034-25-V2010-01.11.pdf
Steuerverwaltung
StP 34 Nr. 25
Zweiverdienerabzug
1. Allgemeines
Im Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau ist kein Zweiverdienerabzug vorgesehen. Bei der direkten Bundessteuer können in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebende Personen gemäss Artikel 212 Absatz 2 DBG einen Zweiverdienerabzug geltend machen, sofern beide ein Erwerbseinkom- men erzielen. Die nachfolgenden Ausführungen zum Zweiverdienerabzug basieren hauptsächlich auf dem Kreisschreiben Nr. 13 „Abzug bei Erwerbstätigkeit beider E- hegatten“ der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
2. Höhe des Abzugs
Der Zweiverdienerabzug beträgt gemäss Artikel 212 Absatz 2 DBG 50 % des niedri- geren Erwerbseinkommen der beiden gemeinsam besteuerten Personen, ab der Steuerperiode 2011 mindestens Fr. 8 100 und höchstens Fr. 13 200 (bis und mit Steuerperiode 2010 mindestens Fr. 7 600 und höchstens Fr. 12 500). Beträgt das niedrigere Erwerbseinkommen (vgl. Ziff. 3.) weniger als Fr. 8 100, kann nur dieser Teilbetrag abgezogen werden.
3. Definition Erwerbseinkommen
Unter Erwerbseinkommen ist die Gesamtheit des Einkommens einer steuerpflichti- gen Person aus selbständiger und unselbständiger, haupt- und nebenberuflicher Er- werbstätigkeit gemäss Steuererklärung (bzw. Steuerveranlagung) zu verstehen. Als massgebliche Erwerbseinkommen gelten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit die daraus erzielten steuerbaren Einkünfte nach Abzug der dafür angefallenen Be- rufsauslagen nach Artikel 26 DBG sowie der allgemeinen Abzüge nach Artikel 33 Absatz 1 lit. d – f DBG, namentlich der:
Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV/NBUV;
Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2);
Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a).
Bei selbständiger Erwerbstätigkeit gilt als massgebliches Erwerbseinkommen die erzielten Einkünfte unter Berücksichtigung der dafür angefallenen Gewinnungskosten (Art. 27 – 31 DBG) sowie allfällig vorgenommener steuerlicher Berichtigungen. Die allgemeinen Abzüge nach Artikel 33 Absatz 1 lit. d – f DBG (vgl. vorgängige Aufzäh- lung unter unselbständige Erwerbstätigkeit) sind ebenfalls zu berücksichtigen.
4. Erwerbsausfallentschädigungen
Dem Erwerbseinkommen sind Erwerbsausfallentschädigungen bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Militär- bzw. Zivilschutzdienst; Taggelder aus Ar- beitslosen-, Kranken- und Unfallversicherung) gleichgestellt. Diese Einkünfte werden somit bei der Berechnung des Zweiverdienerabzugs mitberücksichtigt.
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5. Im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuerte Löhne
Im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnete und besteuerte Löhne werden im ordentlichen Steuerveranlagungsverfahren weder bei der Berechnung des steuer- baren Einkommens noch bei der Steuersatzbestimmung (Progression) berücksichtigt (vgl. StP 38a Nr. 1). Ein im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuerter Lohn bleibt folglich auch bei der Berechnung des Zweiverdienerabzugs unberücksichtigt. Ist das niedrigere Erwerbseinkommen der beiden gemeinsam besteuerten Personen im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuert worden, kann für diesen Lohnan- teil somit auch kein Zweiverdienerabzug geltend gemacht werden.
6. Berechnungsbeispiele (Steuerperiode 2011)
6.1. Massgebliches Erwerbseinkommen niedriger als Fr. 8 100
niedrigeres Erwerbseinkommen eines der beiden gemeinsam besteuerten Personen Fr. 12 000 Berufsauslagen ./. Fr. 4 000 Beiträge an die Säule 3a (20 % von Fr. 12 000) ./. Fr. 2 400 Massgebliches Erwerbseinkommen Fr. 5 600 ======== Das berechnete massgebliche Erwerbseinkommen ist geringer als der Minimalabzug von Fr. 8 100:
Es kann nur ein Zweiverdienerabzug bis zur Höhe des massgeblichen Erwerbsein- kommens (Fr. 5 600) getätigt werden.
6.2. 50 % des massgeblichen Erwerbseinkommen niedriger als Fr. 8 100 niedrigeres Erwerbseinkommen eines der beiden gemeinsam besteuerten Personen Fr. 17 000 Berufsauslagen ./. Fr. 3 000 Beiträge an die Säule 3a (20 % von Fr. 17 000) ./. Fr. 3 400 Massgebliches Erwerbseinkommen Fr. 10 600 ======== 50 % des massgeblichen Erwerbseinkommens beträgt weniger als Fr. 8 100. Das massgebliche Erwerbseinkommen beträgt aber mehr als der Minimalabzug:
Es kann der Minimalabzug von Fr. 8 100 getätigt werden.
6.3. 50 % des massgeblichen Erwerbseinkommen höher als Fr. 8 100 niedrigeres Erwerbseinkommen eines der beiden gemeinsam besteuerten Personen Fr. 26 000 Berufsauslagen ./. Fr. 3 000 Beiträge an die Säule 3a ./. Fr. 6 000 Massgebliches Erwerbseinkommen Fr. 17 000 ======== 50 % des massgeblichen Erwerbseinkommens beträgt Fr. 8 500:
Es kann ein Zweiverdienerabzug von Fr. 8 500 getätigt werden.
ersetzt 01.01.2009 - 2/4 - 01.11.2010
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6.4. 50 % des massgeblichen Erwerbseinkommen höher als Fr. 13 200 niedrigeres Erwerbseinkommen eines der beiden gemeinsam besteuerten Personen Fr. 36 000 Berufsauslagen ./. Fr. 3 000 Beiträge an die Säule 3a ./. Fr. 6 000 Massgebliches Erwerbseinkommen Fr. 27 000 ======== 50 % des berechneten massgeblichen Erwerbseinkommens beträgt Fr. 13 500, was über dem Maximalabzug liegt:
Es kann der maximale Zweiverdienerabzug von Fr. 13 200 getätigt werden.
7. Abzug bei Mitarbeit im Beruf oder im Betrieb des Ehegatten
7.1. Allgemeines
Gemäss Artikel 212 Absatz 2 DBG wird bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten oder bei gemeinsamer selb- ständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsa- men Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehe- paar nachzuweisen. Als erheblich gilt die Mitarbeit dann, wenn sie regelmässig und in beträchtlichem Masse erfolgt und einem Dritten hierfür ein Lohn mindestens in der Höhe des gesetz- lichen Abzuges bezahlt werden müsste. Der Abzug ist stets auf die Höhe des gesetzlichen Betrages begrenzt bzw. auf das vom Ehepaar aus der gemeinsamen Tätigkeit erzielte tiefere Erwerbseinkommen.
7.2. Mitarbeit im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit
7.2.1. Allgemeines
Der Abzug ist nur zulässig, wenn die Mitarbeit des Ehegatten im haupt- oder neben- beruflich geführten Geschäfts-, Gewerbe- oder Landwirtschaftsbetrieb des Ehepart- ners erheblich im Sinne der Ausführungen gemäss Ziffer 7.1 ist.
7.2.2. Aufteilung ohne Lohnzahlung für mitarbeitenden Ehegatten
Ist für die erhebliche Mitarbeit des Ehegatten im Rahmen der selbständigen Erwerbs- tätigkeit kein Lohn verbucht worden, erfolgt für die Berechnung des Zweiverdiener- abzugs in der Regel eine hälftige Aufteilung des Reingewinns auf die Ehepartner. Auf der Grundlage dieses Erwerbseinkommens geleistete Beiträge an die Säule 3a werden für die Berechnung des Zweiverdienerabzugs ebenfalls je hälftig aufgeteilt. Vorbehalten bleibt jedoch eine abweichende Aufteilung der Einkünfte aus der selb- ständigen Erwerbstätigkeit, sofern das Ehepaar dafür einen entsprechenden Nach- weis erbringt.
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Beispiel: Die Ehefrau arbeitet erheblich im Betrieb des Ehemannes mit:
Fr. 50 000 Reingewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit;
Fr. 10 000 Beiträge Säule 3a des Ehemannes (20 %);
Es erfolgt weder eine Lohnzahlung für die Ehefrau noch wird eine solche verbucht;
Weder Ehemann noch Ehefrau erzielten weitere Erwerbseinkünfte.
Sowohl Reingewinn als auch die Beiträge an die Säule 3a des Ehemannes werden für die Berechnung des Zweiverdienerabzugs je hälftig zugeteilt. Das massgebliche Erwerbseinkommen beträgt somit je Fr. 20 000. Die Höhe des Zweiverdienerabzugs beträgt somit Fr. 10 000.
7.2.3. Aufteilung bei Lohnzahlung für mitarbeitenden Ehegatten
Ist für die erhebliche Mitarbeit des Ehegatten ein Lohn verbucht worden, ist dieser in der Regel zur Berechnung des Zweiverdienerabzugs heranzuziehen. Dies weil davon ausgegangen werden kann, dass der verbuchte Lohn dem „Wert“ der Mitarbeit des Ehegatten entspricht. Kein Zweiverdienerabzug kann geltend gemacht werden, wenn der Ehegatte arbeits- vertraglich im Betrieb des Ehepartners mitarbeitet und der dafür entrichtete bzw. ver- buchte Lohn bereits im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuert worden ist (vgl. Ziff. 5. vorgängig). Beispiel: Die Ehefrau arbeitet erheblich im Betrieb des Ehemannes mit:
Fr. 50 000 Reingewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Fr. 9 000 Verbuchter Lohn für Ehefrau (abzüglich Sozialversicherungsbeiträge)
Weder Ehemann noch Ehefrau erzielten weitere Erwerbseinkünfte.
Die Höhe des Zweiverdienerabzugs beträgt Fr. 9 000, da davon ausgegangen wer- den kann, dass der verbuchte Lohn dem „Wert“ der Mitarbeit der Ehefrau entspricht.
7.3. Mitarbeit im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Bei Mitarbeit im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit des Ehegatten kann der Abzug nur gewährt werden, wenn eine erhebliche und regelmässige Mitarbeit in der Tätigkeit des Ehepartners vertraglich vorgesehen ist. Der in der unselbständigen Erwerbstätigkeit des Ehepartners mitarbeitende Ehegatte kann dafür keinen Pauschalabzug für übrige Berufsauslagen oder für einen Neben- erwerb beanspruchen.
7.4. Eigene Erwerbstätigkeit und Mitarbeit in einer Tätigkeit des Ehegatten
Übt der eine Ehegatte eine oder mehrere eigene (selbständige oder unselbständige) Tätigkeiten aus und arbeitet daneben noch in einer oder mehreren (selbständigen oder unselbständigen) Tätigkeiten des Ehepartners mit, so kann der Abzug nur ein- mal bis höchstens in der Höhe des gesetzlichen Betrages beansprucht werden.
ersetzt 01.01.2009 - 4/4 - 01.11.2010