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113-01-V2011-31.10.pdf

TG guidance 338225966c4baea78cad

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Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Thurgau
Quelle

113-01-V2011-31.10.pdf

Steuerverwaltung

StP 113 Nr. 1

Besteuerung im ordentlichen Verfahren

1. Allgemeines

Die ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, aber mit steuer- rechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Thurgau, unterliegen für ihr Ein- kommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle (§ 109 StG). Für höhere Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vermag eine abschliessende Besteuerung an der Quelle nicht zu befriedigen. Allfällige Abwei- chungen in der Gesamtprogression sind zu gross. Deshalb verlangt § 113 Absatz 2 StG eine Nachveranlagung. Der ausländische Arbeitnehmer kann neben dem unselbständigen Erwerbseinkom- men noch übriges Einkommen (Wertschriftenerträge, Lotto-Gewinne, VR-Honorare usw.) erzielen oder Vermögenswerte besitzen, welche ohne eine ergänzende Veran- lagung untergehen. Sowohl für eine Nachveranlagung als auch für eine ergänzende Veranlagung ist zwingend erforderlich, dass der Steuerpflichtige Wohnsitz oder steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton Thurgau hat. Bei einem deutschen Grenzgänger ohne Ansäs- sigkeitsbescheinigung oder bei einem Arbeitnehmer im internationalen Transportver- kehr können mangels Wohnsitz bzw. steuerrechtlichem Aufenthalt keine Nach- bzw. ergänzenden Veranlagungen vorgenommen werden. Der Steuerpflichtige hat eine ordentliche Steuererklärung einzureichen, wie wenn er nicht der Quellensteuer unterliegen würde. In der ergänzenden Veranlagung sind das quellensteuerpflichtige Erwerbseinkommen, die Gewinnungskosten, der Versiche- rungsabzug und die Sozialabzüge nur noch satzbestimmend zu berücksichtigen.

2. Nachveranlagung

2.1. Allgemeines

Übersteigt das in einem Kalenderjahr erzielte Bruttoeinkommen den Betrag von Fr. 120 000 (§ 23 Abs. 1 StV), wird für die quellenbesteuerte Person eine nachträg- liche ordentliche Veranlagung für das gesamte Einkommen und Vermögen durchge- führt. Ungeachtet dessen unterliegt die quellenbesteuerte Person weiterhin dem Steuerabzug an der Quelle. Die Nachveranlagung wird für die laufende Steuerperiode wie auch für alle nachfol- genden bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt, ungeachtet dessen, ob die Limite von Fr. 120 000 vorübergehend oder dauernd unterschritten wird. Zur Durchführung der Nachveranlagung hat die quellenbesteuerte Person bis 31. März des Folgejahrs dem Wohnsitzgemeindesteueramt die ausgefüllte und unter- zeichnete Steuererklärung einzureichen. Darin sind sämtliche ihr sowie - bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe - ihrem Ehegatten in der betreffenden Steuerperio- de ausgerichteten Erwerbs- und Ersatzeinkünfte aufzuführen sowie die sachlichen und persönlichen Abzüge geltend zu machen. Es gelten die ordentlichen Bemes- sungsregeln.

31.10.2011 - 1/3 - ersetzt 01.01.2007

Steuerverwaltung

StP 113 Nr. 1

Sollte der Ehegatte über quellenbesteuertes Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von weniger als Fr. 120 000 verfügen, wird dieses ebenfalls mit der Nachveranlagung besteuert. Die an der Quelle abgezogenen Steuern werden ebenfalls an die gemäss nachträglicher ordentlicher Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet. Für Partnerinnen oder Partner in ungetrennter eingetragener Partnerschaft gelten die erwähnten Ausführungen sinngemäss.

2.2. Entlassung aus der Quellensteuerpflicht

Steuerpflichtige mit einem Bruttoeinkommen von mehr als Fr. 120 000 im Kalender- jahr, können auf Gesuch hin, aus der Quellensteuerpflicht entlassen werden. Vor- aussetzung bildet jedoch eine Garantieerklärung des Arbeitgebers, wonach er für allfällige Steuerausfälle die volle Haftung übernimmt. Entsprechende Gesuche sind direkt an die Kantonale Steuerverwaltung zu richten.

3. Ergänzende Veranlagung

3.1. Allgemeines

Verfügt der quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem Erwerbsein- kommen noch über weiteres steuerbares Einkommen, insbesondere aus

  • selbständiger Erwerbstätigkeit,

  • aus beweglichem oder unbeweglichem (Liegenschaften) Vermögen,

  • aus Verleihung oder Nutzung von Urheberrechten und Patenten,

  • aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen sowie Wettbewerben,

  • aus Nutzniessung, Renten, Pensionen, Alimenten,

  • Kapitalleistungen aus Vorsorge,

werden diese Einkommensbestandteile nach den allgemeinen Bestimmungen des Steuergesetzes ergänzend veranlagt.

3.2. Wegzug innerhalb der Schweiz

Verlegt ein Quellensteuerpflichtiger seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton, endet die Quellensteuerpflicht im Kanton Thurgau am Ende des Wegzugsmonats. Verfügt der Steuerpflichtige über weiteres Einkommen und Vermögen, das nicht der Quel- lensteuer unterliegt, so ist der Wohnsitzkanton am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht berechtigt, dieses Steuersubstrat zu besteuern. Im Wegzugskanton Thurgau ist keine ergänzende Veranlagung durchzuführen. Bei einem interkommunalen Wegzug ist die Thurgauer Wohnsitzgemeinde am Ende der Steuerperiode zur Besteuerung des weiteren Einkommens und Vermögens be- rechtigt. Entsprechend erfolgt die ergänzende Veranlagung in der Thurgauer Wohn- sitzgemeinde am Ende der Steuerperiode. Vorbehalten bleiben die abweichenden Zuteilungsregeln für Einkommen und Vermö- gen aus Liegenschaftenbesitz (Belegenheitsort) oder aus selbständiger Erwerbstä- tigkeit (Geschäftsort).

ersetzt 01.01.2007 - 2/3 - 31.10.2011

Steuerverwaltung

StP 113 Nr. 1

3.3. Wegzug ins Ausland

Bei Wegzug ins Ausland endet die Quellensteuerpflicht mit dem Wegzug. Realisiert der Steuerpflichtige bis zum Wegzug übriges Einkommen oder besitzt er Vermö- genswerte, so ist dafür eine ergänzende Veranlagung vom 1. Januar bis zum Wegzug vorzunehmen. Dabei sind die regelmässigen Einkünfte für die Steuersatz- bestimmung auf zwölf Monate hochzurechnen.

4. Wechsel zwischen Quellensteuer und ordentlicher Veranlagung

Erhält ein Steuerpflichtiger die Niederlassungsbewilligung C oder geht er die Ehe mit einem Ehegatten ein, der das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilli- gung C besitzt, wird der bisher der Quellensteuer unterworfene ausländische Arbeit- nehmer ab dem Folgemonat nach den allgemeinen Bestimmungen des Steuerge- setzes veranlagt. Gleiches gilt, wenn in einer bereits bestehenden Ehe der eine Ehegatte die Nieder- lassungsbewilligung C oder das Schweizer Bürgerrecht erhält. In all diesen Fällen ist von den Steuerpflichtigen eine ordentliche Steuererklärung einzureichen. Bei tatsächlicher oder rechtlicher Trennung oder Scheidung von einem Ehegatten, der das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung C besitzt, unter- liegen ausländische Arbeitnehmer, welche die Niederlassungsbewilligung C nicht besitzen, ab dem Folgemonat wieder der Besteuerung an der Quelle.

5. Kapitalleistungen 2. Säule und Säule 3a

Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge (2. Säule und Säule 3a) werden nach den allgemeinen Bestimmungen des Steuergesetzes bzw. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer veranlagt, sofern der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Fällig- keit Wohnsitz in der Schweiz begründet. In den übrigen Fällen unterliegen die Kapi- talleistungen der Quellensteuer (Merkblatt Nr. 139; Merkblatt Nr. 140).

31.10.2011 - 3/3 - ersetzt 01.01.2007