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037-01-V2023-01.01.pdf

TG guidance 215d96166132cef33989

https://lexipedia.io/de/docs/ch-tg/tax-guidance/tg-guidance-215d96166132cef33989/de/037-01-v2023-01-01-pdf

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Thurgau
Quelle

037-01-V2023-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 37 Nr. 1

Berechnung Einkommenssteuer

1. Tarif Staats- und Gemeindesteuern

1.1. ab Steuerperiode 2023

Seit der Steuerperiode 2023 beträgt nach

§ 37 Absatz 1 StG die einfache Steuer

vom steuerbaren Einkommen:

Fr. 0.00

bis Fr. 12 000

und

2,0% für den Mehrbetrag

Fr. 46.00

für Fr. 14 300

und

3,0% für den Mehrbetrag

Fr. 109.00

für Fr. 16 400

und

4,0% für den Mehrbetrag

Fr. 189.00

für Fr. 18 400

und

5,0% für den Mehrbetrag

Fr. 294.00

für Fr. 20 500

und

6,0% für den Mehrbetrag

Fr. 1 218.00

für Fr. 35 900

und

7,0% für den Mehrbetrag

Fr. 4 445.00

für Fr. 82 000

und

7,5% für den Mehrbetrag

Fr. 9 837.50

für Fr. 153 900

und

8,0% für den Mehrbetrag

1.2. Steuerperiode 2011 bis und mit Steuerperiode 2022

Seit der Steuerperiode 2011 betrug nach § 37 Absatz 1 aStG die einfache Steuer

vom steuerbaren Einkommen:

Fr. 0.00

bis Fr. 11 700

und

2,0% für den Mehrbetrag

Fr. 46.00

für Fr. 14 000

und

3,0% für den Mehrbetrag

Fr. 106.00

für Fr. 16 000

und

4,0% für den Mehrbetrag

Fr. 186.00

für Fr. 18 000

und

5,0% für den Mehrbetrag

Fr. 286.00

für Fr. 20 000

und

6,0% für den Mehrbetrag

Fr. 1 186.00

für Fr. 35 000

und

7,0% für den Mehrbetrag

Fr. 4 336.00

für Fr. 80 000

und

7,5% für den Mehrbetrag

Fr. 9 586.00

für Fr. 150 000

und

8,0% für den Mehrbetrag

2. Vollsplitting für gemeinsam steuerpflichtige Personen

Bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden und somit gemeinsam

besteuerten Ehegatten wird gemäss

§ 37 Absatz 2 StG der Steuersatz

ermittelt, in-

dem das steuerbare Einkommen durch den Divisor 2 geteilt wird.

Gemäss § 12 Absatz 1bis StG sind eingetragene Partnerinnen oder Partner steuer-

rechtlich Ehegatten gleichgestellt (vgl.

StP 12 Nr. 1). Bei Partnerinnen oder Partnern,

welche in einer tatsächlich ungetrennten

eingetragenen Partnerschaft leben, wird das

Vollsplitting demnach ebenfalls angewandt.

Massgebend für

die Anwendung des Vollsplittings sind jeweils die Verhältnisse am

Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

01.01.2023

- 1/6 -

ersetzt 01.01.2014

Steuerverwaltung

StP 37 Nr. 1

3. Vollsplitting für Alleinerziehende

3.1. Voraussetzungen

Anspruch auf die Anwendung des Vollsplittings haben gemäss § 37 Absatz 2 StG auch verwitwete, getrenntlebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, sofern sie

  • mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen, für die sie einen Kinder- oder Unterstützungsabzug geltend machen können, im gleichen Haushalt zusam- menleben

  • und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.

Massgebend für die Anwendung des Vollsplittings sind jeweils die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. Lebt das minderjährige oder mündige Kind nicht im gleichen Haushalt wie der oder die Steuerpflichtige, so besteht in keinem Fall ein Anspruch auf die Anwendung des Vollsplittings. Das gleiche gilt auch für unterstützungsbedürftige Personen, welche nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben.

3.2. Getrennt lebende Eltern

3.2.1. Gemeinsames unmündiges Kind

Bei getrenntlebenden Eltern hat der mit dem Kind im gleichen Haushalt lebende El- ternteil Anspruch auf das Vollsplitting, sofern dieser finanziell auch zur Hauptsache für das Kind aufkommt. In der Praxis wird davon ausgegangen, dass derjenige El- ternteil finanziell zur Hauptsache aufkommt, welcher die Unterhaltsbeiträge für das minderjährige Kind erhält (und diese Beiträge zu versteuern hat). Befindet sich das Kind in alternierender Obhut beider Elternteile und fliessen für den Unterhalt des Kindes keine Beiträge von einem zum anderen Elternteil oder sind die Beiträge beider Elternteile gleich hoch, dann hat derjenige Anspruch auf die Anwen- dung des Vollsplittings, welcher den bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Be- treuung leistet.

3.2.3. Gemeinsames mündiges Kind

Dem Elternteil, in dessen Haushalt das mündige (sich in Ausbildung befindende) Kind lebt, wird das Vollsplitting nur zugesprochen, wenn er nachweislich zur Haupt- sache für das Kind aufkommt. Bei mündigen Kindern gelten die Alimentenzahlungen beim Alimentenempfänger nicht mehr als steuerbares Einkommen. In der Regel wird in diesem Fall daher davon ausgegangen, dass der Alimentenzahler finanziell zur Hauptsache für das Kind auf- kommt und Anspruch auf den Kinderabzug hat (vgl. StP 36 Nr. 6). In diesem Fall kann keinem der beiden Elternteile das Vollsplitting gewährt werden.

ersetzt 01.01.2014 - 2/6 - 01.01.2023

Steuerverwaltung

StP 37 Nr. 1

3.3. Unverheiratete zusammenlebende Eltern (Konkubinatspaare)

3.3.1. Gemeinsames unmündiges Kind

Fliessen Unterhaltsbeiträge für gemeinsame minderjährige Kinder und leben diese im gleichen Haushalt, hat bei unverheirateten zusammenlebenden Eltern (Konkubinats- paar) jeweils der leistungsempfangende Elterteil Anspruch auf das Vollsplitting. Besteht ein gemeinsames Sorgerecht und fliessen keine Unterhaltsbeiträge hat der- jenige Konkubinatspartner Anspruch auf das Vollsplitting, welcher die grösseren fi- nanziellen Beiträge für den Unterhalt des Kindes leistet. Leisten beide Elternteile gleich hohe finanzielle Beiträge, hat derjenige Anspruch auf den Kinderabzug und somit auch auf die Anwendung des Vollsplittings, welcher den bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung leistet. Besteht kein gemeinsames Sorgerecht, erhält der Inhaber der elterlichen Sorge das Vollsplitting zugesprochen.

3.3.2. Gemeinsames mündiges Kind

Bei im gleichen Haushalt lebenden volljährigen gemeinsamen Kindern in Ausbildung hat derjenige Konkubinatsparter Anspruch auf das Vollsplitting, welcher finanziell zur Hauptsache für das Kind aufkommt.

4. Beispiele für Steuerberechnung

4.1. Alleinstehende

Als alleinstehend gelten ledige, verwitwete, geschiedene oder von ihrem Ehegatten getrenntlebende Steuerpflichtige. Haben sie keine Kinder im eigenen Haushalt oder erfüllen sie die anderen Voraussetzungen für die Gewährung des Vollsplittings nicht (vgl. Ziffer 3), wird der Steuertarif ohne Ermässigung angewandt. Bei Alleinstehenden ohne Anspruch auf Vollsplitting wird die einfache Steuer für ein steuerbares Einkommen von Fr. 60 000 wie folgt berechnet: Für Einkommen von Fr. 35 900 gemäss Tarif Fr. 1 218 7% für den Mehrbetrag von Fr. 24 100 gemäss Tarif Fr. 1 687 Einfache Steuer Fr. 2 905 Progressionssatz (Fr. 2 905 x 100 : Fr. 60 000) 4.8417% Wird diese einfache Steuer mit dem Gesamtsteuerfuss von z.B. 300% vervielfacht (3,0 x Fr. 2 905), ergibt sich eine Gesamtsteuer von Fr. 8 715. Auf der Homepage der Steuerverwaltung Thurgau (www.steuerverwaltung.tg.ch) steht ein Steuerkalkulator für die einfache Berechnung der Steuern zur Verfügung.

01.01.2023 - 3/6 - ersetzt 01.01.2014

Steuerverwaltung

StP 37 Nr. 1

4.2. Gemeinsam steuerpflichtige Paare / Alleinerziehende

Besteht am Ende der Steuerperiode eine rechtlich und tatsächlich ungetrennte Ehe, so werden die Ehegatten für die gesamte Steuerperiode gemeinsam veranlagt (vgl. StP 55 Nr. 1) unter Anwendung des Vollsplittings bei der Steuerberechnung. Eben- falls Anspruch auf das Vollsplitting haben Partnerinnen oder Partner in tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft sowie Alleinerziehende (vgl. Ziffer 3). Bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 120 000 wird die einfache Steuer für ge- meinsam steuerpflichtige Paare sowie für Alleinerziehende wie folgt berechnet: Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens wird das steuerbare Ein- kommen durch den Vollsplittingdivisor 2 geteilt: Satzbestimmendes Einkommen (Fr. 120 000 : 2) Fr. 60 000 Der Progressionssatz für ein steuerbares Einkommen von Fr. 60 000 beträgt bei Al- leinstehenden 4.8417% (vgl. Ziffer 4.1, Steuerberechnung Alleinstehende). Die ein- fache Steuer wird mittels dieses Progressionssatzes vom gesamten steuerbaren Ein- kommen der gemeinsam steuerpflichtigen Paaren bzw. der Alleinerziehenden mit Anspruch auf Vollsplitting berechnet. Einfache Steuer (4.8417% von Fr. 120 000) Fr. 5 810.05 Wird diese einfache Steuer mit dem Gesamtsteuerfuss von z.B. 300% vervielfacht (3,0 x Fr. 5 810.05), ergibt sich eine Gesamtsteuer von Fr. 17 430.15. Auf der Homepage der Steuerverwaltung Thurgau (www.steuerverwaltung.tg.ch) steht ein Steuerkalkulator für die einfache Berechnung der Steuern zur Verfügung.

5. Alleinstehenden-, Verheirateten- sowie Elterntarif direkte Bundessteuer

5.1. Grundsätze

Bei der direkten Bundessteuer bestehen der Tarif für Alleinstehende, der Tarif für gemeinsam besteuerte Personen (ohne Kinder) sowie der Elterntarif. Die Zuteilung der Tarife ist in den nachfolgenden Ziffern beschrieben. Massgebende Grundlage bildet dabei das Kreisschreiben Nr. 30 „Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)“ der Eidg. Steuerverwal- tung vom 21.12.2010. Massgebend für die Zuteilung der Tarife sind jeweils die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

5.2. Tarif für gemeinsam besteuerte Personen

Bei der direkten Bundessteuer kommt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, der Tarif nach Artikel 36 Absatz 2 DBG (Verheiratetentarif) zur Anwendung. Dies gilt auch für Partnerinnen oder Partner, die in rechtlich und tat- sächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben. Steuerpflichtige Personen, die mit eigenen Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestrei- ten, werden zum Elterntarif besteuert (vgl. Ziff. 5.3 nachfolgend).

ersetzt 01.01.2014 - 4/6 - 01.01.2023

Steuerverwaltung

StP 37 Nr. 1

5.3. Elterntarif

5.3.1. Grundsatz

Der Elterntarif besteht einerseits aus dem Tarif für gemeinsam besteuerte Personen nach Artikel 36 Absatz 2 DBG (Verheiratetentarif) sowie andererseits einem Abzug vom Steuerbetrag pro Kind oder unterstützungsbedürftige Person nach Artikel 36 Absatz 2bis DBG (vgl. StP 36 Nr. 1). Für die Gewährung des Elterntarifs wird zwingend vorausgesetzt, dass die steuer- pflichtige Person mit dem Kind oder der unterstützungsbedürftigen Person im glei- chen Haushalt zusammenlebt und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Der Elterntarif wird nicht gewährt, wenn das Kind ein Einkommen erzielt, das einen selb- ständigen Lebensunterhalt ermöglicht. Bei unterjähriger Steuerpflicht wird der Abzug anteilsmässig gekürzt. Personen mit Wohnsitz im Ausland wird die Ermässigung nur im Verhältnis des in der Schweiz steuerbaren Einkommens zum Gesamteinkommen gewährt. Leben die Eltern in rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe oder leben sie unverhei- ratet zusammen (Konkubinatspaar) wird der Elterntarif stets nur einem Elternteil zu- gewiesen. Der andere Elternteil wird zum Grundtarif besteuert. Die Zuteilung des El- terntarifs bei nicht gemeinsam besteuerten Personen mit gemeinsamen Kindern ist in den nachfolgenden Ziffern beschrieben.

5.3.2. Minderjährige Kinder

Fliessen Unterhaltsbeiträge (Alimente) für minderjährige Kinder hat immer derjenige Elternteil Anspruch auf den Elterntarif, welcher diese Leistungen erhält und bei dem das Kind wohnt. Besteht ein gemeinsames Sorgerecht und fliessen keine Unterhaltszahlungen hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Elterntarif, der mit dem Kind zusammenlebt und zur Hauptsache für dessen Unterhalt aufkommt. Bei alternierender Obhut erhält der Elternteil den Elterntarif, der zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Dies ist in der Regel derjenige Elternteil mit dem höheren Einkommen. Bei Konkubinatspaaren mit gemeinsamem Sorgerecht ohne Unterhaltszahlungen für das Kind, hat derjenige Konkubinatspartner Anspruch auf den Elterntarif, der finanzi- ell zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt, d.h. in der Regel derjeni- ge mit dem höheren Einkommen. Besteht kein gemeinsames Sorgerecht, erhält der Sorgerechtsinhaber den Elterntarif.

5.3.3. Volljährige Kinder

Bei getrenntlebenden Eltern hat derjenige Elternteil, bei dem das in Ausbildung be- findliche volljährige Kind wohnt, in der Regel auch Anspruch auf den Elterntarif. Da- bei wird davon ausgegangen, dass dieser Elternteil vorwiegend tatsächlich oder fi- nanziell für den Unterhalt des Kindes sorgt, unabhängig davon, ob periodische Un- terhaltsleistungen fliessen.

01.01.2023 - 5/6 - ersetzt 01.01.2014

Steuerverwaltung

StP 37 Nr. 1

Bei Konkubinatspaaren ist bei der Zuteilung des Elterntarifs auf die Unterhaltszah- lungen an das Kind abzustellen. Leistet nur ein Elternteil Unterhaltzahlungen, kann dieser den Elterntarif geltend machen. Leisten beide Elternteile Unterhaltszahlungen, ist davon auszugehen, dass der Elternteil mit den höheren finanziellen Leistungen, d.h. in der Regel derjenige mit dem höheren Einkommen, hauptsächlich für den Un- terhalt des volljährigen Kindes sorgt. Diesem wird der Elterntarif wie auch der Kin- derabzug gewährt. Fliessen keine Unterhaltszahlungen wird der Elterntarif demjeni- gen Elternteil mit dem höheren Reineinkommen gewährt. Hat das volljährige Kind einen eigenen Wohnsitz, wird der Elterntarif nicht gewährt.

5.3.4. Unterstützte Personen im gleichen Haushalt

Der Elterntarif wird gewährt, wenn eine steuerpflichtige Person mit einer unterstüt- zungsbedürftigen Person zusammenlebt. Voraussetzung dafür ist, dass die Person den Unterhalt der unterstützungsbedürftigen Person zur Hauptsache bestreitet. Die- ses Erfordernis ist erfüllt, wenn die Voraussetzungen des Unterstützungsabzugs ge- geben sind.

ersetzt 01.01.2014 - 6/6 - 01.01.2023