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207-01-V2022-07.01.pdf

TG guidance 171caf14149f200a7f5e

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Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Thurgau
Quelle

207-01-V2022-07.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 207 Nr. 1

Verletzung von Verfahrenspflichten

1. Allgemeines

Wer einer Vorschrift des Steuergesetzes oder einer aufgrund des Steuergesetzes getroffenen Anordnung trotz Mahnung nicht nachkommt, insbesondere

  • die Steuererklärung oder die verlangten Beilagen nicht einreicht;

  • eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt;

  • Pflichten verletzt, die ihm als Erben oder Dritten im Inventarverfahren obliegen,

wird mit Busse bestraft. Der steuerpflichtigen Person ist mit der ersten oder zweiten Mahnung ausdrücklich die Auferlegung einer Ordnungsbusse anzudrohen, sofern sie innert angesetzter Frist ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Sinn und Zweck der Bussenandro- hung ist, von der steuerpflichtigen Person die Erfüllung einer gemäss § 155 ff. StG bestehenden Mitwirkungspflicht zu erwirken. Kommt die steuerpflichtige Person ihren Obliegenheiten nach, hat die Steuerbehörde ihr Ziel erreicht. Andernfalls muss sie konsequenterweise die angedrohte Busse aussprechen. Auch wenn eine steuerpflichtige Person nach Festlegung der Ermessensveranlagung aufgrund einer Verfahrenspflichtverletzung im Einspracheverfahren die notwendigen Unterlagen einreicht, hat sie die Mitwirkungspflicht verletzt und ist daher zu büssen. Zwar kann noch eine ordentliche Veranlagung vorgenommen werden. Die Busse wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht bleibt aber bestehen. Allenfalls kann die nachträgliche Einreichung der Steuererklärung bzw. der Unterlagen bei der Festset- zung der Busse berücksichtigt werden.

2. Täterschaft

Als Täter kommen natürliche und juristische Personen in Betracht. Eine Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter der juristischen Personen fällt ausser Be- tracht, da sich § 214 Absatz 3 StG nur auf Teilnahmehandlungen zur Steuerhinter- ziehung der juristischen Person bezieht.

3. Strafzumessung

Die Busse beträgt bis zu Fr. 1 000, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10 000. Die Ausführungen zur Strafzumessung bei einer Steuerhinterziehung sind analog anwendbar (vgl. StP 208 Nr. 1).

3.1. Nichteinreichen der Steuererklärung

3.1.1. Tatbestand

Die Steuererklärung wird trotz Mahnung nicht eingereicht.

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Steuerverwaltung

StP 207 Nr. 1

3.1.2. Zuständigkeit

Veranlagungsexpertin/Veranlagungsexperte.

3.1.3. Busse

Die Strafzumessung hat gemäss der Rechtsprechung der Steuerrekurskommission

nach den allgemeinen

strafprozessualen Grundsätzen, insbesondere nach dem Ver-

schuldensprinzip, aber auch nach den finanziellen Verhältnissen der steuerpflichtigen Person zu erfolgen. Die nachstehenden Ansätze können je nach Verschuldenslage

in beide Richtungen korrigiert werden.

Die Busse bei erstmaliger Nichtabgabe der Steuererklärung beträgt für:

  1. a) natürliche Personen

einfache Steuer

Busse

bis

Fr. 150

Fr.

100

Fr. 151 -

Fr. 1 000

Fr.

150

Fr. 1 001 -

Fr. 2 500

Fr.

250

Fr. 2 501 -

Fr. 3 500

Fr.

350

Fr. 3 501 -

Fr. 4 500

Fr.

550

Fr. 4 501 -

Fr. 5 500

Fr.

700

Fr. 5 501 -

Fr. 6 500

Fr.

900

ab

Fr. 6 501

Fr.

1 000

  1. b) juristische Personen

steuerbarer Reingewinn

Busse

bis

Fr. 25 000

Fr.

150

Fr. 25 001 -

Fr. 50 000

Fr.

250

Fr. 50 001 -

Fr. 75 000

Fr.

350

Fr. 75 001 -

Fr. 100 000

Fr.

550

Fr. 100 001 -

Fr. 125 000

Fr.

750

ab

Fr. 125 001

Fr.

1 000

  1. c) bei wiederholter Nichtabgabe der Steuererklärung durch eine natürliche oder ju- ristische Person

  • bei der 2. Ermessensveranlagung Faktor 1.5 der obigen Ansätze;

  • bei der 3. Ermessensveranlagung Faktor 2.0 der obigen Ansätze;

  • bei der 4. Ermessensveranlagung Faktor 2.5 der obigen Ansätze;

  • bei der 5. Ermessensveranlagung Faktor 3.0 der obigen Ansätze;

  • bei der 6. Ermessensveranlagung Faktor 3.75 – 4.5 der obigen Ansätze;

  • bei der 7. Ermessensveranlagung Faktor 4.5 – 6.0 der obigen Ansätze;

  • bei der 8. Ermessensveranlagung Faktor 6.0 – 7.5 der obigen Ansätze;

  • ab der 9. Ermessensveranlagung Faktor 7.5 – 10.0 der obigen Ansätze.

ersetzt 01.07.2017

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01.07.2022

Steuerverwaltung

StP 207 Nr. 1

3.2. Nichtbefolgen der Mitwirkungs-, Auskunfts-, Melde- oder

Bescheinigungspflicht

3.2.1. Tatbestand

Die Mitwirkungs-, Auskunfts-, Melde- oder Bescheinigungspflicht wird nicht befolgt,

insbesondere durch:

  • Unterlassen einer ordnungsgemässen Buchhaltung;

  • Nichtabgabe des Lohnausweises an den Arbeitnehmer;

  • unkorrektes Ausfüllen des Lohnausweises durch den Arbeitgeber (z.B. Nichtan- gabe von Kinderzulagen, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenken);

  • Unterlassen von vorgeschriebenen Meldungen;

  • Nichterfüllen von Beweisauflagen.

3.2.2. Zuständigkeit

Steuerverwaltung:

  • Rechtsabteilung;

  • Veranlagungsexpertin/Veranlagungsexperte, wenn Beweisauflagen nicht erfüllt bzw. Beilagen nicht eingereicht werden.

3.2.3. Busse

Die Bussen sind je nach Bedeutung der geforderten Verfahrenshandlung und dem

Verschulden des Steuerpflichtigen festzulegen.

Ein gravierender Fall ist anzunehmen, wenn ein schweres Verschulden

vorliegt oder

der verletzten Verfahrenspflicht eine besondere Bedeutung für die ordnungsgemässe

Besteuerung zukommt.

Die Bussen für das Nichtbefolgen von Mitwirkungspflichten betragen:

Unterlassene Mitwirkungspflicht

Busse

Regelfall (z.B. Nichtabgabe Lohnausweis, Einzelbeleg etc.)

Fr.

100

Unterlassen einer ordnungsgemässen Buchführung

Fr.

500

Im Wiederholungsfall ist die Busse zu verdoppeln. Eine wiederkehrende Büssung ist nur dann unzulässig, wenn der Gebüsste der verlangten Mitwirkungspflicht gar nicht

nachkommen kann.

4. Verjährung

Mit dem Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allge- meinen Bestimmungen des StGB vom 26.9.2014, welches am 1.1.2017 in Kraft ge-

treten ist, beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre nach dem

rechtskräftigen Abschluss

des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt worden sind

(Art. 58 Abs. 1

StHG). Die Verjährung tritt dabei gestützt auf Artikel 58 Absatz 3 StHG nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen worden ist.

01.07.2022 - 3/4 -

ersetzt 01.07.2017

Steuerverwaltung

StP 207 Nr. 1

Die neuen Verjährungsbestimmungen finden gestützt auf Artikel 72s Absatz 2 StHG direkt Anwendung, auch wenn das kantonale Steuergesetz noch nicht an die Geset- zesnovelle angepasst worden ist. Für noch nicht beurteilte Verfahrenspflichtsverletzungen, welche bis zum 31.12.2016 begangen worden sind, gelten die neuen Verjährungsbestimmungen, sofern sie sich als milderes Recht als dasjenige in jenen Steuerperioden geltende Recht erweisen (Art. 78f StHG; sog. lex-mitior-Regel).

5. Erbenhaftung

Erben haften nicht für Bussen aufgrund einer Verletzung von Verfahrenspflichten durch den Erblasser.

6. Einspracheverfahren

Gemäss Steuerrekurskommission stellt die Busse bei Verfahrenspflichtverletzungen eine Strafe im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6 Ziff. 1) dar. Somit sind die Verfahrensgarantien gemäss EMRK auch auf das Ordnungsbussen- verfahren nach § 207 StG vollumfänglich anzuwenden.

ersetzt 01.07.2017 - 4/4 - 01.07.2022