147-01-V2018-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 147 Nr. 1
Datenschutz
1. Allgemeines
Das Steuergeheimnis ist im kantonalen Steuergesetz nicht explizit verankert. Es ergibt sich aus Artikel 110 Absatz 1 DBG bzw. Artikel 39 Absatz 1 StHG. Auf kanto- naler Ebene statuiert § 76 Absatz 1 der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals (RB 177.112) ein Amtsgeheimnis. Aus dem Steuergeheimnis folgt, dass ausser der steuerpflichtigen Person selbst bzw. ihrer Bevollmächtigten und seinen Erben grundsätzlich keine Informationen aus den Steuerakten weitergegeben werden dürfen. Aus wichtigen Gründen kann das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) ge- mäss § 147 Absatz 1 StG öffentlichen Organen Auskünfte aus den Steuerakten ertei- len oder die Veranlagungsbehörde dazu ermächtigen. § 147 StG wird in den §§ 35 und 35a StV weiter konkretisiert.
2. Einsichtsrecht von Privatpersonen
Berechtigt zur Einsichtnahme in seine Steuerakten ist nur der Steuerpflichtige selbst sowie sein Vertreter. Bei gemeinsam steuerpflichtigen Personen ist jede Person auch alleine einsichtsberechtigt (Ehegatten, Partnerinnen/Partner in eingetragener Part- nerschaft). Die nicht vom Steuerpflichtigen eingereichten Akten stehen ihm ebenfalls zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und so- weit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (§ 36 StV). Es ist das Recht des Steuerpflichtigen auf umfassende Akteneinsicht gegen öffentliche oder private Interessen abzuwägen. Die Einsichtnahme in Denunziationen beispielsweise wird in der Regel verweigert (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, N 33 zu § 124). Auch Erben haben grundsätzlich dasselbe Einsichtsrecht wie der Steuerpflichtige, wenn sie in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten. Vom Einsichtsrecht ausge- schlossen sind dagegen Vermächtnisnehmer und Personen, die mit dem Erblasser einen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen haben, die durch Verfügung von Todes we- gen vom Erbrecht ausgeschlossen sind, oder die nach dem Tod des Erblassers die Erbschaft ausschlagen. Deshalb hat sich ein Erbe, der Auskunft verlangt, als solcher auszuweisen, z.B. mit einer Erbbescheinigung (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 2013, N 25 zu § 124). Aufgrund des Datenschutzgesetzes (RB 170.7), welches ergänzend zur Anwendung kommt, steht unbeteiligten Dritten kein Einsichtsrecht zu, auch nicht bei Geltend- machung eines begründeten Interesses.
3. Einsichtsrecht von öffentlichen Organen
3.1. Einsichtsrecht aufgrund Ermächtigung oder Weisung des Departementes
3.1.1. Allgemeines
Aus wichtigen Gründen kann das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) öf- fentlichen Organen Auskünfte aus den Steuerakten erteilen.
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Ein wichtiger Grund gemäss § 147 Absatz 1 StG liegt gemäss § 35 Absatz 1 StV vor, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Auskunft über die Steuerdaten besteht, was laut § 35 Absatz 2 StV zu bejahen ist, wenn die Auskunft über die Steuerdaten für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe notwendig ist, nicht auf andere Weise beschafft werden kann und keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Rechte des Steuerpflichtigen darstellt. Betreffend Verfahren wird auf Ziffer 3.1.2. verwiesen. Der Regierungsrat oder das Departement für Finanzen und Soziales können für be- stimmte Auskunftskategorien gestützt auf § 147 Absatz 2 StG generelle Ermächti- gungen erteilen. Von dieser Kompetenz wurde rege Gebrauch gemacht, wovon die Hinweise in Ziffer 5 auf die entsprechenden Weisungen des DFS zeugen. Auskünfte an ausserkantonale Behörden können nur dann erteilt werden, sofern mit den betreffenden Kantonen Gegenrechtsvereinbarungen geschlossen worden sind (§ 35 Abs. 3 StV). Betroffen von dieser Regelung sind vor allem ausserkantonale Fürsorgebehörden oder Stipendienstellen.
3.1.2. Verfahren
Gesuche um Auskunftserteilung oder Amtshilfe sind gemäss § 35a Absatz 1 StV be- gründet und unter Angabe von Zweck und Umfang des Begehrens sowie seiner Rechtsgrundlage beim Departement für Finanzen und Soziales, Generalsekretariat, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld, einzureichen. Bestehen für die Auskunftserteilung explizite gesetzliche oder rechtliche Grundlagen (vgl. Ziff. 3.2 und 5), eine generelle Ermächtigung gemäss § 147 Absatz 2 StG (vgl. Ziff. 5) oder liegt die Einwilligung der steuerpflichtigen Person vor, kann die Veranla- gungs- oder Bezugsbehörde die Steuerauskunft direkt erteilen (§ 35a Abs. 2 StV).
3.2. Einsichtsrecht aufgrund gesetzlicher Auskunftspflichten
Keiner besonderen Zustimmung durch das DFS bedarf es, wenn das Bundesrecht oder das kantonale Recht eine Auskunftspflicht vorschreibt (siehe auch § 35a Abs. 2 StV). Eine vollumfängliche Auskunftspflicht im Sinn einer gegenseitigen Amtshilfe besteht unter schweizerischen Steuerbehörden (Art. 111 Abs. 1 DBG bzw. Art. 39 Abs. 2 StHG). Eine Auskunftspflicht ist z.B. auch in Artikel 91 Absatz 5 SchKG bzw. Artikel 222 Absatz 5 SchKG vorgesehen. Demnach sind im Betreibungs- und Kon- kursverfahren die Behörden im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuld- ner. Diese Bestimmungen richten sich insbesondere auch an die Steuerbehörden. Das Gesetz beschränkt die Auskunftspflicht der Behörden nicht, d.h. sie ist umfas- send, weil es an einem rechtlich geschützten Interesse des betriebenen Schuldners an einer Einschränkung der Auskunftspflicht fehlt (Lebrecht, in: Staehelin/Bauer/Stae- helin, Kommentar zum SchKG, SchKG II, Basel 1998, N 29 zu Art. 91). Dabei ist es nicht erforderlich, dass für die zu erlangende Auskunft noch ein zusätzliches Verwal- tungsverfahren durchschritten wird (Lebrecht, a.a.O., N 31 zu Art. 91 mit Verweisen). Weitere Beispiele finden sich im Bereich der Sozialversicherung (Art. 32 Abs. 1 ATSG und Art. 85a BVG), wonach die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Träger der anderen Sozialversicherungszweige den mit der Durchführung der einzelnen Gesetze betrau-
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ten Organen die Auskünfte und Unterlagen herauszugeben haben, damit diese die nach Gesetz übertragenen Aufgaben erfüllen können (z.B. zur Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen). Eine ähnliche Regelung findet sich im Bundes- gesetz über den Wehrpflichtersatz (Art. 24 WPEG, SR 661). Ein Beispiel aus dem kantonalen Recht findet sich in § 20a Absatz 2 der Stipendien- verordnung, wonach die Gemeindesteuerämter dem Amt für Mittel- und Hochschulen (zuständiges Amt für den Vollzug der Verordnung) Auskunft über sämtliche für die Ermittlung von Stipendienansprüchen notwendigen Steuerdaten gemäss den Veran- lagungsprotokollen für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeinde- steuer zu erteilen haben. Auch das Zollgesetz (Art. 141b Abs. 2) verpflichtet die Steuerbehörden zur Aus- kunftserteilung, sofern die Auskünfte für den Vollzug der durch die Zollverwaltung anzuwendenden Gesetze notwendig ist.
4. Herausgabe von Originalakten
Gemäss § 14 Absatz 1 Satz 2 VRG können Behörden sowie den nach dem BGFA (SR 935.61) zugelassenen Anwälten die Akten zugestellt werden. Trotz „Kann- Vorschrift“ haben Anwälte grundsätzlich Anspruch auf Herausgabe der Originalakten, die ihren Mandanten betreffen. Physisch eingereichte Steuerakten werden im Kanton Thurgau gestützt auf § 153d StG digitalisiert und nach der elektronischen Erfassung vernichtet. Aus diesem Grund kann die Akteneinsicht nurmehr in die digitalisierten Akten, die im Weiteren gemäss § 153c StG dieselbe Beweiskraft wie physische Akten haben, gewährt werden. Daher erfolgt bei Akteneinsichtsgesuchen ein Ausdruck der digitalisierten Akten.
5. Synoptische Darstellung betreffend Auskunftsermächtigung | ||
Auskunftsberechtigung | Inhalt | Rechtliche Grundlage |
AHV - Ausgleichskassen | „Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig- keit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital.“ | Art. 9 Abs. 3 AHVG (SR 831.10) Art. 27 Abs. 2 AHVV (SR 831.101) |
AHV - Ausgleichskassen | Ermittlung des Reinvermögens bei nicht erwerbstätigen AHV-Pflichtigen; „Zusammenarbeit“ mit Ausgleichskasse | Art. 29 Abs. 3 + 4 AHVV (SR 831.101) |
AHV - Ausgleichskassen | Einkommen, die nicht gemäss Schwarzar- beitsgesetz deklariert worden sind. | Art. 12 Abs. 1 BGSA |
AHV - Ausgleichskassen | Auszahlungen von Mutterschaftsbeiträgen | |
Alimentenhilfestellen des | Zur Klärung des Alimenten-Inkassos notwen- | |
Kantons Zürich | dige Auskünfte, insbesondere steuerbares Einkommen und Vermögen | Weisung DFS vom 19.10.2009 (Anhang) |
Amt für Handelsregister und | Erleichterte Einbürgerung: | Ermächtigung der |
Zivilstandswesen (im Auftrag Daten gemäss „Erhebungsbericht“. | einbürgerungswilligen | |
des Bundesamts für Migration) | Person (Formular BFM) | |
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Auskunftsberechtigung Inhalt Rechtliche Grundlage Amt für Mittel- und Sämtliche für die Ermittlung von Stipendien- § 20a Stipendienverord- Hochschulen ansprüchen notwendigen Steuerdaten ge- nung (RB 416.11) Aufgrund Gegenrechtserklä- mäss den Veranlagungsprotokollen für die rung: Amt für Stipendien des direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Kantons St. Gallen Gemeindesteuern“ (Veranlagungsprotokolle). (vgl. auch „Stipendienstellen“) Amt für Wirtschaft Feststellungen im Zusammenhang Art. 11 Abs. 2 BGSA und Arbeit mit Schwarzarbeit. (SR 822.41) § 1 RRV zum BGS (RB 823.20) Arbeitslosenversicherung Auskünfte gemäss Art. 32 ATSG Art. 32 ATSG (SR 830.1) Art. 1 AVIG (SR 837) Behörden, die Bundesgesetz Auskünfte, die für Vollzug des Gesetzes Art. 184 Abs. 1 LwG über die Landwirtschaft voll- erforderlich sind. (SR 910.1) ziehen Behörden, welche KVG „die für den Vollzug dieses Gesetzes erfor- § 2a Abs. 1 KVG-TG vollziehen derlichen Daten“ (RB 832.1) Behörden des Bundes, die mit Erteilung der benötigten Auskünfte sowie Art. 30 Abs. 1 VStR der Verfolgung und Beurteilung Einblick in amtliche Akten, die für die Strafver- (SR 313.0) von Verwaltungsstrafsachen im folgung von Bedeutung sein können. Sinn des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht be- traut sind. Betreibungsamt Im Pfändungsverfahren: „Behörden sind im Art. 91 Abs. 5 SchKG gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.“ Bundeskriminalpolizei / Steuerfaktoren Art. 4 Abs. 1 lit. c ZentG Bundesamt für Polizei (SR360) Art. 4 Abs. 1 lit. e Ver- ordnung über die Wahr- nehmung kriminalpoli- zeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei (SR 360.1) Eidgenössisches Departement Alle im Zusammenhang mit der Rückforde- Art. 64 Auslandschwei- für auswärtige Angelegenhei- rung von Sozialhilfe an Auslandschweizer zergesetz (SR 195.1) ten erforderlichen Informationen Eidgenössische Steuerfaktoren § 147 Abs. 2 StG Finanzverwaltung Weisung DFS vom 28.1.1994 Eidgenössische Auskünfte, die für den Vollzug des Zollgeset- Art. 141b ZG Zollverwaltung zes notwendig sind. (SR 631.0) Einwohnerkontrollen Auskünfte im Zusammenhang mit Ein-/Ausrei- Art. 97 Abs. 2 AuG se und Familiennachzug von Ausländern (für (SR 142.20) Vollzug des Bundesgesetzes „notwendig“).
ersetzt 01.07.2017 - 4/7 - 01.01.2018
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Auskunftsberechtigung Inhalt Rechtliche Grundlage Finanzverwaltung Kanton Steuerfaktoren im Zusammenhang mit dem § 147 Abs. 2 StG Thurgau und der Gemeinden Inkasso von Forderungen des Kantons ge- Weisung DFS vom genüber Dritten und öffentlich-rechtlicher For- 19.10.2009 derungen der Gemeinden. Finanzverwaltung Kanton Erforderliche Auskünfte zur Rückerstattung § 81a Abs. 2 VRG Thurgau (bzw. Inkassostelle für von unentgeltlicher Rechtspflege §§ 36 Abs. 2 + 49 Rückerstattung unentgeltliche Abs. 2 ZSRG Rechtspflege) Finanzverwaltungen Alle im Zusammenhang mit dem Inkasso von Art. 39 Abs. 2 StHG anderer Kantone Steuerforderungen (direkte Steuern) erforder- lichen Daten. Gerichts- und Verwaltungs- Steuerfaktoren im Zusammenhang mit Ge- § 147 Abs. 2 StG behörden des Kantons Aargau such um unentgeltliche Prozessführung und Weisung DFS vom Inkasso von Verfahrensgebühren 19.10.2009 (Anhang) Gerichtsbehörden des Steuerfaktoren im Zusammenhang mit Rück- § 147 Abs. 2 StG Kantons Basel-Landschaft erstattung unentgeltlicher Prozessführung Weisung DFS vom 19.10.2009 (Anhang) Gerichts- und Verwaltungs- Steuerbares Einkommen und Vermögen zur § 147 Abs. 2 StG behörden des Kantons Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Weisung DFS vom Graubünden Rechtspflege und des damit zusammenhän- 19.10.2009 (Anhang) genden Inkassos Gerichtsbehörden des Steuerfaktoren im Zusammenhang mit der § 35 Abs. 3 StV Kantons Luzern Abklärung von Unterhaltsansprüchen Grundbuchamt Steuerwert der Liegenschaft bzw. steuerbares § 147 Abs. 2 StG Vermögen zur Berechnung der Gebühren. Weisung DFS vom 14.12.2004 (§§ 10 Abs. 2 + 15 Abs. 3 GGG, RB 632.1) Inventarbehörde Auskünfte aus den Steuerakten, die für die § 147 Abs. 2 StG Inventaraufnahme erforderlich sind. Weisung DFS vom 17.1.1995 Jugendanwaltschaft Bekanntgabe Steuerfaktoren der Inhaber der § 147 Abs. 2 StG elterlichen Sorge im Zusammenhang mit Be- Weisung DFS vom messung des Elternbeitrags an die Kosten der 29.6.1994 Fremdplatzierung Kinder- und Erwachsenen- Notwendige Auskünfte Art. 448 Abs. 4 ZGB schutzbehörde (KESB) Konkursamt Einsicht in die Steuerakten von konkursiten § 147 Abs. 2 StG Steuerpflichtigen. Weisung DFS vom 14.12.2004 Konkursamt Im Konkursverfahren: „Behörden sind im Art. 222 Abs. 5 SchKG gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.“ Krankenkassenkontrollstellen „Die für den Vollzug des KVG erforderlichen § 10 KVG-TG Daten“ (im Zusammenhang mit IPV) (RB 832.1)
01.01.2018 - 5/7 - ersetzt 01.07.2017
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Auskunftsberechtigung | Inhalt | Rechtliche Grundlage |
Migrationsamt | Auskünfte betreffend finanzielle Verhältnisse Art. 97 Abs. 2 AuG von Personen, die am Verfahren um Erteilung (SR 142.20) oder Widerruf einer Aufenthalts- oder Nieder- Weisung DFS vom | |
lassungsbewilligung beteiligt sind. | 19.10.2009 | |
Notariate | Steuerwert der Liegenschaft bzw. steuerbares § 147 Abs. 2 StG | |
Vermögen zur Berechnung der Gebühren. | Weisung DFS vom 14.12.2004 (§§ 10 Abs. 2 und 15 Abs. 3 GGG, RB 632.1) | |
Obergericht des Kantons | Bekanntgabe der Steuerfaktoren im Zusam- | |
Zürich | menhang mit Inkasso früher abgeschriebener Gerichtskosten | Weisung DFS vom 2.9.2014 |
Rechnungsprüfungskom- | Einsicht in Staatssteuertabelle und | § 24 Abs. 2 GemG |
missionen der Gemeinden | Rückstandsliste. | (RB 131.1) |
Sozialdienste des | Steuerfaktoren im Zusammenhang mit | Weisung DFS vom |
Kantons Aargau | Alimenteninkasso | 19.10.2009 (Anhang) |
Sozialdienste der Kantone: | Steuerfaktoren im Zusammenhang mit Ver- | |
− Aargau, Appenzell A.Rh., | wandtenunterstützung im Sozialhilfeverfahren. Weisung DFS vom | |
Appenzell I.Rh, Basel-Land, | St. Gallen: Auch im Zusammenhang mit | 27.9.1999 / 19.10.2009 |
Basel-Stadt, Glarus, | Klärung des Anspruchs auf Elternbeiträge | (Anhang) |
Graubünden, Schaffhausen, | (Gegenrecht Zug: § 108 | |
St. Gallen, Solothurn, | Abs. 4 lit. C StG-ZG) | |
Thurgau, Zug, Zürich | ||
Sozialdienste der Kantone: | Steuerfaktoren im Zusammenhang mit der | Weisung DFS vom |
− Aargau, Basel-Land und | Klärung des Anspruchs auf Rückerstattung | 19.10.2009 (Anhang) |
Basel-Stadt | von Unterstützungsleistungen | |
Sozialdienste des | Steuerfaktoren im Zusammenhang mit der | |
Kantons Luzern | Abklärung der Voraussetzungen für Sozialhil- | |
fe und deren Rückerstattung sowie die Prü- fung der Verwandtenunterstützung | ||
Sozialdienste der Kantone | Steuerfaktoren sowie Reineinkommen und | |
Thurgau und St. Gallen | -vermögen im Zusammenhang mit Rücker- | Weisung DFS vom |
stattungen von Sozialhilfe und Alimentenbe- 19.10.2009 | ||
vorschussung durch Private | ||
Sozialversicherungseinrich- | Auskünfte, die erforderlich sind für: | Art. 32 ATSG (SR |
gen, die dem Bundesgesetz | − Festsetzung, Änderung oder Rückforde- | 830.1) |
über den allgemeinen Teil | rung von Leistungen; | Rundschreiben |
des Sozialversicherungsrechts | − Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge; | Nr. 2/2005 Ziff. 3 |
(ATSG) unterstehen | − Festsetzung und Bezug der Beiträge; | (AHV, EL, IV) |
Rückgriff auf haftpflichtrechtliche Dritte.
Steuerbehörden von Bund und Umfassende Auskunftspflicht | ||
Kantonen | ||
ersetzt 01.07.2017 | - 6/7 - | 01.01.2018 |
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StP 147 Nr. 1
Auskunftsberechtigung | Inhalt | Rechtliche Grundlage |
Stiftungsaufsichtsbehörden | Auskünfte, die erforderlich sind für: − Kontrolle der Erfassung der Arbeitgeber; | Art. 87 BVG (SR 831.40) |
Festsetzung, Änderung oder Rückfor- derung von Leistungen;
Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;
Festsetzung und Bezug der Beiträge;
Rückgriff auf haftpflichtrechtliche Dritte.
Stipendienstellen der Kantone Sämtliche für die Ermittlung von Stipendien- | Art. 4 Abs. 2 der inter- | |
– Aargau, Appenzell A.Rh., | ansprüchen notwendigen Steuerdaten | kantonalen Vereinba- |
Basel-Land, Basel-Stadt, | rung zur Harmonisie- | |
Bern, Freiburg, Genf, Glarus, | rung von Ausbildungs- | |
Graubünden, Jura, Luzern, | beiträgen (RB 416.12) | |
Neuenburg, St. Gallen, Tes- | ||
sin, Waadt, Uri, Zürich | ||
(Konkordatskantone) | ||
Straf- und Zivilgerichte der | Steuerfaktoren im Zusammenhang mit Ge- | |
Kantone Thurgau und | such um die unentgeltliche Prozessführung. | |
St. Gallen | Weisung DFS vom 18.5.2000 und vom 19.10.2009 (Anhang) | |
Strafverfolgungsbehörden | Gem. Anfrage; Vorbehalt: „überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinte- | Art. 194 Abs. 2 stopp |
ressen“ (allenfalls sind Daten von nicht Betei- Weisung DFS vom | ||
ligten, z.B: Ehepartnern, einzuschwärzen). | 14.12.2005 | |
Wehrpflichtersatzbehörde | Zweckdienliche Mitteilung, benötigte Auskünfte und Akteneinsicht | Art. 24 Abs. 2 lit. c WPEG (SR 661) |
Zivilgerichte des Kantons | Erforderliche Steuerakten | |
Thurgau (Bezirksgerichte und | ||
Obergericht) in familienrecht- | Weisung DFS vom | |
lichen Angelegenheiten | 06.03.2017 | |
(Ehescheidung, Eheschutz, | ||
Kindbelange) | ||
01.01.2018 | - 7/7 - | ersetzt 01.07.2017 |