050-01-V2012-31.08_entfallen_01.01.2014.pdf
Weisung entfallen per 01.01.2014 Steuerverwaltung
StP 50 Nr. 1
Ergänzende Vermögenssteuer
1. Allgemeines
Steuerbegründende Tatbestände zur Erhebung einer ergänzenden Vermögenssteuer sind gemäss § 50 StG entweder die ganz oder teilweise Veräusserung der Liegen- schaft oder eine neue Bewirtschaftungsart anstelle der bisherigen land- oder forst- wirtschaftlichen. Das Verwaltungsgericht hält im Entscheid V 227 Seite 7 vom 14. November 2001 fest, dass grundsätzlich ein "aktives Tun" auf Seiten des Grundeigentümers verlangt wird, damit der Steuertatbestand gegeben ist. Eine Neuschätzung im Sinne von § 3 SchV löst den Tatbestand von § 50 Absatz 1 StG nicht aus. "Mangelndes Handeln" löst demzufolge eine blosse Neuschätzung zum Verkehrs- statt wie bisher zum Er- tragswert aus, ist aber gemäss den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes kein Tatbestand zur Veranlagung einer ergänzenden Vermögenssteuer.
2. Erhebung
Im Kanton Thurgau wird gemäss § 50 Absatz 1 StG eine ergänzende Vermögens- steuer vom bisherigen Eigentümer erhoben, wenn eine zum Ertragswert bewertete Liegenschaft:
ganz oder zum Teil veräussert wird;
der bisherigen land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung entfremdet wird.
Ob eine ergänzende Vermögenssteuer geschuldet ist, entscheidet sich nicht nach dem Zeitpunkt der Verkehrswertschätzung, sondern nach dem Zeitpunkt der Veräus- serung bzw. der Nutzungsänderung (steuerbegründendes Ereignis). Die ergänzende Vermögenssteuer wird entsprechend der Besitzesdauer ab dem steuerbegründenden Ereignisdatum, höchstens jedoch für die letzten 15 Jahre erho- ben. Die einfache Steuer wird auf der Hälfte der Differenz zwischen dem (rechtskräf- tigen) Ertragswert zu Beginn der Berechnungsperiode und 75 % des Veräusserungs- erlöses oder des Marktwertes im Zeitpunkt der Veräusserung oder der Zweckent- fremdung berechnet (vgl. § 52 StG). Gemäss § 54 Absatz 3 StG die ergänzende Vermögenssteuer 1,1 Promille vom be- rechneten Wert. Massgebend ist grundsätzlich der Steuerfuss, der im Jahr der Ver- äusserung oder der Beendigung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung gilt. Die Gesamtsteuerberechnung erfolgt nach Rechtskraft durch die Gemeinde.
3. Beispiel
3.1. Ausgangslage
Per 1. Januar 2000 ist eine zum Ertragswert bewertete Liegenschaft mit einer Grund- stücksfläche von 300 m2 von der Landwirtschaftszone in die Zone des Baugebietes umgezont worden. Im Januar 2007 erfolgte eine Neuschätzung zum Verkehrswert. Per 31.12.2009 wurde das Grundstück verkauft.
31.08.2012 - 1/2 - ersetzt 01.01.2010
Steuerverwaltung
StP 50 Nr. 1
3.2. Berechnung | ||
Berechnung 1: Basis landwirtschaftlicher Verkehrswert | ||
Verkaufserlös oder Verkehrswert von Fr. 2’400 | ||
davon 75 % | Fr. | 1'800.00 |
Ertragswert am 01.01.1995 | Fr. | 150.00 |
Differenz | Fr. | 1'650.00 |
Anrechenbar zur Hälfte | Fr. | 825.00 |
Jahressteuer zu 1.1 ‰ | Fr. | 0.91 |
Die Steuer ist zu bezahlen für die Zeit | ||
vom 01.01.1995 bis 01.01.2000 also für 5 Jahre 0 Tage | Fr. | 4.54 |
Berechnung 2: Basis Verkaufspreis | ||
Verkaufserlös oder Verkehrswert von Fr. 75’000 | ||
davon 75 % | Fr. 56'250.00 | |
Ertragswert am 01.01.2000 | Fr. | 150.00 |
Differenz | Fr. 56'100.00 | |
Anrechenbar zur Hälfte | Fr. 28'050.00 | |
Jahressteuer zu 1.1 ‰ | Fr. | 30.86 |
Die Steuer ist zu bezahlen für die Zeit | ||
vom 01.01.2000 bis 31.12.2006 also für 7 Jahre 0 Tage | Fr. | 216.00 |
Total einfache Steuer zu 100 % | Fr. | 220.50 |
3.3. Übersicht
1 Ereignis max. 15 Jahre Umzonung Neuschätzung Verkauf ) Datum 1.1.95 1.1.00 31.12.06 31.12.09 2) Bewertung zum Ertragswert zum Verkehrswert 3) Ergänzende Verm.-st. Fr. 8.-- / m2 Fr. 250.-- / m2 Fr. 0.00 Zeitraum 5 Jahre 7 Jahre 3 Jahre Berechnung Fr. 4.50 Fr. 216.00 Fr. 0.00 Einfache Steuer Fr. 220.50 1) Steuerbegründendes Ereignis ist der Verkauf der Liegenschaft 2) Bewertung in ordentlicher Steuerveranlagung 3) Bewertungen für ergänzende Vermögenssteuer Landwirtschaftlicher Ertragswert Fr. 0.50 / m2 Landwirtschaftlicher Verkehrswert Fr. 8.00 / m2 Verkaufspreis Fr. 250.00 / m2
4. Steueraufschub
Die Besteuerung wird gemäss den in § 129 StG (vgl. StP 129 Nr. 1) bestimmten Fäl- len aufgeschoben (z.B. Erbfolge, Erbteilung, Erbvorbezug, Schenkung, Handände- rung unter Ehegatten, Ersatzbeschaffung, u.a.).
ersetzt 01.01.2010 - 2/2 - 31.08.2012