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StP 30 Nr. 9
Rückstellungen
1. Allgemeines
Von den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit und von den Erträgen juristi- scher Personen sind gemäss § 30 Abs. 2 Ziff. 2 StG und § 77 Ziff. 1 StG die ge- schäftsmässig begründeten Rückstellungen abziehbar. In der Steuerpraxis werden die nachfolgenden Rückstellungen anerkannt:
2. Rückstellungen für Rechtspflichten
Als geschäftsmässig begründet gelten generell Rückstellungen für die Inanspruch- nahme durch einen Dritten aufgrund von Rechtspflichten in folgenden Fällen.
2.1. Rückstellungen für unbedingte Verpflichtungen in unbekannter Höhe
Rückstellungen für unbedingte Verpflichtungen in unbekannter Höhe sind zulässig. Als Rückstellungen für unbedingte Verpflichtungen in unbekannter Höhe gelten zum Beispiel Kontraktrückstellungen für Leistungen aus Haftpflicht, sofern das Ereignis bereits eingetreten ist sowie eventuelle Prozesskosten.
2.2. Rückstellungen für bedingte Verpflichtungen
Rückstellungen für bedingte Verpflichtungen in bekannter oder unbekannter Höhe sind zulässig, sofern der Eintritt der Bedingung sehr wahrscheinlich ist. Als Rückstellung für bedingte Verpflichtungen können zum Beispiel Rückstellungen für Bürgschaftsverpflichtungen und die Garantierückstellungen gelten.
3. Rückstellungen für unmittelbar drohende Verluste
Andere Rückstellungen für Aufwendungen oder Verluste, die wirtschaftlich in der Ab- rechnungsperiode begründet worden sind, die aber erst in einer späteren Periode zu einer Ausgabe oder Mindereinnahme führen, ohne dass aktuelle Verpflichtungen gegenüber einem Dritten bestehen, werden nur als steuerrechtlich zulässig erach- tet, wenn die Verluste unmittelbar drohen. Um drohende Verluste handelt es sich nur dann, wenn der Verlust nicht nur im Be- reich des Möglichen liegt, sondern wenn sein Eintritt mit annähernder Gewissheit zu erwarten ist und unmittelbar bevorsteht. In der Verwaltungspraxis werden solche Rückstellungen nur restriktiv zugelassen.
01.01.2002 - 1/1 - neu