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StP 109 Nr. 1
Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton: Subjektive Steuerpflicht
1. Ausländische Arbeitnehmer, die im Kanton Thurgau wohnen
Der Quellensteuer unterliegen ausländische Staatsangehörige, welche die fremden- polizeiliche Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C) nicht besitzen, sich jedoch im Kanton Thurgau aufhalten und in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind. Für ei- ne Quellensteuerpflicht müssen verschiedene Bedingungen kumulativ erfüllt sein: — keine Niederlassungsbewilligung C; — Aufenthalt im Kanton; — unselbständig erwerbstätig; — Arbeitgeber in der Schweiz. Als Ausländerausweise / Aufenthaltsbewilligungen kommen in Betracht: — Ausweis A Saisoniers (gelb) für längstens neun Monate. — Ausweis B Jahresaufenthalter (grau) in der Regel für 1 Jahr. Nach ununterbrochenem, ordnungsgemässem Aufenthalt von 5 Jahren kann die Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung um 2 Jahre verlängert werden. — Ausweis F vorläufig aufgenommene Ausländer (hellblau) in der Regel für 6 bzw. 12 Monate, kann um weitere 6 bzw. 12 Monate verlängert werden. Das Bundesamt für Flüchtlinge verfügt die vorläufige Aufnahme, wenn die Ertei- lung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung verweigert wird, seine Weg- oder Ausweisung nicht möglich, zulässig oder zumutbar ist, z.B. nach rechtskräftig ab- gewiesenem Asylgesuch. — Ausweis G Grenzgänger (braun) für längstens 1 Jahr. Die Grenzgängerbewilligung wird für längstens ein Jahr erteilt. Sie kann um ein Jahr - nach 5 Jahren um 2 Jahre - verlängert werden. — Ausweis L Kurzaufenthalter (violett) Die Aufenthaltsbewilligung für Kurzaufenthalter wird an Ausländer abgegeben, die sich vorübergehend, für einen im voraus bestimmten Zweck in der Schweiz aufhal- ten. Sie kann nicht verlängert werden. Der Kurzaufenthalter ist verpflichtet, spätes- tens auf den Ablauf der Bewilligung auszureisen. Als Kurzaufenthalter gelten: — Ausländer, die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt längstens 6 Monate in der Schweiz erwerbstätig sind; — Ausländer, die sich für eine kurzfristige Erwerbstätigkeit von längstens 6 bzw. 18 Monaten in der Schweiz aufhalten; — Musiker, Künstler, Artisten, Tänzerinnen, DJ’s etc., die sich innerhalb eines Ka- lenderjahres insgesamt längstens 8 Monate in der Schweiz aufhalten; — Au-pair-Angestellte für längsten 18 Monate; — Stagiaires für 12 bzw. längstens 18 Monate.
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— Ausweis N Asylbewerber (dunkelblau) längstens auf 3 Monate befristet und kann um 12 Monate verlängert werden. Der Ausweis bestätigt, dass sich der Inhaber im Rahmen des Asylverfahrens in der Schweiz aufhält.
2. Ausnahme von der Quellensteuerpflicht
Von der Quellensteuerpflicht ausgenommen sind ausländische Arbeitnehmer, die mit einem Ehegatten, der das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilli- gung C besitzt, in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Wenn einer der beiden Ehegatten die Voraussetzung erfüllt, unterliegen beide nicht dem Steuerab- zug an der Quelle.
3. Getrennt lebende Ehegatten
Getrennt lebende Ehegatten werden selbständig besteuert. Die Quellensteuerpflicht richtet sich dabei nach der Art der Aufenthaltsbewilligung. Eine faktische Trennung liegt vor, wenn keine gemeinsame eheliche Wohnung vorhanden ist, keine Gemein- schaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt gegeben ist, nach dem „zi- vilstandsmässigen Auftreten“ des Ehepaares in der Öffentlichkeit und nach der Dauer der geltend gemachten faktischen Trennung (mindestens 6 Monate). Keiner dieser Indizien für sich allein betrachtet können eine abschliessende Beurteilung zulassen. Inwiefern eine tatsächliche Trennung vorliegt oder nicht, ist in jedem Einzelfall auf- grund einer Gesamtbeurteilung zu entscheiden. Die persönliche Zugehörigkeit richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Steuergesetzes. Steuerrechtlichen Wohnsitz hat, wer sich mit der Absicht des dau- ernden Verbleibes im Kanton aufhält. Steuerrechtlichen Aufenthalt hat, wer während mindestens 30 Tagen im Kanton verweilt und erwerbstätig ist (Kurzaufenthalter und Wochenaufenthalter). Zu beachten sind die Bestimmungen der Doppelbesteue- rungsabkommen.
4. Lehranstalt, Anstalt zu Heilzwecken
Der Besuch einer Lehranstalt oder der Aufenthalt in einer Anstalt zu Heilzwecken begründet keinen steuerlichen Wohnsitz.
5. Ausländische Studenten, Praktikanten, Volontäre
Steuerpflichtig sind ausländische erwerbstätige Studenten, Praktikanten und Volontä- re. Bei Personen aus Staaten mit denen die Schweiz ein Doppelbesteuerungsab- kommen abgeschlossen hat, sind die entsprechenden Bestimmungen zu beachten. Nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen können jedoch solche Personen für ihr Einkommen aus Schweizer Quellen besteuert werden (Merkblatt Nr. 141).
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6. Lehrlinge
Die Quellensteuerpflicht beginnt, unabhängig vom Alter, mit der Erwerbsaufnahme. Der Lehrlingslohn ist seit dem 1. Januar 1999, unabhängig von der Höhe (kein Be- zugsminimum), quellensteuerpflichtig.
7. Landdienst
Für ausländische Landdienstler besteht eine Lohngrenze von Fr. 2 000 (inkl. Kost und Logis) pro Monat. Sollte die monatliche Entschädigung Fr. 2 000 übersteigen, ist der gesamte Lohn abzurechnen.
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