023-03-V2002-01.01_entfallen_01.01.2011.pdf
Weisung entfallen per 01.01.2011 Steuerverwaltung
StP 23 Nr. 3
Wohnrechtsbesteuerung in der Landwirtschaft
1. Allgemeines
Das bäuerliche Erbrecht schreibt vor, dass eine Betriebsabtretung an einen Selbst- bewirtschafter nur zum Ertragswert oder allenfalls zu den diesen Wert übersteigen- den Schulden erfolgen kann. Der öffentlich beurkundete Kaufpreis darf somit in der Regel den Ertragswert nicht übersteigen. Ein gewisser Spielraum besteht im Hinblick auf die Einräumung eines Wohnrechtes an die abtretende Generation. Dabei können drei Fälle unterschieden werden.
2. Steuerliche Behandlung
2.1. Anrechnung Wohnrecht im Kaufpreis
Ertragswert (Grundbucheintrag) Fr. 300 000 Übernahme Hypotheken Fr. 250 000 Anrechnung Wohnrecht zugunsten Verkäufer Fr. 50 000 Das im Kaufpreis angerechnete Wohnrecht wird vom Übernehmer entgeltlich erwor- ben. Handelt es sich um eine Liegenschaft des Privatvermögens, ist der Wert des Wohnrechtes dem übrigen Einkommen hinzuzurechnen (zum Satz einer wiederkeh- renden Leistung). Bei einer Liegenschaft im Geschäftsvermögen kann das Wohnrecht aktiviert werden. Der entsprechende Passivposten ist (analog einer Rentenstammschuld) entspre- chend dem jährlich abnehmenden Wert des Wohnrechtes abzutragen und als Ein- kommen zu versteuern. Stirbt der Wohnrechtsberechtigte, bevor das passivierte Wohnrecht abgetragen ist, wird das noch nicht „konsumierte“ Wohnrecht im Zeitpunkt des Todes des oder der Wohnrechtsberechtigten als Einkommen realisiert. Der Abtreter hat keinen jährlichen Mietertrag auf dem entgeltlich erworbenen Wohn- recht zu versteuern.
2.2. Keine Anrechnung Wohnrecht im Kaufpreis
Ertragswert (Grundbucheintrag) Fr. 300 000 Übernahme Hypotheken Fr. 300 000 Kapitalisiertes Wohnrecht zugunsten Verkäufer Fr. 50 000 Die Übernahme der Liegenschaft und der Grundbucheintrag erfolgen zum Ertrags- wert. Zusätzlich wird ein unentgeltliches Wohnrecht vereinbart. Bei der Grundstück- gewinnsteuer wird es nicht als zusätzliche Kaufpreisleistung erfasst. Das unentgeltliche Wohnrecht ist als jährlich wiederkehrende Leistung dem Wohn- rechtsberechtigten anzurechnen. Beim Übernehmer treten keine Steuerfolgen ein. Ein Wohnrecht kann nicht bilanziert werden.
01.01.2002 - 1/2 - neu
Steuerverwaltung
StP 23 Nr. 3
2.3. Teilweise Anrechnung Wohnrecht im Kaufpreis
Ertragswert (Grundbucheintrag) Fr. 300 000 Übernahme Hypotheken Fr. 275 000 Anrechnung Wohnrecht zugunsten Verkäufer Fr. 25 000 (Wert des kapitalisierten Wohnrechtes Fr. 50 000) Die Übernahme der Liegenschaft und der Grundbucheintrag erfolgen zum Ertrags- wert. Bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer werden Fr. 25 000 als zusätz- liche Kaufpreisleistung berücksichtigt. Der Übernehmer hat Fr. 25 000 als Einkommen zu versteuern (bei Geschäftsvermö- gen Bilanzierung). Der überschiessende Teil ist als unentgeltliches Wohnrecht zu betrachten und unterliegt beim Abtreter als jährlich wiederkehrender Mietwert der Einkommenssteuer.
neu - 2/2 - 01.01.2002