034-20-V2005-01.01.pdf
StP 34 Nr. 20
Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kosten
1. Allgemeines
Gemäss § 34 Abs. 1 Ziff. 10 StG können die Krankheits-, Unfall- oder Invaliditätskos- ten des Steuerpflichtigen und derjenigen Personen, für welche er einen Kinder- oder Unterstützungsabzug geltend machen kann, von den Einkünften abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 % des Reineinkommens übersteigen. Behinderungsbedingte Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes kön- nen gemäss § 34 Abs. 1 Ziff. 12 StG ab der Steuerperiode 2005 ohne Selbstbehalt von den Einkünften abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuer- pflichtige die Kosten selber trägt.
2. Krankheits- und Unfallkosten
2.1. abzugsfähige Kosten Unter die Krankheits- und Unfallkosten werden die Ausgaben für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit ge- rechnet. Diese Massnahmen müssen in der Regel ärztlich oder zahnärztlich ange- ordnet oder von einer Krankenkasse anerkannt sein. Als Krankheits- und Unfallkos- ten gelten insbesondere: — Arzt- und Zahnarztkosten; — ärztlich verordnete Medikamente, Apparate, Brillen und Kuren;
— Auslagen für Spitäler, Kliniken, Heilstätten;
— Auslagen für ambulante Behandlungen.
Es können nur ungedeckte Krankheits- und Unfallkosten abgezogen werden. Sämt- liche von Dritten erbrachten Leistungen zur Deckung dieser Kosten werden ange- rechnet.
2.2. nicht abzugsfähige Kosten Auslagen für Schönheitsbehandlungen oder Fitnesskuren und dergleichen stellen keine Krankheitskosten dar. Fahrtkosten, welche einer Person im Zusammenhang mit Arzt- oder Spitalbesuchen erwachsen, stehen lediglich mittelbar im Zusammenhang mit der Krankheit oder In- validität dieser Person. Solche Fahrtkosten können daher grundsätzlich nicht abge- zogen werden. Dies gilt auch für die Fahrtkosten zwecks Verbringen eines gemein- samen Wochenendes mit dem Ehepartner bei längerem Aufenthalt in einem Spital oder einem Rehabilitationszentrum sowie für Fahrt- und Aufenthaltskosten von An- gehörigen. Abzugsfähig sind lediglich Fahrtkosten bei schwerer Invalidität oder Pfle- gebedürftigkeit, welche einer kranken oder invaliden Person im Zusammenhang mit Arzt- oder Spitalbesuchen entstehen (vgl. StP 34 Nr. 21, Ziff. 3.2.6).
01.01.2005 - 1/2 - ersetzt 08.12.2002
StP 34 Nr. 20
3. Behinderungsbedingte Kosten | |||
Die Ausführungen zu den behinderungsbedingten Kosten | finden Sie in der Steuer- | ||
praxis unter StP 34 Nr. 21. | |||
4. Unterstützte Personen
Ein Beispiel für die Berechnung der abzugsfähigen Krankheits- und Unfallkosten so- wie behinderungsbedingten Kosten für unterstützte Personen finden Sie in der
Steuerpraxis unter StP 34 Nr. 22.
5. Berechnung der abzugsfähigen Kosten | |||
Nur ungedeckte Krankheits- und Unfallkosten und behinderungsbedingte | Kosten | ||
können abgezogen werden. Angerechnet werden sämtliche von Dritten erbrachten Leistungen zur Deckung dieser Kosten. Ebenso abgezogen wird, falls vorhanden, ein Anteil an den Lebenshaltungskosten (z.B. für Ernährung und Unterkunft).
Beispiel | |||
2005 / Beträge in Fr. | |||
Krankheits- und Behinderungs- Unfallkosten bedingte Kosten | |||
A. Aufwendungen | |||
Arztkosten Ehemann | 2 500 | ||
Arztkosten Ehefrau | 1 000 | ||
Zahnarztkosten Kind | 2 500 | ||
Aufenthalt Kind in Pflegeheim | 48 000 | ||
Total Aufwendungen | 6 000 | 48 000 | |
B. Vergütungen etc. | |||
Vergütungen der Krankenkasse | 2 000 | ||
Hilflosenentschädigung IV | 10 200 | ||
Lebenshaltungskosten | 24 000 | ||
Total Vergütungen | 2 000 | 34 200 | |
C. Berechnung behinderungsbedingte Kosten | |||
Total der Aufwendungen | 48 000 | ||
Total der Vergütungen | ./. 34 200 | ||
Abzugsfähige behinderungsbedingte Kosten | 13 800 | ||
D. Berechnung Krankheits- und Unfallkosten | |||
Total der Aufwendungen | 6 000 | ||
Total der Vergütungen | ./. 2 000 | ||
Total der Auslagen netto | 4 000 | ||
5 % Selbstbehalt * | ./. 2 200 | ||
Abzugsfähige Kosten | 1 800 | ||
* Selbstbehalt bei einem Nettoeinkommen von Fr. 44 000 | |||
ersetzt 08.12.2003 | - 2/2 - | 01.01.2005 | |