssen die folgenden Vorausset- zungen erfüllt sein: 1. Es muss sich um eine juristische Person (z.B. Verein, Stiftung etc.) handeln. Kapi- talgesellschaften und Genossenschaften haben statutarisch auf die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen zu verzichten. 2. Die Tätigkeit muss gemäss der Zwecksetzung ausschliesslich gemeinnützig, öf- fentlich oder religiös sein.

3. Die blosse statutarische Proklamation einer steuerbefreiten Tätigkeit genügt nicht.

Die vorgegebene Zwecksetzung ist auch tatsächlich zu verwirklichen. Die blosse Kapitalansammlung geniesst keine Steuerfreiheit. Die steuerbefreite Tätigkeit muss innert nützlicher Frist aufgenommen werden. Es genügt deshalb beispiels- weise nicht, Kapital zinsbringend anzulegen. 4. Die Mittel müssen für immer steuerbefreiten Zwecken verhaftet sein. Daher ist ei- ne Statutenbestimmung erforderlich, welche festhält, dass bei der Auflösung der juristischen Person, der Aktivenüberschuss einer steuerbefreiten Institution zu- kommt.

5. Es dürfen keine Wettbewerbsverhältnisse vorliegen.

Kann eine juristische Person nur teilweise wegen Verfolgung öffentlicher oder ge- meinnütziger Zwecke steuerbefreit werden oder verfolgt sie neben öffentlichen bzw. gemeinnützigen Zwecken noch Kultuszwecke, bedingt dies, dass für diese Bereiche separate Spartenrechnungen geführt werden.

3. Zwecksetzung

3.1. Gemeinnützigkeit

Ein gemeinnütziger Zweck ist gegeben, wenn eine Körperschaft im allgemeinen Inte- resse und uneigennützig eine ständige Tätigkeit zu Gunsten eines unbestimmten Kreises von Adressaten ausübt.

15.10.2009 - 1/3 - ersetzt 10.10.2005

Steuerverwaltung

StP 75 Nr. 1

Das objektive Element des Allgemeininteresses beinhaltet nur Zwecke, die aus ge- sellschaftlicher Sicht als besonders fördernswert gelten (z.B. soziale Fürsorge, Kunst und Wissenschaft, Unterricht, die Förderung der Menschenrechte, Heimat-, Natur- und Tierschutz oder Entwicklungshilfe). Ein Allgemeininteresse wird nur dann ange- nommen, wenn der Kreis der Destinatäre, denen die Förderung bzw. Unterstützung zukommt, grundsätzlich offen ist. Das subjektive Element der Uneigennützigkeit verlangt, dass mit der gemeinnützigen Zielsetzung nicht Erwerbszwecke oder sonst eigene unmittelbare - wirtschaftliche oder persönliche - Interessen der juristischen Person oder ihrer Mitglieder verknüpft sind. In den Statuten ist daher stets die Ehrenamtlichkeit des Vorstandes oder der Stiftungsräte festzuhalten.

3.2. Öffentlicher Zweck

Einen öffentlichen Zweck verfolgt, wer eine Aufgabe des Gemeinwesens übernimmt. Die Aufgabe muss dem Gemeinwesen aufgrund einer gesetzlichen Grundlage oblie- gen. Ist ein öffentlicher Zweck gegeben, kann eine Steuerbefreiung trotzdem nicht ausge- sprochen werden, wenn der Endzweck eines Unternehmens in erster Linie in der Gewinnerzielung liegt (z.B. in private Aktiengesellschaft ausgegliedertes Elektrizi- tätswerk).

3.3. Religiöser Zweck (Kultuszweck)

Religiöse Zwecke verfolgt, wer gesamtschweizerisch ein gemeinsames Glaubensbe- kenntnis, gleichgültig welcher Konfession oder Religion, in Lehre und Gottesdienst pflegt und fördert.

4. Gesuch

4.1. Vorbescheid betreffend Steuerbefreiung

Für einen Vorbescheid betreffend Steuerbefreiung wegen der Verfolgung von ge- meinnützigen, öffentlichen oder Kultuszwecken hat die nachsuchende Institution fol- gende Unterlagen einzureichen:

  • Entwurf der Stiftungs- oder Vereinsstatuten

  • Reglementsentwürfe (falls vorhanden)

  • Konzept der geplanten Tätigkeit.

Die Unterlagen sind zu senden an: Steuerverwaltung Thurgau Rechtsabteilung Schlossmühlestrasse 15 8510 Frauenfeld

ersetzt 10.10.2005 - 2/3 - 15.10.2009

Steuerverwaltung

StP 75 Nr. 1

4.2. Entscheid für die definitive Steuerbefreiung

Für einen Entscheid für die definitive Steuerbefreiung wegen der Verfolgung von ge- meinnützigen, öffentlichen oder Kultuszwecken hat die nachsuchende Institution fol- gende Unterlagen einzureichen:

  • öffentlich beurkundete Stiftungsstatuten bzw. Vereinsstatuten mit Protokoll der Gründungsversammlung;

  • Reglemente (falls vorhanden);

  • erste abgeschlossene Jahresrechnung mit Jahresbericht (falls noch nicht vorhan- den, kann nur eine befristete Steuerbefreiung ausgesprochen werden) oder die letzten beiden Jahresrechnungen;

  • weitere zweckdienliche Unterlagen (Broschüren, Flyer usw.).

Die Unterlagen sind zu senden an: Departement für Finanzen und Soziales Regierungsgebäude 8510 Frauenfeld

15.10.2009 - 3/3 - ersetzt 10.10.2005