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189-01-V2010-01.01.pdf

TG guidance 31fcd348d5aa9282ee49

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Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Thurgau
Quelle

189-01-V2010-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 189 Nr. 1

Ausgleichszinsen

1. Allgemeines

Ausgleichszinsen sind keine Verzugszinsen. Den Ausgleichszinsen kommt eine wich- tige Funktion im Hinblick auf eine Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen bei Fest- setzung und Bezug der Steuern zu. Damit wird die Rechtsgleichheit aller Steuer- pflichtigen auch bei Verzögerungen der Steuerfestsetzung und des Steuerbezugs sichergestellt.

2. Gesetzliche Grundlagen

Gemäss § 189 StG werden mit der Schlussrechnung Ausgleichszinsen berechnet:

  • zu Gunsten der Steuerpflichtigen auf allen Zahlungen die sie aufgrund einer provi- sorischen Steuerrechnung bis zur Schlussrechnung geleistet haben.

  • zu Lasten der Steuerpflichtigen auf dem veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfall- tag der Steuerperiode bis zum Datum der Schlussrechnung.

Die Höhe des Ausgleichszinses setzt der Regierungsrat fest. Er betrug für die Kalen- derjahre 2001 bis 2008 zu Gunsten und zu Lasten des Steuerpflichtigen 2 % und im Kalenderjahr 2009 1,5 %. Ab dem Kalenderjahr 2010 beträgt der Ausgleichszins 1 %.

3. Verfalltag

3.1. Einkommens- und Vermögenssteuern

Das Gesetz sieht einen allgemeinen Verfalltag mit ausgleichender Zinsfolge vor. Bei ganzjähriger Steuerpflicht gilt der 31. August der Steuerperiode als Verfalltag. Bei unterjähriger Steuerpflicht infolge Zu- oder Wegzug aus dem/ins Ausland sowie bei Tod gelten spezielle Regelungen, die in der Steuerverordnung aufgeführt sind. Für die gesondert besteuerten Liquidationsgewinne (vgl. StP 38b Nr. 1) gilt ebenfalls der 31. August der betreffenden Steuerperiode als Verfalltag.

3.2. Kapitalleistungen und andere nichtperiodische Steuern

Vorbehältlich der besonderen Bestimmungen für die Grundsteuern gilt bei nicht peri- odischen Steuern der 90. Tag nach Entstehen des Steueranspruches als Verfalltag. Auf Kapitalleistungen aus Vorsorge sowie auf der ergänzenden Vermögenssteuer werden keine Ausgleichszinsen berechnet.

4. Steuerliche Berücksichtigung der Ausgleichszinsen

Ausgleichszinsen zu Gunsten des Steuerpflichtigen sind steuerbare Erträge aus Gut- haben. Demgegenüber sind Ausgleichszinsen zu Lasten des Steuerpflichtigen Fremdkapitalzinsen und können daher von den Einkünften abgezogen werden. Die Deklaration der Ausgleichszinsen als Ertrag oder als Schuldzinsen erfolgt in der Steuererklärung der Steuerperiode, in der die Ausgleichszinsen fällig geworden sind. Die Ausgleichszinsen werden mit der Schlussrechnung fällig.

01.01.2010 - 1/4 - ersetzt 01.01.2009

Steuerverwaltung

StP 189 Nr. 1

5. Anwendung

Die Ausgleichszinsen werden mit der Schlussrechnung gutgeschrieben oder belastet. Die Zahlungsfrist für die Begleichung der Schlussrechnung beträgt 30 Tage. Erst nach Ablauf dieser Frist werden Verzugszinsen (vgl. StP 190 Nr. 1) auf dem noch offenen Betrag belastet. Steuerbeträge einschliesslich Ausgleichszinsen aufgrund einer Schlussrechnung werden nicht bezogen, wenn sie nicht mehr als Fr. 30 betragen. Vorausgesetzt, dass die provisorische Steuerrechnung und die Schlussrechnung in etwa gleich hoch sind, ergeben Einzahlungen der Steuerraten vor oder zu den übli- chen Terminen (31.5., 31.8., 31.10. der Steuerperiode) Ausgleichszinsensaldi zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Verspätete Einzahlungen der Steuerraten führen demgegenüber zu Ausgleichszinsensaldi zu Lasten des Steuerpflichtigen. Wenn die Schlussrechnung tiefer als die provisorische Rechnung ausfällt, ergeben sich für die Steuerpflichtigen positive Ausgleichszinsensaldi. Demgegenüber ergeben sich negative Ausgleichszinsensaldi, wenn die Schlussrechnung höher als die provi- sorische Rechnung ausfällt. Erwarten Sie für das aktuelle Jahr aufgrund von Veränderungen beim Einkommen oder beim Vermögen eine höhere definitive Steuerrechnung, melden Sie sich daher bitte auf dem Steueramt Ihrer Wohnsitzgemeinde. Beantragen Sie eine Anpassung der provisorischen Steuerrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse. Damit können Sie Zinsbelastungen aufgrund hö- herer Schlussrechnungen vermeiden.

6. Berechnung Ausgleichszinsen

6.1. Berechnungsmodell Ausgleichszinsen Staats- und Gemeindesteuern

Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai

Zahlung 1. Rate 31.5.2010 Schlussrechnung 1 % positiver Ausgleichszins 01.05.2010

Zahlung 2. Rate 31.8.2010 Schlussrechnung 1 % positiver Ausgleichszins 01.05.2010

Zahlung 3. Rate 31.10.2010 Schlussrechnung 1 % positiver Ausgleichszins 01.05.2010

Steuerbetrag gemäss Schlussrechnung Schlussrechnung 1 % negativer Ausgleichszins 01.05.2010

ersetzt 01.01.2009 - 2/4 - 01.01.2010

Steuerverwaltung

StP 189 Nr. 1

6.1.1. Beispiel 1

Eine steuerpflichtige Person muss gemäss provisorischer Steuerrechnung 2010

für die Staats- und Gemeindesteuern einen Betrag von Fr. 15 000 in 3 Raten à

Fr. 5 000 einzahlen.

Die erste Rate geht am 14.05.2010 auf dem Steueramt ein. Das Steueramt erhält die

zweite Rate bereits am 31.05.2010 und die dritte Rate am 30.06.2010.

Ende März 2011 reicht die steuerpflichtige Person die Steuererklärung für das Jahr 2010 ein und wird Mitte Mai definitiv veranlagt. Nach Rechtskraft der Veranlagung wird per 14.06.2011 die Schlussrechnung für das Jahr 2010 gestellt. Die geschul-

deten Staats- und Gemeindesteuern betragen Fr. 12 000.

Berechnung positiver Ausgleichszins

1. Rate: Fr. 5 000, erhalten am 14.05.2010:

1 % Zins vom 14.05.10 bis 14.06.11 (390 Zinstage) Fr. 54.15

2. Rate: Fr. 5 000, erhalten am 31.05.2010:

1 % Zins vom 31.05.10 bis 14.06.11 (374 Zinstage) Fr. 51.95

3. Rate: Fr. 5 000, erhalten am 30.06.2010:

1 % Zins vom 30.06.10 bis 14.06.11 (344 Zinstage) Fr. 47.80

Total positiver Ausgleichszins

Fr.

153.90

Berechnung negativer Ausgleichszins

veranlagter Steuerbetrag: Fr. 12 000, per 14.06.2011:

1 % Zins vom 31.08.2010 bis 14.06.2011 (284 Zinstage)

– Fr.

94.65

Ausgleichszins zu Gunsten des Steuerpflichtigen

Fr.

59.25

Steuerratenzahlungen für Steuerperiode 2010

Fr. 15 000.00

Abzüglich Steuerbetrag gemäss Schlussrechnung 2010

– Fr. 12 000.00

Rückerstattung zu Gunsten des Steuerpflichtigen

Fr. 3

059.25

==========

6.1.2. Beispiel 2

Eine steuerpflichtige Person muss gemäss provisorischer Steuerrechnung 2010

für die Staats- und Gemeindesteuern einen Betrag von Fr. 15 000 in 3 Raten à

Fr. 5 000 einzahlen.

Die erste Rate geht verspätet am 04.07.2010 auf dem Steueramt

ein. Das Steueramt

erhält auch die zweite Rate verspätet erst am 17.10.2010 und die dritte Rate erst am

29.12.2010.

Ende März 2011 reicht die steuerpflichtige Person die Steuererklärung für das Jahr 2010 ein und wird Mitte Mai definitiv veranlagt. Nach Rechtskraft der Veranlagung wird per 14.06.2011 die Schlussrechnung für das Jahr 2010 gestellt. Die geschul-

deten Staats- und Gemeindesteuern betragen Fr. 18 000.

01.01.2010 - 3/4 - ersetzt 01.01.2009

Steuerverwaltung

StP 189 Nr. 1

Berechnung positiver Ausgleichszins

1. Rate: Fr. 5 000, erhalten am 04.07.2010:

1 % Zins vom 04.07.10 bis 14.06.11 (338 Zinstage) Fr. 46.95

2. Rate: Fr. 5 000, erhalten am 17.10.2010:

1 % Zins vom 17.10.10 bis 14.06.11 (237 Zinstage) Fr. 32.90

3. Rate: Fr. 5 000, erhalten am 29.12.2010:

1 % Zins vom 29.12.10 bis 14.06.11 (165 Zinstage) Fr. 22.90

Total positiver Ausgleichszins

Fr.

102.75

Berechnung negativer Ausgleichszins

veranlagter Steuerbetrag: Fr. 18 000, per 14.06.2011:

1 % Zins vom 31.08.2010 bis 14.06.2011 (284 Zinstage)

– Fr.

142.00

Ausgleichszins zu Lasten des Steuerpflichtigen

– Fr.

39.25

Steuerratenzahlungen für Steuerperiode 2010

Fr. 15 000.00

Abzüglich Steuerbetrag gemäss Schlussrechnung 2010

– Fr. 18 000.00

Nachzahlung des Steuerpflichtigen

Fr. 3

039.25

==========

6.2. Berechnungsbeispiel Ausgleichszinsen nichtperiodische Steuern

Ein Steuerpflichtiger verkauft seine Liegenschaft (Handänderung 05.01.2010). Er leistet für die Grundstückgewinnsteuer am 07.01.2010 eine freiwillige Sicherstellung von Fr. 30 000. Die für die Festlegung der Steuer notwendigen Bauabrechnungen reicht er erst verspätet ein, weshalb die definitive Steuerveranlagung erst am 23.03.2010 erfolgt. Die Schlussrechnung wird nach Rechtskraft der Veranlagung am 30.04.2010 erstellt. Die Grundstückgewinnsteuer beträgt Fr. 40 000. Mit der Handänderung vom 05.01.2010 beginnt der Steueranspruch. Der 90. Tag nach Beginn des Steueranspruches und somit der Verfalltag ist der 05.04.2010. Die Ausgleichszinsen zu Lasten des Steuerpflichtigen werden somit vom 05.04. bis 30.04.2010 berechnet. Für die freiwillige Sicherstellung werden zu Gunsten des Steuerpflichtigen Ausgleichszinsen vom 07.01. bis 30.04.2010 berechnet. Berechnung Ausgleichszinsen / Nachzahlung Schlussrechnung per 30.04.2010 Fr. 40 000.00 Abzüglich freiwillige Sicherstellung vom 07.01.2010 – Fr. 30 000.00 Freiwillige Sicherstellung vom 07.01.2010 1 % Zins vom 07.01. bis 30.04.10 (113 Zinstage) Fr. 94.15 Schlussrechnungsbetrag vom 30.04.2010 1 % Zins vom 05.04. bis 30.04.10 (25 Zinstage) – Fr. 27.80 Ausgleichszinsensaldo zu Gunsten Steuerpflichtiger – Fr. 66.35 Nachzahlung des Steuerpflichtigen Fr. 9 933.65 ==========

ersetzt 01.01.2009 - 4/4 - 01.01.2010