Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

005-01-V2002-01.01.pdf

TG guidance 30bc19c325ad8f545dd4

https://lexipedia.io/de/docs/ch-tg/tax-guidance/tg-guidance-30bc19c325ad8f545dd4/de/005-01-v2002-01-01-pdf

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Thurgau
Quelle

005-01-V2002-01.01.pdf

StP 5 Nr. 1

Steuerumgehung

1. Allgemeines

Nach herrschender Gerichtspraxis liegt eine Steuerumgehung vor, wenn — eine vom Steuerpflichtigen gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwid- rig oder absonderlich, den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint (objektives Element); — anzunehmen ist, dass er diese Wahl missbräuchlich getroffen hat, lediglich in der Absicht, Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären (subjektives Element); — das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von der Steuerbehörde hingenommen würde (effektives Ele- ment). Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, so ist der Besteuerung die Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftli- chen Zweck zu erreichen (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 132 N 30f.). Im Thurgauer Steuerrecht fehlt - wie in anderen Steuergesetzen - eine explizite Be- stimmung zur Steuerumgehung; das Verbot der Steuerumgehung ergibt sich jedoch ohne weiteres aus dem Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Der Thurgauer Gesetzgeber ging sogar noch einen Schritt weiter, indem er die Steu- erbehörden in § 5 StG ermächtigt hat, schon dann auf den wirtschaftlichen Sachver- halt abzustellen, wenn die gewählten Rechtsformen diesem offensichtlich nicht ent- sprechen (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die Voraussetzungen der Steuerum- gehung müssen bei der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht gegeben sein.

2. Beweislast

Grundsätzlich gelten auch bei der Steuerumgehung die allgemeinen Beweislastre- geln, wonach die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden Tatsa- chen trägt, während den Steuerpflichtigen die Beweislast für Tatsachen trifft, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern. Die Steuerverwaltung hat also nachzuweisen, dass der Steuerpflichtige sich so ver- halten hat, dass von der gewählten Rechtsform abgewichen werden darf. Ist jedoch die Verwaltung nicht in der Lage, eine Steuerumgehung zu beweisen (insbesondere das subjektive Element), kann sie aber schlüssige Anhaltspunkte geltend machen, so ist es zulässig, dass sie dem Steuerpflichtigen den Gegenbeweis auferlegt.

01.01.2002 - 1/1 - neu