079-01-V2022-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 79 Nr. 1
Umstrukturierung von Kapitalgesellschaften
1. Allgemeines
Das Fusionsgesetz (FusG) regelt die zivilrechtlichen Möglichkeiten und Erfordernisse sowie die steuerrechtlichen Folgen von Umstrukturierungen auf der Unternehmens- ebene (Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Gewinnsteuer, Verrechnungs- steuer und Stempelabgaben). Nicht alle mit dem Fusionsgesetz eingeführten zivilrechtlichen Vorgänge sind steuer- neutral. In den betreffenden Steuergesetzen sind die Bedingungen für steuerneutrale Umstrukturierungstatbestände präzisiert und teilweise neu geregelt. Dabei wird der Begriff Umstrukturierung im Steuerrecht nicht zivilrechtlich, sondern ergebnisorien- tiert (wirtschaftliche Betrachtungsweise) ausgelegt. In der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind unter StP 21 Nr. 1 und StP 79 Nr. 1 bis 8 nur die wichtigsten steuerlichen Folgen aufgeführt. Die Steuerverwaltung Thur- gau richtet sich bei der steuerlichen Würdigung von Umstrukturierungen grundsätz- lich nach dem Kreisschreiben Nr. 5 vom 1. Juni 2004 der Eidg. Steuerverwaltung.
2. Steuerneutrale Tatbestände
Bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion (vgl. StP 79 Nr. 2), der Spaltung oder der Umwandlung werden stille Reserven einer juristischen Person nach § 79 Absatz 1 StG bzw. Artikel 61 Abs. 1 DBG nicht besteuert:
bei Umwandlung in eine andere juristische Person oder in eine Personenunter- nehmung (vgl. StP 79 Nr.3);
bei Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, wenn Betriebe oder Teilbetrie- be übertragen werden und die nach der Spaltung bestehenden juristischen Perso- nen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen (vgl. StP 79 Nr.4);
beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Um- strukturierungen oder fusionsähnlichen Zusammenschlüssen (vgl. StP 79 Nr.7);
bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft (vgl. StP 79 Nr. 5).
unter der Bedingung, dass die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden. Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften unter einheit- licher Leitung können gemäss § 79 Absatz 3 StG bzw. Artikel 61 Absatz 3 DBG
direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft;
Betriebe oder Teilbetriebe;
Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens;
zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden (vgl. StP 79 Nr. 6).
01.01.2022 - 1/2 - ersetzt 01.01.2005
Steuerverwaltung
StP 79 Nr. 1
Vorbehalten bleiben nach § 79 Absatz 3 Ziffer 1 StG bzw. Artikel 61 Absatz 3 DBG die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft sowie nach § 79 Absatz 3 Ziffer 2 StG die Übertragung von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine Gesellschaft, die nach den §§ 87 oder 88 StG besteuert wird.
3. Fortbestand der Steuerpflicht in der Schweiz
Vom Fortbestand der Steuerpflicht in der Schweiz wird nur ausgegangen, wenn bei der internationalen Steuerausscheidung sichergestellt ist, dass die übertragenen stil- len Reserven weiterhin uneingeschränkt der Schweiz zugewiesen werden. Dazu wird die objektmässige (direkte) Ausscheidungsmethode (vgl. StP 2 Nr. 22) angewandt.
4. Veräusserungssperrfristen
4.1. Übertragung auf eine Tochtergesellschaft
Bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine Tochtergesellschaft dürfen gemäss § 79 Absatz 2 StG bzw. Artikel 61 Absatz 2 DBG für die auf die Umstrukturierung nachfol- genden fünf Jahre weder die übertragenen Vermögenswerte noch die Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden. Ansonsten werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§ 204 bis 206 StG bzw. Artikel 151 bis 153 DBG nachträglich besteuert. Die Tochtergesell- schaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
4.2. Übertragung zwischen inländischen Konzerngesellschaften
Werden im Fall einer Übertragung nach § 79 Absatz 3 StG bzw. Art. 61 Absatz 3 DBG während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte ver- äussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so wer- den die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§ 204 bis 206 StG bzw. Artikel 151 bis 153 DBG nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.
ersetzt 01.01.2005 - 2/2 - 01.01.2022