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Steuerverwaltung
StP 29 Nr. 1
Berufsauslagen
1. Allgemeines
Gemäss § 29 StG können bei unselbständiger Erwerbstätigkeit als Berufsauslagen folgende Kosten abgezogen werden:
die notwendigen Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (StP 29 Nr. 2);
die notwendigen Kosten für Verpflegung und Unterkunft ausserhalb der Wohnstät- te oder bei Schichtarbeit (vgl. StP 29 Nr. 4);
die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten (vgl. StP 29 Nr. 5 und StP 29 Nr. 6);
die übrigen zur Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten (StP 29 Nr. 7 ff.).
Unter den abzugsfähigen Berufsauslagen werden somit die für die Ausübung der unselbständigen Erwerbstätigkeit notwendigen Kosten verstanden, insbesondere für den Arbeitsweg, die auswärtige Verpflegung und die berufliche Weiterbildung.
2. Berufsnotwendigkeit der Auslagen
Notwendig sind Kosten, die ihren Grund in der beruflichen Tätigkeit haben. Als be- rufsnotwendig erscheint jedoch nicht jede Auslage, welche im weiteren Sinn ihren Grund im Arbeitsverhältnis hat. Es ist ein direkter Zusammenhang mit der konkreten Berufsausübung erforderlich (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisier- ten Zürcher Steuergesetz, § 26 N 3). Berufskosten sind somit von den freiwillig getätigten Auslagen abzugrenzen, die im Zusammenhang mit der Lebenshaltung anfallen (Knüsel in: Kommentar zum Schwei- zerischen Steuerrecht I/2a, Art. 26 N 2). Bei der Berechnung der notwendigen Auslagen wird in der Regel von 225 Arbeitsta- gen pro Jahr ausgegangen.
01.01.2002 - 1/1 - neu