030-02-V2007-31.10.pdf
Steuerverwaltung
StP 30 Nr. 2
Privatanteil für Geschäftsfahrzeug
1. Allgemeines
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Geschäftsfahrzeuge, welche einem selbständigen Unternehmer oder einem Gesellschafter (auch Aktionäre) zur Verfügung stehen, auch privat genutzt werden. So werden häufig private Einkäufe oder administrative Tätigkeiten mit Geschäftsfahrzeugen erledigt. Wenn der Firmeninhaber oder der Gesellschafter für die private Nutzung des Ge- schäftsfahrzeuges der Unternehmung keine oder lediglich eine zu tiefe Entschädi- gung entrichtet, berechnet die Steuerbehörde einen angemessenen Privatanteil an den angefallenen Fahrzeugkosten.
2. Steuerliche Behandlung
Der Privatanteil an den Kosten eines Geschäftsfahrzeuges des selbständigen Unter- nehmers und des Gesellschafters gilt als geschäftsmässig nicht begründeter Auf- wand, weshalb er aufzurechnen ist. Beim selbständigen Unternehmer wird der aufzurechnende Privatanteil zum Reinge- winn und damit auch zum steuerbaren Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätig- keit hinzugerechnet. Bei einer Kapitalgesellschaft wird der aufzurechnende Privatanteil dem steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. Zudem wird der Privatanteil dem Gesellschafter als geldwerte Leistung (Vermögensertrag) zum Einkommen hinzugerechnet. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, den Nachweis zu erbringen, dass die der Erfolgs- rechnung belasteten Fahrzeugaufwendungen tatsächlich geschäftsmässig begründet sind. Sofern der Steuerpflichtige den Nachweis erbringen will, dass das Geschäfts- fahrzeug tatsächlich ausschliesslich geschäftlich genutzt wird, muss er dies mit Hilfe eines Fahrtenbuchs tun. Nur so ist es ihm möglich, den geforderten Nachweis zu erbringen, dass keine privaten Fahrten vorgenommen werden.
3. Privatanteil für Geschäftsfahrzeug
3.1. Pauschalierter Privatanteil
Gemäss Wegleitung zum Ausfüllen des (neuen) Lohnausweises beträgt der zu dekla- rierende (und somit steuerbare) Privatanteil für die private Nutzung eines Geschäfts- wagens durch einen Arbeitnehmer in der Regel 0.8 % des Kaufpreises (exkl. Mehr- wertsteuer) pro Monat, mindestens aber Fr. 150 im Monat. Dieser Ansatz gilt mit der definitiven Einführung des neuen Lohnausweises ab der Steuerperiode 2007. Bei Leasingfahrzeugen tritt anstelle des Kaufpreises der im Leasingvertrag festgehal- tene Barkaufpreis des Fahrzeuges (exkl. Mehrwertsteuer), eventuell der im Leasing- vertrag angegebene Objektpreis (exkl. Mehrwertsteuer). Aus Gründen der Gleichbehandlung wird dieser Privatanteil auch für Geschäftswa- gen von selbständigen Unternehmern und Gesellschaftern angewandt.
31.10.2007 - 1/2 - ersetzt 01.01.2007
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StP 30 Nr. 2
Beispiel Kaufpreis des Fahrzeugs (exkl. MWST) = Fr. 30 000 pro Monat (0.8 % des Kaufpreises) = Fr. 240 Privatanteil auf 1 Jahr berechnet = Fr. 2 880 Diese Ansätze stellen lediglich eine Richtgrösse dar. Der aufzurechnende Betrag ist im Übrigen unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse festzulegen. In Fällen, in denen der Privatgebrauch erheblich eingeschränkt ist, z. B. durch fest installierte Vorrichtungen für den Transport von Werkzeugen, ist der Privatanteil für den Ge- schäftswagens individuell festzulegen. Bis und mit Steuerperiode 2006 beträgt der Privatanteil in der Regel noch 1.0 % pro Monat, mindestens aber Fr. 150 pro Monat.
3.2. Abrechnung der privat gefahrenen Kilometer
Neben der pauschalen Ermittlung des Privatanteils besteht die Möglichkeit der effek- tiven Erfassung der Privatnutzung. Voraussetzung dafür ist jedenfalls, dass die ge- fahrenen geschäftlichen und privaten Kilometer lückenlos in einem Bordbuch geführt werden. Eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass keine Privatfahrten vorgenommen werden, genügt dagegen nicht, um auf die pauschale Ermittlung des Privatanteils zu verzichten.
3.3. Geschäftsanteile für private Fahrzeuge
Die Regelung der Privatanteile nach Ziffer 3.1. kann nur für mehrheitlich geschäftlich genutzte Fahrzeuge angewendet werden. Wird ein Fahrzeug mehrheitlich privat genutzt, ist es aufgrund der Präponderanz- methode nicht dem Geschäfts-, sondern dem Privatvermögen zuzuordnen (vgl. StP 20 Nr. 8 Ziff. 2.5). Folglich sind die gesamten Fahrzeugkosten grundsätzlich auch dem privaten Aufwand zuzuweisen. Im Aufwand der Unternehmung kann für die geschäftliche Nutzung des privaten Fahrzeuges ein angemessener Geschäftsanteil berücksichtigt werden. Dieser kann aufgrund der geschäftlichen Fahrleistung pro Jahr ermittelt werden. Kann die mehrheitlich geschäftliche Nutzung nicht mittels Fahrtenbuch eindeutig nachgewiesen werden, muss diese anderweitig glaubhaft gemacht werden. Ein Indiz für eine mehrheitlich private Nutzung kann etwa sein, wenn ein Fahrzeug (z.B. ein Sportwagen) für den Geschäftszweck ganz oder teilweise ungeeignet ist.
ersetzt 01.01.2007 - 2/2 - 31.10.2007