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StP 34 Nr. 23
Freiwillige Zuwendungen
1. Allgemeines
Gemäss § 34 Abs. 1 Ziff. 11 StG können freiwillige Zuwendungen an juristische Per- sonen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, von den Einkünften abge- zogen werden. Die freiwilligen Zuwendungen müssen gesamthaft Fr. 200 übersteigen. Bei einem Nettoeinkommen bis Fr. 80'000 ist der Maximalbetrag kantonal auf Fr. 8'000 festge- legt. Wenn das Nettoeinkommen Fr. 80'000 übersteigt, können maximal 10 % des Nettoeinkommens abgezogen werden.
2. Voraussetzung für Abzug
Das Vorliegen einer abzugsfähigen freiwilligen Zuwendung ist an zwei Vorausset- zungen geknüpft. Einmal ist die Freiwilligkeit erforderlich; die Zuwendung muss oh- ne Rechtspflicht und uneigennützig erfolgen. Die empfangende Institution darf keine Gegenleistung für die Zuwendung erbringen. Sodann muss die Zuwendung in Hin- blick auf einen ausschliesslich öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck erfol- gen.
3. Zuwendungen an Religionsgemeinschaften für Kultuszwecke
Freiwillige Zuwendungen an kirchliche Institutionen für Kultuszwecke können grund- sätzlich nicht abgezogen werden.
4. Verzeichnis der Institutionen
Die Kantonale Steuerverwaltung führt ein Verzeichnis von Institutionen im Sinne von § 34 Abs. 1 Ziffer 11 StG bzw. § 77 Ziffer 4 StG betreffend Abzugsfähigkeit von frei- willigen Zuwendungen. Das Verzeichnis gibt Auskunft darüber, an welche Institutionen freiwillige Zuwendun- gen gesamthaft, zum Teil oder gar nicht abzugsfähig sind. Im Internet auf der Home- page der Kantonalen Steuerverwaltung unter www.tg.ch/steuern kann das Verzeich- nis eingesehen werden. Freiwillige Beiträge an im Verzeichnis nicht aufgeführte Institutionen werden mit Aus- nahme der Spezialfälle unter Punkt 5 grundsätzlich nicht zum Abzug zugelassen. Institutionen die in das Verzeichnis aufgenommen werden wollen, müssen ein ent- sprechendes Gesuch an den Rechtsdienst der Kantonalen Steuerverwaltung richten. Dem Gesuch sind die Statuten, eine aktuelle Jahresrechnung und der Steuerbefrei- ungsentscheid des Sitzkantons beizulegen.
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5. Spezialfälle
5.1. Kulturelle Zwecke
Freiwillige Zuwendungen an kulturelle Institutionen, wie Musikschulen, Kunstvereine, Theater- und Konzertvereine sind vom steuerbaren Einkommen absetzbar. Nicht als freiwillige Zuwendungen gelten hingegen Mitgliederbeiträge und Schulgelder an die- se Institutionen. Grundsätzlich nicht abzugsfähig sind Zuwendungen an Geselligkeitsvereine, wie Mu- sikgesellschaften, Turnvereine usw.
5.2. Spenden für Parteien und Initiativkomitees
Nicht zweckgebundene Spenden an politische Parteien können als freiwillige Zu- wendungen von den Einkünften in Abzug gebracht werden. Nicht abgezogen werden können hingegen freiwillige Zuwendungen für Wahl- kampfkommitees, politische Aktivitäten wie (auch überparteiliche) Volksinitiativen und politische Organisationen wie Aktions- und Initiativkomitees. Diese Organisationen verfolgen anlässlich ihrer Aktivitäten in erster Linie ganz konkrete und zielgerichtete Absichten. Solche Komitees dienen damit oft primär den Eigeninteressen dieser Per- sonengruppen und nicht den Interessen der Allgemeinheit, so dass die erforderliche öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecksetzung fehlt.
5.3. Gewerkschaftsbeiträge
Gewerkschaftsbeiträge sind keine freiwilligen Zuwendungen an politische Parteien. Sie sind im Rahmen der übrigen Berufsauslagen abzugsfähig (vgl. StP 29 Nr. 10).
5.4. Elternbeiträge an den Rudolf Steiner-Schulverein
Freiwillige Zuwendungen an den Rudolf Steiner-Schulverein können grundsätzlich im Rahmen von § 34 Abs. 1 Ziff. 11 StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. i DBG von den Einkünf- ten abgezogen werden. Nach Lehre und Rechtsprechung muss die Zuwendung ohne Rechtspflicht und unei- gennützig erfolgen. Sobald die empfangende Institution eine Gegenleistung für die Zuwendung erbringt, fehlt es an den steuerrechtlichen Erfordernissen. Als Gegenleis- tung für die Elternbeiträge wird den berechtigten Kindern durch die Rudolf Steiner Schule Unterricht erteilt. Damit fehlt offensichtlich die Uneigennützigkeit. Sofern ein Steuerpflichtiger eines oder mehrere Kinder an dieser Schule ausbilden lässt, gelten folglich die gesamten Elternbeiträge in jedem Fall als nicht abzugsfä- hige Kinderausbildungskosten.
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StP 34 Nr. 23
5.5. Freiwillige Zuwendungen in Form von Arbeitsleistungen bzw. Übernahme
von Unkostenanteilen Übernommene und ausgewiesene Unkostenbeträge zu Gunsten steuerbefreiter In- stitutionen, welche im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit worden sind, können im Sinne von freiwilligen Zuwendungen bis zum Höchstbetrag nach § 34 Abs. 1 Ziff. 11 StG vom Einkommen abgezogen werden. Nicht abzugsberechtigt dagegen ist die „Lohnsumme“ für die ehrenamtliche Arbeits- leistung.
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