011-04-V2002-01-01.pdf
StP 11 Nr. 4
Wechsel Post- / Praenumerandokanton
1. Sachverhalt
Klara und Fritz Müller verlegen ihren Wohnsitz am 30. September 2001 vom Kanton Thurgau in den Praenumerandokanton Wallis. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zeigen folgendes Bild:
2. Wegzugskanton Thurgau:
Veranlagung Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 30.9.2001
Die gesamten bis zum Wegzug erzielten Einkünfte sind im Kanton Thurgau steuer- bar. Die regelmässigen Einkünfte werden für die Satzbestimmung (vgl. StP 55 Nr. 3) hochgerechnet. Lediglich das steuerbare Vermögen wird pro rata temporis bezogen!
01.01.2002 - 1/3 - neu
StP 11 Nr. 4
3. Zuzugskanton Wallis:
Veranlagung Staats- und Gemeindesteuern 1.10. - 31.12.2001
4. Wegzugskanton Thurgau:
Veranlagung direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2001
Gemäss Art. 11 lit. a VO über die zeitliche Bemessung bei natürlichen Personen ist der Wegzugskanton Thurgau trotz dem Kantonswechsel für die Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer bis zum Ende der Steuerperiode 2001 zustän- dig. Die Veranlagung beruht auf den Einkommensverhältnissen der Steuerperiode des Wegzugs. Gemäss Art. 11 lit. a der Verordnung des Bundesrates über die zeitliche Bemessung bei natürlichen Personen beginnt die Zuständigkeit am 1. Januar des dem Zuzug fol- genden Kalenderjahres, wenn nur der Wegzugskanton die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung anwendet.
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StP 11 Nr. 4
5. Zuzugskanton Wallis:
Veranlagung direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2002
Gemäss Art. 11 lit. a der Verordnung des Bundesrates über die zeitliche Bemessung bei natürlichen Personen beginnt die Zuständigkeit des Kantons Wallis für die Veran- lagung und den Bezug der Bundessteuer in diesem Beispiel am 1. Januar des dem Zuzug folgenden Kalenderjahres (1.1.2002). Der Zuzugskanton Wallis muss eine Veranlagung aufgrund der ordentlichen Vergan- genheitsbemessung 1999/00 vornehmen.
01.01.2002 - 3/3 - neu